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246 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
5
.
April
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Richterin
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
5
.
April
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
Beschluss
Oberlandesgerichts
25
.
Zivilsenat
14
.
Juni
wird
Kosten
verworfen
.
:
Gründe
:
Kläger
erstrebt
Gewährung
Prozesskostenhilfe
Berufungsverfahren
.
macht
Beklagte
Ansprüche
gkeits-Zusatzversicherungen
geltend
.
klageabweisende
Urte
Landgerichts
ist
Prozessbevollmächtigten
Klägers
13
.
Oktober
zugestellt
worden
.
hat
Schriftsatz
11
November
16
November
Oberlandesgericht
eingegangen
ist
Kläger
Prozesskostenhilfe
Berufungsverfahren
nachgesucht
Schriftsatz
7
.
Dezember
zung
vorigen
Stand
Frist
Einlegung
Berufung
beantragt
.
Oberlandesgericht
hat
Antrag
Gewährung
Prozesskostenhilfe
Berufungsverfahren
Verwerfung
Antrags
Gewährung
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Kläger
eschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
statthaft
ist
.
1
.
§
Abs.
ist
Beschluss
Rechtsbeschwerde
statthaft
Gesetz
ausdrücklich
bestimmt
ist
angefochtenen
Beschluss
zugelassen
worden
ist
.
Voraussetzungen
sind
hier
erfüllt
.
Able
hnung
Prozesskostenhilfegesuchs
ist
Rechtsbeschwerde
Gesetz
rgesehen
.
Verweigerung
Prozesskostenhilfe
unterliegt
nur
dann
begrenztem
Umfang
Überprüfung
Rechtsbeschwerdegericht
Rechtsbeschwerde
zugelassen
wurde
.
ist
hier
Fall
.
2
.
Ansicht
Rechtsbeschwerde
ist
analoger
Anwendung
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
statthaft
Berufungsgericht
Antrag
Prozesskostenhilfe
Verwerfung
Antrags
Gewährung
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
zurückgewiesen
hat
.
liegt
gesondert
anfechtbare
Zurückweisung
Wiedereinse
tzungsantrags
gesonderten
Beschluss
vgl.
8
.
Januar
.
14
;
16
.
April
VersR
.
Berufungsgericht
hat
vielmehr
Wiedereinsetzungsantrag
Verbindung
Entscheidung
Prozesskostenhilfegesuch
Recht
unzulässig
verworfen
Wortlaut
Frist
Berufungseinlegung
rechtzeitige
Stellung
Antrags
Prozesskostenhilfe
Notfrist
Sinne
§
Satz
betraf
.
Felsch
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung