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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 122/00
Verkündet am:
15. Oktober 2003
Küpferle
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
nein
BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1360, 1360a
a) Zur Leistungsfähigkeit einer auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch
genommenen Ehefrau mit Einkünften unter dem Mindestselbstbehalt, wenn
sie sich infolge eines erheblich höheren Einkommens ihres Ehemannes nur
mit einem geringeren Anteil am Barbedarf der Familie beteiligen muß und
ihr angemessener Unterhalt durch den Familienunterhalt gedeckt ist.
b) Zur Verpflichtung eines - im übrigen einkommenslosen - Ehegatten, das
ihm zustehende Taschengeld für den Elternunterhalt einzusetzen.
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - OLG Stuttgart
AG Backnang
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats - Familiensenat des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. März 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht
Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.
Die am 23. November 1913 geborene Mutter der Beklagten lebt seit August 1995 in einem Altenheim. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren
Renteneinkünften und ihrem Vermögen sowie den Leistungen der Pflegeversicherung nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger Sozialhilfe in
Form der Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG. In dem streitigen Unterhaltszeitraum betrugen die monatlichen Aufwendungen des Klägers durchschnittlich
1.562 DM. Durch Rechtswahrungsanzeigen vom 20. Oktober 1995 und 27. August 1998 wurde die Beklagte von der Hilfeleistung unterrichtet und darauf hingewiesen, daß sie ihrer Mutter dem Grunde nach unterhaltspflichtig sei.
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Die Beklagte ist verheiratet; unterhaltsberechtigte Kinder hat sie nicht. Im
Herbst 1998 war die Beklagte bereits seit zwei Jahren arbeitslos. Sie bezog bis
31. Oktober 1998 Arbeitslosengeld in Höhe von 2.087 DM monatlich und im
November 1998 letztmalig in Höhe von 963 DM. Der Ehemann der Beklagten
verfügt
über
ein
durchschnittliches
monatliches
Nettoeinkommen
von
11.469 DM. Die Eheleute bewohnten bis Ende Februar 1999 eine Eigentumswohnung, die in ihrem jeweils hälftigen Miteigentum stand und deren Wohnwert
sich auf monatlich 1.150 DM belief. Seit 1. März 1999 bewohnen sie ein neu
errichtetes - ebenfalls in ihrem Miteigentum stehendes - Einfamilienhaus. Die
Eigentumswohnung war durch notariellen Kaufvertrag vom 20. Februar 1998
veräußert worden.
Die beiden Schwestern der Beklagten werden von dem Kläger in Höhe
von monatlich 100 DM bzw. 60 DM zu Unterhaltsleistungen für die Mutter herangezogen.
Von der Beklagten verlangt der Kläger Zahlung von insgesamt 3.040 DM
zuzüglich Zinsen, und zwar monatlich 810 DM für September und Oktober
1998, 380 DM für November 1998 und monatlich 260 DM für Dezember 1998
bis März 1999. Er hat die Auffassung vertreten, bis November 1998 sei die Beklagte in Höhe der geltend gemachten Beträge aufgrund des bezogenen Arbeitslosengeldes leistungsfähig, da sie dieses nur teilweise zur Deckung des
Familienbedarfs einzusetzen habe. Für die Folgezeit könne sie aus ihrem Taschengeld, das sie von ihrem Ehemann beanspruchen könne, die verlangten
Unterhaltszahlungen erbringen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hält sich für nicht leistungsfähig, weil der ihr zuzubilligende Selbstbehalt höher sei als das bezogene
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Arbeitslosengeld und das Taschengeld für den Unterhalt der Mutter nicht einzusetzen sei.
Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe von monatlich 637 DM für
September und Oktober 1998 - zuzüglich Zinsen - stattgegeben. Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt. Die Beklagte hat die
Zurückweisung der Berufung beantragt und im Wege der Anschlußberufung
Klageabweisung begehrt, soweit sie zu höheren Unterhaltsleistungen als monatlich 337 DM (monatliches Arbeitslosengeld von 2.087 DM abzüglich Selbstbehalt von 1.750 DM) verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat das angefochtene Urteil auf die Berufung teilweise abgeändert und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung rückständigen Unterhalts von 3.040 DM zuzüglich Zinsen verurteilt; die Anschlußberufung hat es zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die in der
Berufungsinstanz gestellten Anträge weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in OLG-Report 2000, 245 ff.
