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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Xa ZB 21/08
vom
21. Januar 2009
in der Beschwerdesache
-2-
Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 durch
die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
die Richter Asendorf und Dr. Achilles
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 25. März 2008 wird
unter Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags auf Kosten
des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Antrag, der Bundesgerichtshof solle das zuständige Gericht
bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
I. Der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller hat beim Landgericht
Bremen u.a. gegen die Freie Hansestadt Bremen Klage eingereicht, mit der er
Schadensersatz begehrt, weil Richter und Staatsanwälte gegen ihn Straftaten
nach den §§ 258a, 339 StGB begangen hätten und daher Ansprüche nach
§ 839 BGB beständen. Er hat weiter u.a. beantragt, die Zuständigkeit des Landgerichts Bremen wegen dessen Beteiligung als Beklagter für die erste Instanz
nach § 36 ZPO "an ein anderes Landgericht zu verlegen". Zur Begründung hat
er sich darauf gestützt, der Ausschlussgrund des § 41 Nr. 1 ZPO wirke gegen
sämtliche Richter des Landgerichts. Zudem hat er Ablehnungsanträge gegen
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mehrere am Landgericht Bremen tätige Richter gestellt. Das Landgericht hat
den Antrag vorab dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat ihn zurückgewiesen. Hiergegen hat der weiterhin nicht anwaltlich vertretene Antragsteller "Nichtzulassungsbeschwerde und
Rechtsmittel" eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragt.
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II. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist
unstatthaft.
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1. Wird geltend gemacht, dass ein Fall des § 36 Abs. 1 ZPO vorliege, so
wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht
bestimmt. Dies ist im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Bremen, das als
Rechtsmittelgericht zuständig wäre.
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2. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist
nicht eröffnet.
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a) Eine sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO scheidet schon deshalb
aus, weil sie nur gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Entscheidungen
der Amtsgerichte und Landgerichte in Betracht kommt (§ 567 Abs. 1 ZPO).
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b) Als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel ebenfalls unstatthaft, weil
die Rechtsbeschwerde nur dann in Betracht kommt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder
das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1
ZPO). Weder das eine noch das andere ist hier der Fall.
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c) Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor.
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III. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung über
den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird durch § 36 Abs. 2 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen.
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IV. Da weder der Antrag noch der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg bietet, kann auch dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entsprochen werden.
Meier-Beck
Keukenschrijver
Asendorf
Mühlens
Achilles
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 26.11.2007 - 1 O 2123/07 OLG Bremen, Entscheidung vom 25.03.2008 - 3 AR 7/08 -