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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 136/09
vom
27. Oktober 2010
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO aF §§ 619, 629 a Abs. 3; FamFG §§ 131, 145
a)
§ 619 ZPO aF ist nicht anzuwenden, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft des
Scheidungsausspruchs, aber vor rechtskräftiger Entscheidung einer Folgesache
stirbt (vgl. nunmehr § 131 FamFG).
b)
Wird ein Scheidungsverbundurteil nur teilweise angefochten, so erwachsen die
Entscheidungsteile, die Familiensachen betreffen, welche nicht Gegenstand des
Hauptrechtsmittels sind, mit Ablauf der Frist des § 629 a Abs. 3 ZPO aF (vgl.
nunmehr § 145 FamFG) in Rechtskraft, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt
ebenfalls angefochten werden.
BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - XII ZB 136/09 - OLG Hamm
AG Lüdinghausen
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2010 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose,
Schilling und Dr. Günter
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juli 2009
wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 15.000 €
Gründe:
I.
1
Die Parteien streiten über die Erledigung eines Scheidungsverfahrens.
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Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen vom
10. Juli 2008 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Außerdem entschied das
Familiengericht über die Folgesachen Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Hausratsverteilung.
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Gegen das Urteil des Familiengerichts hat die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) fristgerecht Berufung eingelegt. In ihrer wiederum fristgerecht
eingereichten Berufungsbegründung hat die Ehefrau "in dem Berufungsverfah-
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ren gegen das Verbundurteil des Amtsgerichts" beantragt, das Endurteil des
Amtsgerichts aufzuheben, die Anträge des Antragsgegners (im Folgenden:
Ehemann) auf Durchführung des Versorgungsausgleichs und auf Zahlung eines
Zugewinnausgleichs zurückzuweisen sowie seinen Antrag auf Zuteilung von
Hausratsgegenständen insoweit zurückzuweisen, als er ihrem Zuteilungsantrag
nicht entspreche. In der nachfolgenden Begründung hat die Ehefrau unter Ziff. I
im Einzelnen zum Versorgungsausgleichsverfahren Stellung genommen sowie
unter Ziff. II zum Zugewinnausgleich und unter Ziff. III zur Hausratsverteilung.
Die Berufungsbegründung ist zuletzt der Deutschen Rentenversicherung Bund
am 28. Oktober 2008 zugestellt worden. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008
hat das Berufungsgericht die Ehefrau unter Fristsetzung bis 20. Januar 2009
um Klarstellung gebeten, ob auch der Scheidungsausspruch als solches angefochten werden solle.
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Am 12. Dezember 2008 ist der Ehemann verstorben. Mit Schriftsatz vom
22. April 2009 hat die Ehefrau ausgeführt, in der Berufungsbegründung seien
nicht nur die Folgesachen angefochten worden.
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Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Ehefrau, die Ehesache durch
Beschluss für erledigt zu erklären, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die
Rechtsbeschwerde der Ehefrau.
II.
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Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende
August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009
- XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 7 mwN).
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Die vom Berufungsgericht zugelassene und damit gemäß § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
Insbesondere fehlt es weder an einer Beschwer der Ehefrau noch an einem
Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittelverfahren.
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Allerdings tritt die Erledigung in der Hauptsache gemäß § 619 ZPO aF
(jetzt: § 131 FamFG) - ebenso wie die Rechtskraft - von Gesetzes wegen ein,
ohne dass es eines Ausspruchs durch das Gericht bedarf. Ein Beschluss des
Gerichts, der - wie der angefochtene Beschluss - einen Antrag auf Erledigterklärung zurückweist, hat dementsprechend ausschließlich deklaratorische Wirkung
(vgl. Staudinger/Voppel BGB 2007 Vorbem. zu §§ 1313 ff. Rn. 51 mwN, 54).
Dennoch kann demjenigen, der die Feststellung der Erledigung begehrt, ein
Rechtsschutzbedürfnis für einen entsprechenden Ausspruch nicht abgesprochen werden, zumindest wenn - wie hier - der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs zweifelhaft ist. Der Frage, ob ein Ehegatte geschieden oder
verwitwet ist, kann erhebliche Bedeutung zukommen, etwa für die Versorgung
des überlebenden Ehegatten. Dies begründet ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Klarstellung (OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 386, 387; OLG
Hamm FamRZ 1995, 101; Staudinger/Voppel aaO Vorbem. zu §§ 1313 ff.
Rn. 54 mwN; Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. § 619 Rn. 5; aA OLG Saarbrücken
FamRZ 2010, 480 mwN). Entsprechend kann auch die Zulässigkeit einer
(Rechts-) Beschwerde gegen einen die Erledigung betreffenden Beschluss
nicht allein unter Hinweis auf dessen deklaratorischen Charakter verneint werden (OLG Hamm FamRZ 1995, 101).
III.
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In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.
