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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 662/13
Verkündet am:
10. Dezember 2014
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
HUP Art. 3; EuUnthVO Art. 15, 23, 24, 75; FamFG § 238
a) Die (Inzident-)Anerkennung einer vor dem 18. Juni 2011 ergangenen und
ursprünglich in den Anwendungsbereich der Brüssel I-Verordnung fallenden
ausländischen Unterhaltsentscheidung richtet sich in einem nach dem
18. Juni 2011 eingeleiteten Abänderungsverfahren nach den Vorschriften der
Europäischen Unterhaltsverordnung über die Anerkennung und Vollstreckung exequaturbedürftiger Titel (Art. 75 Abs. 2 iVm Art. 23 ff. EuUnthVO).
b) Kann die Verfahrensführungsbefugnis eines Kindes in einem Verfahren zur
Abänderung einer ausländischen Entscheidung zum Kindesunterhalt nicht an
dessen formelle Parteistellung im Erstverfahren angeknüpft werden (etwa
weil die Ausgangsentscheidung in einem Verfahren zwischen seinen Eltern
-2-
ergangen ist), hängt diese davon ab, ob die abzuändernde ausländische Unterhaltsentscheidung für und gegen das Kind wirkt; diese Frage ist nach dem
Recht des Entscheidungsstaates zu beurteilen (im Anschluss an Senatsurteile vom 29. April 1992 - XII ZR 40/91 - FamRZ 1992, 1060 und vom 1. Juni
1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806).
c) In einem nach dem 18. Juni 2011 eingeleiteten Unterhaltsverfahren (hier:
Abänderungsverfahren) mit Auslandsbezug ist das maßgebliche Kollisionsrecht dem Haager Unterhaltsprotokoll zu entnehmen. Dies gilt im Verhältnis
der durch das Haager Unterhaltsprotokoll gebundenen EU-Staaten auch,
soweit das Verfahren Unterhaltszeiträume vor dem Inkrafttreten des Haager
Unterhaltsprotokolls am 18. Juni 2011 umfasst.
d) Das einem abzuändernden ausländischen Unterhaltstitel zugrundeliegende
Sachrecht kann in einem in Deutschland betriebenen Abänderungsverfahren
grundsätzlich nicht ausgetauscht werden, sondern bleibt für Art und Höhe der
anzupassenden Unterhaltsleistung weiterhin maßgeblich; dies gilt nicht,
wenn nach Erlass der abzuändernden Entscheidung infolge eines Aufenthaltswechsels der unterhaltsberechtigten Person ein vom deutschen Kollisionsrecht beachteter Statutenwechsel (Art. 3 Abs. 2 HUP) eingetreten ist
(Fortführung von Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ
1983, 806).
BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 662/13 - OLG Naumburg
AG Halle (Saale)
-3-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss
des 8. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. November 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
1
Gegenstand des Verfahrens ist die Abänderung einer von einem irischen
Gericht auf der Grundlage irischen Sachrechts erlassenen Entscheidung zum
Unterhalt für ein minderjähriges Kind.
2
Der am 17. August 2007 geborene Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners, der irischer Staatsangehöriger ist. Die nicht miteinander verheirateten Eltern des Antragstellers lebten ursprünglich in Irland. Nach der Trennung
-4-
seiner Eltern verblieb der Antragsteller im Haushalt seiner - aus Deutschland
stammenden - Mutter, die den Antragsgegner vor dem Tralee District Court auf
Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch nahm. Durch Beschluss vom 20. Oktober 2010 verpflichtete der Tralee District Court den Antragsgegner, an die
Kindesmutter für den Unterhalt des Antragstellers einen wöchentlichen Betrag
von 30 € zu zahlen; der Unterhaltsbetrag sollte sich bei Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung ("full-time employment") durch den Antragsgegner auf wöchentlich 40 € erhöhen. Kurz nach der Errichtung des Unterhaltstitels zog die
Kindesmutter mit dem Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland. Der
Antragsteller forderte den Antragsgegner im Mai 2011 zur Erteilung von Auskünften über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und im Juli 2011
zur Zahlung des Mindestunterhalts in Höhe von seinerzeit 225 € auf.
3
Im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das irische Gericht bezog der
Antragsgegner öffentliche Leistungen. Er verfügt über abgeschlossene Ausbildungen zum Landwirt und zum Rechtsübersetzer ("legal translator"). Seit Anfang 2011 besucht der Antragsgegner Fortbildungskurse, um eine als Hochschulabschluss anerkannte Zusatzqualifikation als Übersetzer zu erwerben. Er
bezieht weiterhin Leistungen der irischen Sozialbehörde in Höhe von derzeit
monatlich 752 €.
4
Im vorliegenden Abänderungsverfahren begehrt der Antragsteller unter
Vorlage einer Ausfertigung der Entscheidung des Tralee District Court eine Erhöhung des von dem irischen Gericht festgesetzten Kindesunterhalts. Das
Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen und den Antragsgegner in Abänderung der Entscheidung des Tralee District Court vom 20. Oktober 2010 verpflichtet, ab Juni 2011 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100 %
des Mindestunterhalts in der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes an den Antragsteller zu zahlen. Auf die dagegen ge-
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richtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Abänderungsantrag zurückgewiesen.
