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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 191/01
vom
10. August 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1587 h Nr. 1, § 1587 c Nr. 1
Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte für die schuldrechtlich auszugleichende
Betriebsrente in vollem Umfang - also auch hinsichtlich ihres dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gebührenden Teils - Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, während die schuldrechtliche Ausgleichsrente bei der Bemessung der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zu erbringenden
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unberücksichtigt bleibt, so kann dem
sich daraus ergebenden Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz durch eine
Kürzung der Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB, § 1587 c Nr. 1 BGB
Rechnung getragen werden.
BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - OLG Celle
AG Hannover
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
vom 28. August 2001 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 2.736 € (= 5.351,16 DM)
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Ihre am 25. Februar 1965 geschlossene Ehe wurde auf den der Ehefrau
(Antragstellerin im vorliegenden Verfahren) am 7. Mai 1993 zugestellten Antrag
des Ehemannes (Antragsgegner im vorliegenden Verfahren) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 23. Februar 1994, rechtskräftig
seit dem 12. April 1994, geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.
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Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Ehegatten während der Ehezeit (1. Februar 1965 bis 30. April 1993; § 1587 Abs. 2 BGB) folgende Versorgungsanrechte erworben haben:
- der am 18. Februar 1937 geborene Ehemann Rentenanwartschaften
der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 1.903,60 DM und Anwartschaften
auf betriebliche Altersversorgung (P.
) in Höhe von
- umgewertet - 861,10 DM, insgesamt also in Höhe von 2.764,70 DM,
- die am 25. Juli 1939 geborene Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte in Höhe von 590,84 DM und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt der Stadt H.
in Höhe von - umgewertet - 11,95 DM, insgesamt also in Höhe von
602,79 DM,
jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 1993. Das Amtsgericht hat den
Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von (1.903,60 - 590,84 = 1.312,76 : 2
=) 656,38 DM auf die Ehefrau übertragen hat. Die Differenz der beiderseitigen
Anwartschaften auf betriebliche Alterversorgung in Höhe von (861,10 - 11,95 =
849,15 : 2 =) 424,58 DM hat es im Wege des erweiterten Splittings teilweise
durch Übertragung weiterer gesetzlicher Rentenanwartschaften des Ehemannes ausgeglichen, und zwar in Höhe des 1993 maßgebenden Höchstbetrags in
Höhe von 74,20 DM. Hinsichtlich der verbleibenden Differenz wurde der Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Die Parteien beziehen inzwischen jeweils eine Vollrente wegen Alters
aus der gesetzlichen Rentenversicherung und daneben ein betriebliches Ruhe-
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geld, und zwar der Ehemann seit dem 1. März 1997 und die Ehefrau seit dem
1. August 1999. Das Amtsgericht hat der Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.298,35 DM ab dem 1. Juni 1999 zugesprochen. Auf
die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht ergänzende Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Danach betragen
- der Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes,
dessen Betriebszugehörigkeit inzwischen beendet ist, für die Zeit von
März 1997 bis September 2000 monatlich (3.515 DM x 339 Monate
Ehezeit : 419 Monate Gesamtzeit =) 2.843,88 DM und ab Oktober
2000 (3.639 DM x 339 : 419 =) 2.944,20 DM,
- der Ehezeitanteil der nunmehr unverfallbar gewordenen betrieblichen
Altersversorgung der Ehefrau (Versorgungsrente) 147,64 DM.
Unter Berücksichtigung des bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im
Wege des erweiterten Splittings erfolgten Teilausgleichs hat das Oberlandesgericht den Ehemann in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung verurteilt, an die Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen, und zwar
von November 1999 bis Juni 2000 in Höhe von monatlich 1.099,74 DM, von Juli
2000 bis September 2000 in Höhe von monatlich 1.099,30 DM, von Oktober
2000 bis Dezember 2000 in Höhe von monatlich 1.142,94 DM, von Januar 2001
bis Juni 2001 in Höhe von 1.146,88 DM und ab Juli 2001 in Höhe von monatlich
1.145,46 DM. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit der zugelassenen weiteren Beschwerde.
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II.
Das Rechtsmittel des Ehemannes ist nicht begründet.
