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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 358/16
vom
22. März 2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG §§ 28 Abs. 4, 68 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1 und 4, 329 Abs. 1
a) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Unterbringungsverfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016
- XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446).
b) § 319 Abs. 4 FamFG schließt die Möglichkeit, die vor der Genehmigung einer
Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im
Wege der Rechtshilfe vorzunehmen, nicht völlig aus. Diese Möglichkeit ist jedoch
auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Macht das Gericht von dieser
Möglichkeit Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in
nachprüfbarer Weise darlegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. März
2016 - XII ZB 258/15 - FamRZ 2016, 804).
c) Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. April 2016 - XII ZB 575/15 - FamRZ 2016,
1063).
BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16 - LG Landshut
AG Erding
ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIIZB358.16.0
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2017 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und
die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der
6. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 5. Juli 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Gründe:
I.
1
Die Betroffene wendet sich gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung ihrer Unterbringung.
2
Für die Betroffene ist seit Mai 2015 ein Betreuer bestellt. Nachdem sie ab
26. September 2015 zunächst freiwillig und ab Oktober 2016 aufgrund mehrfach verlängerter betreuungsgerichtlicher Genehmigungen vorläufig in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht war, hat ihr Betreuer im Februar 2016
die dauerhafte Unterbringung der Betroffenen "über den 21. März 2016 hinaus
für den längstmöglichen Zeitraum" beantragt.
-3-
3
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens
und Anhörung der Betroffenen im Wege der Rechtshilfe am 21. April 2016 die
Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens
20. März 2018 genehmigt. Ihre Beschwerde hat das Landgericht nach Anhörung der Betroffenen durch den Berichterstatter als beauftragten Richter zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.
II.
4
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
5
1. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Anhörung der Betroffenen durch
das Beschwerdegericht sei verfahrensfehlerhaft erfolgt, greift allerdings nicht
durch.
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a) Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor
einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Pflicht zur persönlichen Anhörung
des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im
Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch in einem
Unterbringungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer
erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch voraus, dass
die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden
Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom
2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 13 f.).
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b) Gemessen daran durfte das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall
- wie es zutreffend erkannt hat - nicht von einer persönlichen Anhörung der Be-
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troffenen nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG absehen, weil die im Wege der
Rechtshilfe durchgeführte Anhörung durch das Amtsgericht fehlerhaft war.
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aa) Zwar schließt es der Wortlaut des § 319 Abs. 4 FamFG nicht völlig
aus, die vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen. Die
Ausgestaltung der Norm als Sollvorschrift bringt allerdings zum Ausdruck, dass
der Richter, der über eine Unterbringungsmaßnahme zu entscheiden hat, in der
Regel den Betroffenen persönlich anzuhören und sich selbst einen persönlichen
Eindruck von dessen Lebensumständen zu verschaffen hat. Dieser besonderen
Bedeutung der in § 319 Abs. 1 FamFG enthaltenen Verfahrenshandlungen
kann grundsätzlich nur dadurch angemessen Rechnung getragen werden, dass
das zur Entscheidung berufene Gericht den Betroffenen persönlich anhört und
sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft. Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, etwa wenn der Betroffene kommunikationsunfähig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 258/15 - FamRZ 2016, 804 Rn. 12 f.
mwN).
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Macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, die nach § 319 Abs. 1
FamFG notwendigen Verfahrenshandlungen im Wege der Rechtshilfe vornehmen zu lassen, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen (Senatsbeschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 258/15 FamRZ 2016, 804 Rn. 14).
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bb) Auf dieser rechtlichen Grundlage durfte das Amtsgericht die Anhörung der Betroffenen nicht im Wege der Rechtshilfe vornehmen. Umstände, die
im vorliegenden Fall eine Anhörung durch den ersuchten Richter ausnahmsweise rechtfertigen könnten, werden in der amtsgerichtlichen Entscheidung
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nicht genannt. Dies machte eine erneute Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren erforderlich.
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c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht eines seiner Mitglieder mit der Anhörung der Betroffenen beauftragt hat.
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aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, muss die Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren nicht zwangsläufig durch alle Mitglieder der
Beschwerdekammer erfolgen (Senatsbeschlüsse vom 9. November 2011
- XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 28 ff. mwN und vom 15. Juni 2016
- XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446 Rn. 16 f.). Dies folgt bereits aus § 68
Abs. 3 Satz 2 FamFG, wonach das Beschwerdegericht im Regelfall von einer
Anhörung absehen kann, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse
zu erwarten sind. Die Beschwerdekammer hat im Rahmen der ihr obliegenden
Amtsermittlung nach § 26 FamFG darüber zu befinden, ob es für ihre Entscheidung wegen der Besonderheiten des Falles darauf ankommt, dass sich die
gesamte Kammer einen eigenen Eindruck von dem Betroffenen verschafft oder
ob der Kammer durch eine vom beauftragten Richter durchgeführte Anhörung
eine ausreichende Grundlage für die zu treffende Entscheidung vermittelt wird
(vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012,
104 Rn. 31). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anhörung durch den beauftragten Richter nur in ihrem objektiven Ertrag und als dessen persönlicher
Eindruck verwertet werden darf (Senatsbeschlüsse vom 9. November 2011
- XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 31 mwN und vom 15. Juni 2016
- XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446 Rn. 17 mwN).
