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930 lines
7.7 KiB

BESCHLUSS
28
.
Juni
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Halbs
.
Überlässt
bundesweit
tätiger
Versicherer
endgültiger
Leistungsablehnung
Akten
Rechtsanwalt
ständiger
Geschäftsbeziehungen
derartige
Verfahren
weiter
bearbeitet
"
Hausanwalt
"
hat
unterliegende
Prozessgegner
Betriebsorganisation
hinzunehmen
etwaige
fiktive
Reisekosten
bevollmächtigten
Hausanwalts
notwendige
Kosten
Rechtsstreits
tragen
Fortführung
21
.
Januar
.
Beschluss
28
.
Juni
OLG
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
28
.
Juni
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluss
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
28
.
Oktober
aufgehoben
.
sofortige
Beschwerde
Klägers
Kostenfestsetzungsbeschluss
Landgerichts
9
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Rechtsbeschwerdeführer
verlangt
fahren
Erstattung
fiktiver
Reisekosten
Hauptprozessbevollmächtigten
.
Ausgangsrechtsstreit
stritt
Kläger
Landgericht
bundesweit
tätigen
Krankenversicherer
Erstattungsfähigkeit
entstandener
Arztkosten
.
Beklagte
Sitz
hat
beauftragte
Prozessvertretung
ansässigen
Rechtsanwalt
Fälle
endgültiger
Leistungsablehnung
Rechtsstreit
kommt
weiteren
weitgehend
eigenständigen
Bearbeitung
überlässt
.
Parteien
schlossen
Verhandlungsterminen
Vergleich
Kläger
Beklagte
Kosten
Rechtsstreits
tragen
hat
.
Verhandlungstermine
hatten
Beklagten
Unterbevollmächtigte
wahrgenommen
.
Kosten
Höhe
setzte
mächtigte
Beklagten
Kostenfestsetzungsantrag
hilfsweise
eigenen
fiktiven
Reisekosten
Höhe
.
Rechtspflegerin
Landgerichts
erkannte
nur
erstattungsfähig
.
hiergegen
Kläger
eingelegte
sofortige
Beschwerde
hob
Beschwerdegericht
Kostenfestsetzungsbeschluss
setzte
erstattenden
Kosten
Beklagten
Abzug
auch
fiktiven
Reisekosten
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Beklagte
Kostenerstattung
Berücksichtigung
fiktiver
Reisekosten
.
II
.
§
Abs.
Satz
Nr.
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
1
.
Ansicht
Beschwerdegerichts
hätte
Beklagte
Rechtsanwalt
Ort
Prozessgerichts
bevollmächtigen
müssen
.
hätte
qualifizierten
Mitarbeiter
Beklagten
schriftlich
instruiert
werden
können
Ausgangsrechtsstreit
unstreitig
ist
rechtlicher
tatsächlicher
Hinsicht
Schwierigkeiten
geboten
habe
.
Beklagte
könne
berufen
Prozessbevollmächtigter
besonders
sachkundig
gewesen
sei
Wahrnehmung
rechtlichen
Interessen
weniger
juristisches
vielmehr
medizinisches
Wissen
angekommen
sei
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
so
genannten
"
Outsourcing
Beschlüsse
11
November
VersR
;
2
.
Dezember
ZB
sei
einschlägig
rechtliche
Schwierigkeiten
Prozesses
gehe
Information
Instruktion
Rechtsanwalts
Rechtsangelegenheit
eigentlichen
Unternehmensgegenstand
Beklagten
gehöre
.
Beklagte
verlagere
mithin
typische
Sachbearbeiteraufgaben
Hausanwalt
so
Personal
einzusparen
.
Allgemeiner
Aufwand
Bearbeitung
Prozesses
begründe
jedoch
Kostenerstattungsanspruch
.
2
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Erstattungsfähigkeit
Kosten
Unterbevollmächtigten
richtet
§
Abs.
Satz
Beschlüsse
9
.
September
ZB
5/04
VersR
;
11
November
aaO
;
16
.
Oktober
ZB
.
Bedarf
persönlichem
Kontakt
Vertrauensverhältnis
Partei
Anwalt
Rechnung
tragen
kann
Partei
grundsätzlich
Kosten
Prozessbevollmächtigten
auch
dann
erstattet
verlangen
Prozessgericht
zugelassen
Gerichtsort
ansässig
ist
vgl.
Beschlüsse
6
.
Mai
ZB
;
18
.
Dezember
ZB
.
dann
ggf.
zusätzlich
entstehenden
Kosten
Unterbevollmächtigten
sind
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
Rechtsverteidigung
aber
nur
notwendig
also
erstattungsfähig
Tätigkeit
Unterbevollmächtigten
ersparten
erstattungsfähigen
Reisekosten
Hauptbevollmächtigten
wesentlich
übersteigen
Senatsbeschluss
21
.
September
ZB
;
Beschlüsse
2
.
Dezember
aaO
;
14
.
September
;
16
.
Oktober
aaO
.
Maßstab
Erstattungsfähigkeit
Reisekosten
Hauptbevollmächtigten
wiederum
ist
§
Abs.
Satz
Halbs
.
21
.
Januar
;
Beschluss
11
November
aaO
.
ist
Beauftragung
Hauptbevollmächtigten
erforderlich
Ort
Prozessgerichts
ansässiger
Rechtsanwalt
Hauptbevollmächtigter
hätte
beauftragt
werden
müssen
Beschlüsse
2
.
