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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 109/16
Verkündet am:
15. März 2017
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 138 Abs. 1 Cd, 1408; FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1
a) Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit
eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen im Fall der sog. Unternehmerehe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ
2014, 629 und Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ
2013, 195).
b) Zum Erfordernis eines bestimmten Antrags der Beschwerdebegründung in
einer Unterhaltsfolgesache (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom
10. Juni 2015 - XII ZB 611/14 - FamRZ 2015, 1375 und vom 4. September
2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879).
BGH, Beschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - OLG Bamberg
AG Forchheim
ECLI:DE:BGH:2017:150317BXIIZB109.16.0
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin
Dr. Krüger
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des
2. Zivilsenats
- Familiensenat -
des
Oberlandesgerichts
Bamberg vom 18. Februar 2016 wird verworfen, soweit sie sich
gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich richtet.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten
Beschluss wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
A.
1
Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten im restlichen
Scheidungsverbund noch um nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich.
-3-
2
Die Beteiligten heirateten im März 1993. Aus der Ehe ist eine am
3. Dezember 1995 geborene Tochter hervorgegangen. Die Ehegatten schlossen am 28. Dezember 1995 einen notariellen "Ehevertrag und Erbverzicht". Darin vereinbarten sie zum nachehelichen Unterhalt Folgendes:
"Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt und nehmen den Verzicht gegenseitig an. Ausgenommen
hiervon ist der Fall, dass ein Ehegatte nach den gesetzlichen Vorschriften, derzeit §§ 1570, 1572 Nr. 2 BGB, Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes verlangen könnte. Mit dem Abschluss der
Kinderbetreuung tritt der Verzicht wieder in Kraft. Im Anschluss an
die Kindesbetreuung kann der Unterhalt aus anderen gesetzlichen
Gründen nicht verlangt werden.
Sobald das jüngste der gemeinschaftlichen Kinder das 18. Lebensjahr vollendet hat, endet in jedem Fall der Anspruch auf Zahlung von Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes nach den vorstehenden Bestimmungen, bzw. wird beiderseitig hierauf verzichtet. Auf die nach der Rechtsprechung gegebenen Beschränkungen dieses Ausschlusses von Unterhalt, wenn ein Ehegatte ohne
Leistung von Unterhalt anderenfalls Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsste, wurde hingewiesen.
Desweiteren begrenzen wir hiermit, die Höhe etwaiger vorstehender Ansprüche eines geschiedenen Ehegatten gegen den anderen
wie folgt:
Der monatliche geschuldete nacheheliche Unterhalt beträgt
höchstens DM 3.000,00 (...) monatlich. ..."
-4-
3
Darüber hinaus schlossen die Ehegatten in dem Vertrag einen Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich aus.
4
Hintergrund für den Abschluss des notariellen Ehevertrags war eine Umstrukturierung des der Mutter des Ehemanns gehörenden Unternehmens. Dieses wurde von einem Einzelunternehmen in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, von der nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts zunächst 12 %
der Geschäftsanteile auf den Ehemann übertragen werden sollten. Nach dessen Angaben hatte seine Mutter die Übertragung der Geschäftsanteile vom Abschluss des Ehevertrags abhängig gemacht.
5
Die Mutter des Ehemanns übertrug diesem 2008 weitere 33 % der Geschäftsanteile sowie 45 % auf dessen Schwester und behielt ihrerseits noch
10 % der Geschäftsanteile.
6
Die Ehegatten trennten sich im November 2011. Der Scheidungsantrag
des Ehemanns ist der Ehefrau im November 2012 zugestellt worden. Die Scheidung ist seit dem 25. November 2014 rechtskräftig.
7
Die 1969 geborene Ehefrau absolvierte nach Erwerb des qualifizierten
Hauptschulabschlusses eine Lehre zur Bürokauffrau und übte den Beruf bis zur
Eheschließung aus. Nach der Eheschließung wechselte sie ihren Arbeitsplatz
und arbeitete bis 1995 sowie von 1998 bis 2008 im Familienunternehmen
überwiegend in Teilzeitbeschäftigung als Sekretärin.