veröffentlicht ist, hat die Beklagte im Umfang der Klageforderung für unterhaltspflichtig gehalten. Es ist davon ausgegangen, daß der Unterhaltsbedarf der
Mutter ebensowenig wie die dem Grunde nach bestehende Unterhaltspflicht der
Beklagten für diese zwischen den Parteien im Streit sei. Unterschiedlich beurteilt werde von ihnen allein die Leistungsfähigkeit der Beklagten. Diese sei in
Höhe der geltend gemachten Beträge gegeben. Hierzu hat das Oberlandesge-
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richt für den Zeitraum von September bis November 1998 ausgeführt: Für die
Beurteilung der Leistungsfähigkeit komme es allein auf die eigenen Einkünfte
der Beklagten an, da ihr Ehemann nicht verpflichtet sei, eigene Geldmittel für
den Unterhalt der Schwiegermutter zur Verfügung zu stellen. Ob und gegebenenfalls inwieweit die Beklagte unterhaltspflichtig sei, hänge zunächst davon
ab, in welcher Höhe ihr ein Selbstbehalt zustehe. Insofern sei im Grundsatz von
dem in der Düsseldorfer Tabelle gegenüber unterhaltsberechtigten Eltern vorgesehenen erhöhten Selbstbehalt auszugehen, der sich auf 2.250 DM für den
Unterhaltspflichtigen selbst und auf 1.750 DM für den mit diesem zusammenlebenden Ehegatten belaufe. Eine Unterhaltspflicht komme danach erst in Betracht, wenn das bereinigte Familieneinkommen den Betrag von 4.000 DM monatlich übersteige. Diese Selbstbehaltsätze seien allerdings nur bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen heranzuziehen. Bei den gehobenen
wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen die Beklagte und ihr Ehemann lebten,
entspreche ein Familienbedarf von nur 4.000 DM nicht der Lebenserfahrung.
Auch ohne konkrete Darlegung der Beklagten sei es geboten, einen angemessenen Unterhaltsbedarf der Familie von 6.000 DM, zuzüglich einem eventuellen
Vorteil aus mietfreiem Wohnen, zugrunde zu legen. Wenn die Beklagte ihren
anteiligen Bedarf von 3.000 DM zunächst voll aus ihrem Einkommen decken
müsse, stünde ihr für Unterhaltszahlungen nichts mehr zur Verfügung. Diese
Betrachtungsweise sei aber nicht gerechtfertigt. Wie der Bundesgerichtshof zu
einer Fallgestaltung, in der es um den Unterhaltsanspruch eines volljährigen
Kindes gegangen sei, ausgeführt habe, müsse der Unterhaltspflichtige die ihm
zur Verfügung stehenden Geldmittel vielmehr für den Unterhalt einsetzen, wenn
und soweit er sie zum Bestreiten des eigenen angemessenen Lebensunterhalts
nicht benötige. Das komme in Betracht, wenn der von seinem Ehegatten zu
leistende Familienunterhalt so auskömmlich sei, daß der Unterhaltspflichtige
hieraus angemessen unterhalten werde. Diese Grundsätze seien auch im vor-
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liegenden Fall heranzuziehen und führten zu der Annahme, daß das Einkommen der Beklagten nur anteilig für den - im übrigen von ihrem Ehemann aufzubringenden - Familienunterhalt benötigt werde, und deshalb teilweise für Unterhaltszwecke einzusetzen sei. Bei einem Einkommen der Klägerin von 2.087 DM
monatlich im September und Oktober 1998 und ihres Ehemannes von
11.469 DM monatlich belaufe sich ihr Anteil am Gesamteinkommen auf 15,4 %.
Zu dem Gesamtbedarf der Familie von 6.000 DM habe sie deshalb nur mit
924 DM (15,4 % von 2.087 DM) beitragen müssen, so daß ihr monatlich
1.163 DM zur freien Verfügung verblieben seien. Im November 1998 habe der
Anteil der Beklagten am Gesamteinkommen mit Rücksicht auf ihr Arbeitslosengeld von 963 DM nur noch 7,75 % betragen. Sie habe mithin 465 DM zum Familienunterhalt beisteuern müssen, während ihr 498 DM verblieben seien. Die
Beträge von 1.163 DM und 498 DM lägen über der von dem Kläger insoweit
geltend gemachten Unterhaltsforderung von 810 DM bzw. 380 DM. Selbst wenn
der Kläger, der nach seinen Richtlinien jeweils nur 50 % des freien Einkommens für den Unterhalt beanspruche, hieran nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden sei, ergebe sich mit Rücksicht darauf im vorliegenden
Fall keine Einschränkung. Die Beklagte habe sich nämlich überhaupt nicht oder
jedenfalls in weit geringerem Maße am Barbedarf der Familie beteiligen müssen. Sie habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, in dem hier maßgeblichen Zeitraum die Haushaltsführung übernommen zu haben. Dazu sei sie aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit auch uneingeschränkt in der Lage gewesen. Damit
habe sie aber ihre Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, erfüllt. Für
Unterhaltszwecke habe von ihrem Einkommen deshalb auch unter Berücksichtigung der Richtlinien des Klägers jedenfalls ein ausreichender Betrag zur Verfügung gestanden.
2. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Beklagten für die Zeit von September 1998 an bejaht. Mit
Rücksicht auf die Rechtswahrungsanzeigen des Klägers, zuletzt vom 27. August 1998, kann nach § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG Unterhalt für die Vergangenheit
gefordert werden.
b) Die Unterhaltspflicht der Beklagten gegenüber ihrer Mutter steht dem
Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie ergibt sich aus § 1601
BGB. Gegen den vom Kläger in Höhe der ungedeckten Heimkosten zugrunde
gelegten Unterhaltsbedarf hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. Das
Berufungsgericht hatte deshalb, auch aus sonstigen Erwägungen, keinen Anlaß, von dieser Beurteilung abzuweichen.
c) Was die Leistungsfähigkeit der Beklagten anbelangt, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß sich diese nur aus deren eigenen Einkünften ergeben kann. Ihr Ehemann steht außerhalb des Unterhaltsrechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und ihrer Mutter und ist rechtlich
weder verpflichtet, zu deren Unterhalt beizutragen noch sich zu deren Gunsten
in seiner eigenen Lebensführung einzuschränken.
d) Rechtlich nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen zu dem
der Beklagten nach § 1603 Abs. 1 BGB zu belassenden angemessenen
Selbstbehalt. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, kann dieser nicht losgelöst von der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung, die dem Einkommen,
Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht, bestimmt und deshalb nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt werden. Vielmehr ist
er aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt als
einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Anspruch vorliegen,
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zu ermitteln. Diesem Gesichtspunkt tragen inzwischen die meisten Tabellen
und Leitlinien der Oberlandesgerichte insoweit Rechnung, als sie als Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nur einen Mindestbetrag angeben. Ob und unter
welchen Voraussetzungen diese Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegt
letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters (Senatsurteil vom
23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1668, 1700 ff.).
Mit diesen Grundsätzen steht es in Einklang, wenn der Familienbedarf
der Beklagten und ihres Ehemannes - auch ohne konkreten Vortrag hierzu unter Berücksichtigung der gehobenen Gesamteinkünfte, die sich nach der Lebenserfahrung in einer aufwendigeren Lebensführung niederschlagen, mit einem deutlich über den Mindestsätzen liegenden Betrag angesetzt wird, wie ihn
das Berufungsgericht mit monatlich 6.000 DM, zuzüglich einem eventuellen
Wohnvorteil, angenommen hat. Von dem Familienbedarf von 6.000 DM entfällt
auf die Beklagte ein Anteil von 3.000 DM.
e) Die Revision erhebt gegen diesen Ansatz auch keine Einwendungen.
Sie macht aber geltend, wegen des mit 3.000 DM bemessenen Anteils der Beklagten an dem Familienbedarf scheide ein Unterhaltsanspruch aus, weil ihr
Arbeitslosengeld niedriger sei. Soweit das Berufungsgericht gleichwohl zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, habe es verkannt, daß die bei dem Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes gegenüber einem Elternteil geltenden
Grundsätze nicht auf einen Fall der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zu
übertragen seien. Dies folge aus der grundlegend verschiedenen Lebenssituation des jeweils herangezogenen Unterhaltsschuldners. Die Auffassung des
Berufungsgerichts müsse auch dazu führen, daß der Ehemann der Beklagten
mittelbar zum Unterhalt herangezogen würde.
Diese Rüge hat keinen Erfolg.
