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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 224/00
Verkündet am:
17. Dezember 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1360, 1360 a
a) Wird ein mitverdienender Ehegatte von seinem Elternteil auf Unterhalt in Anspruch
genommen, hängt seine Leistungsfähigkeit auch davon ab, ob sein angemessener
Unterhalt bereits ganz oder teilweise durch den Familienunterhalt gedeckt ist.
b) Auch bei durchschnittlichen Einkünften beider Ehegatten kann dabei nicht ohne
weiteres vom Verbrauch des gesamten Familieneinkommens ausgegangen werden, sondern es müssen zur Bemessung des Familienunterhalts auch die Konsum- und Spargewohnheiten der Familie berücksichtigt werden.
c) Zur Darlegungs- und Beweislast des seinem Elternteil unterhaltspflichtigen Ehegatten in einem solchen Fall (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. Oktober 2003
- XII ZR 122/00 zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - OLG Frankfurt/Main
AG Friedberg
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
20. Juni 2000 insoweit aufgehoben, als die Klage wegen der folgenden Unterhaltsansprüche abgewiesen wurde:
für die Zeit vom 26. April bis 30. Juni 1996:
in Höhe von monatlich 580 DM,
für Juli und August 1996:
in Höhe von monatlich 493,48 DM,
für September 1996 bis Januar 1997:
in Höhe von monatlich 580 DM,
für Februar 1997:
in Höhe von 496,80 DM,
für März bis November 1997:
in Höhe von monatlich 580 DM.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht
Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.
Die 1925 geborene Mutter der Beklagten lebt seit dem 12. Juli 1994 aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit in einem Altenheim. Bis zum 28. Januar 1996
konnte sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihrem Renteneinkommen und
ihrem - bis auf einen Betrag von 4.500 DM eingesetzten - Vermögen bestreiten.
Seit dem 29. Januar 1996 gewährt der Kläger der Mutter Hilfe zur Pflege gemäß § 68 BSHG und erteilte dieser hierüber unter dem 24. April 1996 einen
entsprechenden Bescheid. Bereits mit Schreiben vom 9. August 1995 hatte der
Kläger die Beklagte, die ab Juli 1995 für ihre Mutter Sozialhilfe beantragt hatte,
über die Hilfegewährung und den gesetzlichen Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe unterrichtet. Mit Bescheid vom 25. April
1996 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß sich die Aufwendungen der Sozialhilfe auf monatlich ca. 2.350 DM - ab 29. Januar 1996 - beliefen und forderte
sie gemäß § 116 BSHG zur Auskunftserteilung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf, damit geprüft werden könne, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie Unterhaltsbeiträge zu leisten habe.
Das Heim berechnete für die Mutter bis einschließlich August 1996 zunächst Kosten entsprechend der Versorgungsstufe II von monatlich rund
3.630 DM; nach Abzug der Renteneinkünfte verblieb ein ungedeckter Betrag
von monatlich rund 2.427 DM. Vom 1. September 1996 an wurden zunächst
Kosten nach Pflegestufe 0 angesetzt (monatlich rund 3.500 DM), weil die Mutter
nach dem Inkrafttreten der zweiten Stufe der Pflegeversicherung vom medizinischen Dienst der Krankenkasse in Pflegestufe 0 eingestuft worden war. Nachdem aufgrund eines entsprechenden Urteils des Sozialgerichts rückwirkend
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zum 1. Juli 1996 Leistungen der Pflegeversicherung für die vollstationäre Pflege
in der Pflegestufe I in Höhe von monatlich 2.000 DM gewährt worden waren,
stufte das Heim die Mutter rückwirkend zum 1. Juli 1996 in Pflegestufe I ein und
berechnete höhere Heimkosten. Daraufhin erstellte der Kläger für die Zeit ab
Juli 1996 eine Nachberechnung, nach der sich der ungedeckte Bedarf der
Mutter für die Zeit bis einschließlich November 1997 auf Beträge zwischen monatlich rund 493 DM und rund 869 DM beläuft.
