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BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 326/01
BESCHLUSS
vom
26. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die
Richterin Mayen
am 26. Februar 2002
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer
durch das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 2001 auf mehr als
60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Streitwert: 18.812,86 € ( = 36.794,76 DM)
Gründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die in der Hauptsache auf Zahlung von
12.264,92 DM gerichtete Klage abgewiesen und festgestellt, die Beschwer der Klägerin übersteige 60.000 DM nicht.
Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und
beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Sie ist der Auffassung, die Beschwer betrage 61.324,60 DM (= 5 x
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12.264,92 DM), da sie ihre Klage auf fünf verschiedene Klagegründe gestützt und das Berufungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung
sämtliche fünf Forderungen in Höhe von jeweils 12.264,92 DM aberkannt
habe.
II.
Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulässige Antrag ist nicht
begründet. Die Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil übersteigt 60.000 DM nicht.
Der Klageantrag selbst lautet lediglich auf Zahlung eines Betrages
von 12.264,92 DM zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Kosten. Eine
Festsetzung der Beschwer auf über 60.000 DM käme daher nur in Betracht, wenn die Auffassung der Revision zuträfe, das Berufungsgericht
habe der Klägerin fünf Forderungen in Höhe von jeweils 12.264,92 DM
aberkannt, die bei der Bemessung der Beschwer zu addieren seien. Das
ist aber nicht der Fall.
Gemäß § 5 ZPO sind mehrere in einer Klage geltend gemachte
Ansprüche zusammenzurechnen. Zinsen werden gemäß § 4 Abs. 1
Halbs. 2 ZPO nicht berücksichtigt, wenn sie Nebenforderungen der noch
im Streit stehenden Hauptforderung sind. Das gilt auch dann, wenn Zinsen gesondert oder in kapitalisierter Form zusammen mit der Hauptforderung in einem Betrag geltend gemacht werden (Senatsbeschluß vom
15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 und BGH Be-
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schluß vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293, 1294, jeweils m.w.Nachw.).
Hiernach bleiben die von der Klägerin an zweiter und dritter Stelle
zur Begründung der Klageforderung geltend gemachten Ansprüche in
Höhe von je 12.264,92 DM bei der Ermittlung des Wertes der Beschwer
außer Betracht. Die Klägerin stützt ihre Klage insoweit auf die für 1995
angefallenen Verzugszinsen aus den Hauptforderungen, die sie an vierter und fünfter Stelle zur Grundlage der Klage gemacht hat.
Nobbe
Siol
Joeres
Bungeroth
Mayen