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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 148/06
vom
2. Juli 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1587 g Abs. 1, § 1587 i Abs. 1
Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erwirbt der Berechtigte keinen Anspruch auf Zahlung einer dynamischen Ausgleichsrente, die in einem Vomhundertsatz des jeweiligen Zahlbetrags der aktuell geschuldeten Ausgleichsrente
ausgedrückt werden könnte. Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann deshalb
auch nicht zur Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils seiner Betriebsrente verpflichtet werden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom
11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056 f.).
BGH, Beschluss vom 2. Juli 2008 - XII ZB 148/06 - OLG Frankfurt am Main
AG Kassel
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2008 durch die Richter
Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter
Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 20. Juli 2006 aufgehoben.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 30. August 2005 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Antragstellerin.
Beschwerdewert: 1.000 €
Gründe:
I.
1
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die am 12. November 1965 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf
den am 30. Januar 1987 zugestellten Antrag durch rechtskräftiges Verbundurteil vom 21. Januar 1988 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei wurden im Wege des Splittings gesetzliche Rentenanrechte des
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(jetzigen) Antragsgegners (im Folgenden Ehemann, geboren am 15. Februar
1941) in Höhe von monatlich 548,15 DM, bezogen auf das Ehezeitende
(31. Dezember 1986), auf die (jetzige) Antragstellerin (im Folgenden Ehefrau,
geboren am 26. April 1942) übertragen. Im Wege des erweiterten Splittings
wurden zum Ausgleich einer vom Ehemann bei der P.
-E.
AG er-
worbenen Betriebsrente, deren dynamisierten Wert das Amtsgericht anhand der
BarwertVO mit 637,92 DM ermittelt hat, gesetzliche Rentenanrechte des Ehemannes in Höhe von weiteren 57,40 DM, monatlich und bezogen auf das Ehezeitende (31. Dezember 1986), auf die Ehefrau übertragen.
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Der Ehemann bezieht seit dem 1. Mai 2005 aus der betrieblichen Altersversorgung Versorgungsbezüge, deren Ehezeitanteil (168 Monate in die Betriebszugehörigkeit fallende Ehezeit [1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1986] :
388 Monate Betriebszugehörigkeit [1. Januar 1973 bis 30. April 2005] =
43,299 % von 2.798,67 € =) 1.211,80 € beträgt. Die Ehefrau, die seit dem
1. Juni 2005 ebenfalls Rentenleistungen bezieht, begehrt nunmehr die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
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Das Amtsgericht hat den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau ab 1. Juni
2005 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 562,88 € zu
zahlen und seinen Betriebsrentenanspruch in dieser Höhe an die Ehefrau abzutreten. Den weitergehenden, auf Abtretung der Betriebsrente in Höhe von
20,11 % des jeweiligen Zahlbetrags gerichteten Antrag hat es zurückgewiesen.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente in
Höhe von 562,88 € zu zahlen und zur Erfüllung dieses Anspruchs und etwaiger
künftiger Erhöhungsbeträge seine Ansprüche auf Betriebsrente in Höhe von
20,11 % des jeweiligen Monatsbetrags an die Ehefrau abzutreten. Hiergegen
wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
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II.
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Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.
6
1. Das Oberlandesgericht ist, wie auch schon das Amtsgericht, für die
Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente von dem hälftigen auf die
Ehezeit entfallenden Teil des Zahlbetrags der betrieblichen Altersversorgung
des Ehemannes ausgegangen. Von diesem Betrag hat es den bereits im Wege
des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) ausgeglichenen Teil der
Betriebsrente abgezogen. Diesen Teil hat es ermittelt, indem es den - auf das
Ehezeitende (31. Dezember 1986) bezogenen - Nominalbetrag der der Ehefrau
im erweiterten Splitting übertragenen gesetzlichen Rentenanrechte auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet", d.h. mit dem derzeitigen aktuellen Rentenwert multipliziert und sodann durch den zum Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert dividiert hat. Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB
177/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056). Auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts.
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2. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass - wenn auch möglicherweise nicht notwendig die titulierte Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, so doch - die Höhe des zur Erfüllung des Ausgleichanspruchs abzutretenden Teils der Betriebsrente in einem Vomhundertsatz angegeben werden
könne, der dem Verhältnis der derzeit geschuldeten Ausgleichsrente zum derzeitigen Zahlbetrag der Betriebsrente entspricht. Zwar könne bei einer solchen
prozentualen Abtretung der Fall eintreten, dass bei einer Erhöhung der Betriebsrente der abgetretene Rententeil steige, ohne dass dieser Anstieg in dem
titulierten Zahlbetrag der Ausgleichsrente eine Entsprechung finde. Dies sei
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jedoch unbedenklich, da die schuldrechtliche Ausgleichsrente materiell-rechtlich
ohnehin einschließlich späterer Erhöhungen geschuldet werde.
8
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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Wie der Senat in seinem - nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Beschluss vom 11. September 2007 (- XII ZB 177/04 - FamRZ 2007,
2055, 2056 f.) dargelegt hat, beinhaltet § 1587 g Abs. 1 BGB keinen Anspruch
des Berechtigten auf Zahlung einer dynamischen, in einem Vomhundertsatz
des jeweiligen Zahlbetrags ausgedrückten Ausgleichsrente. Für eine Anpassung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente steht dem Berechtigten allein das
Auskunftsverlangen nach § 1587 k i.V.m. § 1580 BGB und bei einer wesentlichen Veränderung der Bezugsgrößen das Abänderungsverlangen nach
§ 1587 g Abs. 3 i.V.m. § 1587 d Abs. 2 BGB zur Verfügung.
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Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann deshalb auch nicht zur Abtretung
eines prozentualen (dynamischen) Anteils seiner Betriebsrente verpflichtet werden. Nach § 1587 i Abs. 1 BGB kann, wie der Senat inzwischen ebenfalls entschieden hat (Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ
2007, 2055, 2057), der ausgleichsberechtigte Ehegatte die teilweise Abtretung
der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte nur erfüllungshalber und nur in Höhe der laufenden Ausgleichsrente verlangen. Durch die Abtretung soll dem Berechtigten die Realisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente erleichtert und ihre unbeschränkte - auch über Pfändungsgrenzen hinausgehende - Durchsetzung ermöglicht werden. Als eine die Durchsetzung
erleichternde Ergänzung zum Ausgleichsanspruch kann der Abtretungsanspruch dem Ausgleichsberechtigten aber nicht zu einem Zahlungsanspruch
verhelfen, der inhaltlich über den laufenden, nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 BGB geschuldeten und fälligen Ausgleichsanspruch hinausginge. Auch
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eine Anpassung der Entscheidung über die Abtretung ist nur über das Abänderungsverfahren nach § 1587 i Abs. 3 i.V.m. § 1587 d Abs. 2 BGB möglich, sofern eine wesentliche Änderung der maßgebenden Umstände eingetreten ist.
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3. Nach allem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Die Beschwerde der
Ehefrau gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist zurückzuweisen.
Sprick
Wagenitz
Vézina
Fuchs
Dose
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 30.08.2005 - 510 F 1830/05-VA OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 20.07.2006 - 2 UF 348/05 -