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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 199/00
Verkündet am:
10. Juli 2001
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 10. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und
die
Richter
Dr. Siol,
Dr. van Gelder,
Dr. Joeres
und
Dr. Wassermann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom
29. Mai 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden
ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 7. Juli
1999 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren
zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Wirksamkeit einer Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages und über die damit zusammenhängende Pflicht des Klägers, der
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beklagten Bank vertragliche Darlehenszinsen zu zahlen. Dem liegt im
wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, ein damals 58 Jahre alter Chefarchitekt, gab am
23. September 1992 nach Werbung durch einen Strukturvertrieb ein
notariell beurkundetes Angebot auf Abschluß eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages mit der C. mbH (im folgenden: C.) ab. Dieses Angebot enthält u.a. auf mehreren Seiten die unwiderrufliche Vollmacht, für den Kläger eine noch zu errichtende Eigentumswohnung
(Studentenappartement) in S. zu erwerben und alle mit dem Erwerbsvorgang zusammenhängenden Verträge zu schließen. Die C. sollte namentlich die erforderlichen Finanzierungsdarlehen bis zur Höhe des
kalkulierten Gesamtaufwands von 134.020 DM zuzüglich etwaiger Zinsen, Nebenleistungen und Damnen aufnehmen. Detaillierte Angaben
über Inhalt und Modalitäten der abzuschließenden Darlehensverträge
wurden nicht gemacht. Die C. nahm dieses Vertragsangebot an. Sie
erwarb im Namen des Klägers die noch nicht fertiggestellte Eigentumswohnung. Im Dezember 1992 schloß sie für den Kläger mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank einen Darlehensvertrag über ein durch
Kapitallebensversicherung zu tilgendes Festdarlehen zum Nennbetrag
von 102.324 DM und später einen Vertrag über ein weiteres Darlehen
in Höhe von 31.696 DM. Die Absicherung der Darlehen erfolgte durch
Grundschulden und Abtretung der Kapitallebensversicherung.
Der Kläger, dessen mit dem Erwerb der Eigentumswohnung verbundenen, vom Strukturvertrieb geweckte wirtschaftliche Erwartungen
sich nicht erfüllten, hat in erster Linie Schadensersatzansprüche aus
angeblichem Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluß geltend
gemacht und mit seinen Hauptanträgen die Rückzahlung geleisteter
Zinsen sowie die Freistellung von sämtlichen Darlehensverpflichtungen
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- Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte seiner Eigentumswohnung - verlangt. Hilfsweise begehrt er wegen angeblicher Formunwirksamkeit der Kreditvollmacht die Feststellung, daß die Beklagte die von
ihm geleisteten über den gesetzlichen Zinssatz von 4% hinausgehenden Darlehenszinsen zu erstatten habe und künftig lediglich Zinsen in
dieser Höhe verlangen dürfe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte lediglich entsprechend dem Hilfsantrag verurteilt
und die Berufung des Klägers im übrigen zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers, mit der er seine Hauptanträge weiter
verfolgt hat, hat der Senat nicht angenommen. Mit der - zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte Klageabweisung in vollem Umfang.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung - soweit es hinsichtlich
der Hilfsanträge der Klage stattgegeben hat - im wesentlichen ausgeführt:
Die C. habe die Darlehensverträge für den Kläger als Vertreter
ohne Vertretungsmacht abgeschlossen (§ 177 Abs. 1 BGB). Die im no-
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tariellen Geschäftsbesorgungsvertrag vom 16. November 1992 enthaltene unwiderrufliche Vollmacht sei gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig,
da die Vollmachtsurkunde - anders als die Darlehensverträge selbst die notwendigen Mindestangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG
nicht enthalte. Es fehlten die Angaben über Art und Weise der Rückzahlung des Kredits, den Zinssatz, alle sonstigen Kosten des Kredits
sowie den effektiven Jahreszins. Jedenfalls bei einer unwiderruflichen
Vollmacht müßten die Mindestangaben zum Schutz des Verbrauchers
bereits in der Vollmachtsurkunde enthalten sein. Ein Vergleich mit den
Formerfordernissen bei der Bürgschaft zeige die Richtigkeit dieser
Auffassung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse
auch die Vollmacht zur Ermächtigung einer gemäß § 766 BGB formbedürftigen Bürgschaft eines Nichtkaufmanns bereits schriftlich Inhalt und
Umfang der einzugehenden Bürgschaft festlegen.
