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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 232/08
Verkündet am:
10. November 2009
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter
Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2008 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger begehren von der beklagten Volksbank die Rückzahlung von
1
Zins- und Tilgungsraten, die sie im Zusammenhang mit einem bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) im Jahr 1988 aufgenommenen Darlehen erbracht haben. Das Darlehen hatte der Finanzierung einer
Beteiligung der Kläger an einer Fondsgesellschaft gedient (
Fonds Nr. ..)
und war von ihnen im Zuge einer Umschuldung im Januar 1999 vollständig zurückgezahlt worden.
Die Kläger wurden im Jahr 1988 geworben, sich mit zwei Anteilen an
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dem
Immobilienfonds Nr. .. zu beteiligen. Ihren Beitritt zur Fondsgesell-
schaft ließen sie am 15. Dezember 1988 notariell beurkunden. Zur Finanzierung
der Beteiligung schlossen sie mit der Beklagten am 15./29. Dezember 1988
einen Darlehensvertrag über ein endfälliges Darlehen in Höhe von nominal
68.696 DM ab. Der Darlehensvertrag, der keine Widerrufsbelehrung enthielt,
sah eine Zinsfestschreibung bis 1. Januar 2001 vor. Im Januar 1999 zahlten die
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Kläger das Darlehen mit Hilfe eines anderweitig aufgenommenen Kredits vorzeitig zurück; die Beklagte gab hierauf die ihr gestellten Sicherheiten frei. Mit
ihrer Klagebegründung vom 3. April 2006 widerriefen die Kläger ihre auf den
Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärungen unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz.
3
Sie verlangen mit ihrer Klage in Höhe von 50.354,73 € nebst Zinsen die
Rückzahlung der um die Fondsausschüttungen verminderten Darlehenszinsen
sowie des Ablösebetrags zuzüglich einer Verzinsung der aus ihren Eigenmitteln
geleisteten Zahlungen Zug um Zug gegen Abtretung der ihnen aus der Fondsbeteiligung zustehenden Rechte. Die Beklagte ist den geltend gemachten Ansprüchen entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist unbegründet.
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I.
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Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2008, 1784 veröffentlicht ist,
hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch
von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
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Den Klägern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückgewähr
ihrer Leistungen aufgrund des Haustürwiderrufsgesetzes zu. Dabei könne dahin
stehen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer für den Abschluss des Darlehensvertrags kausalen Haustürsituation vorgelegen hätten. Ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger sei zum Zeitpunkt ihrer Widerrufserklärung auf Grund
der vollständigen Ablösung des Darlehens der Beklagten nach § 2 Abs. 1
Satz 4 HWiG jedenfalls bereits erloschen gewesen. Zwar seien die Fondsbeteiligung und der Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9
VerbrKrG. Auch könne der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, dass
die darlehensfinanzierte Fondsbeteiligung vollständig beendet und abgewickelt
sei. Darauf komme es aber nicht an. Bei dem Tatbestandsmerkmal der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung sei allein auf den Darlehensvertrag,
nicht hingegen auch auf die mit ihm verbundenen Verträge oder nachfolgende
Darlehensverträge abzustellen. Für eine Einbeziehung weiterer Verträge in die
Betrachtung spreche weder der Wortlaut der Norm noch eine rechtssystematische Betrachtung. Auch eine teleologische Auslegung und der Wille des Gesetzgebers rechtfertigten kein anderes Ergebnis. Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben erforderten ebenfalls keine andere Sichtweise.
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II.
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die
Revision zurückzuweisen ist.
9
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und mit überzeugender Begründung einen Rückabwicklungsanspruch der Kläger aus § 3 HWiG verneint.
Ein solcher besteht nicht, weil ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 HWiG bei Erklärung des Widerrufs im April 2006 wegen der vorangegangenen vollständigen Ablösung des Darlehens der Beklagten im Jahr 1999
gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG jedenfalls bereits erloschen war.
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1. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist für die Frage
der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung entgegen der Ansicht der
Revision auch bei einem verbundenen Geschäft allein auf das Rechtsgeschäft
abzustellen, in welchem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz
begründet ist, hier mithin der Darlehensvertrag, und nicht auch auf das verbundene Geschäft, hier also die Fondsbeteiligung (vgl. bereits Senat, Urteile vom
14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331 und vom 23. September 2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162, Tz. 27).
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a) Durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 10. April 2008 (WM 2008, 869, Tz. 49) ist geklärt, dass
die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nicht gegen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts verstößt. § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG ist vielmehr vom EuGH
gerade in einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt für richtlinienkonform erachtet worden, in dem das mit dem widerrufenen Darlehensvertrag verbundene Geschäft, die Fondsbeteiligung, nicht vollständig abgewickelt
und das Darlehen mit Hilfe eines neuen Darlehensvertrags abgelöst worden ist.
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12
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das nationale Recht gebiete
entgegen den bislang ergangenen Entscheidungen des erkennenden Senats
eine erweiternde Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG. Der Senat hat die
Argumente der Revision geprüft, sieht jedoch keinen Anlass zu einer Änderung
seiner Rechtsprechung.