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aa) Die Frage, ob eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern besteht,
wenn der Unterhaltspflichtige über eigenes Einkommen verfügt, das unter seinem Selbstbehalt liegt, sein Ehegatte aber wesentlich höhere Einkünfte hat,
wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Teilweise
wird vertreten, daß auch in solchen Fällen eine Heranziehung zu Unterhaltsleistungen möglich sei, wenn nämlich nach dem gemeinsamen Familieneinkommen der Ehegatten davon auszugehen sei, daß der besser verdienende Ehegatte einen so großen Anteil am Familienbedarf aufzubringen habe, daß der
andere Ehegatte einen Teil seines geringeren Einkommens nicht einzusetzen
brauche und deshalb für Unterhaltsleistungen zur Verfügung habe (so etwa
OLG Hamm FamRZ 2002, 125, 126 ff.; LG Bielefeld FamRZ 1992, 589, 590 mit
Anm. Henrich aaO 590; LG Essen FamRZ 1993, 731, 732; vgl. im übrigen die
Zusammenstellungen von Günther Münchner Anwaltshandbuch § 12 Rdn. 91 ff.
und Menter FamRZ 1997, 919, 923 f.).
Nach anderer Meinung begegnet diese Auffassung Bedenken, weil sie
letztlich dazu führe, daß der Ehepartner des Unterhaltspflichtigen zumindest
indirekt den Unterhalt der Schwiegereltern auf Kosten seines eigenen Lebenszuschnitts zu finanzieren habe. Im Bereich von nicht erheblich über dem Durchschnitt liegenden Einkünften der Ehegatten entspreche es nämlich in der Regel
der Lebensgestaltung der Familie, daß beide Ehegatten ihre jeweiligen Einkünfte, mit Ausnahme kleiner Beträge für ihren persönlichen Bedarf, voll für den
Familienunterhalt zur Verfügung stellten und die Familie einen entsprechend
hohen Lebensstandard genieße. Dieser Lebensstandard werde jedoch beeinträchtigt, wenn der Unterhaltspflichtige einen Teil seiner Einkünfte abzweigen
solle und jener daher für den Familienbedarf nicht mehr zur Verfügung stehe.
Dies habe zur Folge, daß auch der Lebenszuschnitt des Partners, der die Lücke
nicht schließen könne, beschnitten werde (OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1391,
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1392; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1663, 1664; vgl. im übrigen die Zusammenstellungen von Günther und Menter, jeweils aaO).
bb) Die Frage, wie die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners in
derartigen Fällen grundsätzlich zu beurteilen ist, bedarf im vorliegenden Fall
indessen keiner Entscheidung. Denn nach den getroffenen Feststellungen
brauchten die Eheleute ihre jeweiligen Einkünfte nicht in vollem Umfang zur
Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts einzusetzen, so daß der
Beklagten von ihrem eigenen Einkommen Mittel verblieben, die für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehen.
Der Senat hat in einer Fallgestaltung, bei der es um das Unterhaltsbegehren eines volljährigen Kindes gegen seinen den Haushalt in einer neuen
Ehe führenden und nur stundenweise erwerbstätigen Vater ging, zwar die Auffassung vertreten, dessen Unterhaltspflicht setze nach § 1603 Abs. 1 BGB erst
ein, wenn der eigene angemessene Unterhalt nicht gefährdet werde, in der Regel also erst bei Einkünften oberhalb des sogenannten Selbstbehalts. Bis zu
dieser Höhe benötigte der Unterhaltsschuldner die Einkünfte zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs. Ein rechtlicher Ansatzpunkt, seinen Ehegatten für
seinen Unterhalt auch insoweit heranzuziehen, als er selbst verdiene, damit er
sein Einkommen an das - unterhaltsrechtlich nachrangige - volljährige Kind aus
der früheren Ehe weitergeben könne, bestehe nicht. Er sei auch durch Billigkeitserwägungen nicht zu ersetzen. Gleichwohl ist es nach Auffassung des Senats nicht ausgeschlossen, daß der Unterhaltsschuldner die ihm zur Verfügung
stehenden Geldmittel zum Unterhalt einzusetzen hat, soweit er sie zur Bestreitung des eigenen angemessenen Lebensstandards nicht benötigt. Derartiges
kommt in Betracht, wenn der von dem erwerbstätigen neuen Ehegatten nach
den §§ 1360, 1360 a BGB zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich ist,
daß der gegenüber den Kindern aus der früheren Ehe barunterhaltspflichtige
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Elternteil daraus im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB angemessen unterhalten
wird. Soweit er des Ertrages seiner Nebentätigkeit zum angemessenen Unterhalt in der neuen Familie nicht bedarf, steht dieser - sowie unter Umständen ein
Teil solcher Barmittel, die ihm von seinem neuen Ehegatten im Rahmen des
Familienunterhalts zur Erfüllung von persönlichen Bedürfnissen zufließen - für
Unterhaltszwecke zur Verfügung (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR
81/85 - FamRZ 1987, 472, 473 f.).