5
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt.
II.
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Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
7
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Die deutschen Gerichte seien nach Art. 3 lit. b der Verordnung (EG)
Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in
Unterhaltssachen vom 18. Dezember 2008 (ABl. EU Nr. L 7 vom 10. Januar
2009, S. 1; im Folgenden: EuUnthVO) international zuständig. Der irische Unterhaltstitel sei im Inland anzuerkennen, was sich nicht aus Art. 17 EuUnthVO,
sondern aus Art. 33 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EU Nr. L 12 vom
16. Januar 2001, S. 1; im Folgenden: Brüssel I-VO) ergebe. Die weiteren prozessualen Voraussetzungen richteten sich nach dem deutschen Verfahrensrecht als lex fori und damit nach § 238 FamFG. Der Antrag sei nach § 238
Abs. 1 Satz 2 FamFG zulässig. Der Antragsteller habe eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse behauptet, wonach der Antragsgegner seit dem Jahr
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2011 über eine weitere Ausbildung verfüge und sich mit dem sechsten Geburtstag des Antragstellers eine Bedarfserhöhung ergeben habe. Ferner setze ein
zulässiger Abänderungsantrag die Identität des Verfahrensgegenstands und
der Beteiligten voraus. Streitgegenständlich sei der Unterhaltsanspruch des
Kindes, so dass die Identität des Verfahrensgegenstands erfüllt sei. Zwar habe
die Mutter des Antragstellers vor dem irischen Gericht das Verfahren auf Kindesunterhalt geführt. Dem minderjährigen Kind dürften aber aufgrund unterschiedlicher verfahrensrechtlicher Gegebenheiten keine Nachteile erwachsen,
so auch im vorliegenden Fall, wenn eine Verfahrensstandschaft nach ausländischem Recht ursprünglich bestanden habe, nach inländischem Recht aber nun
nicht mehr bestehe.
8
Der Abänderungsantrag sei indessen nicht begründet. Das Verfahren sei
gemäß Art. 3 des Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende
Recht vom 23. November 2007 (ABl. EU vom 16. Dezember 2009 Nr. L 331,
S. 19; Haager Unterhaltsprotokoll, im Folgenden: HUP) nach deutschem Sachrecht zu beurteilen, weil der Antragsteller nunmehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Allein der aufgrund seines Umzugs von Irland
nach Deutschland eintretende Statutenwechsel führe aber nicht dazu, dass das
abändernde Gericht bei der Entscheidung über die Bemessung des Unterhalts
frei und nicht an die im ursprünglichen Unterhaltsurteil zugrunde gelegten Tatsachen gebunden sei. Die Abänderungsentscheidung könne nur zu einer den
veränderten Verhältnissen entsprechenden Anpassung des Unterhaltstitels führen, wobei das dem abzuändernden Titel zugrunde liegende Recht - sei es inländisches oder ausländisches Recht - nicht austauschbar sei, sondern für Art
und Höhe der anzupassenden Unterhaltsleistung maßgeblich bleibe. Wenn die
berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt wechsele, sei zwar gemäß
Art. 3 Abs. 2 HUP vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des
neuen Aufenthaltsorts anzuwenden. Das nach Art. 3 HUP berufene Unterhalts-
-7-
statut schlage aber nicht auf die Abänderung bestehender Unterhaltstitel durch.
Dies würde einer missbräuchlichen Handhabe Vorschub leisten, indem der Unterhaltsberechtigte bei Vorliegen einer Erstentscheidung ein für ihn günstiges
Unterhaltsrecht für die Frage der Abänderung wählen könne. Ausländischen
Entscheidungen komme keine geringere Bindungswirkung zu als inländischen
Entscheidungen, so dass ihnen diese Bindungswirkung ohne veränderte Umstände nicht genommen werden dürfe.
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Solcherart veränderte Umstände lägen nicht vor. Der Antragsgegner sei
weiterhin Bezieher von Sozialleistungen und habe noch keine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen, die nach dem Ersttitel zu einer anderen Unterhaltsbemessung führen würde. Das Erstgericht habe den Antragsgegner auch nicht so gestellt, als ob er eine Vollzeitbeschäftigung erlangen könne; vielmehr habe es
ihm eine weitere Ausbildung zugestanden. Bei der Bemessung von Art und Höhe der Unterhaltsanordnung zugunsten eines abhängigen Familienmitglieds
seien nach irischem Recht sowohl die finanziellen Bedürfnisse des Familienmitglieds und des unterhaltspflichtigen Elternteils als auch dessen Einkommen und
die Verdienstmöglichkeiten zu berücksichtigen. Daher liege kein Verstoß gegen
den ordre public vor, weil einer Bedarfsänderung des Kindes nach irischem
Recht durchaus Rechnung getragen werden könne, wenn auch nicht in Form
eines in jedem Fall anzuerkennenden Mindestbetrags bei unterschiedlichen
Altersstufen nach einer pauschalen Unterhaltstabelle. Zudem habe das irische
Gericht offensichtlich von der ihm nach irischem Recht eingeräumten Befugnis
Gebrauch gemacht, die Möglichkeiten zur Abänderung seiner Entscheidung
einzuschränken. Denn es habe den Unterhalt - auch in Kenntnis des schon damals vorhandenen Streits wegen der Übersiedlung des Antragstellers nach
Deutschland - umfänglich bis zum 23. Lebensjahr geregelt und eine Veränderung nur für den Fall angeordnet, dass sich der Antragsgegner in Vollbeschäftigung befinde. Weitere Grundlagen der Titulierung habe der Antragsteller nicht
-8-
dargelegt. Zwar habe sich der Bedarf des Antragstellers nach den hiesigen
Verhältnissen durch den Wechsel in die zweite Altersstufe bei prozentualer Betrachtung um rund 14 % erhöht, so dass sich rechnerisch statt bisher monatlich
rund 130 € ein Betrag von rund 149 € ergeben würde. Das Ausgangsgericht
habe dem Antragsteller aber selbst im Falle der Vollbeschäftigung nur monatlich rund 173 € zugesprochen und bei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen auf Seiten des Antragsgegners eine Abänderung nicht anordnen wollen.