Die Beklagte ist verheiratet. Aus ihrer Ehe ist ein am 26. Juni 1981 geborener Sohn hervorgegangen, der in dem hier maßgeblichen Zeitraum noch die
Schule besuchte. Die Beklagte ist halbtags erwerbstätig und erzielte 1996/97
ein Jahresbruttoeinkommen von rund 29.000 DM. Ihr vollschichtig berufstätiger
Ehemann verdiente rund 117.300 DM brutto im Jahr. Die Beklagte bewohnt mit
ihrer Familie eine im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehende Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von 103,61 m², für deren Finanzierung noch Kreditverbindlichkeiten bestehen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihrer Mutter
gegenüber in Höhe von monatlich 580 DM unterhaltspflichtig. Zu Zahlungen in
dieser Höhe sei sie unter Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche gegenüber
ihrem Ehemann sowie des Vorteils des Wohnens im eigenen Haus in der Lage.
Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Unterhalt für die Mutter für die Zeit
vom 29. Januar 1996 bis zum 30. November 1997 im Wege einer Teilklage in
Anspruch genommen. Ausgehend von einem monatlichen Unterhaltsanspruch
von 580 DM hat er unter Berücksichtigung von der Beklagten - unter Vorbehalt
und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - geleisteter Zahlungen eine restliche Unterhaltsforderung von 8.232,13 DM zuzüglich Zinsen geltend gemacht.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hält sich nicht für leistungsfähig.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage in Höhe von
1.346,13 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Es hat
angenommen, daß die Beklagte monatlichen Unterhalt von 300 DM schulde;
auf den sich für den Klagezeitraum ergebenden Unterhaltsanspruch von
6.630 DM habe sie 5.283,87 DM gezahlt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er - unter
Berücksichtigung der vorgenannten Zahlungen der Beklagten - die Unterhaltsforderung in Höhe von (insgesamt) 7.532,13 DM zuzüglich Zinsen weiterverfolgt
hat, zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten die Klage
antragsgemäß in vollem Umfang abgewiesen. Dagegen richtet sich die
- zugelassene - Revision des Klägers, mit der er die Verurteilung der Beklagten
in dem im Berufungsverfahren beantragten Umfang erstrebt.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Es führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Die Forderung des Klägers auf monatliche Unterhaltszahlungen von
580 DM ist für Juli und August 1996 sowie für Februar 1997 in der geltend gemachten Höhe nicht gerechtfertigt. Nach der Nachberechnung des Klägers sind
in diesen Monaten geringere Sozialhilfeleistungen für die Mutter erbracht wor-
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den, und zwar für Juli und August 1996 monatlich 493,48 DM und für Februar
1997 496,80 DM. Entgegen der Auffassung des Klägers kann er die Klageforderung nicht auf die in den anderen Monaten erbrachten höheren Sozialhilfeleistungen stützen, da er durchgehend nur eine monatliche Unterhaltsforderung
von 580 DM geltend macht. Wegen des in den genannten Monaten verlangten
höheren Unterhalts hat die Revision deshalb keinen Erfolg.
2. Darüber hinaus sind nicht für den gesamten hier maßgeblichen Zeitraum die Voraussetzungen erfüllt, unter denen Unterhalt für eine vor Klageerhebung liegende Zeit, wie er vorliegend ausschließlich in Rede steht, verlangt
werden kann. Daß die Beklagte in Verzug gekommen war und deshalb nach
§ 1613 Abs. 1 BGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung Unterhalt
für einen vor der Rechtshängigkeit des Anspruchs liegenden Zeitraum gefordert
werden kann, ist nicht festgestellt worden. Bei Unterhaltsansprüchen, die nach
§ 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 944) kraft
Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen sind, wirkt der Übergang des Anspruchs nach der hier anzuwendenden Bestimmung des § 91
Abs. 3 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 23. Juni 1993 - außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts - aber nur dann auf den Beginn der Hilfe
zurück, wenn dem Unterhaltspflichtigen der Bedarf unverzüglich nach Kenntnis
des Trägers der Sozialhilfe schriftlich mitgeteilt wurde. Dabei ist der Zeitpunkt
der Kenntnis im Sinne des § 5 Abs. 1 BSHG maßgebend (vgl. BRDrucks. 121/93 S. 219), weshalb es darauf ankommt, wann dem Träger der
Sozialhilfe bekannt geworden ist, daß die Voraussetzungen für die Gewährung
der Sozialhilfe vorlagen.
