You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1209 lines
9.9 KiB

BESCHLUSS
24
.
April
Nachlasssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
Abs.
§
Vermächtnisnehmer
ist
Ablehnung
Ernennung
Testamentsvollstreckers
Nachlassgericht
gemäß
§
Abs.
FamFG
beschwerdeberechtigt
Aufgaben
Testamentsvollstreckers
zählt
Vermächtnis
erfüllen
.
Beschluss
24
.
April
ZB
AG
Lüdenscheid
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
24
.
April
beschlossen
:
Beschluss
15
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
November
wird
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweitigen
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Wert
:
Gründe
:
Beteiligten
sind
Töchter
4
.
Mai
verstorbenen
Erblassers
Beteiligten
sind
Söhne
Beteiligten
2
.
notarielles
Testament
20
.
Mai
bestimmte
Erblasser
Beteiligte
Beteiligte
Beteiligten
je
Erben
.
setzte
Beteiligten
Vermächtnisse
Höhe
jeweils
Testament
ergänzend
heißt
:
"
Sollte
vorhandene
Barvermögen
ausreichend
sein
Vermächtnisse
erfüllen
so
sollen
erst
dann
erfüllt
werden
Grundbesitz
veräußert
Erlös
Verteilung
ansteht
.
Vermächtnisbeträge
sind
dann
%
jährlich
verzinsen
jedoch
beginnend
erst
halbes
Jahr
Tod
.
"
Übrigen
bestimmte
Erblasser
Bestimmungen
vorangegangenen
Testaments
2
.
Dezember
bleiben
solle
.
ist
Testamentsvollstreckung
geregelt
:
"
ordne
Auseinandersetzung
Erben
Erfüllung
vorgenannten
Vermächtnisse
Testamentsvollstreckung
.
Testamentsvollstrecker
soll
beurkundenden
Notar
benannt
werden
aber
Person
benennen
darf
gemeins
amen
Berufsausübung
zusammengeschlossen
hat
.
Testamentsvollstrecker
hat
Aufgabe
gesamten
Nachlaß
veräußern
Berücksichtigung
Vermächtnisse
Erben
verteilen
auch
entsprechenden
Steuern
abzuführen
.
hat
auch
Tode
Verteilung
Erbmasse
Nachlaß
ordnungsgemäß
verwalten
.
Veräußerung
Grundbesitzes
ist
berechtigt
Makler
beauftragen
.
soll
bestmöglichen
Erlös
erzielen
.
Sollte
Streit
Erben
Vermächtnisnehmern
Verkaufspreises
bestehen
so
ist
berec
htigt
Gutachten
einzuholen
Falle
Frist
halben
Jahr
Tod
Käufer
gefunden
ist
Grundbesitz
auch
bis
zu
%
Gutachter
festgesetzten
Betrag
veräußern
.
"
Nachlass
besteht
Wesentlichen
Grundbesitz
.
ichendes
Barvermögen
Erfüllung
Vermächtnisse
ist
vorhanden
.
Erbauseinandersetzung
ist
noch
erfolgt
.
Eintritt
benannte
Notar
zunächst
strecker
Nachlassgericht
gemäß
§
entlassen
wurde
Kündigung
Amtes
erklärte
.
Schreiben
10
.
Februar
Nachlassgericht
teilte
Notar
Testamentsvollstrecker
bestimmen
werde
.
ernannte
Amtsgericht
Beschluss
15
.
Februar
Beteiligten
Testamentsvollstrecker
.
Hiergegen
wandte
Beteiligte
Beschwerde
16
.
März
Amtsgericht
Beschluss
13
Juli
Aufhebung
Beschlusses
betreffend
Ernennung
Beteiligten
Testamentsvollstrecker
15
.
Februar
abhalf
.
hiergegen
eingelegte
Beschwerde
Beteiligten
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Beschlusses
begehrt
hat
Oberlandesgericht
unzulässig
verworfen
.
Begründung
hat
ausgeführt
Beteiligte
sei
gemäß
§
Abs.
FamFG
beschwerdebefugt
erforderlichen
unmittelbaren
Eingriff
angefochtenen
Beschluss
subjektives
Recht
fehle
.
Beteiligten
stehe
Vermächtnisnehmerin
lediglich
schuldrechtlicher
Anspruch
Vermächtnis
beschwerten
Erben
.
werde
genommen
Amtsgericht
E
rnennung
Testamentsvollstreckers
abgelehnt
habe
.
Erwartung
Beteiligten
Durchsetzung
spruchs
erleichtert
werde
Abwicklung
Nachlasses
nschließlich
Veräußerung
Grundbesitzes
Hand
Te
liege
begründe
lediglich
ausreichendes
rechtliches
wirtschaftliches
Interesse
.
Ebenfalls
unerheblich
sei
Beteiligtenbegriff
§
Abs.
bisher
weit
ausgelegt
Beteiligter
angesehen
worden
sei
rechtliches
Interesse
Testamentsvollstreckung
habe
.
genüge
allein
formelle
Beteiligung
Begründung
Beschwerdeb
erechtigung
.
habe
Gesetzgeber
nunmehr
§
Abs.