Ohne Vortrag zu den weiteren Grundlagen müsse daher eine Abänderung unterbleiben.
10
2. Diese Ausführungen sind schon zur Frage der Zulässigkeit des Abänderungsantrages nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei.
11
a) Allerdings hat das Beschwerdegericht die internationale Entscheidungszuständigkeit der deutschen Gerichte, die unbeschadet des Wortlauts von
§ 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Keidel/
Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 72 Rn. 50; vgl. auch BGH Urteile vom
27. Mai 2003 - IX ZR 203/02 - NJW 2003, 2916 und vom 25. Juni 2008
- VIII ZR 103/07 - NJW-RR 2008, 1381 Rn. 12), zutreffend bejaht. Sie ergibt sich für das am 26. August 2011 eingeleitete Verfahren aus Art. 3 lit. b
EuUnthVO, wonach eine internationale Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten begründet ist. Dies gilt auch für solche Verfahren, die - wie hier - die Abänderung einer Unterhaltsentscheidung zum Gegenstand haben (klarstellend Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 602; MünchKommFamFG/Lipp 2. Aufl. § 8 EGUntVO Rn. 3 mwN).
-9-
12
b) Das Beschwerdegericht hat ferner im Ausgangspunkt zutreffend
erkannt, dass eine ausländische Unterhaltsentscheidung in Deutschland nur
dann abgeändert werden kann, wenn sie - was im Abänderungsverfahren gegebenenfalls inzident zu prüfen ist - hier anerkannt wird (Senatsurteil vom
1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806, 807; Andrae Internationales
Familienrecht 3. Aufl. Rn. 338; Henrich in Heiß/Born Unterhaltsrecht [Stand:
2014] 31. Kap. Rn. 104; MünchKommZPO/Gottwald 4. Aufl. § 323 Rn. 102;
Göppinger/Wax/Linke Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 3304).
13
Die Ausgangsentscheidung des Tralee District Court ist vor dem 18. Juni
2011 ergangen, so dass sie ursprünglich nach Art. 33 Abs. 1 Brüssel I-VO ohne
besonderes Verfahren automatisch anzuerkennen war, soweit keine Versagungsgründe nach Art. 34 Brüssel I-VO vorlagen. Ist allerdings - wie hier - in
einem nach dem 18. Juni 2011 eingeleiteten Abänderungsverfahren inzidenter
über die Anerkennungsfähigkeit einer vor dem 18. Juni 2011 ergangenen und
ursprünglich in den Anwendungsbereich der Brüssel I-Verordnung fallenden
ausländischen Unterhaltsentscheidung zu befinden, ist der übergangsrechtliche
Anwendungsbereich von Art. 75 Abs. 2 Unterabs. 1 EuUnthVO betroffen. In
diesem Fall richtet sich die Inzidentanerkennung nach den Vorschriften der Europäischen Unterhaltsverordnung Nr. 4/2009 über die Anerkennung und Vollstreckung exequaturbedürftiger Titel (Kapitel IV Abschnitte 2 und 3), welche
insoweit die einschlägigen Regelungen der Brüssel I-Verordnung ersetzen (vgl.
auch Andrae Internationales Familienrecht 3. Aufl. Rn. 336, 338). Daraus ergibt
sich indessen im Ergebnis kein anderer rechtlicher Befund, weil die danach anzuwendenden Art. 23 ff. EuUnthVO inhaltlich vollständig mit den Art. 33 ff.
Brüssel I-VO übereinstimmen. Die Entscheidung des Tralee District Court wird
daher in Deutschland nach Art. 23 EuUnthVO automatisch anerkannt; Anerkennungsversagungsgründe im Sinne von Art. 24 EuUnthVO sind weder geltend
gemacht noch ersichtlich.