Da der Mutter (erst) ab 29. Januar 1996 Sozialhilfe geleistet wurde, kann
der Kläger als Träger der Sozialhilfe schwerlich bereits am 9. August 1995, als
er die Beklagte über die Hilfegewährung unterrichtete, Kenntnis im Sinne des
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§ 5 BSHG gehabt haben (vgl. zum Zeitpunkt der Kenntnis: LPK-BSHG 4. Aufl.
§ 91 Rdn. 57; Scholz FamRZ 1994, 1, 2 f.). Eine vor Kenntniserlangung erfolgte
Mitteilung des Bedarfs kann indessen die Rechtswirkungen des § 91 Abs. 3
Satz 1 BSHG in der hier anzuwendenden Fassung nicht zur Folge haben. Das
Schreiben des Klägers vom 25. April 1996, mit dem der Beklagten u.a. die Höhe der Sozialhilfeleistungen für die Mutter mitgeteilt wurde, erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG, ist aber nicht mehr unverzüglich
im Sinne der Bestimmung erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1989 - IVb ZR
73/88 - FamRZ 1989, 1054, 1055; LPK-BSHG aaO § 91 Rdn. 57; Scholz aaO
S. 3). Dieses Schreiben eröffnete deshalb erst vom Zugang bei der Beklagten
an die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1989
aaO; Schellhorn/Jirasek/Seipp BSHG 14. Aufl. § 91 Rdn. 62; Oesterreicher/Schelter/Kunz/ Decker BSHG § 91 Rdn. 157). Da der Zugang des Schreibens nicht vor dem 26. April 1996 erfolgt sein kann, scheidet eine Inanspruchnahme für die Zeit bis zum 25. April 1996 aus. Wegen der bis dahin geltend
gemachten Unterhaltsansprüche ist die Revision deshalb ebenfalls unbegründet.
3. Die aus § 1601 BGB folgende Unterhaltspflicht der Beklagten für ihre
Mutter steht dem Grunde nach nicht im Streit. Der Unterhaltsbedarf der Mutter
wird durch ihre Unterbringung in einem Altenheim bestimmt, deren Angemessenheit von der Beklagten nicht bezweifelt wird. In Höhe der nicht durch das
Einkommen und Vermögen der Mutter gedeckten Heimkosten ist diese deshalb
als unterhaltsbedürftig anzusehen, soweit die betreffenden Kosten zutreffend
angesetzt worden sind.
Der Unterhaltsbedürftigkeit steht nicht entgegen, daß die Mutter noch
über Vermögen in Höhe von 4.500 DM verfügt, von dessen Verwertung die
Gewährung von Sozialhilfe nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit § 1
-8-
Abs. 1 Nr. 1 b der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 11. Februar 1988 in der Fassung der Verordnung vom 23. Oktober 1991 nicht abhängig
gemacht werden darf. Zwar ist ein - nicht minderjähriger - Unterhaltsberechtigter im Verhältnis zu dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich gehalten, vorhandenes Vermögen zu verwerten, soweit ihm dies - auch unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten - zumutbar ist. Das schließt es indessen nicht aus, dem
Unterhaltsberechtigten eine gewisse Vermögensreserve als sogenannten Notgroschen für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder-)Bedarfs zu belassen (vgl.
Senatsurteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96 - FamRZ 1998, 367, 369 für
ein volljähriges Kind; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1956 - IV ZR 215/56 FamRZ 1957, 120 für einen 74 Jahre alten Vater, der Elternrente nach § 17
Abs. 1 Nr. 5 BEG beantragt hatte). Zu einer anderen Beurteilung besteht auch
im Rahmen der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt kein Anlaß
(anderer Ansicht OLG Köln FamRZ 2001, 437). Auch betagte, in einem Heim
lebende Eltern können - ebenso wie andere ältere Menschen - noch Notfallreserven benötigen, deren Auflösung ihnen deshalb nicht angesonnen werden
kann (vgl. etwa Paletta FamRZ 2001, 1639 f. der darauf hinweist, daß die Kapitalreserve in der Regel jedenfalls dazu dienen soll, die Beerdigungskosten zu
bestreiten). Was die Höhe des sogenannten Notgroschens anbelangt, schließt
sich der Senat der im Schrifttum wohl herrschenden Meinung an, nach der regelmäßig zumindest der Schonbetrag nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung anzusetzen ist (vgl. Derleder FuR 1991,
1, 7 f.; Duderstadt Erwachsenenunterhalt 3. Aufl. Anm. 3.2; Gerhardt in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 4. Aufl. 6. Kap. Rdn. 206; Günther Anwaltshandbuch § 12 Rdn. 27; Heiß/Hußmann Unterhaltsrecht Kap. 16 Rdn. 20;
Müller FPR 1995, 190, 191; Erdrich in Scholz/ Stein Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rdn. 33; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 614; Mergler/Zink BSHG § 91 Rdn. 38).