Eine so umfassende Vollmacht ohne Widerrufsmöglichkeit, wie
sie der Kläger der C. erteilt habe, führe de facto zu einer Bindungswirkung wie durch den Kreditvertrag selbst. Der Schutzzweck des § 4
Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG werde völlig verfehlt, wenn man es genügen
ließe, die Mindestangaben - wie hier geschehen - nur in den Kreditvertrag aufzunehmen. Das in § 167 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommende
Repräsentationsprinzip stehe dem nicht entgegen. Der Verbraucherschutz aus § 4 Abs. 1 VerbrKrG fordere dessen Einschränkung.
Der Vorrang des Verbraucherschutzes ergebe sich auch aus dem
europäischen Gemeinschaftsrecht. § 4 Abs. 1 VerbrKrG beruhe auf der
Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 - 87/102 EWG ABl Nr. L
42/48 vom 12. Februar 1987 (im folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie). Es sei Sache der nationalen Gerichte, das zur Durchführung der
Richtlinie erlassene Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurtei-
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lungsspielraumes, den ihnen das nationale Recht einräume, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden. Dies führe zum Vorrang des Verbraucherschutzes vor dem Repräsentationsprinzip in der Stellvertretung, da nur auf
diese Weise dem Willen des Gesetzgebers zum umfassenden Verbraucherschutz in den Fällen der vorliegenden Art Rechnung getragen werden könne.
Eine nachträgliche Genehmigung der schwebend unwirksamen
Darlehensverträge scheitere zumindest am fehlenden Erklärungsbewußtsein des Klägers. Erst durch die nachfolgende Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta sei die Unwirksamkeit der Verträge nach § 6
Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden. Dadurch ermäßige sich der
vertragliche Zinssatz gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf den gesetzlichen Zinssatz von 4%.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit
der Darlehensverträge daran scheitern lassen, daß die der C. erteilte
Vollmacht die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG nicht
enthält. Dies ist - wie der Senat mit Urteil vom 24. April 2001 - XI ZR
40/00, WM 2001, 1024 (zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) entschieden hat - nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Vollmacht zum
Abschluß eines Kreditvertrages zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung.
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1. Es bedarf auch hier keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen Vollmachten zum Abschluß von Verbraucherkreditverträgen schriftlich erteilt werden müssen. Die der C. erteilte
Vollmacht wurde notariell beurkundet. Diese Beurkundung ersetzt die
Schriftform (§ 126 Abs. 3 BGB). Aus § 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG, der
unter gewissen Voraussetzungen notariell beurkundete Kreditverträge
in der Weise privilegiert, daß er bestimmte Schutzvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes für nicht anwendbar erklärt, ergibt sich nichts
anderes. Auch wenn man die Formbedürftigkeit einer Kreditvollmacht
entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bejaht, folgt daraus noch
nicht ohne weiteres, daß die Vollmachtsurkunde auch die Mindestangaben enthalten muß, die § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG für eine Darlehensvertragserklärung eines Verbrauchers vorschreibt.
2. Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung vom 24. April 2001
aaO im wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
a) Derjenige, der - wie hier die Beklagte nach § 4 Abs. 1 Satz 4
VerbrKrG - über bestimmte Umstände zu unterrichten hat, genügt dieser Verpflichtung regelmäßig, wenn er die Unterrichtung gegenüber einem Bevollmächtigten seines Vertragspartners vornimmt. Dessen auf
diese Weise erlangte Kenntnis muß der Vertragspartner sich nach
§ 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Etwas anderes gilt nur, wenn eine
persönliche Unterrichtung gesetzlich vorgegeben ist, wie etwa die Information nach § 53 Abs. 2 BörsG, die dem Vertragspartner bestimmte
Eigenschaften verschafft und damit auf die Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse abzielt (vgl. Senatsurteil BGHZ 133, 82, 88 f.). Eine
solche gesetzliche Vorgabe läßt sich § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG nicht
entnehmen.
