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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 42/17
vom
21. Juni 2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG §§ 35, 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1
a) Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in
eigenen Rechten betroffen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom
22. Oktober 2014 - XII ZB 125/14 - FamRZ 2015, 133).
b) Daher scheidet die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Beteiligten in einem Verfahren aus, in dem ein anderer Beteiligter nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens die Aufhebung eines
Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses und die Rückzahlung des beigetriebenen Zwangsgelds erstrebt.
BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 42/17 - OLG Köln
AG Bergheim
ECLI:DE:BGH:2017:210617BXIIZB42.17.0
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2017 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling,
Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1
Zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller war im Scheidungsverbund ein Verfahren über den Versorgungsausgleich anhängig. Der
Aufforderung des Amtsgerichts, das zur Durchführung des Versorgungsausgleichs erforderliche amtliche Formular ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen, ist die Antragsgegnerin weder binnen der - unter Hinweis auf die mögliche
Verhängung von Zwangsgeld - gesetzten Frist noch auf Erinnerung nachgekommen. Daraufhin hat das Amtsgericht gegen die Antragsgegnerin ein
Zwangsgeld von 500 € festgesetzt. Nachdem das Zwangsgeld beigetrieben
worden war, hat die Antragsgegnerin erst den ausgefüllten Fragebogen und
dann die Anlage zu diesem beim Amtsgericht eingereicht. Nach Scheidung mit
Durchführung des Versorgungsausgleichs mit Beschluss vom 28. April 2016
(rechtskräftig seit 21. Juni 2016) hat die Antragsgegnerin am 12. Mai 2016 beantragt, den Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss aufzuheben und das Zwangsgeld zurückzuerstatten.
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2
Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 28. Oktober 2016
zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde
verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren weiter. Der Antragsteller hat für das
Verfahren der Rechtsbeschwerde die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe
und die Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten beantragt.
II.
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Dem Antragsteller ist die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu versagen. Seine Beteiligung am vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren dient
nicht der Verfolgung oder Verteidigung eigener Rechte, sondern erfolgt lediglich
begleitend, wofür Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 125/14 - FamRZ 2015, 133 Rn. 11).
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1. Verfahrenskostenhilfe nach § 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114 ff. ZPO kann
nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der eigene Rechte geltend zu machen
beabsichtigt. Für eine allein mit Blick auf fremde Rechtspositionen erfolgende
Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hingegen
nicht möglich. Der einschlägige § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO sieht vor, dass einer
Prozesspartei, die die Kosten der Prozessführung selbst nicht oder nicht vollständig aufbringen kann, bei Vorliegen weiterer Tatbestandsvoraussetzungen
Prozesskostenhilfe zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung gewährt
werden kann. Eine Verfahrensbeteiligung, die dieser gesetzlichen Vorgabe entspricht, ist aber nur zur Durchsetzung eigener Rechtspositionen denkbar. Geht
es nicht um solche, kommt Verfahrenskostenhilfe daher nicht in Betracht (vgl.
Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 125/14 - FamRZ 2015, 133
Rn. 9 ff. mwN).
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Der Ausschluss Beteiligter, die sich allein mit Blick auf fremde Rechtspositionen am Verfahren beteiligen, von der Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu
erhalten, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sollen verhindern, dass Bedürftige aus wirtschaftlichen Gründen gehindert sind, ihr Recht vor Gericht zu suchen, und stellen eine spezialgesetzlich geregelte Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar. Durch die Gewährung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe soll mithin vermieden werden, dass ein wirtschaftlich Bedürftiger
nur deshalb einen Rechtsverlust erleidet, weil er die für eine Verfahrensbeteiligung erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen kann. Sie dient hingegen nicht
dazu, dem Unbemittelten Verfahrensbeteiligungen jedweder Art und damit auch
solche ohne Verfolgung oder Verteidigung eigener Rechte zu ermöglichen, die
sich ein Bemittelter aus auf fremde Rechtspositionen gerichteten Motiven
leisten will und kann. Mangels Beeinträchtigung der Rechtsposition des bedürftigen Beteiligten trifft den Staat insoweit von Verfassungs wegen keine Fürsorgeverpflichtung (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 125/14 FamRZ 2015, 133 Rn. 15 ff. mwN).
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2. So aber liegt es hier. Alleiniger Verfahrensgegenstand ist das Begehren der Antragsgegnerin, nach mittlerweile rechtskräftigem Abschluss des
Scheidungsverfahrens einschließlich der Folgesache Versorgungsausgleich
das beigetriebene Zwangsgeld zurückzuerhalten. Es ist weder ersichtlich noch
vom Antragsteller trotz entsprechenden Hinweises des Senats dargelegt, dass
der Rechtskreis des Antragstellers hiervon berührt wird.
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Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch richtet sich gegen die
Staatskasse. Der Antragsteller hat auch kein rechtliches Interesse daran, dass
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der Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss aufrechterhalten oder das Zwangsgeld
einbehalten bleibt, nachdem die gerichtliche Verfügung letztlich durchgesetzt
und das Scheidungsverbundverfahren daraufhin rechtskräftig abgeschlossen
worden ist. Im Übrigen spricht gegen ein rechtliches Interesse des Antragsgegners auch, dass das Zwangsgeld im Sinne des § 35 FamFG als ein Zwangsmittel - anders als etwa das Ordnungsgeld gemäß § 89 FamFG - keinen Sanktionscharakter hat, sondern allein der Einwirkung auf den Willen des Verpflichteten dient (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. März 2017 - XII ZB 245/16 - FamRZ
2017, 918 Rn. 10 und vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011,
1729 Rn. 14) und damit ein reines Beugemittel ist (so etwa Bahrenfuss/Rüntz
FamFG 3. Aufl. § 35 Rn. 21).
8
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, der von der Antragsgegnerin
erstrebte Aufhebungsbeschluss sei der "actus contrarius" zu dem jedenfalls
auch in seinem Interesse ergangenen Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss, lässt
sich daraus nichts für sein rechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung des
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Beschlusses oder auch am Verbleib des Zwangsgelds bei der Staatskasse ableiten. Sollte es ihm darum gehen, dass eine seiner geschiedenen Ehefrau negative, für ihn aber jedenfalls inzwischen rechtlich bedeutungslose Vermögensverschiebung Bestand haben möge, begründet dies ebenfalls keine mittels Verfahrenskostenhilfe verfolgbare Rechtsposition. An dieser Beurteilung ändert
schließlich auch der Umstand nichts, dass das Oberlandesgericht den Antragsteller in dem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss - unzutreffender
Weise - als Beschwerdegegner bezeichnet hat.
Dose
Klinkhammer
RiBGH Dr. Nedden-Boeger
hat Urlaub und ist deswegen
an einer Unterschrift gehindert.
Schilling
Guhling
Dose
Vorinstanzen:
AG Bergheim, Entscheidung vom 28.10.2016 - 61 F 283/14 OLG Köln, Entscheidung vom 29.12.2016 - 4 WF 143/16 -