8
Aufgrund einer erstmals 1997 diagnostizierten Multiplen Sklerose ist die
Ehefrau zu 100 % schwerbehindert und in Pflegestufe II eingestuft. Sie bezieht
seit 2008 eine Erwerbsminderungsrente von derzeit monatlich 777 € und ist
Inhaberin eines Aktiendepots mit einem Wert von rund 46.000 €.
-5-
9
Der 1963 geborene Ehemann erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Er leistet Unterhalt
an die volljährige Tochter, die Studentin ist.
10
Die Ehefrau beruft sich auf eine Unwirksamkeit des Ehevertrags und hat
im Scheidungsverbundverfahren Ehegattenunterhalt wegen Krankheit, bestehend aus Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt, geltend gemacht.
11
Das Amtsgericht hat die Ehe der Beteiligten geschieden, den Unterhaltsantrag abgewiesen und zudem ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich
nicht stattfinde. Auf die von der Ehefrau hinsichtlich der Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt eingelegte Beschwerde hat das
Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Ehemann
zu gestuften Unterhaltszahlungen verpflichtet. Dagegen richtet sich dessen
Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen
Beschlusses erstrebt.
B.
12
Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltene Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet, ist sie unzulässig. Insoweit fehlt es an der nach § 70 Abs. 1 FamFG erforderlichen Zulassung durch das Oberlandesgericht.
13
Zwar weist der Tenor des angefochtenen Beschlusses keine Einschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung auf. Es entspricht aber ständiger
Rechtsprechung des Senats, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung
des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (Senatsbeschlüsse vom 7. November 2012
-6-
- XII ZB 229/11 -
FamRZ
2013,
109
Rn. 9
und
vom
14. Mai
2008
- XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339 Rn. 15). Das ist hier der Fall. Aus den
Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nur zum Verfahrensgegenstand des nachehelichen Unterhalts zugelassen worden ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die nur eingeschränkte Zulassung auch nicht als willkürlich angesehen
werden. Der vom Oberlandesgericht für die Zulassung angegebene Grund der
Ordnungsmäßigkeit der Beschwerdebegründung bezieht sich vielmehr ausschließlich auf die Unterhaltsfolgesache.
14
Dagegen kann sich aus der vom Oberlandesgericht für die Zulassung angeführten Verfahrensfrage keine weitere Beschränkung der Rechtsbeschwerde
ergeben. Denn die Beschränkung der Rechtsbeschwerde oder Revision muss
sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Rechtsmittelführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Eine Beschränkung
der Zulassung auf einzelne Rechtsfragen ist nicht zulässig (vgl. Senatsurteile
vom 30. April 2014 - XII ZR 146/12 - NJW 2014, 2102 Rn. 18 mwN und vom
30. November 2011 - XII ZR 34/09 - FamRZ 2012, 947 Rn. 11 mwN). Dementsprechend ist es nach der Rechtsprechung des Senats auch nicht möglich, die
Zulassung auf die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu beschränken
(Senatsurteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86 - FamRZ 1987, 802 mwN).
15
Die vom Oberlandesgericht für die Zulassung angeführte Verfahrensfrage betrifft den gesamten Streitgegenstand der Folgesache Unterhalt. Sie dürfte
ohnedies nur das Motiv der Zulassung wiedergeben, nicht aber die Absicht,
diese weiter zu beschränken.
-7-
C.
16
Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung
nachehelichen Unterhalts wendet, ist sie unbegründet.
I.
17
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau trotz des insoweit in der Beschwerdebegründung noch nicht ausdrücklich bezifferten Antrags
als zulässig angesehen. Die Beschwerde sei auch dann nach Umfang und Ziel
des mit ihr verfolgten Angriffs hinreichend bestimmt, wenn die innerhalb der
Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze dies eindeutig ergäben. Dem genüge die Beschwerdebegründung bezüglich der Folgesache Ehegattenunterhalt. Zwar werde darin lediglich beantragt, den angefochtenen Beschluss
dahingehend abzuändern, dass der Ehemann verpflichtet werde, an die Ehefrau nachehelichen Unterhalt zu zahlen, ohne einen bestimmten Unterhaltsbetrag anzugeben. Aus der Beschwerdebegründung ergebe sich jedoch ihrem
gesamten Inhalt nach, dass die Ehefrau ihren in erster Instanz gestellten Antrag
habe weiterverfolgen wollen. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau
im ersten Verhandlungstermin erklärt habe, dass erst der Grund des Anspruchs
geklärt werden solle und er die Höhe noch beziffern könne, sei dies unbeachtlich. Denn maßgeblich sei nur der innerhalb der Begründungsfrist eingereichte
Schriftsatz zur Beschwerdebegründung. Schließlich habe die Ehefrau im abschließenden Verhandlungstermin ihr erstinstanzliches Begehren auch der Höhe nach weiterverfolgt.
