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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 39/01
vom
7. Dezember 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
VAHRG § 3 a
Enthält eine Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wegfällt, wenn der Witwer oder die Witwe wieder heiratet
(sog. Wiederverheiratungsklausel), kann ein geschiedener, wieder verheirateter
Ehegatte von dem Träger der Versorgung nicht die Zahlung einer Ausgleichsrente im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 3 a VAHRG verlangen (hier: Versorgungsordnung der Volkswagen AG).
BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 39/01 - OLG Braunschweig
AG Wolfsburg
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für
Familiensachen
des
Oberlandesgerichts
Braunschweig
vom
4. Januar 2001 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.826 € (= 3.571,56 DM).
Gründe:
I.
1
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege des verlängerten
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf Zahlung einer Ausgleichsrente in
Anspruch.
2
Sie war mit einem früheren Werksangehörigen der Antragsgegnerin verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom
2. Februar 1984 geschieden. Mit Beschluss vom 26. Februar 1986 wurde der
Versorgungsausgleich geregelt; dabei blieb der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes bei der Antragsgegnerin dem schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich vorbehalten.
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3
Nach dem Renteneintritt der geschiedenen Ehegatten hat das Amtsgericht auf Antrag der Antragstellerin dem Ehemann aufgegeben, im Wege des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine monatliche Ausgleichsrente in
Höhe von 297,63 DM ab 1. Januar 1998 zu zahlen.
4
Die Antragstellerin hat im Jahre 1990 wieder geheiratet; ihr zweiter Ehemann ist am 16. September 1999 verstorben. Auch der erste Ehemann ist eine
zweite Ehe eingegangen; er ist am 14. Juni 1999 verstorben.
5
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin beantragt, gemäß § 3 a
VAHRG anzuordnen, dass die Antragsgegnerin als Trägerin der auszugleichenden Versorgung aus der Hinterbliebenenversorgung einen Betrag von monatlich 297,63 DM an sie zu zahlen habe. Die Versorgungsordnung der Antragsgegnerin enthält insofern folgende Regelung:
§5
VW.-Hinterbliebenenrente
(1) VW.-Hinterbliebenenrente wird im Falle des Todes von Werksangehörigen (= vorzeitiger Versorgungsfall) oder im Falle des Todes von
Beziehern einer VW.-Rente (= Versorgungsfall) gezahlt, im ersten
Fall jedoch nur, wenn die Wartezeit (§ 2) erfüllt ist.
(2) Hinterbliebene sind die Witwe oder der Witwer …
(3) …
(4) …
(5) VW.-Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer wird bei
Wiederverheiratung letztmals für den Monat der Wiederverheiratung
gezahlt.
(6) Lebt für eine Witwe oder einen Witwer die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Nichtigkeitserklärung oder Auflösung
-4-
der nachfolgenden Ehe durch Tod des Ehegatten oder Scheidung
wieder auf, so gilt dies auch für die VW.-Hinterbliebenenrente.
(7) …
6
Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, da nach der Versorgungsordnung der Antragsgegnerin für den Fall der Wiederverheiratung kein Anspruch einer Witwe auf Hinterbliebenenversorgung bestehe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt sie ihr Begehren auf Zahlung einer Ausgleichsrente weiter.
II.
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Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Der Antragstellerin steht gegen die
Antragsgegnerin kein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsrente im Wege
des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 3 a
VAHRG zu.
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1. a) Nach der vorgenannten Bestimmung kann der Berechtigte nach
dem Tod des Verpflichteten in den Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von dem Träger der auszugleichenden Versorgung, von dem er,
wenn die Ehe bis zum Tode des Verpflichteten fortbestanden hätte, eine Hinterbliebenenversorgung erhielte, die Ausgleichsrente nach § 1587 g Abs. 1
Satz 2 BGB verlangen. § 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG sieht demnach nur dann
einen Leistungsanspruch vor, wenn bei - angenommenem - Fortbestehen der
Ehe der Ausgleichsberechtigte von dem Träger der Versorgung eine Hinterbliebenenversorgung als Witwe oder Witwer erhielte.