- 10 -
14
c) In Rechtsprechung und Literatur ist es nach wie vor streitig, ob die Abänderbarkeit eines ausländischen Unterhaltstitels außer von dessen Anerkennung im Inland zusätzlich davon abhängt, dass (auch) das Recht des Entscheidungsstaates eine Abänderung zulässt (Nachweise bei Henrich in Heiß/
Born Unterhaltsrecht [Stand: 2014] 31. Kap. Rn. 105). Der Senat hat dies in der
Vergangenheit
- XII ZR 40/91 -
offen
gelassen
FamRZ
1992,
(vgl.
Senatsurteile
1060,
1062
und
vom
vom
29. April
1992
1. Juni
1983
- IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806, 807) und auch der vorliegende Fall erfordert keine abschließende Entscheidung dieser Frage. Nach verbreiteter Ansicht
sollen weltweit alle bedeutsamen Rechtsordnungen die Abänderung von Unterhaltstiteln
zulassen
(vgl.
KG
FamRZ
1993,
976,
978;
Staudinger/Mankowski BGB [Stand: 2003] Anh. I zu Art. 18 EGBGB Rn. 41;
MünchKommZPO/Gottwald 4. Aufl. § 323 Rn. 101; MünchKommBGB/Siehr
5. Aufl. Anh. I zu Art. 18 EGBGB Rn. 319; Göppinger/Wax/Linke Unterhaltsrecht
9. Aufl. Rn. 3304; Kartzke NJW 1988, 104, 106). Jedenfalls für den Rechtsraum
der Europäischen Union dürfte diese Annahme auch tragfähig sein, denn die
Europäische Unterhaltsverordnung setzt ohne weiteres voraus, dass Unterhaltsentscheidungen der Gerichte eines Mitgliedsstaates in einem anderen Mitgliedsstaat abgeändert werden können (arg. Art. 8 Abs. 1, 56 Abs. 1 lit. e und
Abs. 2 lit. c EuUnthVO). Wenn die abzuändernde Entscheidung - wie hier - in
einem EU-Mitgliedsstaat ergangen ist, kann daher grundsätzlich ohne weitergehende Feststellungen zur Rechtslage im Entscheidungsstaat von einer Abänderbarkeit der Entscheidung ausgegangen werden (vgl. auch Henrich in
Heiß/Born Unterhaltsrecht [Stand: 2014] 31. Kap. Rn. 105; Andrae Internationales Familienrecht 3. Aufl. Rn. 340; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 669).
15
Im Übrigen lässt das irische Recht eine Abänderung von Unterhaltsanordnungen grundsätzlich zu. Gesetzliche Grundlage für gerichtliche Anordnun-
- 11 -
gen zum Unterhalt nichtehelich geborener Kinder ist Sec 5A (1) des Family Law
(Maintenance of Spouses and Children) Act 1976, die durch den Status of
Children Act 1987 (beide veröffentlicht auf www.irishstatutebook.ie) in das Gesetz eingefügt worden ist (vgl. Helm Die Stellung des nichtehelichen Kindes in
Irland [1992] S. 127 f.; Shannon Family Law 4th Edit. [2011] Chap. 12.9). Nach
Sec 6 (1) (b) des Family Law (Maintenance of Spouses and Children) Act 1976
kann das Gericht Unterhaltsanordnungen auf Antrag einer Partei nach seinem
Ermessen jederzeit aufheben oder ändern, wenn Umstände eingetreten sind,
die bei Erlass der Unterhaltsanordnung oder der letzten Änderungsentscheidung noch nicht gegeben waren oder wenn Beweismittel beigebracht werden,
die dem Gericht im Zeitpunkt der Unterhaltsentscheidung oder der letzten Änderungsentscheidung noch nicht vorgelegt werden konnten. Das irische Recht
eröffnet daher - ähnlich wie auch das deutsche Recht - die Möglichkeit einer
Abänderung von Unterhaltsentscheidungen aufgrund veränderter Umstände
(vgl. Helm Die Stellung des nichtehelichen Kindes in Irland [1992] S. 136).
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d) Demgegenüber konnte das Beschwerdegericht nicht ohne weiteres
davon ausgehen, dass dem Antragsteller auch die Verfahrensführungsbefugnis
für das Abänderungsverfahren zusteht, was vom Rechtsbeschwerdegericht
auch ohne Rüge in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist
(vgl. BGH Urteil vom 2. Juni 1986 - II ZR 300/85 - NJW-RR 1987, 57, 58).