18
In der Sache hat das Oberlandesgericht seine Entscheidung damit begründet, dass der von den Beteiligten geschlossene Ehevertrag wegen Sitten-
-8-
widrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB einer Wirksamkeitskontrolle nicht standhalte.
Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus einer Gesamtschau aller Elemente, die
nicht für sich allein, aber in ihrem Zusammentreffen zu einer objektiv unangemessenen Benachteiligung der Ehefrau führten. Der Vertrag enthalte mit Ausnahme des nachehelichen Unterhalts wegen Kinderbetreuung einen Ausschluss aller gesetzlichen Scheidungsfolgen und einen wechselseitigen Erbund Pflichtteilsverzicht. Für den Ausschluss sei keine Kompensation vereinbart
worden. Er umfasse insbesondere den Unterhalt wegen Krankheit und wegen
Alters und ebenfalls den Versorgungsausgleich als vorweggenommenen Altersunterhalt, die zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehörten.
19
Der Ehemann habe ein besonderes Interesse am Abschluss des Ehevertrags gehabt. Im Rahmen der im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Unternehmensumwandlung sei der Ehemann vom Angestellten zum Mitunternehmer geworden. Dies habe seine Mutter vom Abschluss des Ehevertrags abhängig gemacht. Die Ehefrau sei demgegenüber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht berufstätig gewesen. Sie habe kurz zuvor ihr erstes Kind
bekommen und ihre Erwerbstätigkeit in dem Familienunternehmen zu Gunsten
der Betreuung der gemeinsamen Tochter faktisch aufgegeben. Wann und in
welchem Umfang sie wieder erwerbstätig sein und Versorgungsanwartschaften
erwerben würde, sei ungewiss gewesen. Dass die Übertragung der Geschäftsanteile für die Ehefrau während der Ehezeit wegen der Steigerung des Lebensstandards der Familie wirtschaftlich vorteilhaft gewesen sei, sei nicht maßgeblich, weil es für die Beurteilung ausschließlich auf die Verhältnisse nach
Rechtskraft der Scheidung ankomme.
20
Neben der für sich genommen nicht ausreichenden objektiven Benachteiligung liege im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine
subjektive Imparität infolge der Ausnutzung der sozialen und wirtschaftlichen
-9-
Abhängigkeit der Ehefrau vor. Diese sei in die Verhandlungen, die dem Abschluss der Verträge vorausgingen, nicht mit eingebunden gewesen. Diese hätten der Ehemann und seine Verwandten unter sich geführt, ohne die Ehefrau
hierin einzubeziehen. Sie habe keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung gehabt und ihr sei vor dem Abschluss des Ehevertrags kein Vertragsentwurf zur
Durchsicht und Prüfung zugeleitet worden. Zum Notartermin sei sie mitgenommen worden mit der Begründung, sie müsse mit. Im Termin sei der Vertrag vorgelesen worden. Sie habe diesen unterschrieben, ohne den Vertrag zum Durchlesen in der Hand gehabt zu haben. Die Ehefrau sei gegenüber dem Ehemann
in einer unterlegenen Verhandlungsposition gewesen, sie sei in einer lediglich
passiven Rolle gewesen. Diese Konstellation habe letztlich auf der wirtschaftlichen und sozialen Überlegenheit des Ehemanns beruht, die dieser bei Vertragsschluss ausgenutzt habe. Beim Notartermin sei das noch nicht einen Monat alte Kind dabei gewesen. Die Ehefrau habe befürchtet, dass das Kind
schreien würde, und habe den Beurkundungstermin möglichst schnell hinter
sich bringen wollen.
