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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 413/04
vom
24. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Johann Sch., W.-weg ..., L.-E.,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigter: gegen
1. E. AG, vormals: E. & M. AG, vertreten durch den Vorstand, B.-straße ..., U.,
Beklagte zu 1) und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigter: 2. Thomas H., P.-straße ..., München,
Beklagter zu 2) und Beschwerdegegner,
Streitverkündeter der Beklagten zu 1),
- Prozessbevollmächtigter
II. Instanz:
3. Florian H., O.-straße ..., M.,
Beklagter zu 3) und Beschwerdegegner,
Streitverkündeter der Beklagten zu 1),
- Prozessbevollmächtigter
II. Instanz:
4. W. AG, vertreten durch den Vorstand, H.-straße ..., D.,
Beklagte zu 4) und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigte:
Streithelfer der Beklagten zu 1):
Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Nickolaus B., F.-J.-Straße ..., M.,
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und den Richter Dr. Ellenberger
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 30. November 2004 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung
des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der
Kosten des Streithelfers der Beklagten zu 1) (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1
ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis
40.000 €.
Nobbe
Müller
Mayen
OLG Frankfurt/Main - Az. 5 U 112/03 vom 30.11.2004;
LG Frankfurt/Main - Az. 3/7 O 22/01 vom 17.01.2003
Joeres
Ellenberger