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4. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2000, 1391 f.
veröffentlicht ist, hat angenommen, die Beklagte sei zur Zahlung von Elternunterhalt nicht leistungsfähig. Hierzu hat es ausgeführt: Ein Ehegatte sei nicht
verpflichtet, dem anderen Geldmittel zur Verfügung zu stellen, damit dieser
Unterhaltsleistungen für seine Eltern erbringen könne. Deshalb verbiete sich
eine Berechnung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes, die
darauf beruhe, das Einkommen der Ehegatten zu addieren, hiervon die Familienlasten abzuziehen und den verbleibenden Rest hälftig aufzuteilen. Der sich
daraus rechnerisch ergebende Betrag stelle kein Einkommen des Unterhaltspflichtigen dar, vielmehr habe er gegenüber seinem Ehegatten nur einen - nicht
auf Geldleistung gerichteten - Anspruch auf angemessenen Familienunterhalt.
Auch gegen die von dem Kläger angewandte Methode zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit bestünden Bedenken. Es gehe nicht an, den Naturalunterhaltsanspruch der Beklagten gegen ihren Ehemann zu ermitteln und den der Beklagten im Verhältnis zu ihrer Mutter zustehenden Selbstbehalt entsprechend
zu kürzen mit der Folge, daß die Beklagte zumindest teilweise leistungsfähig
sei. Denn diese Methode führe letztlich dazu, daß der Ehepartner des unterhaltspflichtigen Kindes zumindest indirekt den Unterhalt der Schwiegereltern,
denen gegenüber er nicht unterhaltspflichtig sei, finanzieren müsse, und zwar
auf Kosten seines eigenen Lebenszuschnitts. Im Bereich von nicht erheblich
über dem Durchschnitt liegenden Einkünften der Ehegatten, wie sie auch im
vorliegenden Fall vorhanden seien, entspreche es in der Regel der Lebensgestaltung der Familie, daß beide Ehegatten ihre jeweiligen Einkünfte - mit Ausnahme kleinerer Beträge für ihren persönlichen Bedarf - voll für den Familienunterhalt zur Verfügung stellen würden mit der Folge, daß die Familie einen
entsprechend höheren Lebensstandard genieße. Dieser Lebensstandard werde
beeinträchtigt, wenn das unterhaltspflichtige Kind einen Teil seiner Einkünfte für
den Elternunterhalt abzweigen müsse. Eine andere Bewertung sei nur dann
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gerechtfertigt, wenn das unterhaltspflichtige Kind von seinem Ehegatten auskömmlich unterhalten werde. Davon könne indessen nur bei überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehepartners ausgegangen werden, weil in solchen Fällen nur eine relativ geringfügige Beeinträchtigung des
Lebenszuschnitts der Familie eintrete, die selbst unter Berücksichtigung des
Vorrangs der Familie vor dem Aszendentenunterhalt hingenommen werden
könne. Deshalb komme es in der Regel allein auf das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes an. Nur wenn dieses den - auch für den hier maßgeblichen Zeitraum - mit monatlich mindestens 2.250 DM (incl. 800 DM Warmmiete)
anzusetzenden Selbstbehalt übersteige, komme eine Unterhaltsverpflichtung in
Betracht. Da das Einkommen der Beklagten unter diesem Selbstbehalt liege,
sei sie nicht leistungsfähig. Selbst wenn dieser Auffassung nicht gefolgt und das
Einkommen des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werde, führe dies aber nicht zwangsläufig zur Annahme der Leistungsfähigkeit. Insofern
sei nämlich zu beachten, daß eine Steigerung der Leistungsfähigkeit nicht deshalb angenommen werden könne, weil der Unterhaltspflichtige mit einem gut
verdienenden Partner verheiratet sei. Vielmehr sei dann eine Kontrollberechnung erforderlich, um festzustellen, ob der Unterhaltspflichtige auch ohne Berücksichtigung des Ehepartners leistungsfähig wäre. Diese Kontrollberechnung,
die von fiktiven Einkünften aus einer vollschichtigen Tätigkeit ausgehe - was im
Rahmen des Aszendentenunterhalts durchaus fraglich sei -, führe im vorliegenden Fall ebenfalls zu dem Ergebnis, daß es an der erforderlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten fehle.