21
Der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts, des Versorgungs- und
Zugewinnausgleichs sei wegen Nichtigkeit des gesamten Ehevertrags daher
unwirksam.
22
Den Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1 BGB hat das Oberlandesgericht nach dem konkreten Bedarf und unter Berücksichtigung eigener Einkünfte
der Ehefrau mit monatlich 2.155 € bzw. ab 1. Januar 2015 2.150 € (1.704 €
Elementarunterhalt und 451 € bzw. ab 1. Januar 2015 446 € Altersvorsorgeunterhalt) bemessen. Es hat den Unterhalt für den Zeitraum von sechs Jahren
nach Rechtskraft der Scheidung in voller Höhe zugesprochen. Für die Zeit ab
dem 1. Dezember 2020 hat es den Unterhalt gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB auf
einen Betrag von monatlich 458 € herabgesetzt, den es nach einem angemes-
- 10 -
senen Bedarf in Höhe des sogenannten Ehegattenselbstbehalts abzüglich des
Eigeneinkommens der Ehefrau ermittelt hat.
II.
23
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
24
1. Zu Recht ist das Oberlandesgericht von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde ausgegangen. Die Zulässigkeit scheitert entgegen der Auffassung
der Rechtsbeschwerde nicht an Mängeln der Beschwerdebegründung.
25
Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Ob ein Sachantrag
hinreichend bestimmt ist, beurteilt sich nach den allgemeinen, zu § 520 Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundsätzen des Zivilprozessrechts (Senatsbeschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 10
mwN). Zweck des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer im
Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten,
sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das
Beschwerdegericht und den Verfahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner
Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Die Vorschrift verlangt keine besondere Formalisierung der Antragstellung. Es genügt vielmehr,
wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem
Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten
werden soll (Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2015 - XII ZB 611/14 - FamRZ
- 11 -
2015, 1375 Rn. 10 f. mwN und vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ
2013, 1879 Rn. 11 mwN).
26
Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall durch die Beschwerdebegründung vom 9. Oktober 2014 noch genügt worden. Zwar ist darin bezüglich
des nachehelichen Unterhalts lediglich der Antrag angekündigt worden, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Ehemann verpflichtet werde, an die Ehefrau nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Auch wenn damit
ein bestimmter Unterhaltsbetrag noch nicht angegeben worden und für sich genommen nicht deutlich ist, in welchem Umfang der amtsgerichtliche Beschluss
angefochten worden ist, ergibt sich aus dem Inhalt der Beschwerdebegründung,
dass die Ehefrau ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgen wollte. Das
Amtsgericht hatte den Unterhaltsantrag der Ehefrau abgewiesen, weil es den
Ehevertrag für wirksam und nicht anpassungsbedürftig gehalten hat. Die Beschwerdebegründung befasst sich dementsprechend vorwiegend mit Fragen
der Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle. Dass die Antragstellerin im Fall der
für sie günstigen Beantwortung der vorrangigen Streitfrage der (Un-)Wirksamkeit des Ehevertrags indessen nicht von ihrem schon vor dem Amtsgericht verfolgten Ziel abweichen wollte, wird dadurch verdeutlicht, dass zum Ende des
Schriftsatzes ausgeführt ist, dass das "Urteil" des Amtsgerichts abzuändern und
der Ehefrau nachehelicher Unterhalt zuzusprechen sei. Letzteres spricht für die
Aufrechterhaltung des erstinstanzlich gestellten Zahlungsantrags und nicht etwa
für eine Antragsänderung dahingehend, dass das Oberlandesgericht nunmehr
lediglich zum Anspruchsgrund zu entscheiden habe. Somit ist in der Beschwerdebegründung lediglich die Höhe des Zahlungsantrags nicht ausdrücklich genannt. Da die Beschwerdebegründung sich indessen zur Höhe des Unterhalts
ohnedies nicht verhält und darin vielmehr auf das gesamte erstinstanzliche
Vorbringen Bezug genommen worden ist, hat das Oberlandesgericht die Beschwerdebegründung zutreffend dahin ausgelegt, dass die Ehefrau ihren erst-
- 12 -
instanzlichen Zahlungsantrag weiterverfolgen wollte. Davon abweichende nachträgliche Äußerungen des Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau hat das
Oberlandesgericht als nach der Beschwerdebegründungsfrist liegend für die
Auslegung zutreffend nicht berücksichtigt. Die Berücksichtigung nachträglicher
Erklärungen würde es in unzulässiger Weise in das Belieben des Beschwerdeführers stellen, den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nachträglich zu
verändern.