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bb) Gemessen hieran begegnet die durch den beauftragten Richter erfolgte Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren rechtlich keinen Bedenken. Das Beschwerdegericht hat der Anhörung der Betroffenen kein besonderes Gewicht beigemessen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf
die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen in ihrem zu
den medizinischen Voraussetzungen für die Verlängerung einer freiheitsentziehenden Unterbringung erstellten Gutachten gestützt. Zur Begründung, weshalb
das Beschwerdegericht die Ausführungen der Sachverständigen für überzeugend erachtet, hat es nur ergänzend verschiedene Äußerungen herangezogen,
die die Betroffene während des Anhörungstermins gegenüber dem beauftragten
Richter gemacht hat. Unter diesen Umständen wurde durch die von dem beauftragten Richter durchgeführte Anhörung eine ausreichende Grundlage für die
getroffene Entscheidung vermittelt.
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2. Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde auch, dass das Sachverständigengutachten der Betroffenen nicht bekannt gegeben worden sei.
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a) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den
Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das
Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288
Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013
- XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 Rn. 11 f.).
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b) Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren noch gerecht.
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aa) Zwar enthält die Verfahrensakte keine Verfügungen, aus denen sich
ergibt, dass das Gutachten der Betroffenen vor der erstinstanzlichen Anhörung
-7-
übersandt worden ist. Aus dem Anhörungsprotokoll vom 11. April 2016 ist vielmehr zu ersehen, dass das Gutachten der Betroffenen zu Beginn der Anhörung
nur seinem wesentlichen Inhalt nach bekannt gegeben worden ist. Dadurch ist
die Verpflichtung des Gerichts, der Betroffenen das Gutachten in seinem vollen
Wortlaut zu überlassen, sofern die Voraussetzungen des § 288 FamFG nicht
vorliegen, nicht erfüllt (vgl. Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 280 Rn. 26).
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bb) Aus der Verfahrensakte ergibt sich jedoch, dass die Betroffene
schriftlich um Übersendung des vollständigen Gutachtens gebeten hat und ihr
dieses am 26. April 2016 vom Amtsgericht noch vor dem im Beschwerdeverfahren durchgeführten Anhörungstermin übersandt worden ist. Zudem hatte die
Betroffene zwischenzeitlich einen Verfahrensbevollmächtigten bestellt, dem vor
dem Anhörungstermin Akteneinsicht gewährt wurde, so dass die Betroffene
auch auf diesem Weg rechtzeitig vor ihrer Anhörung im Beschwerdeverfahren
Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens hatte.
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3. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde jedoch, dass sich in den dem
Rechtsbeschwerdegericht übersendeten Akten kein Vermerk über die im Beschwerdeverfahren erfolgte Anhörung der Betroffenen befindet.
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a) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 FamFG ist über eine persönliche Anhörung ein Vermerk zu fertigen, in den die wesentlichen Vorgänge der persönlichen Anhörung aufzunehmen sind. Dies gilt auch für die persönliche Anhörung
des Betroffenen nach § 319 FamFG in einem Unterbringungsverfahren (vgl.
Prütting/Helms/Roth FamFG 3. Aufl. § 319 Rn. 7; Schulte-Bunert/Weinreich/
Dodegge FamFG 4. Aufl. § 319 Rn. 23). Eine ausdrückliche Anordnung von
Mindestvoraussetzungen über den Inhalt und Form des Vermerks enthält die
Vorschrift dabei nicht. Die Gestaltung des Vermerks liegt daher grundsätzlich im
Ermessen des Gerichts (MünchKommFamFG/Ulrici 2. Aufl. § 28 Rn. 32). Dabei
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kann im Einzelfall auch eine Darstellung der Ergebnisse der Anhörung im tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses ausreichend sein (vgl. Senatsbeschluss vom 4. April 2001 - XII ZB 3/00 - FamRZ 2001, 907, 908 zum
früheren Recht). Fehlt es an einem Anhörungsvermerk und wird das Ergebnis
der Anhörung auch nicht in anderer Weise dokumentiert, stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung der Entscheidung führen kann (OLG
Brandenburg FamFR 2011, 328; Schulte-Bunert/Weinreich/Brinkmann FamFG
4. Aufl. § 28 Rn. 35; Bork/Jacoby/Schwab/Jacoby FamFG 2. Aufl. § 28
Rn. 10.2; vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. April 2001 - XII ZB 3/00 - FamRZ
2001, 907, 908; a.A. MünchKommFamFG/Ulrici 2. Aufl. § 28 Rn. 32).