Diese Grundsätze sind auch zur Beurteilung der hier vorliegenden Fallgestaltung heranzuziehen (ebenso: Heiß/Hußmann Unterhaltsrecht 13. Kap.
Rdn. 41; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 5079; Gerhardt Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 4. Aufl. Rdn. 207b; Scholz/
Erdrich Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rdn. 57; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 645; Günther
aaO Rdn. 92 f.; vgl. auch OLG Frankfurt aaO S. 1392). Der Senat hat zwar
schon in seiner Entscheidung vom 26. Februar 1992 (XII ZR 93/91 - FamRZ
1992, 795, 797) darauf abgehoben, der Inanspruchnahme auf Unterhalt für ein
volljähriges Kind einerseits und auf Elternunterhalt andererseits lägen unterschiedliche Lebensverhältnisse zugrunde, weil Unterhaltspflichtige zwar regelmäßig damit rechnen müßten, ihrem Kind auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch Unterhalt gewähren zu müssen, bis es eine Berufsausbildung
abgeschlossen habe, während eine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt allenfalls bei einer unerwarteten Hilfsbedürftigkeit der Eltern in Betracht
komme. Damit hat der Senat indessen nur begründet, daß es nicht rechtsfehlerhaft sei, den in den Unterhaltstabellen angesetzten Selbstbehalt bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen um einen maßvollen Zuschlag zu erhöhen, wenn das Unterhaltsbegehren anderer Verwandter als volljähriger Kinder
- hier der Eltern - zu beurteilen sei. Demgemäß ist allein die rechtliche Möglichkeit aufgezeigt worden, Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber ihren Kin-
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dern der Höhe nach anders zu beurteilen, und zwar insoweit als der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Selbstbehalt abweichend von
demjenigen, der gegenüber volljährigen Kindern anzusetzen ist, höher bemessen werden kann. An der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern
dem Grunde nach konnte sich dadurch nichts ändern. Sie ergibt sich aus
§ 1601 BGB, der allgemein den Verwandtenunterhalt regelt und bestimmt, daß
dem (nicht gesteigert) Unterhaltspflichtigen der angemessene Selbstbehalt zu
verbleiben hat. Letzterer kann aber sowohl beim Deszendenten- als auch beim
Aszendentenunterhalt dadurch gewahrt sein, daß der Unterhaltspflichtige durch
den ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt angemessen
unterhalten wird, weil dieser Unterhalt entsprechend auskömmlich bemessen
ist.
cc) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind beide Ehegatten nach § 1360 BGB verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen
die Familie angemessen zu unterhalten. Dabei steht es den Ehegatten frei, ihre
Ehe so zu führen, daß ein Partner allein einer Berufstätigkeit nachgeht und der
andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich dafür entscheiden
können, beide einen Beruf ganz oder teilweise auszuüben und sich die Hausarbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte ausführen zu lassen.
Da den Ehegatten insofern gleiches Recht und gleiche Verantwortung bei der
Ausgestaltung ihres Ehe- und Familienlebens zukommt, sind auch die Leistungen, die sie im Rahmen der vereinbarten Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen. Mit Rücksicht darauf haben sie auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, soweit dieses den
ehelichen Lebensstandard prägt (Senatsurteil vom 20. März 2002 - XII ZR
216/00 - FamRZ 2002, 742; BVerfG FamRZ 2002, 527, 528 f.). Die Höhe des
von jedem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalts richtet sich nach dem
Verhältnis der beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen
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(BGH Urteil vom 2. April 1974 - VI ZR 130 und 155/73 - FamRZ 1974, 366;
Göppinger/Bäumel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 864; Wendl/Scholz aaO § 3
Rdn. 37 f.). Soweit das Einkommen eines Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts nicht benötigt wird, steht es ihm selbst zur Verfügung (vgl. Wendl/Pauling aaO § 2 Rdn. 645; Henrich FamRZ 1992, 590). Das
hat zur Folge, daß der betreffende Einkommensteil für Unterhaltszwecke eingesetzt werden kann, sofern auch der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nach § 1603 Abs. 1 BGB gewahrt ist. Der nicht unterhaltspflichtige
Ehegatte wird in solchen Fällen nicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen,
denn sein eigener angemessener Familienunterhalt ist gedeckt; die durch Unterhaltsleistungen bedingte Schmälerung des Einkommens seines Ehegatten
braucht er nicht zu kompensieren, da auch dessen angemessener Unterhalt
gewahrt ist (vgl. auch Heiß/Hußmann aaO Kap. 13 Rdn. 42).
