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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 155/07
vom
23. Januar 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO §§ 233 B, Fc, 520 Abs. 2
Eine Prozesspartei darf auch bei Nutzung eines privaten Kurierdienstes (hier:
Kölner Anwaltverein-Kurierdienst GmbH) darauf vertrauen, dass werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im regionalen Auslieferungsgebiet ausgeliefert werden. Anderes gilt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass im Einzelfall mit längeren Postlaufzeiten zu rechnen ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004,
1217).
BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 155/07 - OLG Köln
AG Köln
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2008 durch den
Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz,
die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des
25. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom
11. September 2007 aufgehoben.
Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung
der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 3. April
2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Streitwert: 16.960 €
Gründe:
I.
1
Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt. Das Amtsgericht hat die
Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständigen Unterhalt in Höhe von
5.941,94 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das
Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. April 2007 zugestellt.
2
Mit einem am 11. Mai 2007 eingegangenen Schriftsatz legte der Kläger
gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung ein. Die Berufungsbegründung des
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Klägers vom 21. Juni 2007 ging am (Dienstag) 26. Juni 2007 beim Oberlandesgericht ein. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Berufungsbegründung verspätet eingegangen sei, beantragte der Kläger mit einem am gleichen
Tag eingegangenen Schriftsatz vom 28. Juni 2007 Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand. Zur Begründung trug er vor, sein Prozessbevollmächtigter habe
die Berufungsbegründung bereits am (Freitag) 22. Juni 2007 unterzeichnet und
seiner Rechtsanwaltsfachangestellten mit der Weisung übergeben, den Schriftsatz in das Gerichtsfach für das Oberlandesgericht Köln der Postannahmestelle
für Rechtsanwälte bei dem Amtsgericht Köln einzulegen. Dabei habe sein
Rechtsanwalt die Angestellte darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründungsfrist am 24. Juni 2007 ablaufe und der Schriftsatz deswegen - sicherheitshalber - noch am gleichen Tag (22. Juni 2007) bis spätestens 12.00 Uhr in das
entsprechende Fach einzulegen sei. Entsprechend habe die Rechtsanwaltsfachangestellte die an das Oberlandesgericht Köln adressierte Berufungsbegründung noch vor 12.00 Uhr in dieses Fach eingelegt. Durch die Bediensteten
der Postannahmestelle des Amtsgerichts Köln würden sämtliche Gerichtsfächer
einschließlich des Gerichtsfaches für das Oberlandesgericht Köln letztmalig um
13.00 Uhr geleert; so sei auch am Freitag, dem 22. Juni 2007 verfahren worden. Die vorsortierten Schriftsätze würden dann am nächsten Werktag von den
Mitarbeitern der Kölner Anwaltverein-Kurierdienst GmbH an die entsprechenden Gerichte angeliefert. So seien auch am (Montag) 25. Juni 2007 entsprechende Schriftsätze an das Oberlandesgericht Köln befördert worden. Sein
Prozessbevollmächtigter habe sich dem Kurierdienst des Kölner Anwaltvereins
angeschlossen. Ihm sei seit dem Jahre 1996 kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein bis mittags um 12.00 Uhr in eines der Gerichtsfächer der Postannahmestelle des Amtsgerichts Köln eingelegter Schriftsatz nicht am nächsten
Werktag an das im Schriftstück ausgewiesene Gericht zugestellt worden sei.
Diesen Vortrag hat der Kläger durch eidesstattliche Versicherungen seines Pro-
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zessbevollmächtigten und dessen Rechtsanwaltsfachangestellter glaubhaft
gemacht.
3
Das Berufungsgericht hat dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung
in die Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Zwar könne sich ein Absender auf die Zuverlässigkeit der Postdienste
verlassen, wenn er ein mit vollständiger und richtiger Anschrift versehenes und
ausreichend frankiertes Schriftstück zur Post gebe. Für die Inanspruchnahme
eines privaten Beförderungsdienstes gelte dies entsprechend. Die Partei müsse
im Fall einer verzögerten Übermittlung die Organisationsstruktur für eine zeitgerechte Beförderung nicht darlegen, weil sie sich regelmäßig der Kenntnis des
Postdienstnutzers entziehe. Hier sei der Prozessbevollmächtigte des Klägers
durch die Mitteilungen der Kölner Anwaltverein-Kurierdienst GmbH jedoch darauf hingewiesen worden, dass bei Einlegung eines für das Oberlandesgericht
Köln sowie für andere Gerichte außerhalb von Köln bestimmten Schriftstücks in
das jeweilige Fach bei der Postannahmestelle des Amtsgerichts Köln keine
Gewähr für einen fristgerechten Zugang der Anwaltspost übernommen werde.