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aa) Beteiligte eines unterhaltsrechtlichen Abänderungsverfahrens können grundsätzlich nur diejenigen sein, zwischen denen die abzuändernde Entscheidung ergangen ist (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 FamRZ 1982, 587, 588). Wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt nicht
verkennt, ist im Erstverfahren vor dem Tralee District Court nicht der minderjährige Antragsteller, sondern allein die Kindesmutter auf Seiten des Unterhaltsberechtigten am Verfahren beteiligt gewesen. Kann in einem Abänderungsverfah-
- 12 -
ren zum Kindesunterhalt hinsichtlich der Verfahrensführungsbefugnis nicht an
die formelle Parteistellung des Kindes im Erstverfahren angeknüpft werden,
hängt seine Verfahrensführungsbefugnis davon ab, ob die abzuändernde ausländische Unterhaltsentscheidung für und gegen das Kind wirkt, wobei diese
Frage nach dem Recht des Entscheidungsstaates zu beurteilen ist. Dies ist jedenfalls immer dann der Fall, wenn sich die Rechtskraft einer zwischen den
Eltern ergangenen Entscheidung zum Kindesunterhalt auch auf das Kind erstreckt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 1992 - XII ZR 40/91 - FamRZ 1992,
1060, 1061 und vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806). Eine
Bindung des Kindes an die - im Verfahren zwischen seinen Eltern ergangene ausländische Unterhaltsentscheidung kann aber auch dadurch zum Ausdruck
kommen, dass das ausländische Recht dem Kind grundsätzlich keine Verfahrensführungsbefugnis bezüglich seines Unterhaltsanspruchs zuerkennt und das
Kind unter der Geltung dieser Rechtsordnung auf die Verfahrensführung durch
den Elternteil in Verfahrensstandschaft angewiesen ist (Andrae IPrax 2001, 98,
101).
18
Davon sind freilich die Fälle zu unterscheiden, in denen der Anspruch auf
Zurverfügungstellung von Mitteln für den Unterhalt minderjähriger Kinder durch
das ausländische Recht materiell-rechtlich von vornherein als Ausgleichsanspruch eigener Art zwischen den Eltern und damit als originärer Anspruch ("ex
iure proprio") des betreuenden Elternteils ausgestaltet ist (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 36/84 - NJW 1986, 662, 663 [Italien];
Senatsbeschluss vom 17. September 2008 - XII ZB 12/05 - BeckRS 2008,
21989 Rn. 13 f. [Anordnungen nach Sec 23 (1) (d) des britischen Matrimonial
Causes Act 1973]). Dann stünde dem Kind für ein späteres Abänderungsverfahren in Deutschland keine Verfahrensführungsbefugnis zu, weil es im ausländischen Erstverfahren nicht um seinen eigenen Unterhaltsanspruch ging und
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die Entscheidung schon deshalb nicht für und gegen ihn wirken konnte (Andrae
IPrax 2001, 98, 100).
19
bb) Gemessen daran begegnet die angefochtene Entscheidung rechtlichen Bedenken. Zwar vertritt das Beschwerdegericht offensichtlich die Auffassung, dass die Kindesmutter den Anspruch auf Unterhalt im Ausgangsverfahren
vor dem Tralee District Court als Verfahrensstandschafterin des Antragstellers
geltend gemacht hat. Diesen Ausführungen liegen aber ersichtlich keine tragfähigen Ermittlungen zum irischen Recht zugrunde, was sich schon daraus erschließt, dass das Beschwerdegericht der von ihm selbst aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Kindesmutter das Verfahren vor dem Tralee District Court nach
irischem Recht überhaupt in ihrem eigenen Namen habe führen dürfen, nicht
weiter nachgegangen ist. Eine anhand des irischen Rechts vorgenommene Prüfung, ob die abzuändernde Entscheidung des Tralee District Court einen eigenen Unterhaltsanspruch des Antragstellers (und nicht einen Anspruch der Kindesmutter) betrifft und ob die Entscheidung - sofern sie einen Unterhaltsanspruch des Kindes zum Gegenstand hat - für und gegen den Antragsteller wirkt,
lässt sich der Beschwerdeentscheidung nicht entnehmen.
20
3. Bevor seine Verfahrensführungsbefugnis feststeht, darf gegen den Antragsteller eine antragsabweisende Sachentscheidung nicht ergehen. Das
Rechtsbeschwerdegericht kann zwar die zur Beurteilung der Verfahrensvoraussetzungen notwendigen tatsächlichen Feststellungen selbst treffen. Hierzu ist
es jedoch nicht verpflichtet, vielmehr kann es die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverweisen (vgl.
BGH Urteil vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85 - NJW-RR 1986, 157, 158;
BFH Urteil vom 14. Mai 1987 - X R 51/82 - juris Rn. 22). Im vorliegenden Fall
erscheint die Zurückverweisung angebracht, weil die Feststellung ausländischen Rechts und seine Auslegung und Anwendung anhand der ausländischen
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Rechtspraxis Sache des Tatrichters ist (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1992
- XII ZR 40/91 - FamRZ 1992, 1060, 1061).
III.