dd) Ausgehend hiervon ist die Verurteilung der Beklagten für die Zeit von
September bis November 1998 rechtlich nicht zu beanstanden: Durch den ihr
zustehenden anteiligen Familienunterhalt von 3.000 DM wird sie angemessen
unterhalten, so daß zugleich ihr Eigenbedarf gewahrt ist und sie ihr eigenes,
nicht für den Familienunterhalt benötigtes Einkommen für den Unterhalt ihrer
Mutter einsetzen kann. Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht
eine mögliche Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verneint hat,
erweisen sich als rechtsbedenkenfrei.
3. Für die Zeit von Dezember 1998 bis März 1999, in der die Beklagte
nicht mehr über Einkommen aus Arbeitslosengeld verfügte, hat das Berufungsgericht ihre Leistungsfähigkeit im Umfang des Unterhaltsbegehrens mit folgender Begründung für gegeben erachtet: Der Anspruch auf Familienunterhalt
umfasse auch einen Anspruch auf Taschengeld, soweit ausreichende Mittel
vorhanden seien. Für den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes ha-
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be der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß grundsätzlich für den Barunterhalt auch das Taschengeld einzusetzen sei; das Bundesverfassungsgericht habe diese Auffassung ausdrücklich gebilligt. Taschengeld sei aber nicht
nur im Rahmen einer gesteigerten Unterhaltspflicht, sondern allgemein unterhaltspflichtiges Einkommen, soweit es den notwendigen bzw. angemessenen
Selbstbehalt übersteige. Die gesetzlichen Vorschriften behandelten den Unterhalt zwischen Verwandten in gerader Linie gleich - bis auf die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen und diesen gleichgestellten
volljährigen Kindern -. Daran ändere auch die Rangvorschrift des § 1609 BGB
nichts, die nur für den Mangelfall Bedeutung habe. Dem Gesichtspunkt des geringeren Rangs eines solchen Unterhaltsanspruchs könne dadurch Rechnung
getragen werden, daß das Taschengeld nur teilweise für den Unterhalt herangezogen werde. Da der allgemeine Bedarf der Beklagten aufgrund der sehr
guten wirtschaftlichen Verhältnisse gedeckt sei und damit auch ihr erhöhter
Selbstbehalt nicht berührt werde, erscheine es angemessen, daß etwa der hälftige Taschengeldbetrag für Unterhaltszahlungen eingesetzt werde. Als Bemessungsgrundlage für den Taschengeldanspruch könne nur das bereinigte Nettoeinkommen des Ehegatten dienen. Hiervon seien für die Zeit ab 1. Januar 1999
die Darlehensraten abzuziehen, soweit sie den Wohnvorteil überstiegen. Die
Beklagte habe für das erste Halbjahr 1999 monatliche Verbindlichkeiten von
2.245 DM für das neu errichtete Haus geltend gemacht. Diese Belastung werde
durch einen Wohnvorteil in mindestens gleicher Höhe ausgeglichen, was die
Beklagte auch nicht in Abrede gestellt habe. Lege man einen Taschengeldanspruch in Höhe von etwa 5 % des Nettoeinkommens des erwerbstätigen Ehemannes der Beklagten zugrunde, betrage dieser Anspruch jedenfalls rund
550 DM monatlich. Da der vom Kläger geltend gemachte monatliche Unterhaltsbetrag von 260 DM unter dem hälftigen Taschengeldanspruch liege, sei
auch insoweit der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Das gelte auch für die
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Monate Januar und Februar 1999, obwohl die Eheleute erst am 1. März 1999
ihr neu erstelltes Haus bezogen und erst von da an in den Genuß des höheren
Wohnvorteils gekommen seien. Denn die Berücksichtigung des geringeren
Wohnvorteils für die Eigentumswohnung führe immer noch zu einem Taschengeldanspruch von 518,70 DM, also rund 520 DM (Nettoeinkommen des Ehemannes: 11.469 DM abzüglich monatliche Belastung: 2.245 DM zuzüglich
Wohnwert 1.150 DM = 10.374 DM, davon 5 %). Die Hälfte hiervon, also rund
260 DM, entspreche dem vom Kläger geltend gemachten Unterhaltsbetrag. Es
könne deshalb dahinstehen, ob die monatliche Belastung aus dem Hausbau
tatsächlich 2.245 DM betragen habe oder durch Kapitalerträge gemindert worden sei.
