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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 629/13
vom
3. Februar 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
nein
ja
FamFG § 66
a) Die Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich
kann auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden,
wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 FamRZ 2011, 547).
b) Ficht ein beteiligter Versorgungsträger eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur wegen einzelner Anrechte an, ohne dass eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert, haben die beteiligten Eheleute
grundsätzlich die Möglichkeit, diejenigen Teile der erstinstanzlichen Entscheidung,
auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht, im Wege der Anschlussbeschwerde
nach § 66 FamFG zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen; solange die Anschließung möglich ist, erwachsen die nicht angefochtenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht in Teilrechtskraft.
c) Ein Versorgungsträger kann sich der Beschwerde eines anderen Beteiligten wegen
der bei ihm bestehenden Versorgungsanrechte nur dann anschließen, wenn er
durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel in einer eigenen Rechtsposition
betroffen werden kann.
BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - OLG Saarbrücken
AG Völklingen
ECLI:DE:BGH:2016:030216BXIIZB629.13.0
-2-
Weitere Beteiligte:
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2016 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. NeddenBoeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats
- Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 2.000 €
Gründe:
I.
1
Die beteiligten Eheleute heirateten am 14. Februar 2003. Das Amtsgericht hat ihre Ehe auf einen am 1. September 2009 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss vom 23. Mai 2013 geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
2
Der Antragsteller hat in der Ehezeit unter anderem zwei berufsständische
Versorgungsanrechte bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (Beteiligte zu 1)
und bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung (Beteiligte zu 2) erworben. Insoweit hat das Amtsgericht im Scheidungsbeschluss angeordnet, dass im Wege
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der internen Teilung jeweils bezogen auf den 31. August 2009 als Ende der
Ehezeit "zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe (…) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von
167,51 € monatlich" und "zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der
Nordrheinischen Ärzteversorgung (…) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 108,29 € monatlich" übertragen wird.
3
Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt
und gerügt, dass sich aus der Beschlussfassung zur internen Teilung des bei
ihr bestehenden Anrechts nicht ergebe, nach Maßgabe welcher Rechtsgrundlagen das Anrecht übertragen werden solle. Nach Ablauf der maßgeblichen
Rechtsmittelfrist hat sich die Beteiligte zu 2 dieser Beschwerde angeschlossen
und wegen der amtsgerichtlichen Beschlussfassung zur internen Teilung des
bei ihr bestehenden Anrechts die gleiche Beanstandung erhoben. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht die Beschlussfassung
zur internen Teilung der bei der Beteiligten zu 1 bestehenden Anrechte dahingehend ergänzt, dass die Übertragung der Anrechte "nach Maßgabe der Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe vom 29. September 2001 in der
Fassung vom 23. Juni 2012" zu erfolgen habe. Die Anschlussbeschwerde der
Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Gegen die
Verwerfungsentscheidung wendet sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in
dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist auch
im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis für die Beteiligte zu 2 folgt für
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das Verfahren der Rechtsbeschwerde jedenfalls aus der formellen Beschwer,
die sich aus der Verwerfung ihres ersten Rechtsmittels ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14 - FamRZ 2016, 120 Rn. 12
mwN). Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil das
Beschwerdegericht die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2 zu Recht als
unzulässig verworfen hat.
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1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das
Folgende ausgeführt: Die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde setze nach
ihrem Wesen und Zweck jedenfalls voraus, dass der Anschlussbeschwerdeführer durch die auf das Hauptrechtsmittel ergehende Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt werden könne. Daran fehle es, weil sich die Entscheidung über die Beschwerde der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe unter keinem
denkbaren Gesichtspunkt - auch nicht mittelbar - auf die Rechtsstellung der
Nordrheinischen Ärzteversorgung auswirken könne. Auch aus dem grundsätzlichen Anspruch des Versorgungsträgers auf eine gesetzmäßige Durchführung
des Versorgungsausgleichs folge nicht, dass der Versorgungsträger uneingeschränkt über die materielle Richtigkeit gerichtlicher Anordnungen zum Wertausgleich zu wachen hätte. Die mit der Anschlussbeschwerde erstrebten Ergänzungen zum Ausspruch der internen Teilung der bei der Nordrheinischen
Ärzteversorgung bestehenden Anrechte könne auch nicht im Wege der Berichtigung vorgenommen werden. Denn der Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung könne gerade nicht entnommen werden, dass die Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung in die Beschlussformel habe aufgenommen werden sollen und dies nur versehentlich unterblieben sei.