Außerdem befinde sich über dem für das Oberlandesgericht Köln bestimmten
Fach ein Warnhinweisschild mit dem Aufdruck "keine Fristsachen einlegen".
Wenn der Kläger gleichwohl zwei Tage vor Fristablauf einen Berufungsbegründungsschriftsatz in dieses Fach bei der Postannahmestelle des Amtsgerichts
Köln eingelegt habe, habe er nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Schriftsatz
fristgerecht beim Oberlandesgericht Köln eingehe. Unter diesen Umständen
habe es ihm oblegen, sich jedenfalls am Tag des Fristablaufs durch Rückfrage
bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts von einem fristgerechten Eingang zu überzeugen. Weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem nicht
nachgekommen sei, habe er die Fristversäumung zu verschulden, was dem
Kläger zuzurechnen sei.
-5-
4
Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
II.
5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO
i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
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1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2005 - XII ZR 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N.
und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu,
den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es
die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes
(Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 88, 118,
123 ff., BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). Gegen diesen Grundsatz verstößt die
angefochtene Entscheidung.
7
2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Unrecht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt. Denn der verspätete Zugang beim Oberlandesgericht ist
nicht auf ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen, das dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden könnte.
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8
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG NJW 1999, 3701, 3702, 2000, 2657, 2658 und NJW-RR 2002, 1005 f.)
und des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB
32/07 - FamRZ 2007, 1722, 1723, BGH Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - V ZB
62/03 - NJW-RR 2004, 1217 f. m.w.N. und vom 19. Juli 2007 - I ZB 100/06 - zur
Veröffentlichung bestimmt) dürfen einem Prozessbeteiligten Verzögerungen der
Briefbeförderung oder Briefzustellung nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten
werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß abzugeben, dass es nach den organisatorischen
und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann. Anders liegt es nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass im Einzelfall mit längeren Postlaufzeiten zu rechnen ist (BVerfG
NJW 1995, 1210; BGH Beschlüsse vom 9. Dezember 1992 - VIII ZB 30/92 NJW 1993, 1332 und vom 25. Januar 1993 - II ZB 18/92 - NJW 1993, 1333,
1334). Dies gilt auch für die Nutzung privater Kurierdienste (BVerfG NJW 2000,
2657, 2658; NJW-RR 2002, 1005).
9
Daran hat sich durch Erlass der Postuniversaldienstleistungsverordnung
(PUDLVO) vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418) nichts geändert. Zwar
können danach die Deutsche Post AG und andere Unternehmer, die Universaldienstleistungen im Briefverkehr anbieten, die Postlaufzeiten nicht mehr selbst
frei festlegen. Sie sind ihnen vielmehr für den Normalfall verbindlich vorgegeben. Nach § 2 Ziff. 3 PUDLVO müssen die Unternehmen sicherstellen, dass sie
an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im gesamten Bundesgebiet im
Jahresdurchschnitt mindestens zu 80 % am ersten und zu 95 % bis zum zweiten auf die Einlieferung folgenden Werktag ausliefern. Zwar ist bei diesem Prozentsatz nicht auszuschließen, dass diese vorgeschriebenen Brieflaufzeiten im
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Einzelfall verfehlt werden. Für die Frage, ob der Rechtsanwalt sich auf eine
rechtzeitige Zustellung des Schriftsatzes verlassen konnte, ist aber nicht auf
solche unvorhersehbaren Ausnahmefälle, sondern darauf abzustellen, ob die
Postlaufzeiten regelmäßig in einem Umfang eingehalten werden, der bei einzelnen Bürgern das berechtigte Vertrauen in die Einhaltung dieser Postlaufzeiten begründet. Das ist nach den jetzt gesetzlich vorgegebenen Quoten der Fall.
Ohne konkrete Anhaltspunkte muss deswegen niemand mit längeren Postlaufzeiten rechnen, die eine ernste Gefahr der Fristversäumung begründen (BGH
Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217, 1218 und
vom 15. April 1999 - IX ZB 57/98 - NJW 1999, 2118).
