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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 27/99
vom
24. März 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1587 c Nr. 1
Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 1587 c
Nr. 1 BGB), wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit weder
erwerbstätig war, noch den gemeinsamen Haushalt überwiegend versorgt, sondern
auf Kosten des anderen Ehegatten eine Berufsausbildung absolviert hat, die es ihm
ermöglicht, sich im Rahmen einer späteren Berufsausübung eine eigene Alterssicherung zu verschaffen.
BGH, Beschluß vom 24. März 2004 - XII ZB 27/99 - OLG Hamm
AG Dortmund
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß
des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm
vom 26. November 1998 aufgehoben.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des
Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 18. Mai 1998 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der
weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: bis 3.000 €
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 12. Juli 1985 geheiratet. Der Scheidungsantrag
der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 5. Januar 1954) ist dem Ehemann
(Antragsgegner; geboren am 13. Dezember 1957) am 12. März 1996 zugestellt
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worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig), nachdem der Versorgungsausgleich abgetrennt
worden war. Im weiteren hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durch
Beschluß gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Dabei hat es nach den
Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften der Ehefrau beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV; weiterer Beteiligter zu 2) in Höhe von monatlich 971,03 DM sowie gesetzliche Rentenanwartschaften des Ehemannes bei
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) in
Höhe von monatlich 151,05 DM, bezogen auf den 29. Februar 1996, zu Grunde
gelegt. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die
Entscheidung des Amtsgerichts dahin gehend abgeändert, daß zu Lasten der
für die Ehefrau beim LBV bestehenden Anwartschaften auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA monatliche Rentenanwartschaften in
Höhe von 377,92 DM, bezogen auf den 29. Februar 1996, begründet werden.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde möchte die Ehefrau die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen. Der Ehemann beantragt
die Zurückweisung der weiteren Beschwerde. Die weiteren Beteiligten haben
sich im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht geäußert.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und zur Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners.
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1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß die Anwendung der Härteklausel nach § 1587 c Nr. 1 BGB vorliegend nicht gerechtfertigt sei, weil unter
Berücksichtigung aller hier zu bewertenden Umstände die Durchführung des
Versorgungsausgleichs nicht als grob unbillig erscheine. Zwar habe die Ehefrau
dem Ehemann das Studium finanziert und - als Ausgleichspflichtige - den größeren Anteil an der Hausarbeit und der Kinderbetreuung wahrgenommen. Die
Besonderheiten des vorliegenden Falles lägen jedoch darin, daß die Ehefrau
das Studium des Ehemannes nur bis zu seinem erfolgreichen Abschluß im Februar 1992 finanziert habe. Von September 1992 bis Dezember 1993 habe der
Ehemann eine eigene Erwerbstätigkeit ausgeübt. Anschließende Zeiten der
Arbeitslosigkeit seien unschädlich. Der Ehemann habe sich während seines
Studiums nach seinen Kräften auch um Haushalt und Kinderbetreuung gekümmert, woraus die Ehefrau jedenfalls insoweit auf eine partnerschaftliche Gesinnung des Ehemannes habe schließen können. Im übrigen habe der Ehemann
in gewissem Umfang zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen, wenn er
auch aus der Nachbetrachtung heraus offensichtlich den finanziellen Erfolg seiner zeitweiligen Berufstätigkeiten während seines Studiums überschätze.
Schließlich seien dem Ehemann durch seine Übersiedlung nach Deutschland
ebenfalls berufliche Nachteile entstanden.
2. Diese Erwägungen werden der Sachlage nicht gerecht.
Zwar unterliegt es in erster Linie der tatrichterlichen Beurteilung, ob und
inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig nach
§ 1587 c Nr. 1 BGB erscheint. Die tatrichterliche Bewertung ist im Verfahren der
weiteren Beschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und das Gericht sein Ermessen in einer dem
Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437, 438; vom 5. Sep-
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tember 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86; vom 12. April 1989 - IVb ZB
159/87 - FamRZ 1989, 1060, 1061; vom 9. März 1988 - IVb ZB 147/86 - FamRZ
1988, 600; vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - NJW-RR 1987, 578, 579;
vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1978, 362, 364 und vom
5. Oktober 1983 - IVb ZB 807/81 - FamRZ 1983, 1217, 1218).
Dabei hat das Oberlandesgericht indes nicht ausreichend gewürdigt, daß
die Ehefrau nicht nur für die gesamte Ausbildung des Ehemannes in Deutschland aufgekommen ist, sondern daß er auch nach Abschluß des Studiums lediglich für den Zeitraum von September 1992 bis Dezember 1993 einer eigenen
Beschäftigung nachgegangen ist, während er ansonsten weiterhin vom Einkommen der Ehefrau gelebt hat, ohne sich seinerseits in angemessener Weise
in den Dienst der Familie zu stellen. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Ehefrau sogar nach der Geburt der Tochter der Parteien am
10. Oktober 1987 im Erziehungsurlaub (6. Dezember 1987 bis 9. Oktober 1988)
weiter gearbeitet (vom 1. Februar 1988 bis 9. Oktober 1988 als Teilzeitbeschäftigte), um den Unterhaltsbedarf der Familie sicherzustellen. Die Ehefrau hat
während sieben der acht Jahre, die die Parteien nach der Eheschließung zusammengelebt haben, durch ihre Erwerbstätigkeit nahezu allein für den Unterhalt der Familie gesorgt. Die geringen und sehr unregelmäßigen Einkünfte, die
der Ehemann während seines Studiums durch Gelegenheitsarbeiten erzielt hat,
fallen demgegenüber nicht ins Gewicht. Die Ehefrau hat somit sowohl das Studium des Ehemannes finanziert als ihn auch in der anschließenden Zeit seiner
Arbeitslosigkeit unterhalten. Auf der anderen Seite kann nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht davon ausgegangen werden, daß der Ehemann etwa die Führung des Haushaltes übernommen hätte. Die Mithilfe, die er
geleistet hat, hat sich im Wesentlichen auf die Kindesbetreuung unmittelbar
nach der Geburt der Tochter beschränkt. Denn er räumt selbst ein, daß in den
Jahren 1990 bis 1992 eine Betreuerin für die Tochter herangezogen werden
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mußte, da seine Examensvorbereitungen ihn daran gehindert hätten, die Tochter selbst zu versorgen. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kann
die fehlende Haushaltstätigkeit des Ehemannes auch nicht etwa durch eine
partnerschaftliche Gesinnung ausgeglichen werden.
Indem das Oberlandesgericht selbst unter diesen Umständen nicht von
der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB Gebrauch gemacht hat, hat es an das
Vorliegen einer groben Unbilligkeit im Sinne dieser Bestimmung zu strenge Anforderungen gestellt. Die Anwendung der Härteklausel kommt jeweils in Betracht, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken des Rechtsinstituts in
unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. September 2001 aaO; vom 12. April 1989 aaO 1061; vom 9. März 1988 aaO; vom
18. Februar 1987 aaO 579 und vom 5. Oktober 1983 aaO 1218; Wick Der Versorgungsausgleich 2004 Rdn. 240). So liegt der Fall hier.
Der Gesetzgeber wollte mit dem Versorgungsausgleich vornehmlich die
soziale Lage desjenigen Ehegatten verbessern, der wegen in der Ehe übernommener anderer Aufgaben Einschränkungen in seiner beruflichen Entfaltung
auf sich genommen und dadurch ehebedingte Nachteile in seiner versorgungsrechtlichen Lage erlitten hat (st. Rspr. des Senats seit BGHZ 74, 38, 42 ff.). Das
trifft nicht auf einen Ehegatten zu, der während der Ehezeit weder erwerbstätig
war, noch den Haushalt versorgt, sondern sich - wie hier der Ehemann - einer
Ausbildung gewidmet hat, die es ihm zudem ermöglicht, sich im Rahmen einer
späteren Berufsausübung eine Alterssicherung zu verschaffen. Er erleidet dann
keine ehebedingten Nachteile im Aufbau eigener Versorgungsanwartschaften,
sondern steht insoweit nicht anders da, als wenn er nicht geheiratet hätte. Allerdings vermag es für sich allein noch keine "grobe" Unbilligkeit im Sinne von
§ 1587 c Nr. 1 BGB zu begründen, daß der Fall von der Grundkonstellation ab-
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weicht, die dem Gesetzgeber bei der Einführung des Versorgungsausgleichs
vor Augen stand. Entscheidend ist vielmehr, wie der Senat bereits mehrfach
ausgesprochen hat, der Umstand, daß der erwerbstätige Teil das Studium des
anderen finanziert und ihm damit die Basis für ein eigenes berufliches Fortkommen und den Aufbau einer eigenen Altersversorgung verschafft hat. Es wäre grob unbillig, ihn ohne Rücksicht darauf dem Versorgungsausgleich zu unterwerfen, daß er sein Einkommen bereits in dieser Form für den anderen Ehegatten zur Verfügung gestellt hat. Dieser würde dann aus dem Einkommen des
erwerbstätigen Teils gleichsam zum zweiten Mal Nutzen ziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 aaO 1061; vom 9. März 1988 aaO 600; vom
18. Februar 1987 aaO 579 und vom 5. Oktober 1983 aaO 1218; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 21; Wick aaO Rdn. 248).