21
Auch im Übrigen sind die Ausführungen des Beschwerdegerichts nicht in
jeder Hinsicht frei von rechtlichen Bedenken. Hierzu sind folgende Bemerkungen durch den Senat veranlasst:
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1. Der Senat hat bislang noch nicht abschließend entschieden, ob sich
die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Abänderung eines ausländischen
Unterhaltstitels stets nach der lex fori des angerufenen Gerichts richten oder ob
die Abänderungsregelungen wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem materiellen Unterhaltsrecht - mit Ausnahme eines stets der lex fori unterstehenden
engeren "prozessrechtlichen Rahmens", zu dem im deutschen Recht die Präklusionsvorschriften (§ 238 Abs. 2 FamFG) und teilweise auch die „Rückschlagsperre“ (§ 238 Abs. 3 FamFG) gerechnet werden (vgl. dazu im Einzelnen
Rauscher/Andrae Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht [Bearbeitung
2010] Einleitung HUntStProt Rn. 39 f.) - dem Recht zu entnehmen sind, das aus
der kollisionsrechtlichen Sicht des mit dem Abänderungsbegehren befassten
Gerichts das aktuelle Unterhaltsstatut ist. Dieser Frage braucht auch unter den
hier obwaltenden Umständen nicht nachgegangen zu werden, weil das deutsche Recht nicht nur nach der lex fori, sondern auch nach dem Unterhaltsstatut
die berufene Rechtsordnung ist: Für das vorliegende Abänderungsverfahren ist
das maßgebliche Kollisionsrecht einheitlich dem Haager Unterhaltsprotokoll zu
entnehmen. Dies gilt auch, soweit das Abänderungsbegehren des Antragstellers Unterhaltszeiträume vor dem Inkrafttreten des Haager Unterhaltsprotokolls
am 18. Juni 2011 umfasst. Zwar ordnet Art. 22 HUP an, dass das Haager Un-
- 15 -
terhaltsprotokoll nicht auf die Ermittlung des anwendbaren Rechts für Zeiträume
vor Inkrafttreten des Protokolls anwendbar ist. Für die durch das Haager Unterhaltsprotokoll gebundenen Mitgliedsstaaten der EU, zu denen neben Deutschland auch Irland gehört, gilt indessen eine Sonderbestimmung (Art. 5 des Beschlusses des Rates vom 30. November 2009 über den Abschluss des Haager
Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die Europäische Gemeinschaft, ABl. EU vom 16. Dezember
2009 Nr. L 331, S. 17), welche die Kollisionsregeln des Haager Unterhaltsprotokolls abweichend von Art. 22 HUP auch auf Unterhaltszeiträume vor dem
18. Juni 2011 erstreckt, wenn das Verfahren - wie hier - nach diesem Zeitpunkt
eingeleitet worden ist (klarstellend MünchKommFamFG/Lipp 2. Aufl. Art. 15
EG-UntVO Rn. 10; Coester-Waltjen IPrax 2012, 528, 529; Conti/Bißmaier
FamRBint 2011, 62, 64). Im vorliegenden Fall ist daher einheitlich nach Art. 3
HUP als Unterhaltsstatut das deutsche Recht berufen, weil der Antragsteller im
gesamten hier interessierenden Unterhaltszeitraum seit dem 1. Juni 2011 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
23
2. Von der Frage, welchem Recht die Abänderungsregelungen zu entnehmen sind, ist die Frage zu unterscheiden, welchem Sachrecht die Maßstäbe
für die Abänderung selbst und für die konkrete Neubemessung des Unterhalts
unterliegen. Soweit das Beschwerdegericht die Auffassung vertritt, dass für diese Beurteilung (weiterhin) irisches Recht maßgeblich sei, ist dies rechtlich unzutreffend.
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a) Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung für die den Abänderungsregelungen des deutschen Rechts (§ 238 FamFG bzw. § 323 ZPO)
unterliegenden Abänderungsverfahren ausgesprochen, dass das dem abzuändernden Titel zugrundeliegende Sachrecht - sei es inländisches oder ausländisches Recht - nicht ausgetauscht werden kann, sondern auch für Art und Höhe
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der anzupassenden Unterhaltsleistung weiterhin maßgeblich bleibt. Dies beruht
insbesondere darauf, dass die deutschen Abänderungsvorschriften weder eine
von der bisherigen Unterhaltsbemessung unabhängige Neufestsetzung des
Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse zulassen, die
bereits in dem abzuändernden Titel eine Bewertung erfahren haben (Senatsurteile vom 29. April 1992 - XII ZR 40/91 - FamRZ 1992, 1060, 1062 und vom
1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806, 808). Insoweit gilt nichts anderes, als wenn in der abzuändernden Erstentscheidung eines deutschen Gerichts bei Auslandsbezug ein unzutreffendes Unterhaltsstatut angewandt worden wäre; auch dies könnte in einem Abänderungsverfahren wegen der Bindung an die Grundlagen des abzuändernden Titels nicht ohne weiteres korrigiert werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 15).