4. Die Revision hält es für rechtsfehlerhaft, bei der Bemessung des Anspruchs auf Elternunterhalt ein der Beklagten gezahltes Taschengeld zu berücksichtigen. Das Taschengeld gehöre zum angemessenen Familienunterhalt
und übersteige mit monatlich 550 DM auch nicht den im Rahmen des nach
§ 1603 Abs. 1 BGB angemessenen Unterhalts für persönliche Bedürfnisse anzusetzenden Betrag. Das Taschengeld müsse der Beklagten deshalb als angemessener Eigenbedarf verbleiben.
Auch dieser Einwand verhilft der Revision nicht zum Erfolg.
a) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß der Anspruch auf
Taschengeld Bestandteil des Familienunterhalts nach §§ 1360, 1360a BGB ist.
Zu dem angemessenen Familienunterhalt gehören unter anderem Kosten für
Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse,
Kranken- und Altersvorsorge, Urlaub usw., die in der Regel in Form des Naturalunterhalts gewährt werden. Außerdem hat jeder der Ehegatten Anspruch auf
einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld, d.h. auf
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einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse
nach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache
des anderen Ehegatten ermöglichen soll (Senatsurteil vom 21. Januar 1998
- XII ZR 140/96 - FamRZ 1998, 608, 609 m.w.N.; kritisch Braun NJW 2000,
97 ff.; Haumer FamRZ 1996, 193 ff.). Als Bestandteil des Familienunterhalts
richtet sich der Taschengeldanspruch - ebenso wie ersterer - hinsichtlich seiner
Höhe nach den im Einzelfall bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Parteien. In der Rechtsprechung wird üblicherweise eine Quote von 5-7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens angenommen (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aa0).
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Taschengeld eines
Ehegatten nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur für den Unterhalt
minderjähriger Kinder einzusetzen, sondern ebenfalls für den Volljährigenunterhalt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1987 aaO S. 473). Umstände, die dafür
sprechen würden, das Taschengeld nicht gleichermaßen im Rahmen der Unterhaltspflicht gegenüber Eltern als unterhaltsrelevantes Einkommen zu behandeln, liegen nach Ansicht des Senats nicht vor. Taschengeld ist grundsätzlich
unterhaltspflichtiges Einkommen und deshalb für Unterhaltszwecke einzusetzen, soweit der angemessene oder notwendige Selbstbehalt des Pflichtigen
gewahrt bleibt (Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe
des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 723; Günther aaO § 12 Rdn. 98; Heiß/Hußmann
aaO 13. Kap. Rdn. 38; Wendl/Pauling aaO § 2 Rdn. 645; Scholz/Stein/Erdrich
aaO Teil J Rdn. 56; Staudinger/Kappe/Engler BGB 13. Bearb. 1997 § 1603
Rdn. 103, 106; Stollenwerk Praxishandbuch Unterhaltsrecht 2. Aufl. Stichwort:
Elternunterhalt Anm. 6; vgl. auch OLG Köln NJW-RR 2000, 810, 811). Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Grundrecht des nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 GG bestehen nach Auffassung des Se-
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nats nicht, da dieser ohnehin keinen Einfluß auf die Verwendung des Taschengeldes durch seine Ehefrau hat (vgl. BVerfG FamRZ 1985, 143, 146).
c) Die Einsatzpflicht besteht allerdings nur insoweit, als das Taschengeld
nicht zur Deckung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen benötigt wird. Das hat auch das Berufungsgericht gesehen; es hat den etwa hälftigen
Einsatz des Taschengeldbetrages für angemessen gehalten, weil der allgemeine Bedarf der Beklagten aufgrund der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse
gedeckt sei und daher auch ihr - gegenüber dem Mindestbetrag erhöhter Selbstbehalt nicht berührt werde.
Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Bestimmung des angemessenen Selbstbehalts obliegt dem Tatrichter und kann
vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob sie den
anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist (vgl.