27
Zwar geht die Rechtsbeschwerde zu Recht davon aus, dass nachträglichen Erklärungen des Beschwerdeführers im Einzelfall für die Auslegung eines
für sich genommen unbestimmten Antrags indizielle Bedeutung zukommen
kann. Dass der Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau hier später vom Erlass
eines "Grundurteils" ausgegangen ist, steht indessen mit der Formulierung des
Antrags ("Unterhalt zuzusprechen") nicht im Einklang, die - wie ausgeführt - auf
die Verpflichtung zur Zahlung gerichtet ist.
28
2. Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage der von ihm verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffend die Sittenwidrigkeit des Ehevertrags gemäß § 138 Abs. 1 BGB angenommen. Es ist aufgrund einer Gesamtschau aller Elemente des Ehevertrags von einer objektiv unangemessenen Benachteiligung der Ehefrau ausgegangen. Das steht mit der Senatsrechtsprechung im Einklang und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
29
a) Der Ausschluss der einzelnen Scheidungsfolgen vermag allerdings
jeweils für sich genommen im vorliegenden Fall den Vorwurf der Sittenwidrigkeit
noch nicht zu begründen.
30
aa) Die im Ehevertrag zum Unterhalt getroffenen Vereinbarungen stellen
sich für die Ehefrau zwar durchgehend als nachteilig dar, führen indessen isoliert noch nicht zur Sittenwidrigkeit der insoweit getroffenen Regelung.
- 13 -
31
(1) Nach der vom Senat entwickelten Rangfolge der Scheidungsfolgen
gehört zu deren Kernbereich in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570
BGB), der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse nicht
der freien Disposition der Ehegatten unterliegt. Freilich ist auch er nicht jeglicher
Modifikation entzogen (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004,
601, 605). Im vorliegenden Fall ist der Betreuungsunterhalt nicht ausgeschlossen oder dem Grunde nach eingeschränkt worden. Soweit er der Höhe nach
beschränkt worden ist, wurde dadurch die persönliche Kinderbetreuung durch
die Ehefrau nicht in Frage gestellt, so dass die Regelung im Hinblick auf das
Kindesinteresse keine Bedenken aufwirft.
32
(2) Die Unterhaltsansprüche wegen Alters und Krankheit (§§ 1571, 1572
BGB) sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats zwar ebenfalls dem
Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzurechnen. Ihr Ausschluss begegnet allerdings für sich genommen unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB
dann keinen Bedenken, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht
absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein
Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 20
mwN).
33
Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch
nicht vorhersehbar, dass die Ehefrau wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden würde. Die Erkrankung der Ehefrau an Multipler Sklerose
wurde erst 1997 festgestellt. Ob eine Unterhaltsbedürftigkeit wegen Alters entstehen würde, war bei der seinerzeit 26jährigen Ehefrau zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ebenfalls noch nicht abzusehen.
- 14 -
34
bb) Auch der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist für sich genommen rechtlich unbedenklich. Wie der vom Oberlandesgericht durchgeführte
Versorgungsausgleich verdeutlicht, hat die Ehefrau während der Ehezeit in der
gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsanwartschaften erworben
als der Ehemann. Das auf Seiten des Ehemanns neben seinem Anrecht in der
gesetzlichen Rentenversicherung allein noch ausgeglichene Anrecht aus einer
auf Kapitalleistung gerichteten betrieblichen Altersversorgung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3
VersAusglG) unterfiel aufgrund der zum Zeitpunkt des Ehevertragsschlusses
bestehenden Gesetzeslage gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB aF iVm § 1587 a
Abs. 2 BGB noch nicht dem Versorgungsausgleich. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs stellte sich als solcher für die Ehefrau folglich seinerzeit
noch nicht als nachteilig dar. Dass die Ehefrau durch die Übernahme von Kinderbetreuung und Haushaltsführung Versorgungsnachteile erlitten hat, ist in
diesem Zusammenhang noch nicht erheblich.