Zwischen den in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fallenden
Anrechten der Parteien besteht zugunsten des Ehemannes eine Wertdifferenz,
die hälftig der Ehefrau zusteht und für die Zeit von August 1999 bis September
2000 (2.843,88 - 147,64 = 2.696,24 : 2 =) 1.348,12 DM sowie für die Zeit ab
Oktober 2000 (2.944,20 - 147,64 = 2.796,56 : 2 =) 1.398,28 DM beträgt. Auf die
der Ehefrau zustehende hälftige Wertdifferenz muss jedoch der Teilbetrag angerechnet werden, der der Ehefrau bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im
Wege des erweiterten Splittings durch Übertragung von Anwartschaften der
gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 74,20 DM gutgebracht worden
ist.
a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieser durch den öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bereits "verbrauchte" Teil des schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs nicht - wie von der Senatsentscheidung vom 29. September 1999 (- XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92) gebilligt - dadurch zu ermitteln, dass der auf das Ehezeitende bezogene Wert der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen (dynamischen) Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung (hier 74,20 DM) durch
Rückrechnung anhand der Barwertverordnung "entdynamisiert", d.h. in den
Wert eines nicht-volldynamischen Anrechts umgerechnet werde. Diese Methode vernachlässige jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art den Umstand, dass
das ursprüngliche verfallbare Anrecht auf Betriebsrente nunmehr unverfallbar
geworden und im Hinblick auf die Anpassungsregelung in § 16 BetrAVG zumindest teildynamisch sei. Die hierin liegende nachträglich eingetretene Wertsteigerung unterliege dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; sie werde über
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die von der Gegenmeinung befürwortete Rückdynamisierung aber nur insoweit
berücksichtigt, als sie auf den noch nicht (hier: nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG)
öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil der Betriebsrente entfalle.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der auf die Betriebsrente anzurechnende, weil bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teilbetrag der Betriebsrente des Ehemannes vielmehr dadurch zu ermitteln, dass der auf das
Ehezeitende bezogene Wert der auf die Ehefrau gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1
VAHRG übertragenen (dynamischen) Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Verhältnis multipliziert werde, in dem der gegenwärtige aktuelle Rentenwert zu dem bei Ehezeitende maßgebenden aktuellen Rentenwert
stehe. Dadurch werde gewährleistet, dass der Ehefrau von dem ihr zustehenden schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch nur der Betrag in Abzug gebracht
werde, um den die gesetzliche Rente des Ehemannes gekürzt und diejenige
der Ehefrau erhöht worden sei. Diese Berechnung trage zur Transparenz des
Ausgleichs für die Parteien bei. Sie erspare zugleich eine komplizierte Rückdynamisierung über eine Umwertung anhand der BarwertVO, die auf veralteten
Rechnungsgrundlagen beruhe. Im Ergebnis führe diese Methode zu einem
deutlich geringeren anzurechnenden Teilausgleichsbetrag und damit zu einer
entsprechend höheren schuldrechtlichen Ausgleichsrente.
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis
stand.
Die vom Oberlandesgericht befolgte Methode ist geeignet, die Mängel
der früheren BarwertVO, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September
2001 (- XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) als verfassungswidrig beanstandet
hat, in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die Novellierung der BarwertVO (durch
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die 2. VO zur Änderung der BarwertVO vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728)
Rechnung getragen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Senatsbeschluss BGHZ
156, 64 = FamRZ 2003, 1639). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen
unter der Geltung der früheren BarwertVO durchgeführten öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1
VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach
§ 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter
der Geltung der alten BarwertVO ermittelten, aber nunmehr nach der neuen
BarwertVO "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag sich die
von der Novellierung der BarwertVO bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten
auch im Einzelfall - wie hier - auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten
Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder
begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken.