FamFG
Kreis
Personen
Verfahren
Ernennung
Testamentsvollstreckers
beteiligt
seien
beteiligt
werden
könnten
ausdrücklich
festgelegt
.
Beteiligung
Vermächtnisnehmern
sei
mehr
vorgesehen
.
gesetzlichen
Regelung
bestehe
Veranlassung
Anforderungen
§
Abs.
FamFG
Vermächtnisnehmern
aufzuweichen
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Beschluss
ist
aufzuheben
Sache
anderweit
igen
Behandlung
Entscheidung
Oberlandesgericht
zurückzuverweisen
.
1
.
Beschwerdegericht
nimmt
Unrecht
Beschwerde
Beteiligten
unzulässig
sei
.
Beschwerdeberechtigt
gemäß
§
Abs.
FamFG
ist
Beschluss
Rechten
beeinträchtigt
ist
.
Beschwerdeberechtigung
ist
unmittelbarer
nachteiliger
Eingriff
Beschwerdeführer
zustehendes
subjektives
Recht
erforderlich
.
angefochtene
Entscheidung
muss
bestehendes
Recht
Beschwerdeführers
aufheben
beschränken
mindern
u
ngünstig
beeinflussen
gefährden
Ausübung
Rechts
stören
Beschwerdeführer
mögliche
Verbesserung
Recht
sstellung
vorenthalten
erschweren
Beschluss
25
.
Februar
FamRZ
B
;
OLG
342
;
OLG
;
17
.
Aufl
.
.
9
Abramenko/Prütting/Helms
FamFG
2
.
Aufl
.
.
.
ausreichend
sind
lediglich
wirtschaftliche
rechtliche
sonstige
berechtigte
Interessen
.
Abs.
FamFG
entspricht
insoweit
inhaltlich
bisherigen
Regelung
§
Abs.
vgl.
BT-Drucks
.
16/6308
S.
.
Grundlage
ist
Vermächtnisnehmer
Falle
Ablehnung
Ernennung
Testamentsvollstreckers
schwerdebefugt
.
S.
§
Abs.
FamFG
gerade
Aufgaben
zählt
Vermächtnis
erfüllen
i-
aaO
.
;
.
§
.
.
Zwar
steht
Vermächtnisnehmer
gemäß
lediglich
schuldrechtlicher
Anspruch
Vermächtnis
beschwerten
Erben
.
bleibt
inhaltlich
unabhängig
bestehen
Nachlassgericht
Testamentsvollstrecker
ernennt
.
ändert
aber
Ernennung
Testamentsvollstreckers
Ablehnung
Bestellung
auch
Rechte
Vermächtnisnehmers
beeinträchtigt
zumindest
gefährdet
werden
.
Ist
hier
Aufgabe
Testamentsvollstreckers
Wege
Abwicklungsvollstreckung
Vermächtnis
erfüllen
so
kann
Vermächtnisnehmer
Erben
gemäß
Abs.
Satz
unmittelbar
Erfüllung
Vermächtnisses
Anspruch
nehmen
vgl.
auch
Beschluss
13
Juli
.
entspricht
Testamentsvol
lstrecker
Falle
Verletzung
Pflichten
Vermächtni
snehmer
gemäß
§
Abs.
schadensersatzpflichtig
sein
kann
.
Lehnt
Nachlassgericht
mithin
Ernennung
Testamentsvollstreckers
hebt
hier
entsprechenden
Ernennungsbeschluss
so
wird
Vermächtnisnehmer
weitere
Pe
rson
Erben
Ansprüche
geltend
m
achen
kann
genommen
.
kommt
gemäß
§
Gläubiger
Erben
Nachlassgläubigern
gehören
Verwaltung
Testamentsvollstreckers
unterliegenden
Nachlassgegenstände
halten
können
.
wird
Vermächtnisnehmer
Eigengläubigern
Erben
geschützt
vgl.
aaO
.
.
Wäre
Testamentsvollstreckung
Nachlassgericht
angenommen
hat
unterbliebene
Au
sübung
Bestimmungsrechts
Notar
gegenstandslos
gewo
rden
so
könnten
auch
Eigengläubiger
Vermögen
Erben
vollstrecken
.
Hier
diente
Testamentsvollstreckung
Testament
Einzelnen
aufgeführt
Verwirklichung
Vermächtnisanspruchs
durchzusetzen
Testamentsvollstrecker
vorhandenen
Grundbesitz
veräußern
Erlös
u.a.
zunächst
nsprüche
Vermächtnisnehmer
befriedigen
sollte
.
fehlende
Beschwerdebefugnis
Vermächtnisnehmers
hätte
Umständen
Folge
sonst
vorhanden
ist
Willen
Erblassers
Einsetzung
Testamentsvollstreckers
verwirklicht
.
könnte
kommen
Dritte
Bestimmung
gemäß
bestimmt
Erbe
vorgeht
.
