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1.9 KiB

BESCHLUSS
10
.
April
Strafsache
versuchten
Mordes
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
April
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
26
.
Oktober
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Tatgericht
getroffenen
Feststellungen
tragen
Berücksichtigung
Gesamtzusammenhangs
Urteils
konkreten
Einzelfall
auch
Verurteilung
vollendeter
gefährlicher
Körperverletzung
gemäß
Abs.
Nr.
StGB
.
Körperverletzung
Leben
gefährdenden
Behandlung
kommt
Körperverletzungshandlung
konkreten
Umständen
generell
geeignet
ist
Tod
Opfers
herbeizuführen
Urteile
4
.
September
StGB
§
Abs.
Lebensgefährdung
13
.
Januar
;
siehe
auch
Hardtung
Münchener
Kommentar
StGB
2
.
Aufl
.
.
.
Besteht
Tathandlung
Würgen
Tatopfers
anderen
Formen
Einwirkung
Fähigkeit
atmen
kommt
Vorliegen
Qualifikationsmerkmals
Dauer
Stärke
Einwirkung
etwa
Urteil
31
.
Mai
.
Feststellungen
Landgerichts
Ausführungen
Beweiswürdigung
hat
über
kg
schwere
Angeklagte
rittlings
Frau
Nebenklägerin
gesetzt
zugleich
linke
Hand
so
Mund
Nase
gepresst
Luft
mehr
bekam
.
Tatgericht
mitgeteilten
Urteil
zugrunde
gelegten
Ausführungen
rechtsmedizinischen
Sachverständigen
ergibt
beschriebene
Aufsitzen
Angeklagten
Rippen
Ehefrau
oben
geschoben
wurden
bewirkten
Kompression
Brustkorbs
zusätzlich
Verschließen
Mund
Nase
gefährliche
Einschränkung
Atmung
herbeigeführt
wurde
.
Zusammenwirken
Einwirkungen
Angeklagten
Zusammenwirken
Würgen
gleichzeitigem
Drehen
Kopfes
Boden
weiteren
Beeinträchtigung
Atemluftzufuhr
führt
vgl.
Urteil
31
.
Mai
erweist
besonderen
Umständen
Einzelfalls
Leben
gefährdende
Behandlung
.
bereits
eingetretenen
Vollendung
Qualifikationsmerkmals
stand
Ergebnis
erfolgreiche
Eingreifen
Sohnes
Nebenklägerin
Gunsten
.
Rothfuß
Jäger
Radtke