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2. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne
Erfolg.
-6-
7
a) Im rechtlichen Ausgangspunkt ist es für einen Beteiligten grundsätzlich
möglich, seine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte
zu beschränken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 FamRZ 2011, 547 Rn. 17 und vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ
2013, 612 Rn. 23). Ob eine derartige Beschränkung des Rechtsmittels vorliegt,
ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei dem Rechtsmittel eines Versorgungsträgers wird im Zweifel davon ausgegangen werden können, dass sich dieses nur
auf das Anrecht bezieht, welches der ausgleichspflichtige Ehegatte bei dem
Beschwerdeführer erworben hat oder das im Falle externer Teilung für den
ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Beschwerdeführer begründet werden soll (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619). Weil nach neuem Recht alle Anrechte regelmäßig unabhängig voneinander auszugleichen
sind, wird in den meisten Fällen eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung der Versorgungsausgleichsentscheidung möglich sein. Etwas anderes gilt indessen, wenn und soweit eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung sonstiger Anrechte gebietet. Dies ist etwa der Fall, wenn im Rahmen
der Bagatellprüfung ein Ausschluss nach § 18 Abs. 1 VersAusglG zu prüfen ist.
Eine notwendige wechselseitige Abhängigkeit besteht auch dann, wenn bei einer Härtefallprüfung nach § 27 VersAusglG eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619).
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b) Ficht ein Versorgungsträger - wie hier - eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur wegen der bei ihm bestehenden Anrechte an, ohne dass
eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert,
ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur im Einzelnen
umstritten, welche Konsequenzen sich aus der Teilanfechtung zum einen für
den Umfang der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts und zum anderen für die Befugnis anderer Versorgungsträger ergibt, nicht
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angefochtene Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung im Wege einer
Anschlussbeschwerde gemäß § 66 FamFG zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen.
9
aa) Nach einer Ansicht fallen lediglich die von der wirksamen Teilanfechtung betroffenen Versorgungsanwartschaften in die Prüfungskompetenz des
Beschwerdegerichts und es bestehe auch nicht die Möglichkeit, die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts durch ein zeitlich unbefristetes Anschlussrechtsmittel zu erweitern. § 145 FamFG enthalte eine Spezialregelung
für die Anfechtbarkeit von Verbundentscheidungen mit einem Anschlussrechtsmittel. Da diese Vorschrift bei einer Teilanfechtung der Versorgungsausgleichsentscheidung aber nicht anwendbar sei, erwüchsen die nicht angegriffenen Teile der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich folglich in Teilrechtskraft und seien deshalb einer Korrektur durch das Beschwerdegericht schlechthin entzogen (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2011, 991; OLG
Schleswig SchlHA 2012, 108, 109; Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 66 Rn. 8a;
Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 6. Aufl. § 66 FamFG Rn. 3).
10
bb) Nach wohl überwiegender Auffassung sollen die mit dem Hauptrechtsmittel nicht angefochtenen Teile einer einheitlichen Versorgungsausgleichsentscheidung nicht ohne weiteres in Teilrechtskraft erwachsen können.
Dies wird damit begründet, dass sich - zumindest - die Ehegatten grundsätzlich
mit einer zeitlich unbefristeten Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG gegen
alle Teile der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wenden können, durch die sie beschwert sind und auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht (vgl. etwa OLG Frankfurt [4. Zivilsenat] Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 10; OLG Zweibrücken FamRZ 2011,
1226, 1228; OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137; OLG Hamm FamRZ
2013, 1044, 1045; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; OLG Stuttgart
-8-
FamRZ 2014, 1047, 1048 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619 f.;
Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; MünchKommFamFG/Stein
2. Aufl. § 228 Rn. 17; Borth FamRZ 2013, 94, 95 f.). Innerhalb dieser Meinungsgruppe, die den Eintritt der Teilrechtskraft bezüglich der mit dem Hauptrechtsmittel nicht angegriffenen Teile der erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsentscheidung mit Blick auf die Möglichkeit der Anschlussbeschwerde
generell verneint, werden zur Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts und
zur Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde durch einen vom Hauptrechtsmittel
nicht betroffenen Versorgungsträger differenzierte Ansichten vertreten.