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Wie der Senat inzwischen - in Anknüpfung an sein Urteil vom
11. Februar 1987 (- IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, 473 f.) - entschieden hat,
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kann auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Selbstbehalt insoweit gewahrt sein, als
er durch den ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt sein
Auskommen findet. Die Höhe des von jedem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalts richtet sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen. Soweit das Einkommen eines Ehegatten zur
Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts nicht benötigt wird, steht es
ihm selbst zur Verfügung und kann folglich für Unterhaltszwecke eingesetzt
werden, sofern der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen insgesamt gewahrt ist. Der nicht unterhaltspflichtige Ehegatte wird in solchen Fällen
nicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen, denn sein eigener angemessener
Familienunterhalt ist gedeckt; die durch Unterhaltsleistungen bedingte Schmälerung des Einkommens seines Ehegatten braucht er nicht zu kompensieren, da
auch dessen angemessener Unterhalt gesichert ist (Senatsurteil vom
15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
b) In der vorgenannten Entscheidung brauchte der Senat die Frage, unter welchen Umständen ein Unterhaltspflichtiger sein unter dem Selbstbehalt
liegendes eigenes Einkommen für den Elternunterhalt einzusetzen hat, allerdings nicht abschließend zu beurteilen. Denn der damals zugrundeliegende
Sachverhalt war zum einen durch gehobene Einkommensverhältnisse des
Ehemannes der Unterhaltspflichtigen und zum anderen dadurch geprägt, daß
dieses Einkommen den tatrichterlich angesetzten Familienunterhalt ganz erheblich überstieg. Im vorliegenden Fall ist indessen darüber zu befinden, wie
die Leistungsfähigkeit eines verheirateten Unterhaltspflichtigen bei Einkünften
unterhalb des Selbstbehalts allgemein zu beurteilen ist.
aa) Auch insofern kommt dem Gesichtspunkt maßgebende Bedeutung
zu, ob und gegebenenfalls inwieweit das Einkommen des Unterhaltspflichtigen
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zur Bestreitung des vorrangigen angemessenen Familienunterhalts benötigt
wird. Das hängt wiederum davon ab, wie der geschuldete Familienunterhalt zu
bemessen ist. Da dieser gemäß § 1360 a BGB seinem Umfang nach alles umfaßt, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist, und sich an den
ehelichen Verhältnissen ausrichtet, kann er nicht generell mit den Mindestselbstbehalten des Unterhaltspflichtigen und seines Ehegatten - gegebenenfalls
unter Hinzurechnung des für den Kindesunterhalt erforderlichen Betrages - angesetzt werden (so aber Gerhardt aaO 6. Kap. Rdn. 207 b). Denn der Ehegatte
des Unterhaltspflichtigen steht außerhalb dessen Unterhaltsrechtsverhältnisses
zu seinen Eltern und ist rechtlich nicht verpflichtet, sich zu deren Gunsten in
seiner Lebensführung einzuschränken (vgl. insofern für die Ehefrau des Unterhaltspflichtigen Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ
2003, 860, 865). Was die Ehegatten für ihren Familienunterhalt benötigen, muß
vielmehr - ebenso wie der eigene angemessene Bedarf eines Unterhaltspflichtigen - nach den im Einzelfall maßgebenden Verhältnissen, insbesondere unter
Berücksichtigung der jeweiligen Lebensstellung, des Einkommens, Vermögens
und sozialen Rangs, bestimmt werden. Es entspricht nämlich der Erfahrung,
daß der Lebensstandard sich hieran ausrichtet, bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen also ein einfacherer Lebenszuschnitt anzutreffen ist als bei
günstigeren Einkommensverhältnissen (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober
2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 und vom 19. Februar 2003
aaO S. 864).
