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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 46/17
vom
12. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:120717BXIIZR46.17.0
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2017 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Guhling und
die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem
Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom
26. Juli 2016 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die von ihm aufgrund eines
zwischenzeitlich gekündigten schuldrechtlichen Wohnrechts bewohnte Wohnung zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Das Oberlandesgericht hat
seine Berufung zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Revision hat es nicht zugelassen.
2
Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Beklagte,
die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts einstweilen einzustellen. Zur Begründung trägt er vor, durch die Vollstreckung würde ihm aufgrund
seines körperlichen und psychischen Zustands ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen.
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II.
3
Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.
4
1. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen
nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes
Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über
die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2
ZPO).
5
2. Ungeachtet dessen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wegen Nichterreichens der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Beschwer von mehr als 20.000 € unzulässig sein dürfte, kommt eine Einstellung
der Zwangsvollstreckung schon deshalb nicht in Betracht, weil die besonderen
Voraussetzungen für eine solche Einstellung (§ 719 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben
sind.
6
a) Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO wird
von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein letztes Hilfsmittel des
Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen
ist, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher
Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (st. Rspr. vgl. Senatsbeschlüsse
vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08 - NJW-RR 2008, 1038; vom 6. Juni 2006
- XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088; vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 NJW-RR 2002, 1650 und vom 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1991,
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1176). An dieser Voraussetzung für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung
fehlt es hier.
7
b) Der Beklagte hat im Berufungsrechtszug den erforderlichen Antrag
nach §§ 712, 714 ZPO, dass ihm das Berufungsgericht auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren solle, nicht gestellt. Dafür, dass ihm
die Stellung eines solchen Antrags nicht möglich oder nicht zumutbar war, ist
weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Dose
Schilling
Guhling
Günter
Krüger
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 26.07.2016 - 11 O 230/13 OLG Bamberg, Entscheidung vom 24.04.2017 - 4 U 149/16 -