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Das Verbraucherkreditgesetz schränkt das dem Vertretungsrecht
zugrundeliegende Repräsentationsprinzip nicht entscheidend ein. Die
Formvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG betrifft nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut allein den Kreditvertrag, nicht dagegen eine
vom Kreditnehmer einem Dritten erteilte Vollmacht, aufgrund der dieser
für den Kreditnehmer den Kreditvertrag abschließt. Die erforderlichen
Mindestangaben sollen dem Vertragsschließenden einen Vergleich mit
konkurrierenden Angeboten ermöglichen und ihm ein vollständiges Bild
von den Bedingungen und Kosten des Darlehens verschaffen, damit er
die Risiken überblicken kann. Wenn der Abschluß des Kreditvertrages
einem Vertreter überlassen wird, so muß es entgegen der Ansicht der
Revisionserwiderung auch unter Berücksichtigung des Schutzzweckes
des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG genügen, wenn diesem die Informationen erteilt werden. Es liegt im Wesen der Stellvertretung, daß der
Stellvertreter vom Vertragsgegner die wesentlichen Informationen über
die einzelnen Vertragsbedingungen erhält und auf dieser Grundlage die
notwendigen Entscheidungen für den Geschäftsherrn treffen darf.
Wenn der Vertreter dabei die Interessen des vertretenen Kreditnehmers
nicht ausreichend wahrnimmt, indem er es etwa schuldhaft unterläßt,
Angebote konkurrierender Kreditinstitute einzuholen, miteinander zu
vergleichen und das für den Kreditnehmer günstigste Angebot auszuwählen, macht er sich gewöhnlich wegen positiver Verletzung des mit
dem
Kreditnehmer
geschlossenen
Geschäftsbesorgungsvertrages
schadensersatzpflichtig. Das Verbraucherkreditgesetz ändert daran
nichts, insbesondere begrenzt es das Risiko, das mit der Bestellung eines Vertreters einhergeht, nicht (a.A. Derleder VuR 2000, 155, 158).
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Haustürwiderrufsgesetz ist regelmäßig darauf abzustellen, ob der Bevollmächtigte bei Abgabe der Willenserklärung in einer Haustürsituation
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gehandelt hat, während es grundsätzlich unerheblich ist, ob die Vollmacht in einer solchen Situation erteilt worden ist (vgl. Urteile vom
2. Mai 2000 - XI ZR 150/99, WM 2000, 1250, 1251 f., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1249).
Entsprechend ist im Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes bei der Frage, wer vom Kreditgeber zu informieren ist, die Repräsentantenstellung des
Vertreters entscheidend (OLG Köln WM 2000,
127, 130; OLG Frankfurt OLGR 2000, 191, 192; OLG Frankfurt
WM 2001, 353, 355; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 301; OLG Karlsruhe
WM 2001, 356, 359; Horn/Balzer WM 2000, 333, 341; Kessal-Wulf
EWiR 1999, 1025, 1026; van Look WuB I E 2. § 4 VerbrKrG 4.00; Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81
Rdn. 94 e; Rösler VuR 2000, 191, 193; Ulmer/Timmann FS Rowedder
S. 503, 522 f.; a.A. OLG München WM 1999, 1456, 1457; Derleder
VuR 2000, 155, 159). Es reicht grundsätzlich aus, daß die Mindestangaben bei Abgabe der Vertragserklärung durch den Bevollmächtigten
vorliegen. Dessen Kenntnis ist dem Vertretenen nach § 166 Abs. 1 BGB
zuzurechnen.