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(1) Nach einer Auffassung ist das Beschwerdegericht auch im Falle einer
Teilanfechtung bereits auf das Hauptrechtsmittel hin zu einer umfassenden
Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich
berechtigt und verpflichtet. Solange eine Teilrechtskraft der nicht angegriffenen
Teile der einheitlichen Versorgungsausgleichsentscheidung nicht eingetreten
sei, bestehe für das Beschwerdegericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes und wegen des Umstandes, dass der Versorgungsausgleich von Amts
wegen durchzuführen sei, auch ohne Einlegung eines Anschlussrechtsmittels
die Verpflichtung zu einer umfassenden Überprüfung der gesamten erstinstanzlichen Entscheidung (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137). Zumindest müsse dies gelten, wenn mit dem Hauptrechtsmittel ein Teil der Entscheidungsgrundlage zur Überprüfung gestellt wird, der - wie beispielsweise unrichtige
Feststellungen zur Ehezeit - zwingend auf die Bewertung sämtlicher Versorgungsanrechte durchschlage (vgl. MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl.
§ 69 Rn. 26).
12
(2) Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, dass dem Beschwerdegericht die mit dem Hauptrechtsmittel nicht angefochtenen Teile der
erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsentscheidung zwingend nur durch die
-9-
Einlegung einer Anschlussbeschwerde anfallen können, ist es umstritten, ob
neben den Ehegatten auch ein anderer Versorgungsträger durch ein zulässiges
Anschlussrechtsmittel das bei ihm bestehende und vom Hauptrechtsmittel nicht
betroffene Versorgungsanrecht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
machen kann.
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(a) Dies wird teilweise - insbesondere unter Hinweis auf die Bedeutung
des den Versorgungsträgern übertragenen "Wächteramtes" - bejaht (vgl. OLG
Brandenburg FamRZ 2014, 1869, 1870; OLG Frankfurt [6. Zivilsenat] NJW
2015, 565, 566; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 228 Rn. 17;
BeckOK FamFG/Gutjahr [Stand: 1. Oktober 2015] § 66 Rn. 5a; Finke NZFam
2015, 134; Schwamb FamFR 2011, 128; vgl. auch OLG Celle Beschluss vom
15. November 2010 - 10 UF 182/10 - juris Rn. 10 f.).
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(b) Mit dem Beschwerdegericht steht eine andere Ansicht dagegen auf
dem Standpunkt, dass die Möglichkeit der Anschließung an das Hauptrechtsmittel grundsätzlich auf die Ehegatten beschränkt sei und sich ein Versorgungsträger der Beschwerde eines anderen Versorgungsträgers nur dann anschließen könne, wenn er durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel in seiner eigenen Rechtsposition betroffen werden kann (vgl. OLG Zweibrücken
FamRZ 2011, 1226, 1227 f.; OLG Frankfurt [4. Zivilsenat] Beschluss vom
7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 11; OLG Karlsruhe FamRZ 2014,
496, 497; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 620; Zöller/Feskorn ZPO
31. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 228 Rn. 17;
Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 66 Rn. 12; Hk-ZPO/Saenger
6. Aufl. § 145 FamFG Rn. 2; vgl. zur Anschlussrechtsbeschwerde auch Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 73 FamFG Rn. 2a).
15
Die letztgenannte Auffassung trifft zu.
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c) Wird eine erstinstanzliche Versorgungsausgleichsentscheidung nur
teilweise angefochten, stehen der Zulässigkeit einer (unbefristeten) Anschlussbeschwerde wegen der vom Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Versorgungsverhältnisse keine grundsätzlichen verfahrensrechtlichen Bedenken entgegen.