Dezember
aaO
;
9
.
September
aaO
;
13
.
Mai
.
ist
u.a.
dann
Fall
bereits
Zeitpunkt
Beauftragung
Hauptbevollmächtigten
feststeht
eingehendes
Mandantengespräch
erforderlich
sein
wird
Beschlüsse
3
.
März
;
2
.
Dezember
aaO
;
9
.
September
aaO
;
23
.
März
ZB
FamRZ
;
11
November
aaO
beispielsweise
Unternehmen
eigene
Sache
bearbeitende
Rechtsabteilung
verfügt
21
.
Januar
aaO
;
Beschlüsse
13
.
Mai
aaO
;
6
.
Mai
aaO
;
16
.
Oktober
ZB
.
Grundsätzen
war
Beklagte
gehalten
Bevollmächtigten
Gerichtsort
beauftragen
.
Unstreitig
verfügt
zwar
qualifiziertes
Personal
auch
schriftlichen
Instruktion
auswärtiger
Rechtsanwälte
Lage
ist
.
Allerdings
erforderte
Bearbeitung
jährlich
anfallenden
Gerichtsverfahren
Angaben
Einstellung
weiterer
Mitarbeiter
.
Kläger
bestrittenen
Grunde
beauftragt
Beklagte
Fällen
werdender
Leistungsablehnungen
auch
hier
mandatierten
Hauptprozessbevollmächtigten
regelmäßig
weitere
Instruktionen
lediglich
Mitgliedsakten
selbstständigen
Bearbeitung
bekannten
Geschäftsgrundsätzen
Auftragsgebers
überlässt
.
interne
betriebliche
Organisation
Abwicklung
derartiger
Prozessfälle
hat
Kläger
zunehmen
vorgenannte
Frage
vorhandener
Personalkapazität
schriftliche
Instruktionen
erforderlicher
Mandantengespräche
ankommt
.
Beklagte
muss
so
behandeln
lassen
sei
Betriebsorganisation
nicht-mündliche
Unterrichtungen
wechselnder
Rechtsanwälte
jeweiligen
Gerichtssitz
eingerichtet
.
Rahmen
Kostenerstattung
kommt
tatsächliche
Organisation
Unternehmens
Partei
Organisation
zweckmäßiger
anzusehen
sein
könnte
.
.
21
.
September
ZB
VersR
aa
;
21
.
Januar
aaO
zahlreichen
.
.
Prozessgegner
hat
hinzunehmen
erforderlichen
Kosten
Hauptbevollmächtigten
eingeschalteten
Rechtsanwalts
regelmäßig
tragen
hat
etwa
Kosten
Rechtsabteilung
besonders
qualifizierter
Fachabteilungen
abgewälzt
werden
könnten
Beschlüsse
2
.
Dezember
aaO
.
;
9
.
September
aaO
;
13
.
Mai
aaO
.
besteht
Obliegenheit
gar
Verpflichtung
unternehmerische
Entscheidung
Kosten
absehbar
sind
hier
Lasten
Versichertengemeinschaft
gehen
müsste
entsprechende
interne
Organisation
vorzusehen
vorzuhalten
.
Beklagten
gewählte
Organisationsform
wird
berechtigten
Interesse
getragen
Rechtsanwalt
Vertrauens
auch
auswärtigen
Gerichten
vertreten
lassen
;
Bedarf
ist
ebenso
gewichtig
etwaiger
Bedarf
persönlichem
Kontakt
Partei
Anwalt
vgl.
Beschlüsse
2
.
Dezember
aaO
;
vgl.
auch
Beschlüsse
14
.
September
;
9
.
September
aaO
;
11
.
März
NJW-RR
.
Vertrauensverhältnis
Anwalt
Mandant
dient
Funktionsfähigkeit
Rechtspflege
Urteil
4
.
April
AnwZ
Fachanwaltsbezeichnungen
war
entscheidender
Grund
Änderung
Lokalisationsprinzips
Singularzulassung
vgl.
BTDrucks
.
S.
53
;
BVerfGE
1
16
Beschlüsse
11
.
März
aaO
;
16
.
Oktober
ZB
.
muss
auch
Rahmen
Kostenerstattung
Rechnung
getragen
werden
Beschluss
11
.
März
aaO
.
Ansicht
Beschwerdegerichts
lässt
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
so
genannten
"
Outsourcing
Beschluss
11
November
aaO
entnehmen
.
Recht
weist
Beschwerde
Beschwerdegericht
abgeleitete
Sonderbehandlung
rechtlich
minder
schwerer
Fälle
erhebliche
Abgrenzungsprobleme
brächte
.
wäre
bereits
Kostenrecht
gebotenen
typisierenden
Betrachtungsweise
vereinbaren
Beschlüsse
12
.
Dezember
ZB
VersR
aa
;
2
.
Dezember
aaO
;
9
.
September
aaO
;
vgl.
auch
Wolst
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
gegebenenfalls
auch
höhere
Kosten
Beauftragung
hier
dritten
Ort
ansässigen
-9-
mächtigten
erstattungsfähig
sein
können
bedarf
Entscheidung
vgl.
Beschlüsse
14
.
September
aaO
;
11
.
März
aaO
.
Beklagte
begehrt
lediglich
Festsetzung
fiktiven
Reisekosten
Prozessbevollmächtigten
Unternehmenssitz
Gerichtsort
.
Dr.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
28.10.2005