35
cc) Schließlich führt auch der Ausschluss des Zugewinnausgleichs isoliert betrachtet nicht zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrags.
36
Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er erweist sich - auch wegen der vom Gesetz ausdrücklich
zur Verfügung gestellten verschiedenen Güterstände - ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ
2004, 601, 605, 608). Der Senat hat an der Kernbereichsferne des Zugewinnausgleichs auch für Unternehmerehen festgehalten, in denen der selbständig
erwerbstätige Ehegatte seine Altersvorsorge nicht durch die Bildung von Vorsorgevermögen im Sinne des § 2 VersAusglG, sondern im Wesentlichen durch
die Ansammlung privaten Vermögens aufbaut. Ein vertraglicher Ausschluss des
Zugewinnausgleichs ist auch dann nicht im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle
zu korrigieren, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar gewesen ist, dass
- 15 -
sich der andere Ehegatte ganz oder teilweise aus dem Erwerbsleben zurückziehen würde und ihm deshalb eine vorhersehbar nicht kompensierte Lücke in
der Altersversorgung verbleibt. Vielmehr hat der Senat ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, das Vermögen seines
selbständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung
einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im
Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die
Familie die Lebensgrundlage zu erhalten (Senatsurteile vom 28. März 2007
- XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311 und vom 17. Oktober 2007
- XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386 Rn. 23).
37
Dass das Oberlandesgericht eine isolierte Sittenwidrigkeit des Zugewinnausgleichsausschlusses nicht in Betracht gezogen hat, steht daher ebenfalls im Einklang mit der Senatsrechtsprechung und ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz von den Beteiligten nicht in Frage gestellt worden.
38
b) Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht
zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt
(vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629
Rn. 38; Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691,
693 und vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011 Rn. 20 f.).
39
Das Gesetz kennt zwar keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten, so dass auch aus dem
objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die
- 16 -
weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem
unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen
basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der
subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Auch eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive
Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für
eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein,
wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere infolge
der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit
oder intellektueller Unterlegenheit (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014
- XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 39; Senatsurteile vom 31. Oktober
2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 24 und vom 21. November 2012
- XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 27).
40
aa) Übereinstimmend mit diesen Maßstäben ist das Oberlandesgericht
im vorliegenden Fall in objektiver Hinsicht von einer die Ehefrau einseitig benachteiligenden Regelung ausgegangen.
41
Mit dem Alters- und Krankheitsunterhalt sind von der Senatsrechtsprechung dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnete Unterhaltstatbestände ausgeschlossen worden. Insoweit war schon bei Vertragsschluss mit
höherer Wahrscheinlichkeit auf Seiten der wirtschaftlich schwächeren und insoweit unzureichend abgesicherten Ehefrau eine spezifische Bedürfnislage absehbar. Auch war mit ehebedingten Einkommens- und Versorgungsnachteilen
nur auf Seiten der Ehefrau zu rechnen, die die Kinderbetreuung und Haushalts-
- 17 -
führung übernahm. Zudem stand fest, dass der Ehemann seine Altersversorgung nahezu ausschließlich auf eine private Vermögensbildung stützte, an welcher die Ehefrau aufgrund des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs nicht
partizipieren konnte. Im Unterschied zu einem vor Eheschließung abgeschlossenen Ehevertrag verzichtete die Ehefrau im vorliegenden Fall auf in der bestehenden Ehe bereits erlangte Rechtspositionen, ohne dass ihr hierfür von Seiten
des Ehemanns eine Kompensation geleistet wurde. Dass der Ausschluss des
Versorgungsausgleichs aus damaliger Sicht für sie - in beschränktem Ausmaß vorteilhaft gewesen sein mag, ändert nichts daran, dass ihr durch die Übernahme der Familienarbeit Versorgungsnachteile entstanden, die durch Kindererziehungszeiten nicht hinreichend kompensiert wurden. Die von den Ehegatten
getroffenen Regelungen gereichen somit in objektiver Hinsicht weit überwiegend zum Nachteil der Ehefrau.