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aa) In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat jeder Beteiligte
nach § 66 Satz 1 FamFG die Möglichkeit, ohne die Einlegung einer eigenen
Beschwerde auch nach Ablauf der maßgeblichen Beschwerdefrist im Wege der
Anschließung an ein bereits eingelegtes Hauptrechtsmittel seine Rechte in der
Beschwerdeinstanz zu verfolgen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber an
den bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand angeknüpft, nach dem
die Anschließung an ein Rechtsmittel in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vereinzelt spezialgesetzlich geregelt war (vgl. §§ 22 Abs. 2, 28 Abs. 1
LwVfG, § 11 Abs. 3 HöfeVfO) und darüber hinaus von der Rechtsprechung
auch ohne ausdrückliche Regelung für zulässig erachtet wurde, wenn sich im
Verfahren mehrere Beteiligte mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstanden und die Gesichtspunkte der Waffengleichheit und der Verfahrensökonomie eine Überwindung des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers geboten (BGHZ 71, 314, 317 f. = NJW 1978, 1977 f.; Senatsbeschlüsse
BGHZ 86, 51, 52 f. = FamRZ 1983, 154 f. und BGHZ 92, 207, 210 f. = FamRZ
1985, 59, 60). Die nunmehr in § 66 Satz 1 FamFG enthaltene Regelung greift
insoweit über die zum früheren Recht entwickelten Grundsätze hinaus, als die
Möglichkeit der Anschließung an eine Beschwerde in Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit weder auf kontradiktorisch geprägte Verfahren beschränkt ist
noch von vornherein voraussetzt, dass im betreffenden Beschwerdeverfahren
für den Führer des Hauptrechtsmittels das Verbot der reformatio in peius gelten
muss (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 - FamRZ
2014, 827 Rn. 7 f.).
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bb) Anerkannt ist freilich, dass sich die Anschlussbeschwerde grundsätzlich im Rahmen des Verfahrensgegenstands der erstinstanzlichen Entscheidung bewegen muss (Senatsbeschluss vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 FamRZ 1983, 683, 684). Ist dies der Fall, können im Wege eines Anschlussrechtsmittels auch Teile der erstinstanzlichen Entscheidung angegriffen werden,
die solche prozessualen Ansprüche betreffen, welche nicht Gegenstand des
Hauptrechtsmittels sind (vgl. BGH Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 5/04 NJW-RR 2005, 1169 und vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - NJW 1994,
657, 659). Nach diesen Maßstäben können die durch das Hauptrechtsmittel
gezogenen Grenzen der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung durch
das Rechtsmittelgericht mit der Anschließung ohne weiteres auf solche Teile
des gleichen Verfahrensgegenstands ausgedehnt werden, die im ersten
Rechtszug zwar schon beschieden, aber nicht durch das Hauptrechtsmittel angegriffen worden sind (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1049; OLG
Frankfurt Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 10).
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Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass Gegenstand des erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsverfahrens mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) alle bei Ehezeitende vorhandenen und dem Versorgungsausgleich unterfallenden Versorgungsanrechte der Ehegatten sind (vgl.
Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 26). Zwar findet anders als nach dem früher geltenden Recht im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beim Wertausgleich bei der Scheidung kein Einmalausgleich
der Anrechte mehr statt, sondern es werden gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG im
Hin-und-Her-Ausgleich alle Anrechte unabhängig voneinander ausgeglichen.
Dies hat aber nicht zur Folge, dass etwa mehrere Verfahrensgegenstände gegeben wären. Vielmehr handelt es sich auch nach neuem Recht um einen einheitlichen und lediglich teilbaren Verfahrensgegenstand (vgl. Senatsbeschluss
vom 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - FamRZ 2014, 1614 Rn. 11 mwN). Gemes-
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sen daran bestehen im Versorgungsausgleichsverfahren mit Blick auf die Einheitlichkeit des Verfahrensgegenstandes beim Wertausgleich bei der Scheidung
keine grundlegenden Bedenken dagegen, den Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren durch ein Anschlussrechtsmittel auf ein Versorgungsverhältnis
auszudehnen, auf das sich das beschränkte Hauptrechtsmittel selbst nicht bezieht und sich - wegen fehlender wechselseitiger Abhängigkeit mit anderen
Versorgungsverhältnissen - auch nicht beziehen muss.