Wie der Familienunterhaltsbedarf danach zu bemessen ist, obliegt der
tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Seine Annahme, Einkünfte in der Größenordnung,
wie sie von der Beklagten und ihrem Ehemann erzielt worden seien, dienten im
wesentlichen zur Finanzierung der Lebensführung, läßt sich nicht damit verein-
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baren, daß die Sparquote in Deutschland (nach den Angaben der Deutschen
Bundesbank abgedruckt u.a. in Fischer Weltalmanach 2004 Sp. 277) in den
Jahren 1996 und 1997 etwas mehr als 10 % des verfügbaren Einkommens betrug. Da mit Rücksicht darauf nicht ohne weiteres von einem Verbrauch des
gesamten Familieneinkommens ausgegangen werden kann, muß der für seine
eingeschränkte
Leistungsfähigkeit
darlegungsbelastete
Unterhaltspflichtige
dann, wenn das Familieneinkommen die ihm und seinem Ehegatten zuzubilligenden Mindestselbstbehaltssätze übersteigt, vortragen, wie sich der Familienunterhalt gestaltet und ob und gegebenenfalls welche Beträge zur Vermögensbildung verwendet werden. Soweit das Einkommen der Ehegatten nicht für den
Familienunterhalt verwendet, sondern der Vermögensbildung zugeführt wird, ist
der Ansatz eines aus den Einkommensverhältnissen abgeleiteten Familienunterhaltsbedarfs möglicherweise nicht gerechtfertigt. Denn vermögensbildende
Maßnahmen des Unterhaltspflichtigen dürfen sich - soweit es nicht etwa um die
Finanzierung eines angemessenen Eigenheims oder in angemessenem Rahmen betriebene zusätzliche Altersversorgung geht (vgl. hierzu Senatsurteil vom
19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1180 ff.) - nicht zu Lasten
eines unterhaltsberechtigten Elternteils auswirken. In diesem Sinne bedeutsame Anhaltspunkte kann auch der Träger der Sozialhilfe geltend machen, da er
nach § 116 Abs. 1 BSHG von dem Unterhaltspflichtigen und seinem nicht getrenntlebenden Ehegatten Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen kann, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
Je nach dem, wie der Familienunterhalt danach zu bemessen ist, kann
ein Teil des Einkommens des Unterhaltspflichtigen für die Zahlung von Elternunterhalt einzusetzen sein. Ist der Familienunterhalt nämlich einerseits höher
als die für die Eheleute maßgeblichen Mindestselbstbehaltsätze, andererseits
aber niedriger als das beiderseitige unterhaltsrelevante Einkommen, so steht
- 14 -
dem Unterhaltspflichtigen - der zum Familienunterhalt nur so viel beitragen
muß, wie es dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte entspricht -, ein Teil
seines Einkommens zur Verfügung mit der Folge, daß er insoweit unterhaltsrechtlich leistungsfähig sein kann, ohne daß es darauf ankommt, ob sein Einkommen über dem Mindestselbstbehalt liegt. Denn sein angemessener Unterhalt ist im Rahmen des Familienunterhalts gewährleistet (ebenso Wendl/Pauling
aaO § 2 Rdn. 645; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl.
Rdn. 5084 f.; Günther aaO § 12 Rdn. 96; Heiß/Hußmann aaO 13. Kap. Rdn. 42;
Henrich Anm. zu LG Bielefeld FamRZ 1992, 589, 590).
bb) Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen mit einem unter
dem Selbstbehalt liegenden Einkommen kann sich aber auch dann ergeben,
wenn er neben der Haushaltsführung zum Beispiel einer geringfügigen Nebenbeschäftigung nachgeht, das hieraus erzielte Einkommen jedoch tatsächlich für
eigene Zwecke verwenden kann. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der
Unterhaltspflichtige seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen,
bereits durch die allein übernommene Haushaltsführung erfüllt, seine Einkünfte
für den Familienunterhalt nicht eingesetzt zu werden brauchen und ihm deshalb
verbleiben (ebenso Luthin/Seidel aaO Rdn. 5079).
Leistungsfähig kann ein Unterhaltspflichtiger aber auch dann sein, wenn
und soweit er sein Einkommen tatsächlich für den Familienunterhalt einsetzt,
hierzu aber rechtlich nicht verpflichtet ist, weil er bereits durch die ebenfalls
übernommene Haushaltsführung zum Familienunterhalt beiträgt. Da die Ehegatten allerdings ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung bestimmen können (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 527, 528),
steht es ihnen grundsätzlich auch frei, Vereinbarungen über die innerfamiliäre
Arbeitsteilung zu treffen, die einen Ehegatten mehr belasten als den anderen.
Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung ist einem Ehegatten im Verhältnis
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zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben jedenfalls dann
verwehrt, wenn ein erhebliches Mißverhältnis der beiderseitigen Beiträge zum
Familienunterhalt vorliegt. In einem solchen Fall ist darauf abzustellen, in welchem Umfang der Unterhaltspflichtige rechtlich gehalten ist, über die Haushaltsführung hinaus zum Familienunterhalt beizutragen. Auch unter diesem Gesichtspunkt können sich für den Elternunterhalt einsetzbare Mittel ergeben (vgl.
Wendl/Pauling aaO § 2 Rdn. 645; Günther aaO § 12 Rdn. 94).
cc) Schließlich kann es Fallgestaltungen geben, bei denen davon auszugehen ist, daß der Unterhaltspflichtige die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht benötigt, weil der von seinem Ehegatten zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich ist, daß er bereits daraus angemessen unterhalten werden
kann (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1987 aaO S. 473 f. und vom
15. Oktober 2003). Hierzu wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, von solchen Einkommensverhältnissen sei etwa auszugehen, wenn das bereinigte
Einkommen dem doppelten Selbstbehalt der Ehegatten entspreche (so Günther
aaO § 12 Rdn. 99), oder wenn es im Bereich der letzten Einkommensgruppe
der Düsseldorfer Tabelle liege (so Müller FamRZ 2002, 570, 571 f.), was vom
Ergebnis her vergleichbar ist. Die Würdigung entsprechender Verhältnisse als
einen auskömmlichen Familienunterhalt gewährleistend kann jedenfalls im
Grundsatz nicht beanstandet werden.
5. Ausgehend hiervon begegnet es rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die Beklagte nicht für verpflichtet gehalten hat, Unterhalt für ihre
Mutter zu zahlen.
a) Einkommensverhältnisse, bei denen unabhängig von dem Einkommen
der Beklagten auf die Gewährung auskömmlichen Familienunterhalts geschlossen werden kann, liegen zwar nicht vor. Nach dem vom Berufungsgericht in
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Bezug genommenen Vorbringen des Klägers verfügte die Beklagte über ein
monatliches Nettoeinkommen von 1.425,23 DM. Nach Abzug der vom Berufungsgericht festgestellten Fahrtkosten (monatlich 199 DM) sowie der Kosten
der Zusatzkrankenversicherung (monatlich 96,45 DM) verblieb ein bereinigtes
Einkommen von rund 1.130 DM. Das bereinigte monatliche Nettoeinkommen
des Ehemannes der Beklagten belief sich auf rund 5.379 DM. Nach dem zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten von 6.509 DM war für den
Unterhalt des Sohnes ein Betrag von 875 DM (entsprechend dem Tabellenunterhalt gemäß Gruppe 8, 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle) zuzüglich der
mit rund 194 DM festgestellten Kosten der Krankenversicherung, mithin insgesamt
1.069 DM,
anzusetzen.
Danach
verblieben
Gesamteinkünfte
von
5.440 DM. Ein Wohnvorteil ist nach den von der Revision nicht angegriffenen
und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht hinzuzurechnen. Insofern begegnet es weder Bedenken,
daß das Berufungsgericht nicht auf den objektiven Wohnwert des Familienheims abgestellt, noch daß es gleichermaßen Zins- und Tilgungsleistungen auf
die zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen berücksichtigt hat (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 aaO S. 1181 f.).
Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht ermessensfehlerhaft,
daß das Berufungsgericht von einem Mindestselbstbehalt der unterhaltspflichtigen Beklagten von 2.250 DM ausgegangen ist. Dieser Betrag entspricht vielmehr unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der
Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vorliegen, den Mitteln, die einem Unterhaltspflichtigen selbst bei nur durchschnittlichen Einkommensverhältnissen
mindestens zu belassen sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO
S. 1700 f.). Der genannte Betrag kann auch bereits für die Zeit ab Januar 1996
zugrundegelegt werden, auch wenn erstmals zum 1. Juli 1998 in der Düsseldorfer Tabelle Selbstbehaltsätze im Rahmen des Aszendentenunterhalts auf-
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geführt worden sind. Denn der Betrag von 2.250 DM errechnet sich aus dem
gegenüber einem volljährigen Kind anzuerkennenden Selbstbehalt von
1.800 DM zuzüglich eines Zuschlags von 25 %. Der (normale) angemessene
Selbstbehalt belief sich aber schon zum 1. Januar 1996 auf 1.800 DM (vgl.