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1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
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Wesentlichen ausgeführt, eine Erledigung im Sinne von § 619 ZPO aF, § 269
Abs. 4 ZPO sei nicht eingetreten, da das angefochtene Urteil im Scheidungsausspruch bereits vor dem Tod des Ehemannes rechtskräftig gewesen sei. Die
Ehefrau habe ihre Berufung ausweislich der Berufungsbegründung nach Maßgabe ihrer Anträge sowie ihrer Ausführungen im Einzelnen ausdrücklich und
allein auf die Folgesachen Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und
Hausrat beschränkt. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist habe für sie
keine Möglichkeit mehr bestanden, ihr Rechtsmittel zu erweitern. Dies sei allenfalls zulässig, wenn sich die Gründe hierfür bereits aus der Rechsmittelbegründungsschrift ergäben, was hier nicht der Fall sei. Da auch der Ehemann innerhalb der Monatsfrist des § 629 a Abs. 3 Satz 1 ZPO aF keine Änderung des
Scheidungsausspruchs beantragt habe, sei letzterer mit Ablauf des 28. November 2008 rechtskräftig geworden.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis
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Stand.
12
2. Gemäß § 619 ZPO aF ist ein Verfahren in einer Ehesache als in der
Hauptsache erledigt anzusehen, wenn einer der Ehegatten stirbt, bevor das
Urteil rechtskräftig ist. § 619 ZPO aF ist allerdings nicht anzuwenden, wenn ein
Ehegatte nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, aber vor rechtskräftiger
Entscheidung einer Folgesache stirbt (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 1988
- IVb ZB 129/86 - FamRZ 1989, 35, 36 mwN; Zöller/Philippi aaO § 619 Rn. 18;
vgl. nunmehr § 131 FamFG).
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Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass der Ehemann
vorliegend erst nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs verstorben ist, weshalb eine Feststellung der Erledigung ausscheidet.
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a) Allerdings wird die Rechtskraft eines Urteils durch die rechtzeitige Einlegung eines an sich statthaften Rechtsmittels (vgl. GmS-OGB BGHZ 88, 353,
357) gemäß § 705 ZPO insgesamt gehemmt. Die Hemmungswirkung erfasst
zunächst auch die den Rechtsmittelführer begünstigenden Teile der Entscheidung, außerdem umfasst sie im Falle einer Teilanfechtung zunächst auch die
nicht angefochtenen Teile. Ein den Rechtsmittelführer begünstigender oder von
ihm nicht angegriffener Teil wird - von dem hier nicht vorliegenden Fall des
Rechtsmittelverzichts abgesehen - erst rechtskräftig, wenn er nicht mehr durch
eine Erweiterung der Rechtsmittelanträge oder ein Anschlussrechtsmittel in das
Rechtsmittelverfahren einbezogen werden kann (BGH Urteile vom 8. Juni 1994
- VIII ZR 178/93 - NJW 1994, 2896, 2897 und vom 1. Dezember 1993
- VIII ZR 41/93 - NJW 1994, 657, 659; MünchKommZPO/Krüger 3. Aufl. § 705
Rn. 9 ff. mwN). Dabei führt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bereits die grundsätzlich gegebene Möglichkeit, das Rechtsmittel trotz vorheriger Beschränkung auszudehnen, zur umfassenden Hemmung der Rechtskraft
der den Rechtsmittelführer belastenden Entscheidungsteile. Unerheblich ist
demgegenüber, ob eine Rechtsmittelerweiterung zulässig wäre, insbesondere
ob sie sich im Rahmen der Rechtsmittelbegründung bewegen würde
(MünchKommZPO/Krüger aaO § 705 Rn. 11 f.; Stein/Jonas/Schlosser ZPO
21. Aufl. § 629 a Rn. 21).
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Während die Berufung jedoch grundsätzlich bis zum Schluss der Berufungsverhandlung erweitert werden kann (BGH Urteil vom 8. Juni 1994
- VIII ZR 178/93 - NJW 1994, 2896, 2897; MünchKommZPO/Krüger aaO § 705
Rn. 11; zur Anschlussberufung vgl. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO), begrenzt § 629 a
Abs. 3 ZPO aF (jetzt: § 145 FamFG) für Scheidungsverbundurteile die Möglichkeit, bisher nicht angefochtene Familiensachen zum Gegenstand einer Berufungserweiterung oder einer Anschlussberufung zu machen, in zeitlicher Hinsicht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 1992 - XII ZA 20/92 - NJW-RR
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1993, 260, 261). Mit dieser Regelung verfolgt das Gesetz den Zweck, die vorzeitige (Teil-) Rechtskraft einzelner Entscheidungen eines Verbundurteils, insbesondere des Scheidungsausspruchs, unabhängig von dem weiteren Schicksal der (sonstigen) Folgesachen zu ermöglichen (Senatsurteil vom 22. April
1998 - XII ZR 281/96 - FamRZ 1998, 1024, 1025 mwN). Der Scheidungsausspruch wird somit spätestens mit Ablauf der Frist des § 629 a Abs. 3 ZPO aF
rechtskräftig, wenn er nicht zuvor angefochten wird.