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b) Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings - wie das Beschwerdegericht verkannt hat - auf solche Fälle, in denen das Unterhaltsstatut aus Sicht
des Kollisionsrechts im Abänderungsstaat seit dem Erlass der Erstentscheidung
unverändert geblieben ist. So liegt der Sachverhalt hier aber nicht, weil der Antragsteller nach Erlass der abzuändernden Entscheidung des Tralee District
Court vom 20. Oktober 2010 seinen gewöhnlichen Aufenthalt von Irland nach
Deutschland verlegt hat, was nach deutschem Kollisionsrecht (Art. 3 Abs. 2
HUP) ex nunc einen Wechsel des Unterhaltsstatuts nach sich zieht. Die Frage,
ob das mit dem Abänderungsbegehren befasste Gericht auch dann noch an
das in der Erstentscheidung angewandte Unterhaltsstatut gebunden ist, wenn
nach Erlass der abzuändernden Entscheidung ein vom IPR des Abänderungsstaates beachteter echter Statutenwechsel eingetreten ist, hat der Senat in
seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich offengelassen (Senatsurteil
vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806, 808). Sie ist mit der weit
überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zu verneinen (OLG
Köln FamRZ 2005, 534, 535; OLGR Koblenz 2003, 339 f.; Rauscher/Andrae
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Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht [Bearbeitung 2010] Einleitung HUntStProt Rn. 38; BeckOK BGB/Heiderhoff [Stand: Mai 2014] Art. 18
EGBGB Rn. 155; Göppinger/Wax/Linke Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 3310;
MünchKommBGB/Siehr 5. Aufl. Anhang I zu Art. 18 EGBGB Rn. 321, 328;
Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9
Rn. 668, 670; Johannsen/Henrich/Brudermüller Familienrecht 5. Aufl. § 238
FamFG Rn. 58; Dörner in Eschenbruch/Schürmann/Menne Der Unterhaltsprozess 6. Aufl. Kap. 7 Rn. 217; Koch/Kamm Handbuch des Unterhaltsrechts
12. Aufl. Rn. 8094; Soyka Das Abänderungsverfahren im Unterhaltsrecht
3. Aufl. Rn. 229; Riegner FamRZ 2005, 1799, 1802; Dimmler/Bißmaier FPR
2013, 11, 13; vgl. bereits Spellenberg IPrax 1984, 304, 308; aA wohl Ehinger/
Griesche/Rasch Handbuch Unterhaltsrecht 7. Aufl. Kap. N Rn. 115).
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Im Verhältnis der durch das Haager Unterhaltsprotokoll als dem gemeinsamen Kollisionsrecht gebundenen Staaten ließe sich ein abweichendes Ergebnis schon deshalb nicht rechtfertigen, weil auch das ausländische Ausgangsgericht - wenn es über die Abänderung selbst zu entscheiden hätte - dem
Statutenwechsel nach Art. 3 Abs. 2 HUP Rechnung zu tragen und vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an deutsches Sachrecht als neues Unterhaltsstatut anzuwenden hätte (vgl. auch Göppinger/Wax/Linke Unterhaltsrecht
9. Aufl. Rn. 3310). Auch Vertrauensschutzaspekte stehen dem Austausch des
anzuwendenden Sachrechts im Falle eines echten Statutenwechsels nicht
zwingend entgegen (so allerdings Ehinger/Griesche/Rasch Handbuch Unterhaltsrecht 7. Aufl. Kap. N Rn. 115). Dem berechtigten Vertrauen eines Beteiligten in den Bestand einer rechtskräftigen (ausländischen) Unterhaltsentscheidung kann auch auf dem Boden des neuen Unterhaltsstatuts angemessen
Rechnung getragen werden. Dieser Gedanke dürfte im vorliegenden Fall etwa
bei der unterhaltsrechtlichen Beurteilung der von dem Antragsgegner im Januar
2011 aufgenommenen Weiterbildungsmaßnahme zum Tragen kommen.
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3. Kommt es - wie im vorliegenden Fall - nach Erlass einer auf der Anwendung eines ausländischen Unterhaltsstatuts beruhenden Ausgangsentscheidung zu einem Statutenwechsel, werden unterschiedliche Ansichten dazu
vertreten, ob ein Abänderungsantrag nach § 238 FamFG allein auf den Wechsel des anwendbaren Sachrechts gestützt werden kann.
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a) Dies wird teilweise unter Hinweis darauf bejaht, dass nach deutschem
Recht - wie nunmehr in § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG auch gesetzlich klargestellt
worden ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. August 2012 - XII ZR 97/10 - FamRZ
2012, 1624 Rn. 15 mwN) - eine Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung zur
Begründung eines Abänderungsantrages ausreiche, wenn sich daraus eine
abweichende Beurteilung des Bestands, der Höhe oder der Dauer des Unterhaltsanspruches ergibt; gleiches müsse beim Wechsel vom ausländischen zum
inländischen Sachrecht gelten (BeckOK BGB/Heiderhoff [Stand: Mai 2014]
Art. 18 EGBGB Rn. 152; vgl. auch Conti/Bißmaier FamRBint 2011, 62, 65;
Poppen in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 2. Aufl. Art. 18 EGBGB Rn. 15;
vgl. bereits LG Düsseldorf FamRZ 1968, 667).
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Nach abweichender Ansicht soll ein Abänderungsantrag dagegen nicht
allein darauf gestützt werden können, dass das nach dem Statutenwechsel
maßgeblich gewordene neue Sachrecht die weitgehend gleichgebliebenen Umstände rechtlich anders bewertet, weil dies den Grundsätzen des Verbots der
révision au fond widerspreche und Anreize zu einem unerwünschten „forum
shopping“ gebe. Ein Statutenwechsel sei vielmehr nur dann relevant, wenn er
auch in tatsächlicher Hinsicht mit veränderten Umständen einhergehe, welche
die Bedürfnisse oder die Leistungsfähigkeit eines der Beteiligten wesentlich beeinflussen, wobei diese Umstände allgemeiner Natur sein - z.B. andere Lebenshaltungskosten in einem neuen Aufenthaltsstaat - oder individuell in der
Person des Berechtigten oder Verpflichteten liegen könnten (Rauscher/Andrae
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Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht [Bearbeitung 2010] Einleitung
HUntStProt Rn. 38; Andrae Internationales Familienrecht 3. Aufl. Rn. 345).