Anm. 5 der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Januar 1996).
Der Revision kann ferner nicht in der Auffassung gefolgt werden, daß der
Selbstbehalt der Beklagten deshalb herabzusetzen sei, weil die auf sie entfallenden anteiligen Wohnkosten geringer seien als der in dem Selbstbehalt mit
monatlich 800 DM enthaltene Betrag für die Warmmiete. Es unterliegt grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenden Mittel nutzt. Ihm ist es deshalb nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen zu gewichten und sich zum Beispiel mit einer
preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke
einsetzen zu können (Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine Herabsetzung des der Beklagten zuzubilligenden Selbstbehalts ist deshalb nicht veranlaßt.
Ausgehend von einem für die Beklagte und ihren Ehemann anzusetzenden Mindestselbstbehalt von insgesamt 4.000 DM (2.250 DM + 1.750 DM) erreichen die Gesamteinkünfte den doppelten Selbstbehalt aber bei weitem nicht.
b) Das bedeutet indessen noch nicht, daß im vorliegenden Fall keine
freien Mittel zum Elternunterhalt zur Verfügung stünden. Die tatrichterliche Beurteilung, daß Einkünfte in der hier vorliegenden Größenordnung - abgesehen
von kleinen Beträgen für den persönlichen Bedarf - nach der Lebenserfahrung
in voller Höhe für den Familienunterhalt verwendet werden, begegnet nämlich
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In welcher Höhe der Familienunterhalt
anzusetzen ist, bedarf der tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung
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der Umstände des Einzelfalls. Da das Berufungsgericht solche Feststellungen,
insbesondere zu Konsum- und etwaigen Spargewohnheiten der Ehegatten,
nicht getroffen hat, kann das angefochtene Urteil in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben. Es ist deshalb insoweit aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dieses wird die zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beklagten erforderlichen Feststellungen - nach ergänzendem Sachvortrag - nachzuholen haben.
6. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) Wenn die zu treffenden Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben
sollten, daß das Einkommen der Beklagten und ihres Ehemannes nicht in voller
Höhe für den Familienunterhalt verwendet wurde, sondern teilweise der Vermögensbildung diente, dürfte die Beklagte in Höhe des insofern auf sie entfallenden Anteils als leistungsfähig anzusehen sein. Eine Notwendigkeit, in angemessenem Rahmen zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben, dürfte neben dem
Immobilieneigentum nicht bestehen.
b) Falls dagegen festgestellt werden sollte, daß das Einkommen der
Eheleute in voller Höhe für den Familienunterhalt verwendet wurde, wird zu
prüfen sein, ob die Beklagte rechtlich verpflichtet war, das von ihr erzielte Einkommen insgesamt für den Familienunterhalt zur Verfügung zu stellen oder ob
deshalb, weil sie erwerbstätig war und evtl. zusätzlich die volle oder überwiegende Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, ein erhebliches Mißverhältnis der beiderseitigen Beiträge zum Familienunterhalt vorliegt
(vgl. unter 4 b bb).
c) Was die Höhe der ungedeckten Heimkosten anbelangt, so läßt sich
nach den getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob das
Heim - etwa nach den §§ 1 ff. des Art. 49 a des Pflege-Versicherungsgesetzes
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vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014) - berechtigt war, rückwirkend ab 1. Juli 1996
höhere Kosten in Rechnung zu stellen. Im weiteren Verfahren wird deshalb zu
prüfen sein, ob die hierfür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt
waren.
d) Das Berufungsgericht wird sich schließlich die Frage vorzulegen haben, ob die geltend gemachten Unterhaltsansprüche mit Rücksicht darauf, daß
die Klageerhebung erst im Oktober 1998 erfolgt ist, teilweise verwirkt sind (vgl.
hierzu Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO S. 1698, 1699 f.).
Hahne
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Ahlt