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bb) Auch in subjektiver Hinsicht ist die aufgrund der getroffenen Feststellungen vorgenommene Würdigung des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden.
43
Die Ehefrau war danach in die Verhandlungen, die dem Abschluss der
Verträge vorausgingen, nicht mit eingebunden. Sie hatte keinen Einfluss auf die
Vertragsgestaltung und ihr wurde vor dem Abschluss des Ehevertrags kein Vertragsentwurf zur Verfügung gestellt. Im Notartermin wurde der Vertrag zwar vorgelesen, von ihr aber unterschrieben, ohne diesen Vertrag zum Durchlesen in
der Hand gehabt zu haben. Das Oberlandesgericht hat daraus zu Recht den
Schluss gezogen, dass die Ehefrau gegenüber dem Ehemann und dessen
Verwandten in einer unterlegenen Verhandlungsposition gewesen sei und eine
lediglich passive Rolle eingenommen habe. Dass diese Konstellation letztlich
auf der wirtschaftlichen und sozialen Überlegenheit des Ehemanns beruht habe, die dieser bei Vertragsschluss ausgenutzt habe, bewegt sich ebenfalls im
- 18 -
zulässigen Rahmen tatrichterlicher Feststellungen. Beim Notartermin war
schließlich das noch nicht einen Monat alte Kind dabei, und es ist ebenfalls
nachvollziehbar, dass die Ehefrau deswegen den Beurkundungstermin möglichst schnell hinter sich bringen wollte. Hinzu kommt, dass in dem Termin
hauptsächlich die Umwandlung des Unternehmens beurkundet worden ist, an
welcher die Ehefrau nicht beteiligt war.
44
Das Oberlandesgericht hat daher auch zu Recht eine subjektive Imparität
infolge der Ausnutzung der sozialen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Ehefrau angenommen. Der von der Rechtsbeschwerde erhobene Einwand, dass
der Ehefrau die Regelung egal gewesen sei, vermag dieses Ergebnis ebenso
wenig in Frage zu stellen wie der Umstand, dass die Ehefrau die Möglichkeit
gehabt haben mag, den Vertrag zuvor im Büro des Unternehmens zu lesen.
Dass die Ehefrau von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, steht vielmehr mit den sonstigen Feststellungen des Oberlandesgerichts zum Verhältnis
der Ehegatten durchaus im Einklang. Im Fall einer vorliegenden subjektiven
Imparität ist es schließlich auch nicht erforderlich, dass der benachteiligte Ehegatte den Vertrag nur mit Bedenken oder quasi widerwillig abschließt. Vielmehr
ist durch § 138 Abs. 1 BGB auch und gerade der Ehegatte geschützt, der dem
Verlangen des überlegenen Ehegatten widerstandslos Folge leistet.
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Der Schutz des Bestands des Familienunternehmens und der Umstand,
dass die Mutter des Ehemanns die Übertragung der Geschäftsanteile von dem
Abschluss eines Ehevertrags abhängig machte, führen im Rahmen der Gesamtschau zu keiner anderen Beurteilung. Denn sie können bereits einen Unterhaltsverzicht nicht rechtfertigen. Das Oberlandesgericht ist mithin zu Recht
davon ausgegangen, dass die Regelung einem kompensationslosen Totalverzicht nahekommt und sich im Hinblick auf die gegebene subjektive Imparität der
beteiligten Ehegatten als sittenwidrig erweist.
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3. Wegen der Nichtigkeit des Ehevertrags ist der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts unwirksam. Das Oberlandesgericht hat folgerichtig aufgrund der bei der Ehefrau bestehenden Erkrankung einen Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 Nr. 1 BGB angenommen. Die Bemessung des Unterhalts ist von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen worden und gibt auch
sonst keinen Grund zur Beanstandung.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Günter
Krüger
Vorinstanzen:
AG Forchheim, Entscheidung vom 08.07.2014 - 2 F 692/12 OLG Bamberg, Entscheidung vom 18.02.2016 - 2 UF 247/14 -