Der Senat hat es deshalb in seinen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschlüssen vom 25. Mai 2005 (- XII ZB 127/01 FamRZ 2005, 1464 ff.) und vom 6. Juli 2005 (XII ZB 107/02 - nicht veröffentlicht -) im Ergebnis für vertretbar erachtet, einen unter der Geltung der alten
BarwertVO durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im
Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht
wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch
ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen
Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen
aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten Methode. Für
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einen unter der Geltung der nunmehr novellierten BarwertVO durchgeführten
Teilausgleich hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten
Berechnungsweise einer Rückrechnung anhand der (novellierten) BarwertVO
fest (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. September 1999, vom 25. Mai 2005
und vom 6. Juli 2005, jeweils aaO).
In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war
der erweiterte Ausgleich unter der Geltung der bisherigen BarwertVO durchgeführt worden; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung
anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes
ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
III.
Das Rechtsmittel der Ehefrau ist ebenfalls nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte aus. Es
kürzt den sich daraus ergebenden Anspruch auf Ausgleichsrente aber unter
Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB um die Aufwendungen für
Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie - bezogen auf den Ausgleichsrentenbetrag - beim Ehemann anfallen. Der Ehemann habe nämlich auf seine beiden Versorgungen den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zu entrichten. Die von ihm an die Ehefrau zu entrichtende schuldrechtliche Ausgleichsrente ändere daran nichts. Die Betriebsrente werde ihm vielmehr weiter
in voller Höhe zugerechnet und bleibe damit Bemessungsgrundlage seiner Bei-
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träge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Ehefrau sei dagegen bisher nur
hinsichtlich ihrer gesetzlichen Rente kranken- und pflegeversicherungspflichtig;
weder ihre Zusatzversorgung noch ihr vom Ehemann bezogener Unterhalt seien bei der Bemessung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt worden. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich daran etwas ändere,
wenn die Ehefrau nunmehr - statt des Unterhalts - eine schuldrechtliche Ausgleichsrente erhalte.
Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Wie der Senat
dargelegt hat, ist für die Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - nicht
anders als bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zwar grundsätzlich von den Brutto-Beträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge,
die auf diese Versorgungen entfallen, bleiben deshalb bei der Ermittlung der
Ausgleichsrente im Prinzip unberücksichtigt. Soweit sich indes aus dem einheitlichen Ausgleich der "Brutto-"Renten im Einzelfall grob unbillige Härten für den
ausgleichsverpflichteten Ehegatten ergeben, kann dem durch die Anwendung
der versorgungsausgleichsrechtlichen Härteklauseln (§ 1587 h Nr. 1 BGB;
§ 1587 c Nr. 1 BGB, zu dessen Anwendung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1986 - IV b ZB 55/83 - FamRZ
1987, 145, 147) Rechnung getragen werden. Bei deren Anwendung wird der
Tatrichter ein Ergebnis zu erreichen suchen, das im Rahmen des Möglichen
dem Grundsatz der Halbteilung am nächsten kommt, ohne dass die Benachteiligung des Ausgleichspflichtigen, die Folge eines ungekürzten Versorgungsausgleichs wäre, in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlägt
(Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560,
562; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 17/88 - FamRZ
1989, 1163, 1165 betr. die Berücksichtigung der unterschiedlichen Besteuerung
von Beamtenpensionen und Renten).
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Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Die
schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente des Ehemannes unterliegt in
vollem Umfang der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung; der
Ehemann wird also auch für den Teil seiner Betriebsrente zum Beitrag herangezogen, den er in Form der schuldrechtlichen Ausgleichsrente an die Ehefrau
zu zahlen hat. Umgekehrt behält die Ehefrau die Ausgleichsrente in ungeschmälerter Höhe, weil sie davon keine zusätzlichen Aufwendungen für ihren
Kranken- und Pflegeversicherungsschutz erbringen muss. Im Ergebnis finanziert der Ehemann über das sozialversicherungsrechtliche Solidaritätsprinzip
mit seinen höheren Beiträgen den - von der Beitragshöhe unabhängigen - Versicherungsschutz der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für einkommensschwächere Versicherte - und insoweit im Grunde auch für die Ehefrau - mit. Dies gilt gerade auch für diejenigen Beiträge des Ehemannes zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die auf den Teil seiner Versorgung
entfallen, der kraft des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der Ehefrau
gebührt. Es ist aus Rechtsgründen (§ 1587 h Nr. 1 BGB, § 1587 c Nr. 1 BGB)
nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht diesen mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden und, wie die von der weiteren Beschwerde nicht angegriffene Berechnung des Oberlandesgerichts zeigt, hier
keineswegs nur geringfügigen Vorteil der Ehefrau durch Kürzung der Ausgleichsrente berücksichtigt hat.