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cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 145 FamFG. Diese Regelung knüpft inhaltlich an § 629 a Abs. 3 ZPO aF an und begrenzt für Scheidungsverbundbeschlüsse in zeitlicher Hinsicht die schon nach früherem Recht
bestehende Möglichkeit, bisher nicht angefochtene Familiensachen - ausnahmsweise verfahrensübergreifend - zum Gegenstand einer Beschwerdeerweiterung oder einer Anschlussbeschwerde zu machen (vgl. Senatsbeschluss
vom 27. Oktober 2010 - XII ZB 136/09 - FamRZ 2011, 31 Rn. 15). Richtig ist
zwar, dass die Vorschrift für die von der Teilanfechtung bereits erfassten Verfahrensgegenstände nicht gilt. Daraus folgt aber nur, dass sich die Möglichkeiten für eine nicht verfahrensübergreifende Anschließung nach allgemeinem
Rechtsmittelrecht ohne die sich aus § 145 FamFG ergebenden Modifikationen
richtet (Johannsen/Henrich/Markwardt Familienrecht 6. Aufl. § 145 FamFG
Rn. 3; Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 145 Rn. 5; Keidel/Weber FamFG
18. Aufl. § 145 Rn. 8). Weil es für den von der Teilanfechtung betroffenen Verfahrensgegenstand bereits zu einem Rechtsmittelangriff gekommen ist, greift
der Grundgedanke des § 145 FamFG nicht ein, durch die zeitliche Beschränkung den Verbund oder Restverbund von solchen Verfahren zu entlasten, für
deren Anfechtung kein Bedürfnis besteht (vgl. Johannsen/Henrich/Markwardt
Familienrecht 6. Aufl. § 145 FamFG Rn. 3).
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d) Zur Anschließung befugt ist grundsätzlich jeder Beteiligte des Hauptrechtsmittels, ohne dass für ihn hierzu eine Beschwer durch die angefochtene
Entscheidung im Sinne von § 59 FamFG vorliegen müsste.
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aa) Der Kreis der zur Anschließung befugten Beteiligten wird durch Sinn
und Zweck des Anschlussrechtsmittels und seine weiterhin durch das akzessorische Verhältnis zum Hauptrechtsmittel geprägte Rechtsnatur begrenzt. Auch
unter der Geltung des neuen Rechts ist eine Anschlussbeschwerde kein eigenständiges Rechtsmittel, sondern sie lässt - lediglich - die Antragstellung innerhalb des Hauptrechtsmittels eines anderen Beteiligten zu. Die Möglichkeit der
Anschließung soll insbesondere dem Beteiligten, der die erstinstanzliche Entscheidung hinzunehmen bereit gewesen ist, auch dann noch die Möglichkeit
zum Eingreifen in das Verfahren geben, wenn das Hauptrechtsmittel erst zu
einem Zeitpunkt eingelegt worden ist, an dem er selbst keine Beschwerde mehr
führen kann. In diesem Sinne dient die Möglichkeit der Anschließung auch der
Verfahrensökonomie, weil dadurch vermieden werden soll, dass ein Beteiligter,
der sich mit der ergangenen Entscheidung zufrieden geben will, nur wegen des
erwarteten Rechtsmittels eines anderen Beteiligten selbst ein vorsorgliches
Rechtsmittel einlegt (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 58/82 FamRZ 1984, 680; BGHZ 88, 360, 362 = NJW 1984, 437, 438). Diese für das
Anschlussrechtsmittel im Zivilprozess (§ 524 ZPO) entwickelten Grundsätze
sind - freilich unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensart - unter der Geltung des neuen Rechts bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Anschlussrechtsmitteln in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
weiterhin von Bedeutung. Damit steht die Einschätzung des Gesetzgebers in
Einklang, dass die Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG in erster Linie für
Verfahren Bedeutung gewinnen wird, in denen sich Beteiligte mit widerstreitenden Interessen gegenüber stehen (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 206).
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bb) Eröffnet das Gesetz die Möglichkeit eines Anschlussrechtsmittels
hiernach vor allem deshalb, um zum einen überflüssige Rechtsmittel und zum
anderen im Beschwerdeverfahren eine verfahrensrechtliche Benachteiligung
desjenigen Beteiligten zu vermeiden, der die angefochtene Entscheidung an
sich hinnehmen wollte, ist die Anschließungsbefugnis nach zutreffender Ansicht
davon abhängig zu machen, dass der Anschlussrechtsmittelführer durch die auf
das Hauptrechtsmittel ergehende Entscheidung überhaupt in seiner eigenen
Rechtsposition betroffen werden kann.
