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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 593/11
vom
28. März 2012
in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch die
Richter Dose, Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. NeddenBoeger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss
des 2. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 7. November 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Verfahrenswert: 1.200 €
Gründe:
I.
1
Auf den am 5. November 2009 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 19. März 1977 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und
des Antragsgegners (Ehemann) - insoweit rechtskräftig - geschieden und den
Versorgungsausgleich geregelt.
2
Beide Ehegatten haben während der Ehezeit (1. März 1977 bis
31. Oktober 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Anwartschaften in der gesetzlichen
Rentenversicherung erworben, die das Familiengericht jeweils durch interne
Teilung ausgeglichen hat.
-3-
3
Darüber hinaus hat die Ehefrau Anrechte auf eine beamtenrechtliche
Versorgung beim Freistaat Thüringen erworben, die das Familiengericht im
Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland unter Anordnung einer Umrechnung in Entgeltpunkte ausgeglichen hat. Auf die hiergegen vom Freistaat Thüringen und vom Ehemann eingelegten Beschwerden hat das Oberlandesgericht
den Ausgleichswert des Anrechts auf 548,95 € monatlich angehoben, es jedoch
bei der angeordneten Umrechnung in Entgeltpunkte - anstatt, wie mit der Beschwerde verfolgt, in Entgeltpunkte (Ost) - belassen. Hiergegen richtet sich die
zugelassene Rechtsbeschwerde des Freistaats Thüringen.
II.
4
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
5
1. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sind rechtliche oder tatsächliche
Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn sich die maßgebliche Versorgungsordnung in einer
Weise ändert, die sich auf die Qualität oder die Höhe der Versorgungsanwartschaften auswirkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2005 - XII ZB
197/04 - FamRZ 2006, 321, 322; vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 81/87 FamRZ 1990, 382, 383 und vom 9. Juli 1986 - IV b ZB 32/83 - FamRZ 1986,
976, 977 f. mwN).
-4-
6
Die Rechtsbeschwerde macht mit Recht geltend, dass die Vorschriften
der zweiten Besoldungsübergangsverordnung des Landes Thüringen, nach denen die ursprüngliche Versorgungsauskunft erteilt war, mit Ablauf des
31. Dezember 2009 außer Kraft getreten sind. Nach der seit dem 1. Januar
2010 geltenden Rechtslage sei für den Ehezeitanteil ein geänderter Ausgleichswert von 593,46 € anzunehmen, der, nachdem die Angleichung der Thüringischen Beamtenversorgung an das Westniveau nunmehr abgeschlossen
sei, in Entgeltpunkte umgerechnet werden müsse.
7
Ferner macht die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend, dass aufgrund
der zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Anhebung der Altersgrenzen für
den Eintritt in den Ruhestand eine abermalige Neubewertung des Ehezeitanteils der bei dem Freistaat Thüringen erworbenen Versorgung vorzunehmen
und darüber eine weitere Versorgungsauskunft zu erteilen ist.
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2. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben.
Wegen der noch einzuholenden Versorgungsauskunft kann der Senat nicht in
der Sache abschließend entscheiden.
Dose
Weber-Monecke
Günter
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Mühlhausen, Entscheidung vom 08.06.2011 - 3 F 236/09 OLG Jena, Entscheidung vom 07.11.2011 - 2 UF 316/11 -