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b) Ob das Verfahren des Beschwerdegerichts im vorliegenden Fall gegen § 28 Abs. 4 FamFG verstoßen hat, lässt sich anhand der dem Senat zur
Verfügung gestellten Akten nicht abschließend beurteilen. Denn hierin befindet
sich kein Vermerk über die im Beschwerdeverfahren durchgeführte Anhörung
der Betroffenen. Allein die Angaben in den Beschlussgründen zu den Äußerungen der Betroffenen während der Anhörung genügen den Anforderungen an
einen Anhörungsvermerk nicht. Das Anhörungsergebnis wird nicht im Zusammenhang dargestellt, sondern es werden nur einzelne Äußerungen der Betroffenen zur Begründung der Entscheidung herangezogen. Auf dieser Grundlage ist eine Überprüfung auf Rechtsfehler durch den Senat nicht möglich.
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4. Schließlich beruht die Bestätigung der amtsgerichtlichen Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen für eine Dauer, die ein Jahr überschreitet, durch das Beschwerdegericht auf unzureichenden Erwägungen.
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a) Gemäß § 329 Abs. 1 FamFG endet die Unterbringung spätestens mit
Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die
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Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Höchstgrenze für
die Dauer der Unterbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen
überschritten werden darf.
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Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung
von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt
oder angeordnet, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen
Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Solche
Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer
notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben. Dabei erfordert das im Gesetz
genannte Merkmal der "Offensichtlichkeit", dass die Gründe für eine über ein
Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig
beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten. Besondere Zurückhaltung ist geboten, wenn für den Betroffenen eine erstmalige Unterbringungsanordnung oder -genehmigung erfolgt (Senatsbeschluss vom 6. April
2016 - XII ZB 575/15 - FamRZ 2016, 1063 Rn. 13 f.).
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b) Im vorliegenden Fall ist die Betroffene erstmals längerfristig untergebracht. Konkrete Anknüpfungspunkte für die Annahme, die beabsichtigte Heilbehandlung könne offensichtlich nicht innerhalb der in § 329 Abs. 1 Satz 1
FamFG vorgesehenen Dauer von einem Jahr zum Erfolg führen, lassen sich
der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen.
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Das Beschwerdegericht führt zur Begründung einer Unterbringungsdauer
von mehr als einem Jahr nur aus, dass bei der Betroffenen eine vollkommene
Krankheitsuneinsichtigkeit verbunden mit einer Non-Compliance vorliege. Zudem sei sie lediglich dazu bereit, notwendige Medikamente in einem völlig unzureichenden Umfang einzunehmen. Schließlich sei auch zu beachten, dass
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sich der Zustand der Betroffenen in den letzten Monaten trotz ihres Aufenthalts
in einer schützenden, halt- und strukturgebenden Einrichtung nur unwesentlich
verbessert habe. Daher sei damit zu rechnen, dass eine Unterbringung eher für
einen längeren als einen kürzeren Zeitraum erforderlich sein werde. Diese Erwägungen tragen die Annahme einer Unterbringungsdauer von mehr als einem
Jahr nicht.
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Auch das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten zu den
Voraussetzungen einer Unterbringung der Betroffenen enthält keine ausreichenden Ausführungen, die eine Unterbringungsdauer von mehr als einem Jahr
rechtfertigen können. Die Sachverständige führt lediglich aus, dass sich das
derzeitige Zustandsbild der Betroffenen bei fortbestehender Non-Compliance
und Weigerung, neuroleptische Medikamente einzunehmen, nicht verbessern
und "wahrscheinlich" lebenslang fortbestehen werde. Es bleibe abzuwarten, ob
sich mit Fortdauer der Behandlung eine Besserung der Symptomatik einstellen
werde. Die Unterbringung der Betroffenen im gesetzlich festgelegten Rahmen
von zwei Jahren erscheine daher notwendig und sinnvoll. Damit enthält das
Sachverständigengutachten keine anhand eines konkreten Therapieplans aufgestellte oder sonst wissenschaftlich fundierte Prognose einer voraussichtlichen
Heilungsdauer von mehr als einem Jahr. Insbesondere ist aus den Ausführungen der Sachverständigen nicht zu entnehmen, warum durch Therapiemaßnahmen während einer zunächst auf ein Jahr begrenzten Unterbringung eine
Verbesserung des Krankheitsbildes der Betroffenen nicht zu erwarten ist. Dies
vermag die vom Gesetz geforderte "offensichtlich" lange, mindestens zwei Jahre währende Unterbringungsbedürftigkeit nicht zu rechtfertigen.
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5. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der
Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da noch weitere tat-
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sächliche Feststellungen zur Unterbringungsdauer erforderlich sind. Die Sache
ist daher an das Landgericht zurückzuverweisen.
Dose
Schilling
Botur
Günter
Krüger
Vorinstanzen:
AG Erding, Entscheidung vom 21.04.2016 - XVII 539/15 LG Landshut, Entscheidung vom 05.07.2016 - 63 T 1327/16 -