b) Eine rechtsgeschäftliche Stellvertretung bei Verbraucherkreditverträgen wäre weitgehend unmöglich, müßten die nach § 4 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG geforderten Angaben bereits in die Vollmachtsurkunde aufgenommen werden. Bevollmächtigt ein Verbraucher einen
Geschäftsbesorger nicht mit dem Abschluß eines konkret bestimmten
Darlehensvertrages, sondern mit dem Aushandeln und Abschluß eines
der Höhe nach begrenzten Kreditvertrages zu marktüblichen Konditionen, so ist es ihm bei Vollmachtserteilung noch nicht möglich, die Mindestangaben zu machen. Wollte man eine Pflicht zur Aufnahme dieser
Angaben in die Vollmachtsurkunde statuieren, so liefe das auf einen
Ausschluß der Stellvertretung im Bereich der Verbraucherkredite hin-
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aus. Den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes kann nicht entnommen werden, daß die in seinen Anwendungsbereich fallenden Verträge nur höchstpersönlich abgeschlossen werden könnten (Senatsurteil vom 24. April 2001 - XI ZR 40/00, WM 2001, 1024, 1025 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
c) Bei Beantwortung der Frage nach dem notwendigen Inhalt der
Vollmacht ist auch entscheidend zu berücksichtigen, daß Normadressat
des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG der Kreditgeber ist. Dieser hat
dafür Sorge zu tragen, daß die vom Verbraucher zu unterzeichnende
Erklärung alle für die Wirksamkeit erforderlichen Angaben enthält.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nach, treffen ihn die von § 6 Abs. 2 VerbrKrG angeordneten Sanktionen. Der
Kreditgeber ist aber an einer Vollmachtserteilung, die sich allein im
Verhältnis zwischen Verbraucher als Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem abspielt, regelmäßig nicht beteiligt. Müßte schon die Kreditvollmacht die Mindestangaben enthalten, hätte der Kreditgeber letztendlich
für Versäumnisse einzustehen, auf deren Vermeidung er im Normalfall
keinen Einfluß hat (vgl. Peters WM 2000, 554, 560).
d) Dieser Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG steht
die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 766 Satz 1
BGB (BGHZ 132, 119, 122) nicht entgegen, nach der eine Blankounterschrift nicht durch eine aufgrund mündlicher Ermächtigung vorgenommene Ergänzung der Urkunde zu einer formwirksamen Bürgschaft wird.
Diese Entscheidung betrifft nur die für das Bürgschaftsrecht relevante
Frage der Auslegung der Formvorschrift von § 766 Satz 1 BGB und
präjudiziert nicht die Auslegung der Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes. Die Schutzbedürftigkeit von Bürge und Verbraucher ist
unterschiedlich. § 766 Satz 1 BGB bezweckt, dem Bürgen Inhalt und
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Umfang seiner Haftung deutlich vor Augen zu führen, weil dessen Verpflichtung in aller Regel nur anderen, dem Gläubiger und dem Hauptschuldner, zugute kommt (BGHZ 132, 119, 125). Mit dem Abschluß eines Kreditvertrages geht ein Verbraucher kein fremdnütziges Risiko
ein. Die Pflichtangaben der Kreditkonditionen sollen ihm lediglich vor
Augen führen, worauf er sich einläßt und ihm den Vergleich mit den
Konditionen anderer Kreditgeber ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom
27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799, 1800).
e) Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit der notariellen Beurkundung unwiderruflicher Vollmachten
für Grundstücksgeschäfte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. April 1967
- V ZR 164/63, WM 1967, 1039, 1040 f.) gebietet keine andere Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG. Im Anwendungsbereich des
§ 313 BGB reicht das § 167 Abs. 2 BGB derogierende Formerfordernis
nicht so weit, daß bereits in die Vollmachtsurkunde alle wesentlichen
Regelungen des Grundgeschäfts aufgenommen werden müßten. Es genügt vielmehr, wenn der Vollmachtsgeber den Vertreter zum Abschluß
eines Grundstücksgeschäfts bevollmächtigt, ohne daß der Inhalt des
möglicherweise noch auszuhandelnden Vertrages bereits in der Vollmachtsurkunde niedergelegt wird.
3. Die Revisionserwiderung und inzwischen veröffentlichte Anmerkungen zu seinem Urteil
vom 24. April
2001
(XI ZR 40/00,
WM 2001, 1024) geben dem Senat zu einer Änderung seiner Rechtsprechung keinen Anlaß.
a) Saenger (EWiR 2001, 563, 564) und Graf von Westphalen
(BGH Report 2001, 464 f.) haben dem Senatsurteil im Ergebnis und in
wesentlichen Teilen der Begründung zugestimmt. Feststellungen zu
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den von ihnen angesprochenen Ausnahmefällen enthält das Berufungsurteil nicht.