Senatsurteile vom 20. März 2002 aaO S. 742 und vom 23. Oktober 2002 aaO
S. 1700). Das ist hier der Fall.
Dabei verkennt der Senat nicht, daß die Auffassung vertreten wird, dem
Unterhaltspflichtigen sei jedenfalls ein Taschengeld in Höhe des Barbetrages
nach § 21 Abs. 3 BSHG zu belassen sowie, daß dieser für Sozialhilfeempfänger
geltende Satz noch angemessen zu erhöhen sei (vgl. Heiß/Hußmann aaO
Kap. 13 Rdn. 38, die als möglichen angemessenen Taschengeldbetrag einen
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ebenso Günther aaO § 12 Rdn. 98, vgl. auch die Empfehlung des 13. DGFT
- Arbeitskreis 1 -, Taschengeld des nicht verdienenden unterhaltspflichtigen
Ehegatten nur insoweit heranzuziehen, soweit ein Betrag von 400 DM über-
- 18 -
schritten wird). Das vermag die Beurteilung des Berufungsgericht jedoch nicht
in Frage zu stellen.
Der Senat hält es nicht für rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht
keinen Vergleich des der Beklagten belassenen Taschengeldanteils mit dem
Barbetrag nach § 21 Abs. 3 BSHG angestellt hat. Es spricht bereits einiges dafür, daß mit diesem Barbetrag teilweise anders gearteter Bedarf zu bestreiten
ist als mit dem Taschengeld. Da der Barbetrag Hilfeempfängern gewährt wird,
die in einer Anstalt oder einem Heim leben und häufig keine anderen baren
Mittel zur Verfügung haben, sind sie darauf angewiesen, hiervon etwa Aufwendungen für Zeitungen, Schreibmaterial, Porti, Nahverkehrsmittel, Fuß-, Haarund Kleiderpflege zu bestreiten sowie sonstige Kleinigkeiten des täglichen Lebens zu finanzieren (vgl. Schoch in LPK-BSHG 6. Aufl. § 21 Rdn. 77;
Mergler/Zink BSHG § 21 Rdn. 28; Oestreicher/Schelter/Kunz BSHG § 21
Rdn. 11). Jedenfalls ein Teil dieses Bedarfs wird bei einem Ehegatten indessen
bereits von dem in Form des Naturalunterhalts zu leistenden Familienunterhalt
umfaßt (s.o. unter 4 a; vgl. auch Röwekamp Der Taschengeldanspruch unter
Ehegatten und seine Pfändbarkeit S. 9 f.). Das gilt umso mehr, je auskömmlicher dieser bemessen ist. Abgesehen davon kommt der zusätzliche Barbetrag
nach § 21 Abs. 3 S. 4 BSHG, der in dem Betrag von 129
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Hilfeempfängern zugute, die einen Teil der Kosten des Heimaufenthalts selbst
tragen;
insofern erscheint es zweifelhaft, ob der betreffende Teilbetrag überhaupt bedarfsbezogen ist (vgl. Mergler/Zink aaO § 21 Rdn. 26; Schoch aa0 § 21
Rdn. 82). Mit Rücksicht auf diese Gesichtspunkte ist die Beurteilung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden.
d) Die weiteren Überlegungen des Berufungsgerichts sind ebenfalls frei
von Rechtsfehlern, die Berechnungen treffen zu. Auch die Revision erinnert
- 19 -
insofern nichts. Eine mittelbare Haftung des Ehemannes der Beklagten für den
Unterhalt der Schwiegermutter scheidet ebenso wie für den vorausgegangenen
Zeitraum aus. Er hat auf die Verwendung des Taschengeldes keinen Einfluß
und braucht dieses in Höhe der hiervon zu bestreitenden Unterhaltsleistungen
auch nicht aufzustocken. Nach alledem erweist sich auch die Verurteilung zu
Unterhaltszahlungen für die Zeit ab Dezember 1998 als gerechtfertigt.
e) Daß die Beklagte und ihre Schwestern als (gleich nahe) Verwandte für
den Unterhalt ihrer Mutter nur anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufzukommen haben (§§ 1601, 1606 Abs. 3 BGB), vermag
diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Da die Anteile der Geschwister insgesamt nicht ausreichen, um den offenen Unterhaltsbedarf der Mutter zu dekken, bedurfte es keiner Berechnung der jeweiligen Haftungsanteile, zumal die
Beklagte nicht geltend gemacht hat, ihre Schwestern seien in zu geringem
Umfang in Anspruch genommen worden.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Ahlt