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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
END- und VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 82/04
Verkündet am:
28. Juni 2006
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Auf die Revision wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als es zu Lasten der Klägerin ergangen ist.
Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Das Urteil ist gegen die Beklagte zu 2 vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Räumung eines gemieteten
Hauses, die Feststellung, dass sich ein anderer Antrag in der Hauptsache erledigt habe, sowie die Feststellung, dass der Mietvertrag zwischen den Parteien
beendet sei. Der Beklagte zu 1 hat eine Widerklage erhoben.
-3-
Entscheidungsgründe:
I.
2
Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Beklagte zu 2 ist
durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf
der Säumnis, sondern berücksichtigt den für das Revisionsgericht ersichtlichen
Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.).
II.
3
Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels tatsächlicher Feststellungen und einer nachvollziehbaren Wiedergabe der Berufungsanträge in
der Revision nicht überprüfbar ist.
4
1. Nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann in einem Berufungsurteil der Tatbestand ersetzt werden durch Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil der ersten Instanz, verbunden mit erforderlichen Berichtigungen,
Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem Vortrag der Parteien und aus
etwaiger Bezugnahme vor dem Berufungsgericht ergeben.
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Diese Mindestvoraussetzungen sind, auch wenn das neue Prozessrecht
die Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung entlasten will, für den Inhalt eines Urteils nicht entbehrlich (BGHZ 158, 60, 61 m.N.). Dies ergibt sich nicht nur
aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn,
trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen deren revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Deshalb müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder - im Falle des § 540
-4-
Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll - so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist (BGHZ aaO, 62).
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2. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsurteil diesen Anforderungen nicht genügt. Das Urteil enthält weder einen Tatbestand noch eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils.
Vielmehr hat das Berufungsgericht von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen ausdrücklich abgesehen, weil es - fälschlicherweise - seine Entscheidung für unanfechtbar hielt. Auch die Gründe des Urteils lassen die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erkennen.
Das Berufungsurteil ist deshalb - soweit es zum Nachteil der Klägerin er-
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gangen ist - von Amts wegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Hahne
Sprick
Ahlt
Fuchs
Vézina
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.11.2003 - 29 C 14640/01 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.04.2004 - 21 S 14/04 -