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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 94/11
vom
16. April 2013
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie
die Richterin Dr. Menges
beschlossen:
Die Beschwerde der Streithelferin der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Rüge, das Urteil sei unter Verstoß gegen § 309 ZPO (und
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) mit der Folge der Eröffnung des Zulassungsgrundes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO von einem
Richter mitgefällt worden, der an der dem Urteil zugrundeliegenden
Verhandlung nicht teilgenommen habe, ist aufgrund der Berichtigung
des Protokolls gemäß § 164 Abs. 2 und 3 ZPO gegenstandslos
(BGH,
Beschluss
vom
30. November
1995
- III ZR 227/94,
BGHR ZPO § 164 Abs. 1 Protokollberichtigung 1; BFH, Beschluss
vom 30. Januar 2003 - XI B 144/02, juris Rn. 3). Dass bei der Datierung des Vermerks gemäß § 164 Abs. 3 Satz 1 ZPO, die versehentlich auf den 18. Januar 2013 statt auf den 18. Februar 2013 lautet,
ein Schreibfehler unterlaufen ist, ändert an der Wirksamkeit der Protokollberichtigung nichts.
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Dem in Übereinstimmung mit § 164 Abs. 2 und 3 ZPO berichtigten
Protokoll kommt, wie sich der Gesetzgebungsgeschichte (BRDrucks. 551/74 = BT-Drucks. 7/2729, S. 63 mit Stein/Jonas, ZPO,
19. Aufl., § 159 unter III.3 mit § 164 unter II.1) und der Systematik
der §§ 164, 165 ZPO entnehmen lässt, Beweiskraft im Sinne des
§ 165
ZPO
zu
(BGH,
Beschluss
vom
19. Dezember
1985
- X ZB 5/85, VersR 1986, 487, 488; Musielak/Stadler, ZPO, 9. Aufl.,
§ 165 Rn. 1; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 165 Rn. 6 und
12). Eine (freibeweisliche) Überprüfung der Beachtlichkeit der Protokollberichtigung durch das Rechtsmittelgericht findet danach im Zivilprozess - anders als im Strafprozess (BGH, Beschluss vom 23. April
2007 - GSSt 1/06, BGHSt 51, 298 Rn. 65; dazu unter dem Aspekt einer Wahrung verfassungsrechtlicher Grenzen richterlicher Rechtsfindung BVerfGE 122, 248, 263 ff.) - nicht statt. Soweit in der Literatur
vereinzelt anderes vertreten wird (Foerster/Sonnabend, NJW 2010,
978 ff.), gibt dies keinen Anlass, die Gesetzeslage in einem Revisionsverfahren zu bekräftigen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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Die Streithelferin der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der
Gegenstandswert
des Beschwerdeverfahrens
beträgt
bis
65.000 €.
Wiechers
Grüneberg
Pamp
Maihold
Menges
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.12.2009 - 2-23 O 428/05 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.12.2010 - 17 U 33/10 -