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b) Der Senat hat in seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich offen
gelassen, ob allein in einem Statutenwechsel bereits ein Abänderungsgrund zu
sehen ist (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806,
808) und in einer späteren Entscheidung in einem obiter dictum angedeutet,
dass dies der Fall sein könnte (Senatsbeschluss vom 17. Juni 2009
- XII ZB 82/09 - FamRZ 2009, 1402 Rn. 10). Von einer näheren Erörterung dieser Frage sieht der Senat in diesem Verfahrensstadium ab, weil das Beschwerdegericht - aus seiner Sicht folgerichtig - noch keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob (und gegebenenfalls wann) der Antragsgegner am Maßstab der
§§ 1601 ff. BGB überhaupt zur Zahlung eines höheren als des von dem irischen
Gericht titulierten Unterhalts verpflichtet sein könnte.
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Allerdings könnte das Vorliegen eines Abänderungsgrundes nach dem
bisherigen Sachstand - jedenfalls für spätere Unterhaltszeiträume - auch dann
nicht ausgeschlossen werden, wenn man der Ansicht folgte, dass ein reiner
Statutenwechsel, der nicht durch wesentliche Veränderungen tatsächlicher Art
begleitet wird, für sich genommen keinen Abänderungsgrund darstellte. Zwar
wird sich eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Bedürfnislage des
Antragstellers nicht mit allgemein höheren Lebenshaltungskosten in seinem
neuen Aufenthaltsstaat Deutschland begründen lassen, weil der Euro - ausweislich der vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte
einschließlich indirekter Steuern" - in Deutschland sogar eine höhere Kaufkraft
besitzt als in Irland (zur Bereinigung von Kaufkraftunterschieden bei der Unterhaltsbemessung anhand der von Eurostat ermittelten Daten vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 661/12 - FamRZ 2014, 1536 Rn. 33 ff.). Auch
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sonstige individuelle Gründe, die im Zusammenhang mit dem Umzug des Antragstellers von Irland nach Deutschland in tatsächlicher Hinsicht eine Bedürfnissteigerung begründen könnten, sind bislang weder vorgetragen noch ersichtlich. Allerdings kann ein Abänderungsgrund in tatsächlicher Hinsicht beim Kindesunterhalt auch in den altersgemäß gestiegenen Bedürfnissen des Berechtigten erblickt werden (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 FamRZ 1983, 806, 807; OLG Köln FamRZ 2005, 534, 535). Unterliegen - wie
hier - die Maßstäbe der Abänderung dem deutschen Recht, bestehen keine
rechtlichen Bedenken dagegen, für die Beurteilung der Frage, wann sich ein
altersgemäß gestiegener Lebensbedarf des minderjährigen Kindes als wesentliche Änderung der bei Erlass der Ausgangsentscheidung bestehenden Verhältnisse auswirkt, auf die Altersabstufungen nach § 1612 a Abs. 1 Satz 3 BGB
zurückzugreifen. Danach könnte der Antragsteller seinen Abänderungsantrag
jedenfalls für den Zeitraum seit August 2013 (Vollendung des sechsten Lebensjahres) auf einen erhöhten Bedarf stützen.
IV.
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Abschließend weist der Senat für das weitere Verfahren noch auf das
Folgende hin:
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1. Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass die in der Entscheidung des
Tralee District Court vom 20. Oktober 2010 festgesetzten Unterhaltszahlungen
im Januar 2011 auf ein Rechtsmittel des Antragsgegners hin durch den Circuit
Court des South Western Circuit auf wöchentlich 20 € herabgesetzt worden
sind; Gegenstand des Abänderungsantrages ist die Erstentscheidung in der
Fassung der letzten Rechtsmittelentscheidung.
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2. Sollten die zum ausländischen Recht durchzuführenden Ermittlungen
des Beschwerdegerichts bezüglich der Verfahrensführungsbefugnis des Antragstellers zu dem Ergebnis führen, dass die irische Unterhaltsentscheidung
nicht für oder gegen den minderjährigen Antragsteller wirkt, ist die Umdeutung
seines Abänderungsantrags in einen Leistungsantrag zu erwägen (vgl. Senatsurteile vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 365/81 - FamRZ 1983, 892, 893 und vom
19. März 1986 - IVb ZR 19/85 - FamRZ 1986, 661, 662).
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3. Die Zurückverweisung gibt dem Antragsgegner auch Gelegenheit, im
Einzelnen zu den von ihm behaupteten Verbindlichkeiten und Umgangskosten
vorzutragen.
Dose
Schilling
Nedden-Boeger
Günter
Botur
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 27.03.2013 - 22 F 1642/11 OLG Naumburg, Entscheidung vom 01.11.2013 - 8 UF 85/13 (UK) -