Fall
muss
Vermächtnisnehmer
Möglichkeit
eröffnet
rden
Ablehnung
Ernennung
Testamentsvollstreckers
Nachlassgericht
jedenfalls
dann
Wege
Beschwerde
vorgehen
können
gerade
Aufgabe
Testamentsvollstreckers
ist
Vermächtnis
vollziehen
.
Beschwerdeberechtigung
Beteiligten
gemäß
Abs.
FamFG
kommt
verfahrensrechtlich
Beteiligte
anzusehen
ist
.
Gemäß
Abs.
erlischt
Bestimmungsrecht
Dritten
Antrag
Beteiligten
Nachlassg
ericht
bestimmten
Frist
.
Falle
Ernennung
eckers
Nachlassgericht
soll
Ernennung
Beteiligten
gemäß
§
Abs.
hören
.
Beteiligten
Sinne
Vorschriften
wurde
bisher
auch
Vermächtnisnehmer
gerechnet
vgl.
Beschluss
13
Juli
;
5
.
Aufl
.
§
.
12
;
§
.
14
;
Soergel/Damrau
13
.
Aufl
.
§
.
9
;
Palandt/Weidlich
72
.
Aufl
.
§
.
4
;
ferner
Fall
Entlassung
Testamentsvollstreckers
gemäß
§
OLG
.
bestimmt
§
Abs.
FamFG
Verfahren
Ernennung
Testamentsvollstreckers
Erteilung
Te
stamentsvollstreckerzeugnisses
Beteiligter
Testamentsvollstrecker
ist
.
Gericht
kann
Beteiligte
ferner
Erben
Mitvollstrecker
hinzuziehen
.
Antrag
sind
hinzuzuziehen
.
Vermächtnisnehmer
-9-
wird
Vorschrift
mehr
erwähnt
vgl.
FamFG
17
.
Aufl
.
.
.
bedeutet
nunmehr
auch
§
Abs.
Redaktionsversehens
Hinblick
§
Abs.
FamFG
eng
auszulegen
ist
so
Fröhler
Prütting/
2
.
Aufl
.
.
43
;
vgl.
ferner
aaO
.
kann
indessen
offen
bleiben
.
Beschwerdebefugnis
§
Abs.
FamFG
kommt
Beteiligtenstellung
BT-Drucks
.
S.
FamFG
2
.
Aufl
.
.
1
;
so
bereits
Beschwerdebefugnis
§
Abs.
.
ist
unerheblich
Beschwerdeberechtigte
tatsächlich
Beteiligter
erstinstanzlichen
Verfahrens
war
Rechtsbetroffe
nheit
hätte
hinzugezogen
werden
müssen
.
Umgekehrt
ist
Beteiligter
erstinstanzlichen
Verfahren
beschwerdeberechtigt
E
rgebnis
Entscheidung
materiellen
Rechtsstellung
betroffen
ist
BT-Drucks
.
aaO
.
Maßgebend
ist
allein
angegriffene
Entscheidung
subjektives
Recht
Beschwerdeführers
ngegriffen
wird
.
2
.
Beschwerdegericht
wird
nunmehr
Begründetheit
Beschwerde
Beteiligten
Beschluss
Nachlassgerichts
13
Juli
befinden
haben
Beschluss
15
.
Februar
betreffend
Bestellung
Beteiligten
Testamentsvollstrecker
aufgehoben
hat
.
wird
Beschwerdegericht
beachten
haben
neuerer
Rechtspr
echung
Senats
Regelung
notariellen
Testament
Notar
Person
Testamentsvollstreckers
bestimmen
soll
vgl.
Abs.
Satz
Verbots
Verschaffung
rechtlichen
Vorteils
Notars
§
Nr.
unwirksam
ist
Beschluss
10
.
Oktober
.
.
.
folgt
zunächst
allerdings
nur
entsprechende
Regelung
notariellen
Testament
2
.
Dezember
Testamentsvollstrecker
beurkundenden
Notar
enannt
werden
soll
unwirksam
ist
.
Beschwerdegericht
wird
Grundlage
entscheiden
haben
gegebenenfalls
ergänzenden
Auslegung
Testaments
ergibt
Erblasser
Kenntnis
Unwirksamkeit
getroffenen
Reg
elung
anderen
Dritten
§
Abs.
Satz
Nachlassgericht
§
Abs.
ersucht
hätte
Testamentsvollstrecker
bestimmen
Auslegung
derartigen
Fällen
vgl.
etwa
;
.
§
.
8
;
FamFG
17
.
Aufl
.
.
;
5
.
Aufl
.
.
.
wird
insbesondere
ankommen
Erblasser
Person
Ernannten
Vordergrund
stand
ging
nteresse
ordnungsgemäßen
Nachlassabwicklung
überhaupt
Testamentsvollstrecker
bestellt
wird
.
Vorinstanzen
:
Brockmöller
AG
Lüdenscheid
Entscheidung
OLG
Entscheidung
30.11.2012
I-15