10
b) Der Kläger hat vorgetragen und durch die eidesstattliche Versicherung
seines Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht, dass Briefsendungen, die
- wie hier - bis mittags 12.00 Uhr in dem entsprechenden Gerichtsfach der
Postannahmestelle des Amtsgerichts Köln eingelegt werden, stets am nächsten
Werktag durch den Kurierdienst des Kölner Anwaltvereins bei dem im Schriftstück ausgewiesenen Gericht zugestellt werden. Er durfte deswegen darauf
vertrauen, dass die an das Oberlandesgericht adressierte und bereits am (Freitag) 22. Juni 2007 in das entsprechende Fach des Oberlandesgerichts eingelegte Berufungsbegründung spätestens am (Montag) 25. Juni 2007 beim Berufungsgericht eingehen würde. Dafür bedurfte es auch keines weiteren Vortrags
zu der Organisationsstruktur des Kurierdienstes, weil diese sich regelmäßig der
Kenntnis des Nutzers entzieht. Die Organisation der Postverteilung obliegt allein dem Anwaltverein. Der einzelne Anwalt ist, selbst wenn er Mitglied des Anwaltvereins und vertraglich mit dessen Kurierdienst verbunden ist, gegenüber
den Angestellten des Anwaltvereins weder weisungs- noch kontrollbefugt
(BVerfG NJW-RR 2002, 1005, 1006). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers
hatte damit alles in seinem Verantwortungsbereich Liegende getan, nämlich
das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufgegeben, dass es nach
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den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen des in Anspruch genommenen Kurierdienstes den Empfänger fristgerecht erreichen konnte (vgl.
Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722, 1723).
Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war er deswegen nicht
gehalten, sich am Tag des Fristablaufs durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle
des Berufungsgerichts von einem rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung zu überzeugen.
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Einem schutzwürdigen Vertrauen des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung steht auch nicht
entgegen, dass die von ihm in Anspruch genommene Kölner AnwaltvereinKurierdienst GmbH in ihren Verträgen mit den Nutzern eine Zusicherung für die
rechtzeitige Ablieferung bestimmter Schriftsätze beim Empfänger ablehnt. Denn
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts ist nicht auf eine rechtlich verbindliche Zusicherung, sondern
allein auf die nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei
regelmäßigem Betriebsablauf anfallenden Beförderungszeiten abzustellen. In
der Verantwortung des Absenders liegt es allein, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann (BVerfG
NJW-RR 2002, 1005). Wenn dem Prozessbevollmächtigten keine besonderen
Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten
führen können, darf er darauf vertrauen, dass diese eingehalten werden (BGH
Beschlüsse vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - NJW 2003, 3712, 3713
und vom 19. Juli 2007 - I ZB 100/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
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Schließlich folgt auch aus den Feststellungen des Berufungsgerichts,
wonach an dem Fach für die an das Oberlandesgericht Köln gerichteten
Schriftsätze ein Hinweisschild mit den Worten "keine Fristsachen einlegen" an-
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gebracht ist, kein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann einer solchen Mitteilung kein Hinweis auf eine verzögerliche Zustellung der an das Oberlandesgericht Köln gerichteten Schriftsätze entnommen werden. Näher liegt es vielmehr,
mit der Rechtsbeschwerde die Bedeutung dieses Hinweises darin zu finden,
dass nicht schon das Einlegen von Fristsachen in dieses für das Oberlandesgericht Köln bestimmte Fach die Frist wahrt, weil es sich nicht um eine gemeinsame Briefannahmestelle beider Gerichte handelt. Wegen dieses Hinweises
musste der Prozessbevollmächtigte des Klägers deswegen nicht befürchten,
dass seine Berufungsbegründung - abweichend von dem vorgetragenen und
eidesstattlich versicherten üblichen Ablauf des Zustelldienstes - verspätet beim
Berufungsgericht eingehen würde.
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c) Weil den Prozessbevollmächtigten des Klägers somit kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft, ist dem Kläger die
begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers deswegen zu Unrecht als unzulässig
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verworfen und wird erneut über die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung zu befinden haben.
Sprick
Weber-Monecke
Vézina
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 03.04.2007 - 318 F 55/05 OLG Köln, Entscheidung vom 11.09.2007 - 25 UF 73/07 -