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b) Diese Voraussetzung hat das Oberlandesgericht als nicht erfüllt angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: In § 5 Abs. 5 der insofern maßgebenden Versorgungsordnung der Antragsgegnerin sei bestimmt, dass die Hinterbliebenenrente für eine Witwe bei Wiederverheiratung letztmals für den Monat der Wiederverheiratung gezahlt werde. Eine derartige allgemeine Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung durch die jeweilige Versorgungsordnung des Versorgungsträgers in Form einer so genannten Wiederverheiratungsklausel sei zulässig. Sie wirke sich auch zu Lasten des geschiedenen
Ausgleichsberechtigten aus und berühre demnach auch den verlängerten
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Infolge der im Jahre 1990 erfolgten
Wiederverheiratung der Antragstellerin sei demnach ein Anspruch auf Durchführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem
Tode des geschiedenen Ehemannes nicht gegeben. Daran ändere auch der
Umstand, dass der zweite Ehemann der Antragstellerin am 16. September
1999 verstorben sei, nichts. Gemäß § 5 Abs. 6 der Versorgungsordnung lebe
zwar die betriebliche Hinterbliebenenrente nach Auflösung der nachfolgenden
Ehe u.a. durch Tod des Ehegatten wieder auf, dies jedoch nur, wenn auch die
Rente für eine Witwe oder einen Witwer aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder auflebe. Das sei vorliegend mit Rücksicht auf die Durchführung des
öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach der Scheidung von dem früheren Ehemann aber nicht der Fall.
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Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
11
2. Die Ausgestaltung der Hinterbliebenenregelung in § 5 Abs. 5 und 6 der
Versorgungsordnung der Antragsgegnerin steht einem Anspruch der Antragstellerin auf Fortzahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente entgegen.
-6-
12
a) Die Regelung des § 3 a VAHRG soll die schwache Stellung des aufgrund schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigten Ehegatten durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Trägers der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung so weit wie möglich beseitigen. Mit dem
Tod des Verpflichteten erlischt der Anspruch auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 1587 g Abs. 1 BGB. Da dieser Anspruch auch nicht als
Nachlassverbindlichkeit auf die Erben übergeht, bleibt der Berechtigte in diesem Fall unversorgt. Zweck der Regelung des § 3 a VAHRG ist es, diese Versorgungslücke zu schließen (vgl. BT-Drucks. 10/5447 S. 10 f.).
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b) Der gegen den Versorgungsträger gerichtete Anspruch ist von dem
Bestehen einer Hinterbliebenenversorgung abhängig. Der schuldrechtlich Ausgleichsberechtigte hat nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen nur dann einen
Zahlungsanspruch gegen den Versorgungsträger, wenn er im Falle des Fortbestehens der Ehe als Witwer oder Witwe von diesem eine Hinterbliebenenversorgung verlangen könnte. Bei der zugesagten - generellen - Hinterbliebenenversorgung muss es sich um eine Witwen- oder Witwerversorgung handeln
(Johannsen/Henrich/Hahne
Eherecht
4. Aufl.
§3a
VAHRG
Rdn. 12;
MünchKomm/Glockner 4. Aufl. § 3 a VAHRG Rdn. 5; Soergel/Häußermann
BGB 13. Aufl. § 3 a VAHRG Rdn. 5; RGRK/Wick 12. Aufl. § 3 a VAHRG Rdn. 7;
Borth Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rdn. 692; Grün FPR 2000, 332, 333 f.).
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Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Hinterbliebenenversorgung
zugesagt wird und welchen Umfang diese hat, kann der Versorgungsträger frei
bestimmen. Enthält eine Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch
auf Hinterbliebenenversorgung nicht (mehr) besteht, so entfällt mithin auch eine
Zahlungspflicht des Versorgungsträgers nach § 3 a VAHRG. Andererseits kann
ein Anspruch nach § 3 a VAHRG nicht isoliert durch eine Bestimmung der Versorgungsordnung ausgeschlossen werden, etwa indem festgelegt wird, dass
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die Witwenrente nur im Fall des Fortbestehens der Ehe bis zum Tod des Ehemannes gezahlt wird. Denn durch eine solche Regelung würde die zwingende
Vorschrift des § 3 a VAHRG umgangen, nach der eine vorgesehene Hinterbliebenenversorgung auch dem - geschiedenen - ausgleichsberechtigten Ehegatten zugute kommen muss (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 3 a VAHRG
Rdn. 12; Soergel/Häußermann aaO § 3 a VAHRG Rdn. 5; Borth aaO Rdn. 692;
RGRK/Wick aaO § 3 a VAHRG Rdn. 7; MünchKomm/Glockner aaO § 3 a
VAHRG Rdn. 5; Grün aaO S. 334 f.; Wagenitz FamRZ 1987, 1, 5 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 1290, 1291; OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 259, 260; vgl.
auch BT-Drucks. 10/5447 S. 11).
