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326 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
ZB
18
Juli
Nachlasssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
27
;
§
statthafte
Rechtsmittel
Beschwerdeentscheidungen
Kostensachen
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
§
Abs.
Vorschriften
Zivilprozessordnung
verweist
ist
sofortige
weitere
Beschwerde
gemäß
§
.
Oberlandesgericht
entscheiden
hat
Rechtsbeschwerde
§
§
.
Bundesgerichtshof
;
sofortige
weitere
Beschwerde
ist
allerdings
nur
statthaft
Beschwerdegericht
zugelassen
wird
§
Abs.
Satz
Nr.
;
Anschluss
Beschluss
28
.
September
.
Beschluss
18
Juli
ZB
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
18
Juli
beschlossen
:
sofortige
weitere
Beschwerde
wird
Oberlandesgericht
zurückgegeben
.
Gründe
:
Rechtspfleger
Amtsgericht
hat
Kosten
festgesetzt
Beteiligten
anderen
Beteiligten
erstatten
haben
.
sofortige
Beschwerde
Beteiligten
änderte
Landgericht
Kostenfestsetzungsbeschlüsse
Kammerbeschluss
Rechtsbeschwerde
zugelassen
wurde
.
Beschluss
haben
anderen
Beteiligten
Rechtsmittel
eingelegt
.
Oberlandesgericht
hält
Übereinstimmung
Beschluss
Bundesgerichtshofs
30
.
September
zuständig
sieht
aber
eigenen
Sachentscheidung
gehindert
Beschluss
Bundesgerichtshofs
9
.
März
Rechtsbeschwerde
Kostenfestsetzungsverfahren
ligen
Gerichtsbarkeit
sachlich
entschieden
wurde
Zuständigkeit
Bundesgerichtshofs
Frage
ziehen
.
hat
Oberlandesgericht
Sache
§
Abs.
Bundesgerichtshof
vorgelegt
.
II
.
Vorlage
ist
unzulässig
.
Voraussetzungen
sind
inzwischen
weggefallen
.
1
.
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Beschluss
9
.
März
Zuständigkeit
zugrunde
liegende
Rechtsauffassung
Beschluss
28
.
September
.
ausdrücklich
aufgegeben
.
ist
Beschluss
30
.
September
aaO
vertretenen
Ansicht
zurückgekehrt
Bundesministerium
Justiz
geplanten
Reform
Verfahrens
Familiensachen
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
eigenen
abschließenden
Zuständigkeitsregelung
§
§
.
verbleibe
.
Auch
Ansicht
erkennenden
Senats
ist
gesetzliche
Sonderregelung
besteht
statthafte
Rechtsmittel
Beschwerdeentscheidungen
Kostensachen
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
§
Abs.
Vorschriften
Zivilprozessordnung
verweist
sofortige
weitere
Beschwerde
§
§
.
Oberlandesgericht
entscheiden
hat
Rechtsbeschwerde
§
§
.
Bundesgerichtshof
;
sofortige
weitere
Beschwerde
ist
allerdings
nur
statthaft
Beschwerdegericht
zugelassen
wird
§
Abs.
Satz
Nr.
.
2
.
besteht
Notwendigkeit
mehr
nochmalige
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
Auslegung
gesetzlichen
Zuständigkeitsregelung
hier
vorgelegten
Sache
.
§
dient
Wahrung
Rechtseinheit
.
Zweck
ist
auch
dann
genügt
Vorlage
führende
Rechtsfrage
jedenfalls
Zeitpunkt
Entscheidung
Vorlage
geklärt
ist
f.
;
Beschluss
27
.
Juni
;
15
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Dr.
Dr.
Felsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
25.10.2006