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(1) Dies ist bei den Ehegatten regelmäßig der Fall, wenn ein sonstiger
Beteiligter - der andere Ehegatte oder der Versorgungsträger - bezüglich eines
einzelnen Versorgungsanrechts Beschwerde einlegt. In diesen Fällen entspricht
es durchaus dem Zweck des Anschlussrechtsmittels, dass sich der Ehegatte
gegebenenfalls dem Hauptrechtsmittel auch wegen eines anderen Versorgungsanrechts anschließen kann. Denn wenn ein Ehegatte die erstinstanzliche
Entscheidung zum Versorgungsausgleich zunächst insgesamt hinnimmt, weil
eine zu seinen Lasten fehlerhafte Entscheidung bezüglich eines Versorgungsanrechts bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch ihn begünstigende Fehler
bezüglich anderer Versorgungsanrechte aufgewogen wird, kann sich für diesen
Ehegatten ein naheliegender Anlass für eine Anschließung ergeben, wenn das
Hauptrechtsmittel allein auf eine Überprüfung der mit Fehlern zu seinen Gunsten behafteten Versorgungsanrechte abzielt (zutreffend OLG Stuttgart FamRZ
2014, 1047, 1050; Borth FamRZ 2013, 94, 95 f.).
25
(2) Demgegenüber besteht keine vergleichbare verfahrensrechtliche Situation, die es unter Berücksichtigung von Wesen und Zweck der Anschlussbeschwerde geboten erscheinen lassen könnte, die Anschließung auch zugunsten
eines Versorgungsträgers zuzulassen, dessen Rechte durch die auf das Hauptrechtsmittel ergehende Entscheidung in keiner denkbaren Weise beeinträchtigt
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werden können. Sie lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass die
Versorgungsträger über die Gesetzmäßigkeit des Versorgungsausgleichs zu
wachen hätten. Richtig ist zwar, dass der Versorgungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung zu den bei ihm bestehenden Anrechten schon dann in seinen Rechten beeinträchtigt wird, wenn diese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist. Aus diesem
Grunde hängt die Beschwerdeberechtigung (§ 59 FamFG) für das Rechtsmittel
des Versorgungsträgers nicht vom Vorliegen einer feststellbaren wirtschaftlichen Mehrbelastung durch die angegriffene Entscheidung ab (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10 - FamRZ 2012, 851 Rn. 8 ff. und
vom 31. Oktober 2012 - XII ZB 588/11 - FamRZ 2013, 207 Rn. 9). Aus diesem
grundsätzlichen - aber ohnehin nicht uneingeschränkten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 12) - Anspruch des Versorgungsträgers auf einen gesetzmäßigen Ausgleich der bei ihm
bestehenden Anrechte lässt sich aber nicht herleiten, dass ihm auch die Befugnis zuerkannt werden müsste, im Wege des Anschlussrechtsmittels in ein
(Rechtsmittel-)Verfahren einzugreifen, dessen Ausgang seine Rechtsstellung
nicht beeinträchtigen kann. Folglich muss ein Versorgungsträger, der mit der
Beschwerdeentscheidung nicht in einer eigenen Rechtsposition betroffen werden kann, auch nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt werden (Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619).
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cc) Von der Anschließungsbefugnis zu unterscheiden ist im Übrigen die
Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für das Anschlussrechtsmittel. Dieses
liegt nicht vor, wenn sich ein Ehegatte der Beschwerde eines Versorgungsträgers (lediglich) wegen der vom Hauptrechtsmittel bereits betroffenen Versorgungsverhältnisse anschließen will, weil das Beschwerdegericht die erstinstanzliche Entscheidung zu diesen Versorgungsanrechten bereits auf das Hauptrechtsmittel in vollem Umfang und ohne Beschränkung durch das Verschlechte-
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rungsverbot überprüfen kann (vgl. bereits Senatsbeschluss BGHZ 92, 207, 211
f. = FamRZ 1985, 59, 60). Ebenso fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit
der Anschließung lediglich das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 FamRZ 2014, 827 Rn. 8 f.).
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e) Richtig ist somit, dass die mit der Beschwerde nicht angegriffenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht schon nach Ablauf der maßgeblichen Beschwerdefristen gemäß § 63 Abs. 1 FamFG ohne weiteres in Teilrechtskraft erwachsen. Die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde hemmt den
Eintritt der formellen Rechtskraft gemäß § 45 Satz 2 FamFG auch für solche
Teile der Entscheidung, die der Beschwerdeführer nicht angefochten hat, solange für einen anderen Beteiligten noch die Möglichkeit besteht, sich der Beschwerde anzuschließen und dadurch die mit dem Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Teile der Entscheidung in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen
(vgl. BGH Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 5/04 - NJW-RR 2005, 1169 und
vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - NJW 1994, 657, 659).