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c) Eine Regelung, durch die der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich allgemein beschränkt wird, stellt auch eine sog. Wiederverheiratungsklausel dar, nach der im Fall der Wiederheirat des hinterbliebenen Ehegatten der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ruht oder wegfällt. Solche Regelungen führen im Fall des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dazu, dass ein Anspruch entfällt, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte eine neue Ehe eingeht. Denn eine solche Regelung enthält
- anders als eine Scheidungsklausel - keine Umgehung der Regelung des § 3 a
VAHRG. Die dieser Bestimmung zugrunde liegende Fiktion des Fortbestehens
der Ehe würde sich in einem solchen Fall darüber hinwegsetzen, dass bei fiktivem Fortbestand der früheren Ehe eine neue Ehe nicht hätte geschlossen werden können (im Ergebnis ebenso: MünchKomm/Glockner aaO § 3 a VAHRG
Rdn. 9; Soergel/Häußermann aaO § 3 a VAHRG Rdn. 5; RGRK/Wick aaO § 3 a
VAHRG Rdn. 7; Staudinger/Rehme BGB <2004> § 3 a VAHRG Rdn. 9; Erman/Klattenhoff BGB 11. Aufl. § 3 a VAHRG Rdn. 2; Johannsen/Henrich/Hahne
aaO § 3 a VAHRG Rdn. 12; Grün aaO S. 334; OLG Frankfurt EzFamR aktuell
2001, 188, 189; vgl. auch BT-Drucks. 10/5447 S. 11).
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3. Danach begegnet die Annahme des Oberlandesgerichts, § 5 Abs. 5
der Versorgungsordnung wirke sich zulasten der Antragstellerin aus, keinen
rechtlichen Bedenken. Aufgrund der eine Wiederverheiratungsklausel enthaltenen Regelung ruht der Anspruch der wiederverheirateten Witwe auf Hinterbliebenenversorgung. Er lebt nach Abs. 6 der Regelung nur dann wieder auf, wenn
für einen Witwer oder eine Witwe auch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung u.a. nach Auflösung der nachfolgenden Ehe durch Tod eines
Ehegatten wieder auflebt. Das ist, wie das Oberlandesgericht ebenfalls zu
Recht angenommen hat, hier nicht der Fall.
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Durch das 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom
14. Juni 1976 (BGBl I, S. 1421) ist mit dem Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs vielmehr die abgeleitete Hinterbliebenenversorgung durch eine eigenständige Versorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten ersetzt worden
(Kreikebohm/Jörg SGB VI § 243 Rdn. 3; vgl. auch BVerfG SozR 2200 § 1265
Nr. 78). Ein geschiedener, wieder verheirateter Ehegatte hat - entgegen der
Auffassung der Rechtsbeschwerde - deshalb auch nach § 46 Abs. 3 SGB VI
keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem vorletzten Ehegatten. Die genannte Bestimmung gewährt einen solchen Anspruch nur dem überlebenden (also verwitweten), wieder verheirateten Ehegatten, wenn die erneute
Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. Für einen geschiedenen, wieder verheirateten Ehegatten ergibt sich zwar aus der Übergangsregelung des § 243
Abs. 4 SGB VI ein Anspruch auf Witwen/Witwer-Rente, wenn die neue Ehe
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aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. Dies setzt jedoch voraus, dass die erste
Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde, was hier nicht der Fall ist.
Hahne
Sprick
Ahlt
Weber-Monecke
Dose
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, Entscheidung vom 24.03.2000 - 18 F 1419/99 OLG Braunschweig, Entscheidung vom 04.01.2001 - 2 UF 68/00 -