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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 313/98
Verkündet am:
8. Februar 2000
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
_____________________
BGB §§ 252, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2, 607, 628 Abs. 2
Hat der Kreditgeber sein Darlehen gegenüber einem von mehreren Gesamtschuldnern wegen schuldhafter Vertragsverletzung gekündigt, so
bleibt während des Verzugs dieses Gesamtschuldners mit der Rückzahlung der Anspruch des Kreditgebers auf Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Zinsen (BGHZ 104, 337, 342 f.) vom Konkurs eines anderen
Gesamtschuldners unberührt.
BGH, Urteil vom 8. Februar 2000 - XI ZR 313/98 - OLG Rostock
LG Schwerin
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 8. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Joeres
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
12. November 1998 insoweit aufgehoben, als der Klägerin ein über 4% hinausgehender Zinsanspruch aus
1.500.000 DM für die Zeit vom 7. Juni 1996 bis zum
16. Dezember 1997 und aus 1.000.000 DM für die Zeit
vom 17. Dezember 1997 bis zum 30. Dezember 1998
aberkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der
Kammer I für Handelssachen des Landgerichts Schwerin vom 18. Dezember 1996 wird auch insoweit zurückgewiesen, als der Klägerin über 4% Zinsen hinaus
weitere 11% Zinsen aus 1.500.000 DM vom 7. Juni
1996
bis
zum
1.000.000 DM
vom
16. Dezember
17. Dezember
1997
1997
und
aus
bis
zum
30. Dezember 1998 zuerkannt worden sind.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
-3-
Tatbestand:
In der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur noch über die
Höhe der Zinsforderung der Klägerin aus einer inzwischen unstreitig
gewordenen und von der Beklagten beglichenen Darlehensforderung.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der D. GmbH + Co.
KG (im folgenden: D. KG) im Dezember 1991 ein Darlehen von
1.500.000 DM zu 15% Zinsen mit fest vereinbarter Laufzeit und Rückzahlung in drei Raten von jeweils 500.000 DM zum 31. Dezember der
Jahre 1997 bis 1999. Nach weitgehender Übernahme des Geschäftsbetriebs und Fortführung des Kernbestandteils der Firma durch die Beklagte fiel die D. KG im Mai 1996 in Konkurs. Dadurch wurde ein
Rechtsstreit unterbrochen, in dem sie von der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens verklagt worden war.
Die Klägerin kündigte am 3. Januar 1996 wegen unpünktlicher
Zinszahlungen das Darlehen gegenüber der Beklagten und erhob am
6. Juni 1996 Klage. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.500.000 DM nebst 15% Zinsen seit dem 1. Januar 1996. Die
Berufung der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht der Klägerin Zinsen in Höhe von 15% lediglich für die Zeit vom
1. Januar 1996 bis zum 6. Juni 1996 zuerkannte und die Zinsforderung
für die Zeit seit dem 7. Juni 1996 auf 4% herabsetzte.
Mit ihrer Revision verlangt die Klägerin weitere 11% Zinsen aus
1.500.000 DM vom 7. Juni 1996 bis zum 16. Dezember 1997 und aus
1.000.000 DM vom 17. Dezember 1997 bis zum 30. Dezember 1998.
-4-
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg; sie führt im beantragten Umfang zur
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
A.
Die form- und fristgerecht eingelegte Revision ist nach den
§§ 545, 546 ZPO statthaft, weil es im vorliegenden Rechtsstreit um
vermögensrechtliche Ansprüche geht und der Wert der Beschwer der
Klägerin durch das Berufungsurteil 60.000 DM übersteigt. Da das Berufungsgericht den Wert der Beschwer der Klägerin entgegen § 546
Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht festgesetzt hat, mußte der erkennende Senat
dies nachholen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1995 – XII ZR
7/94, WM 1996, 187). Dabei war der Wert des vom Berufungsgericht
aberkannten Teils der Zinsforderung zugrunde zu legen. Die Zinsen
werden hier nicht als Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO
geltend gemacht, weil die Klägerin durch das Berufungsurteil nur im
Zinspunkt beschwert ist und ihre Revision ausschließlich eine Zinsforderung zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 1990
- IX ZR 246/89, WM 1990, 1642, 1643 und vom 24. März 1994 - VII ZR
146/93, WM 1994, 1214, 1215; jeweils m.w.Nachw.). Der erkennende
Senat hat die Beschwer der Klägerin daher auf 376.000 DM festgesetzt.
-5-
B.
Die Revision ist auch in der Sache begründet. Die Klägerin hat
über die vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsen hinaus einen Anspruch auf weitere 11% Zinsen aus 1.500.000 DM vom 7. Juni 1996 bis
zum 16. Dezember 1997 und aus 1.000.000 DM vom 17. Dezember
1997 bis zum 30. Dezember 1998.
I.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin für die Zeit seit dem
7. Juni 1996 nur 4% Zinsen zuerkannt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe aus dem Vertrag vom Dezember 1991 eine
Darlehensforderung gegen die D. KG zu, für die die Beklagte nach § 25
Abs. 1 Satz 1 HGB hafte. Die vertraglich vereinbarten Zinsen von 15%
könne die Klägerin jedoch nur bis zum 6. Juni 1996, dem Tag der in der
Klageerhebung liegenden wirksamen Kündigung des Darlehens, verlangen. Für die Zeit danach stünden ihr gemäß §§ 286 Abs. 1, 288
Abs. 1, 291 BGB lediglich 4% Zinsen zu, da sie einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden nicht dargelegt habe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
-6-
1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß
die Klägerin für die Zeit nach der wirksamen Kündigung des Darlehensvertrags keinen vertraglichen Zinsanspruch hat. Das schließt indessen,
wie die Revision mit Recht geltend macht, einen unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gerechtfertigten Zinsanspruch in Höhe
des ursprünglichen Vertragszinses nicht aus.
