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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZA 30/09
vom
12. August 2009
in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer
beschlossen:
1. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig
vom 14. Mai 2009 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
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Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts zur Zahlung rückständiger
Nutzungsentschädigung und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 36.937,76 €
und zur Räumung und Herausgabe eines Hotels verurteilt worden. Den Antrag
der Beklagten, ihr gemäß § 765 a ZPO Räumungsfrist mindestens bis zum
15. Januar 2007 zu gewähren, hat das Landgericht abgelehnt, weil für diesen
Antrag ausschließlich das Vollstreckungsgericht gemäß § 802 ZPO zuständig
sei. Das Landgericht hat sein Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht
das Urteil des Landgerichts aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von
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mehr als 22.851,36 € verurteilt worden ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen und die Revision nicht
zugelassen. Es hat sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
2
Die Beklagte hat durch ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten
beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zu bewilligen
(Schriftsatz vom 18. Juni 2009). Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2009 hat sie ihren
Prozesskostenhilfeantrag begründet. Zusätzlich hat sie beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig einstweilen für
sechs Monate einzustellen.
II.
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1. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus
dem Berufungsurteil ist unzulässig, weil er entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO
nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist. Für den im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gestellten
Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung besteht ebenso
wie für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst Anwaltszwang (BGH
Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04 - NJW-RR 2004, 936). Die Ausnahme
des § 78 Abs. 5 ZPO gilt nicht für den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.
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2. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wäre
im Übrigen auch nicht begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719
Abs. 2 ZPO nur in Betracht, wenn der Schuldner im Berufungsrechtszug einen
Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt hat, oder ihm ein solcher
Antrag nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre (Senatsbeschlüsse
vom 1. Juli 2009 - XII ZR 50/09 - juris, vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 NJW-RR 2006, 1088 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR
2002, 1650).
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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag gestellt. Es sind auch keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es ihr im Berufungsrechtszug aus besonderen Gründen nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, einen entsprechenden Schutzantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die
das Urteil ergangen ist (§ 714 Abs. 1 ZPO), zu stellen.
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3. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil war
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zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
Hahne
Wagenitz
Dose
Vézina
Klinkhammer
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 21.07.2006 - 4 O 2535/05 OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.05.2009 - 1 U 59/06 -