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Maßgeblich ist der eindeutige Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG, der
ein Abstellen auch auf das verbundene Geschäft nicht vorsieht. Aus der Verwendung des Begriffs "beiderseits" in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG folgt vielmehr,
dass für das Erlöschen des Widerrufsrechts allein das Vertragsverhältnis maßgeblich ist, in dem das Widerrufsrecht entstanden ist, so dass - anders als die
Revision meint - im Rahmen von mehrseitigen Verhältnissen eine Erstreckung
auf das verbundene Geschäft ausscheidet. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich daraus, dass sich nach der Rechtsprechung die Wirkungen eines wirksamen Widerrufs auch auf das verbundene Geschäft erstrecken (BGHZ
167, 252, Tz. 12 ff. m.w.N.), nichts Abweichendes. Diese Rechtsprechung
knüpft an ein wirksam bestehendes Widerrufsrecht des auf Grund einer Haustürsituation zustande gekommenen Vertrags an, das jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG gerade nicht mehr
eröffnet ist.
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Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Revision, der Gesetzgeber habe die Rechtfertigung des Erlöschenstatbestands des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG
in der Erledigung der wirtschaftlichen Belastung des Verbrauchers bei vollständiger Zahlung gesehen, eine solche trete bei einem finanzierten Gesellschaftsbeitritt jedoch erst mit Beendigung der Gesellschaftsbeteiligung ein (vgl. BGH,
Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2493 zum Haustürwiderruf einer Kommanditbeteiligung). Die Revision übersieht, dass auch der
Gesetzgeber allein auf das Rechtsverhältnis abgestellt hat, aus dem das Wider-
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rufsrecht resultiert (BT-Drucksache 10/2876 S. 13 zu § 2), im Streitfall also der
Darlehensvertrag, nicht hingegen auf etwaige weitere Belastungen aus einem
solchen Geschäft. Nur dies führt auch zu sachgerechten Ergebnissen, da anderenfalls - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - in den Fällen kreditfinanzierter Gesellschaftsbeteiligungen die Beschränkung des Widerrufsrechts nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nahezu leer laufen würde. Fondsgesellschafter könnten - von den Fällen einer Verwirkung abgesehen - bei unterbliebener oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag zeitlich nahezu
unbegrenzt die Rückabwicklung des Darlehensvertrags durchsetzen, obwohl
dieser längst von beiden Seiten vollständig erfüllt war.
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Soweit die Revision auf Literaturstimmen zu dem mit § 2 Abs. 1 Satz 4
HWiG wortgleichen § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG verweist (etwa MünchKomm/
Habersack, BGB, 3. Aufl., § 9 VerbrKrG Rn. 54), nach welchen der Verbraucher
bei Abschluss eines verbundenen Geschäfts nicht schlechter als bei einem
Teilzahlungsgeschäft stehen solle, rechtfertigt auch das kein vom Wortlaut der
Norm abweichendes Ergebnis. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die
Regelungen des verbundenen Geschäfts den Verbraucher lediglich davor
schützen, den Kredit in voller Höhe zurückzahlen zu müssen, wenn er dem
Partner des finanzierten Geschäfts zugeflossen ist, und dieser an ihn keine
oder keine vertragsgemäße Leistung erbracht hat (BT-Drucksache 11/5462
S. 23 zu § 8), nicht hingegen ihm auch noch nach vollständiger Zahlung des
Kredits Ansprüche gegen den Darlehensgeber verschaffen. Entscheidend ist,
dass das Gesetz das verbundene Kauf- oder Leistungsgeschäft nur an den Folgen eines bestehenden Widerrufsrechts des Kreditvertrags teilhaben lassen,
nicht hingegen das Bestehen eines Widerrufsrechts nach den Verhältnissen
innerhalb der mit dem Kreditvertrag verbundenen Rechtsbeziehungen beurteilen will (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2001), § 9 VerbrKrG Rn. 48).
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2. Entgegen der Auffassung der Revision steht einem Erlöschen des Widerrufsrechts der Kläger nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG auch nicht entgegen,
dass sie das Darlehen der Beklagten mit Hilfe des Kredits eines anderen Finanzierungsinstituts abgelöst haben, aus dem sich zum Zeitpunkt ihrer Widerrufserklärung noch wirtschaftliche Belastungen für sie ergaben. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR
266/07, WM 2008, 2162, Tz. 4, 27), ist für die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1
Satz 4 HWiG allein entscheidend, ob das ursprüngliche Darlehen mithilfe der
Darlehensvaluta aus dem neuen Kreditvertrag vollständig getilgt worden ist und
den Verbrauchern - wie im Streitfall - ein vom alten Darlehensvertrag unabhängiges neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde.
Wiechers
Joeres
Grüneberg
Mayen
Maihold
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.09.2006 - 8 O 407/05 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.07.2008 - 6 U 274/06 -