Wird ein Darlehensgeber durch schuldhafte Vertragsverletzungen
der Gegenseite zur außerordentlichen Kündigung des Darlehens veranlaßt, so kann er jedenfalls dann, wenn die Gegenseite mit ihrer
Rückzahlungsverpflichtung in Verzug kommt, anstelle des Verzögerungsschadens nach § 286 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung
des Rechtsgedankens des § 628 Abs. 2 BGB den bisherigen Vertragszins als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des vorzeitig beendeten
Darlehensvertrags verlangen (BGHZ 104, 337, 342 f. m.w.Nachw.).
Dieser Zinsanspruch bezieht sich nur auf das noch offene Darlehenskapital und ist auf den Umfang beschränkt, in dem der Darlehensgeber
eine rechtlich geschützte Zinserwartung hatte.
2. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen des
Berufungsgerichts, daß die in der Klageerhebung liegende außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages durch die Klägerin von
der Beklagten, die nach dem 4. Januar 1996 nicht nur keine Zahlungen
mehr erbracht, sondern auch ausdrücklich verweigert hatte, schuldhaft
veranlaßt worden ist. Da die Beklagte das fällig gestellte Darlehen ungeachtet der gegen sie erhobenen Klage zunächst nicht zurückgezahlt
hat, befand sie sich bis zu ihrer Teilzahlung von 500.000 DM am
16. Dezember 1997 in voller Höhe des Darlehenskapitals und bis zur
Rückzahlung der restlichen Darlehenssumme am 30. Dezember 1998
noch mit 1.000.000 DM in Verzug.
-7-
3. In diesem Umfang hatte für die Klägerin aufgrund des Darlehensvertrags vom 12. Dezember 1991 auch eine rechtlich gesicherte
Zinserwartung bestanden, weil in § 3 dieses Vertrages eine feste Darlehenslaufzeit in voller Höhe von 1.500.000 DM bis zum 31. Dezember
1997 und in Höhe verbleibender 1.000.000 DM bis zum 31. Dezember
1998 vorgesehen war.
Die rechtlich gesicherte Zinserwartung der Klägerin war entgegen
der Ansicht der Revisionserwiderung nicht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der D. KG im Mai 1996 entfallen. Dabei
kann offenbleiben, ob die Konkurseröffnung überhaupt noch einen Einfluß auf die Darlehensforderung der Klägerin gegen die D. KG haben
konnte oder ob diese Forderung nicht schon vorher durch außerordentliche Kündigung gegenüber der D. KG fällig und die D. KG in Höhe der
entfallenen
Vertragszinsen
schadensersatzpflichtig
geworden
war.
Auch wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, könnte die Beklagte,
die für die Darlehensschuld der D. KG gemäß § 25 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldnerin haftete (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 29. Aufl. § 25
Rdn. 10), aus dem Konkurs der D. KG nichts für sich herleiten.
Nach § 425 BGB wirken andere als die in §§ 422 bis 424 BGB
bezeichneten Tatsachen, soweit sich aus dem Schuldverhältnis nichts
anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen
Person sie eintreten. Die Eröffnung des Konkursverfahrens und die dadurch gemäß § 65 Abs. 1 KO bewirkte Fälligkeit betagter Forderungen
äußert Wirkungen nur gegenüber dem betroffenen Gesamtschuldner.
Sinn und Zweck des § 65 Abs. 1 KO ist es, sicherzustellen, daß Konkursforderungen im Interesse einer beschleunigten Abwicklung des
Konkursverfahrens vom Gläubiger schon vor ihrer normalen Fälligkeit
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geltend gemacht und zur Konkurstabelle angemeldet werden können.
Wirkungen außerhalb des Konkursverfahrens hat § 65 KO nicht. Es ist
deshalb anerkannt, daß er die Mithaftung von Gesamtschuldnern und
Bürgen nicht berührt (RGZ 86, 247, 249; 88, 373, 375), insbesondere
ihnen kein Recht zur vorzeitigen Zahlung gewährt (RG LZ 1916, 242,
244; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 65 Rdn. 4).
Abgesehen davon läßt die vorzeitige Fälligkeit der Darlehensforderung nach dem Rechtsgedanken des § 628 Abs. 2 BGB einen Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe der bis zum regulären Ablauf
des Vertrages zu entrichtenden Vertragszinsen weder nach § 65 KO
noch nach anderen Vorschriften nicht einmal gegenüber der Gemeinschuldnerin (a.A. Karsten Schmidt JZ 1976, 756, 761), geschweige
denn gegenüber der Beklagten entfallen. § 63 Nr. 1 KO steht allenfalls
der Geltendmachung eines solchen Anspruchs im Konkursverfahren
entgegen, beseitigt den Schadensersatzanspruch aber nicht.
-9-
III.
Das Berufungsurteil mußte daher in dem Umfang aufgehoben
werden, in dem es von der Revision angegriffen worden war. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind, konnte der Senat
in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und der Klägerin die mit der Revision verlangten weiteren Zinsen zuerkennen.
Nobbe
Dr. Schramm
Dr. Müller
Dr. Bungeroth
Dr. Joeres