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b) Danach ist die Scheidung vorliegend mit Ablauf des 28. November
2008 rechtskräftig geworden, also vor dem Tod des Ehemannes.
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Die zeitlich letzte Zustellung der Berufungsbegründung erfolgte am
28. Oktober 2008. Da innerhalb der Monatsfrist des § 629 a Abs. 3 Satz 1 ZPO
aF weder Anschlussberufung eingelegt noch die Berufung erweitert wurde, ergibt sich der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens hier allein aus den in
der Berufungsbegründung enthaltenen Berufungsanträgen (vgl. Senatsurteil
vom 20. Juli 2005 - XII ZR 155/04 - FamRZ 2005, 1538). Diese sind dahingehend auszulegen, dass die Ehefrau den Scheidungsausspruch nicht angefochten hat.
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aa) Für die Auslegung von Berufungsanträgen, die der erkennende Senat als Rechtsbeschwerdegericht selbst vornehmen kann, ist nicht allein der
Wortlaut der Anträge maßgebend. Vielmehr ist stets die Berufungsbegründung
zur Auslegung des Berufungsbegehrens heranzuziehen. Weiter sind sämtliche
sonstige Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die dem Gericht bekannt
und dem Rechtsmittelgegner zugänglich sind. Im Zweifel gilt, was nach den
Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - XII ZR 155/04 - FamRZ
2005, 1538; vgl. auch BGH Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - NJW-RR
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2010, 428 Rn. 13; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rn. 247 f., jeweils allgemein zur Auslegung von Prozesserklärungen).
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bb) Die Berufungsanträge der Ehefrau sind - isoliert betrachtet - missverständlich formuliert. Sie beantragt zum einen ohne Einschränkung, das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - aufzuheben, während sie auf der anderen Seite konkrete Anträge nur zum Versorgungsausgleich, zum Zugewinnausgleich und zur Hausratsverteilung stellt. Die Auslegung der Anträge unter Einbeziehung der Berufungsbegründung und der sonstigen Umstände ergibt indes,
dass der Scheidungsausspruch nicht angefochten wurde.
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Allerdings ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass die Ehefrau in
erster Instanz einer Abtrennung der Scheidungssache widersprochen und ihr
Interesse an einer gleichzeitigen Entscheidung über die Scheidung und die Folgesachen betont hat. Begründet hat sie ihren Standpunkt unter Hinweis auf befürchtete Härten im Versorgungsausgleich und den drohenden Verlust von Ansprüchen auf Witwenrente. Darüber hinaus sind jedoch keine für die Auslegung
relevanten Umstände ersichtlich, die auf eine Anfechtung auch des Scheidungsausspruchs hindeuten könnten. Insbesondere ist die Formulierung "Verbundurteil" in der Berufungsbegründung nicht aussagekräftig. Vielmehr ist auf
der anderen Seite zu beachten, dass sich in der Begründung nur Ausführungen
zu den Folgesachen finden, während die Ehefrau zur Scheidung keine Stellung
nimmt. Auch hat die Ehefrau ihren Scheidungsantrag nicht zurückgenommen,
so dass von einem grundsätzlich weiterhin vorhandenen Scheidungswillen auszugehen war. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine auch gegen den
Scheidungsausspruch gerichtete Berufung insoweit mangels Begründung unzulässig gewesen wäre, was im Rahmen einer interessengerechten Auslegung
nicht außer Acht bleiben kann. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die erstinstanzliche Ablehnung einer Abtrennung für sich allein keine Auslegung dahingehend, dass die Ehefrau mit ihrer Berufung auch den Scheidungsausspruch
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angefochten hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ehefrau den für sie
bestehenden Interessenkonflikt - Scheidungswille einerseits, negative Auswirkungen einer Scheidung andererseits - in zweiter Instanz zugunsten des Scheidungswillens gelöst hat, zumal die von der Ehefrau befürchteten Härten im Versorgungsausgleich ohnehin nicht drohten.
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cc) Ein anderes Auslegungsergebnis folgt nicht daraus, dass die Ehefrau
mit Schriftsatz vom 22. April 2009 klargestellt hat, auch den Scheidungsausspruch anfechten zu wollen. Denn im Rahmen der Auslegung befristeter Erklärungen sind nur Umstände zu berücksichtigen, die bis zum Fristablauf dem Gericht bekannt und dem Rechtsmittelgegner zugänglich waren. Nachträgliche
Klarstellungen sind demgegenüber grundsätzlich unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2001 - XII ZB 192/99 - FamRZ 2001, 1703, 1704
mwN; BGH Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554).
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Entsprechend konnte die nach Ablauf der Frist des § 629 a Abs. 3 ZPO aF erfolgte Klarstellung keine Berücksichtigung mehr finden. Zu diesem Zeitpunkt
war die Scheidung bereits rechtskräftig geworden.
Hahne
Wagenitz
Schilling
Dose
Günter
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, Entscheidung vom 10.07.2008 - 14 F 315/04 OLG Hamm, Entscheidung vom 01.07.2009 - 8 UF 171/08 -