Danach war vorliegend die Durchführung des Versorgungsausgleichs
insgesamt auszuschließen. Von der Heirat im Juli 1985 bis zur Trennung der
Parteien im Oktober 1993 lebte der Ehemann bis auf die Zeit ab September
1992 nahezu ausschließlich vom Einkommen der Ehefrau. Auch hatte er nach
den Feststellungen des Oberlandesgerichts weder die Haushaltsführung übernommen, noch sich überwiegend der Kindesbetreuung gewidmet. Unter diesen
Umständen wäre es grob unbillig, wenn man die Ehefrau gleichwohl zusätzlich
zum Versorgungsausgleich heranziehen würde.
Daß der Ehemann nach seinen Angaben sein Studium in Frankreich bis
1985 hätte abschließen können, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, da die Parteien erst im Juli 1985 geheiratet haben. Damit kann der Abbruch des Studiums in Frankreich nicht als ehebedingter Nachteil gewertet werden.
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3. Einer Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter bedarf es nicht.
Der Senat sieht sich auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer abschließenden Entscheidung in der Lage. Zwar können die
Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 1 BGB in der Regel erst dann geprüft werden, wenn ermittelt ist, welche Versorgungsanrechte die Ehegatten in der Ehezeit erworben haben. Denn erst dann wird eine Abwägung aller Umstände möglich sein (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 c Rdn. 6 m.w.N.).
Vorliegend berücksichtigen die Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 1
und 2, die das Berufungsgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat,
naturgemäß noch nicht die zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen
durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar
1997 (BGBl. I S. 322) und die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach
§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) und
den nordrhein-westfälischen Bemessungsfaktor von 50 % für 2004 hinsichtlich
der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I S. 1798 - in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung an
Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 20. November 2003 - GVBl. S. 696) sowie die Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur Reform
der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz/AVmG - vom 26. Juni
2001, BGBl. I S. 1310) und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz/AVmEG
- vom 21. März 2001, BGBl. I S. 403; zur Anwendung des zur Zeit der Ent-
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scheidung geltenden Versorgungsrechts, sofern es seinem zeitlichen Geltungswillen nach auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt,
vgl. etwa Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 46/98 - FamRZ
2003, 435 ff. m.w.N.).
Auch mit Rücksicht darauf, daß die zum Ruhegehalt gezahlte jährliche
Sonderzuwendung als einheitlicher Bestandteil der Beamtenversorgung keiner
Dynamisierung bedarf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 1999 - XII ZB
124/98 - FamRZ 1999, 713 f.; vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ
2000, 748, 749 und vom 4. September 2002 - XII ZB 46/98 und XII ZB 130/98 FamRZ 2003, 435, 437; 437, 438), wird aufgrund der genannten Rechtsänderungen weder eine gravierende Änderung des ermittelten Betrages noch eine
Umkehr des Versorgungsausgleichs zu Gunsten der Ehefrau in Betracht kommen. Der Senat erachtet es deswegen für ausgeschlossen, daß das Beschwerdegericht bei den vorliegenden Gegebenheiten nach Ermittlung der zutreffenden Beträge sein Ermessen in anderer Weise ausübt, als den Versorgungsausgleich insgesamt auszuschließen, und entscheidet daher selbst abschließend.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Dose