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Aus dem Umstand, dass die nicht angefochtenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht rechtskräftig werden können, solange noch ein
Anschlussrechtsmittel durch einen beteiligten Ehegatten möglich ist, folgt indessen nicht, dass die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts auch ohne
die Erhebung der Anschlussbeschwerde auf die mit dem Hauptrechtsmittel
nicht angefochtenen Teile der Entscheidung hinaus erweitert wird. Denn die
Wirkungen der Anschlussbeschwerde greifen gemäß § 66 Satz 1 Halbsatz 2
FamFG nur im Fall eines Antrags ein. Es liegt im Ermessen des zur Anschließung befugten Ehegatten, ob er die nicht angefochtenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung zur Überprüfung des Beschwerdegerichts stellen
will; er kann bewusst davon Abstand nehmen, weil es in seinem Interesse lie-
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gen kann, die erstinstanzliche Entscheidung bezüglich anderer, durch einen
Versorgungsträger oder den anderen Ehegatten nicht angegriffener Teile trotz
vorliegender Fehler bestehen zu lassen (vgl. Borth FamRZ 2013, 94, 96). Auch
aus dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) ergibt sich nichts anderes,
denn dieser kann im Beschwerdeverfahren nur insoweit eingreifen, als dem Beschwerdegericht eine Überprüfungskompetenz überhaupt angefallen ist (Borth
FamRZ 2013, 94, 96). Dies muss folgerichtig auch dann gelten, wenn mit der
Beschwerde eine Rechtsverletzung gerügt wird, die - wie etwa unzutreffende
Feststellungen zur Ehezeit - auch die Anrechte betrifft, auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht (OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1050; OLG
Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; zum Umfang der Anfechtung vgl. aber Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 491/11 - FamRZ 2013, 610 Rn. 10
ff.).
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f) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen lässt die Entscheidung
des Beschwerdegerichts keine Rechtsfehler erkennen.
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aa) Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist wirksam auf eine Korrektur
der erstinstanzlichen Beschlussfassung bezüglich des bei ihr bestehenden Versorgungsanrechts des Antragstellers beschränkt gewesen. Die auf das
Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 ergehende Entscheidung des Beschwerdegerichts konnte sich - was auch die Rechtsbeschwerde nicht anders sieht - unter
keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt auf die Rechtsposition der Beteiligten zu 2 auswirken; das Anschlussrechtsmittel der Beteiligten zu 2 war daher
mangels Anschließungsbefugnis unzulässig. Eine sachliche Befassung mit der
erstinstanzlichen Entscheidung zu den bei der Beteiligten zu 2 bestehenden
Versorgungsanrechten des Antragstellers war dem Beschwerdegericht nicht
möglich, weil ihm insoweit nur durch das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 noch
keine Überprüfungskompetenz angefallen war.
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bb) Mit Recht hat das Beschwerdegericht erkannt, dass die Beschlussformel betreffend die interne Teilung der bei der Beteiligten zu 2 bestehenden
Anrechte nicht im Wege der bloßen Berichtigung (§ 42 FamFG) um die Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelung ergänzt werden kann.
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Eine Berichtigung setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht auf eine
bestimmte Rechtsfolge erkennen wollte und lediglich deren Ausspruch versehentlich unterblieben ist (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 42 Rn. 20).
Insoweit muss die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses
selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Bekanntgabe erkennbar sein. Die
Unrichtigkeit darf nicht gerichtsintern bleiben, sondern muss auch für Dritte ohne weiteres deutlich werden. Für die Berichtigung einer Entscheidungsformel
folgt daraus, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 42 FamFG
nur vorliegt, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass der Ausspruch den
tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts unvollkommen wiedergibt (vgl.
Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 372/13 - FamRZ 2014, 653
Rn. 15).
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Unterlässt das Gericht bei der internen Teilung die Benennung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen, ist eine Berichtigung nach § 42 FamFG nach diesen Grundsätzen nur dann möglich, wenn sich aus der Entscheidung selbst
ergibt, dass das Gericht die Versorgungsregelung in einer bestimmten Fassung
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bzw. mit einem bestimmten Datum geprüft hat und seiner Entscheidung zugrunde legen wollte. Dies hat das Beschwerdegericht unter den hier obwaltenden Umständen rechtsfehlerfrei verneint; auch die Rechtsbeschwerde erinnert
dagegen nichts.
Dose
KIinkhammer
Botur
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen:
AG Völklingen, Entscheidung vom 23.05.2013 - 8 F 360/09 S OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.10.2013 - 6 UF 140/13 -