b) Das Argument der Revisionserwiderung, eine unwiderrufliche
Vollmacht zur Kreditaufnahme führe zur faktischen Bindung des Verbrauchers und damit zu einer Umgehung des § 4 Abs. 1 Satz 4
VerbrKrG greift nicht durch. Es geht von der nicht belegten Annahme
aus, diese Vorschrift wolle den Kreditnehmer vor dem Risiko schützen,
das mit der Erteilung einer Vollmacht stets verbunden ist. Dieses Risiko
ist der Kläger nicht nur in Bezug auf den Kreditvertrag, sondern auch in
Bezug auf den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung mehr oder weniger bewußt eingegangen. Nach seinem eigenen Vorbringen wurde er
für die kreditfinanzierte Immobilienanlage unter anderem damit geworben, er müsse sich um nichts kümmern, ein seriöser Steuerberater regele alles für ihn. Es entsprach danach dem Willen des Klägers, nach
Erteilung der notariellen Vollmacht alle weiteren Geschäfte, insbesondere den Erwerb der Eigentumswohnung und den Abschluß der erforderlichen Kreditverträge vertrauensvoll in die Hände des Vertreters zu
legen. Ob dieses Vertrauen berechtigt war oder nicht, kann für die
analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG keine Rolle
spielen. Von dessen Umgehung durch Normvermeidung kann danach
nicht ausgegangen werden.
Wollte man dies mit der Revisionserwiderung anders sehen,
könnten aufgrund einer notariell beurkundeten Vollmacht zwar weiterhin umfangreiche und sehr belastende Grundstücksgeschäfte für den
Vertretenen wirksam abgeschlossen werden, ohne daß alle wesentlichen Punkte des möglicherweise noch auszuhandelnden Vertrages bereits in die Vollmachtsurkunde aufgenommen werden müßten, nicht
aber Verbraucherkreditverträge, selbst wenn sie nur über sehr geringe
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Beträge abgeschlossen werden. Überzeugende Argumente für ein solches bedenkliches, praktischen Erfordernissen nicht Rechnung tragendes Ergebnis sind nicht ersichtlich.
c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung und des Berufungsgerichts erfordert auch das Gebot einer wirksamen Umsetzung
von Gemeinschaftsrecht nicht, § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG in der
Weise auf Vollmachtserklärungen zu erstrecken, daß diese zu ihrer
Wirksamkeit der dort genannten Mindestangaben bedürfen. Das gilt für
Kredite, die - wie hier - dem Erwerb von Eigentumsrechten an einem
Grundstück oder an einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Gebäude dienen, schon deshalb, weil die Verbraucherkreditrichtlinie nach
der ausdrücklichen Regelung des Art. 2 Abs. 1 lit. a) auf solche Verträge keine Anwendung findet.
Abgesehen davon ist der Verbraucherkreditrichtlinie an keiner
Stelle zu entnehmen, daß Verbraucherkreditverträge höchstpersönlich
abgeschlossen werden oder Vollmachten bereits alle wesentlichen
Vertragsbestimmungen enthalten müßten. Die Verbraucherkreditrichtlinie enthält zum Recht der Stellvertretung keine Aussagen und Vorgaben, sondern beschränkt sich darauf, die Schriftform für Verbraucherkreditverträge festzulegen (Art. 4 Abs. 1) und die Aushändigung einer
Ausfertigung des schriftlichen Vertrages an den Verbraucher vorzuschreiben (Art. 4 Abs. 1 Satz 2). Diesen Erfordernissen ist auch bei einem Vertretergeschäft genügt, wenn der Kreditvertrag - wie hier - die
Mindestangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG enthält und der Kreditnehmer nach Vertragsschluß eine Ausfertigung der Vertragsurkunde
erhält.
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d) Die von der Revisionserwiderung angeregte Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EV ist schon deshalb nicht veranlaßt, weil die Verbraucherkreditrichtlinie für Kreditverträge zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilien keine Anwendung
findet (Art. 2 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie). Um solche Kreditverträge handelt es sich hier.
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III.
Das Berufungsurteil war daher, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere
Feststellungen nicht zu treffen waren, konnte der Senat in der Sache
selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Berufung des Klägers zurückweisen.
Nobbe
Siol
Joeres
van Gelder
Wassermann