2. Das Oberlandesgericht hat der Ehefrau die Ausgleichsrente erst für
die Zeit ab dem 1. November 1999 zuerkannt. Die Ehefrau habe die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zwar bereits mit einem dem
Ehemann im Juli 1999 zugegangenen Antrag (vom 7./18. Juni 1999) begehrt,
diesen Antrag jedoch mit Schreiben vom 22. Oktober 1999, bei Gericht eingegangen am 27. Oktober 1999, zurückgenommen. Ihre am selben Tage (27. Oktober 1999), aber nach Eingang dieses Schreibens telefonisch geäußerte Bitte,
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ihr Schreiben "nicht zu beachten", habe die Wirkungen der Antragsrücknahme
nicht beseitigen können. Der erneute Antrag der Ehefrau vom 2. November
1999, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen, sei dem
Ehemann erst gemäß richterlicher Verfügung vom 8. November 1999 zugesandt worden, so dass die für die Geltendmachung rückständiger Ausgleichsrentenbeträge maßgebliche Rechtshängigkeit erst im November 1999 eingetreten sei.
Auch diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Dabei kann dahinstehen, ob die im Schreiben vom 22. Oktober 1999 liegende Rücknahme des
Antrags auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs überhaupt formgerecht widerrufen worden ist. Das wäre dann nicht der Fall, wenn
man in dem Widerruf der Rücknahme - ebenso wie in der Rücknahmeerklärung
selbst - eine bestimmende, weil auf den Gang des Verfahrens unmittelbar gestaltend einwirkende Prozesshandlung sieht, die in Familiensachen (hier: nach
§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den insoweit auch hier geltenden Grundsätzen
der ZPO (§ 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO) - außerhalb der mündlichen Verhandlung
der Schriftform bedarf und deshalb auch dann nicht telefonisch erfolgen kann,
wenn über das Telefonat bei Gericht ein Aktenvermerk gefertigt wird. Ebenso
kann offen bleiben, ob der von der Ehefrau in dem Telefonat erklärte Vorbehalt
einer Rücksprache mit ihrer Rechtsanwältin eine Bedingung des Widerrufs darstellt und diesen, weil bedingungsfeindlich, unwirksam werden lässt. Denn in
jedem Falle konnte die Ehefrau die von ihr erklärte Rücknahme ihres Antrags
auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mehr widerrufen, nachdem
die Rücknahme dieses Antrags bereits wirksam geworden war. Das war hier mit
dem - dem Telefonat der Klägerin vorausgegangenen - Eingang des Schreibens vom 22. Oktober 1999 der Fall. Die wirksam gewordene Rücknahme ist
unwiderruflich (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1993 - XII ZR 133/92 FamRZ 1994, 300, 302 = BGHR § 514 ZPO Verzicht 7; Senatsbeschluss vom
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2. Dezember 1987 - IV b ZB 125/87 - FamRZ 1988, 496 = BGHR § 515 Abs. 2
ZPO Erklärung 1); der Umstand, dass die Zustellung der Rücknahmeerklärung
im Zeitpunkt ihres Widerrufs noch nicht veranlasst oder gar bewirkt war, ändert
- schon im Hinblick auf die notwendige Rechtsklarheit - daran nichts. Auf die
von der weiteren Beschwerde erörterte Frage, ob ein nach Wirksamwerden der
Antragsrücknahme eingehender Widerruf der Rücknahme wirksam ist, wenn die
Gegenpartei zustimmt, kommt es nicht an; denn eine solche Zustimmung ist
hier nicht ersichtlich. Sie liegt insbesondere nicht konkludent in der Einlassung
des Ehemannes auf das weitere Verfahren, die sich für den Ehemann als notwendig erwies, nachdem die Ehefrau mit ihrem Antrag vom 2. November 1999
erneut begehrt hatte, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Dose