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538 lines
4.7 KiB

BESCHLUSS
17
.
Dezember
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Richter
Seiffert
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
17
.
Dezember
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
werden
Beschluss
20
.
Zivilkammer
Landgerichts
3
.
September
aufgehoben
sofortige
Beschwerde
Klägerin
Anerkenntnisurteil
Amtsgerichts
14
.
April
getroffene
Kostenentscheidung
zurückgewiesen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Rechtsmittel
.
:
.
Gründe
:
Klage
hat
Klägerin
Versicherte
zunächst
Tarifvertrages
Altersvorsorge
1
.
März
vorgenommene
Umstellung
Beklagten
getragenen
Zusatzversorgung
endgehaltsbezogenen
Gesamtversorgungssystem
Punktemodell
beruhenden
neuen
Betriebsrentensystem
vgl.
Senatsurteil
17
.
September
veröffentlicht
Internetseite
Bundesgerichtshofs
.
gewandt
.
hat
Systemumstellung
vermeintlicher
Grundrechtsverstöße
rechtswidrig
erachtet
Klagantrag
angekündigt
festzustellen
auch
1
.
Januar
weiterhin
Anspruch
Versorgungsbezüge
früheren
Versorgungstarifvertrag
4
November
Fassung
25
.
Änderungstarifvertrages
9
.
Oktober
Tarifverträgen
beruhenden
früheren
Satzung
Beklagten
habe
.
Hilfsweise
hat
Klägerin
Höhe
Rahmen
Überleitung
neue
Betriebsrentensystem
erteilten
Startgutschrift
gewandt
neuen
Satzungsbestimmungen
Blick
Startgutschriftenberechnung
berücksichtigende
Steuerklasse
jeweiligen
Versicherten
rechtswidrig
hält
.
Beklagte
ist
Klaganträgen
fung
Art
.
Abs.
GG
geschützte
Tarifautonomie
Tarifvertragsparteien
entgegengetreten
ATV-K
getroffene
Grundentscheidung
ohnehin
eingeschränkten
rechtlichen
Überprüfung
standhalte
.
Senatsurteil
14
November
.
Übergangsregelung
rentenferne
Versicherte
neuen
Satzung
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
hat
Klägerin
Anlehnung
Senat
getroffene
Entscheidung
vorliegenden
Rechtsstreit
Feststellung
beantragt
Beklagten
erteilte
Startgutschrift
Wert
Umstellungsstichtag
erlangten
Anwartschaft
Betriebsrente
verbindlich
festlege
.
Klagantrag
hat
Beklagte
Antragsankündigung
folgenden
mündlichen
Verhandlung
anerkannt
.
Amtsgericht
insoweit
Klageänderung
angenommen
hat
hat
Beklagte
Anerkenntnis
verurteilt
Klägerin
§
Kosten
Rechtsstreits
auferlegt
.
sofortige
Beschwerde
Klägerin
hat
Landgericht
Kosten
Rechtsstreits
gegeneinander
aufgehoben
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Beklagten
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Kostenentscheidung
begehrt
.
II
.
Landgericht
zugelassene
§
Satz
Nr.
fristgerecht
eingelegte
begründete
§
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Landgericht
hat
angenommen
bereits
ursprünglich
angekündigten
Anträgen
Klägerin
habe
Kern
Begehren
zugrunde
gelegen
festzustellen
Zusatzversorgungsrente
neuen
Satzung
Beklagten
berechnen
sei
.
Klägerin
habe
Senatsentscheidung
14
November
Klagantrag
lediglich
präzisiert
Startgutschrift
verbindlich
festgelegt
sei
.
Zwar
bleibe
Antrag
inhaltlich
ursprünglich
angekündigten
Anträgen
sei
aber
bereits
"
Minus
enthalten
gewesen
Beklagte
insoweit
schon
Zugang
Klagschrift
Anerkenntnis
habe
abgeben
können
.
erst
später
abgegebene
Erklärung
Beklagten
sei
sofortiges
Anerkenntnis
.
S.
§
.
andererseits
Beschränkung
ursprünglichen
Klagebegehrens
teilweise
Rücknahme
Klage
liege
müsse
Klägerin
insoweit
Kosten
Rechtsstreits
Abs.
tragen
.
Insgesamt
führe
Kosten
gegeneinander
aufzuheben
.
2
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Vielmehr
bleibt
Kostenentscheidung
amtsgerichtlichen
Urteils
§
Abs.
Ergebnis
bestehen
.
Zwar
hat
Klägerin
erstmals
Anschluss
Senatsentscheidung
14
November
aaO
gestellten
neuen
Klagantrag
teilweise
Erfolg
insoweit
gilt
jedoch
Folgendes
:
ursprünglichen
Klaganträge
inhaltlich
Urteilsausspruch
späteren
Anerkenntnisurteil
Amtsgerichts
hinausgingen
liegt
Landgericht
zutreffend
erkannt
hat
geänderten
Klagantrag
teilweise
Rücknahme
Klage
;
insoweit
hat
Klägerin
Kosten
Rechtsstreits
§
Abs.
tragen
.
Übrigen
beruht
Kostenentscheidung
§
.
neu
gefassten
Klagantrag
hat
Beklagte
umgehend
sofort
.
S.
§
anerkannt
.
hat
insoweit
Rechtsstreit
auch
veranlasst
anders
Landgericht
angenommen
hat
hatte
Klägerin
zunächst
lediglich
Ansprüche
erhoben
begründet
waren
.
war
Systemumstellung
Zusatzversorgung
Arbeitnehmer
öffentlichen
Dienstes
rechtswidrig
noch
können
Versicherte
Umstellungsstichtag
Rentenansprüche
Anwartschaften
weiterhin
Versorgungs-Tarifvertrag
4
November
alte
Satzung
Beklagten
stützen
vgl.
14
November
aaO
.
64
;
17
.
September
aaO
.
noch
begegnet
Startgutschriftenermittlung
Festschreibung
Berechnungsfaktoren
Steuerklasse
Umstellungsstichtag
rechtlichen
Bedenken
vgl.
Senatsurteile
14
November
aaO
.
;
17
.
September
aaO
.
.
zunächst
angekündigten
Klaganträge
durfte
Beklagte
Abweisung
Klage
beantragen
zugleich
klageweise
Verfolgung
geänderten
Klagantrages
.
S.
§
veranlassen
vgl.
Senatsurteil
17
.
September
aaO
.
.
Dr.
Felsch
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung