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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
X ZR 68/00
in dem Rechtsstreit
Verkündet am:
6. Juni 2002
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Prof. Dr. Jestaedt, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck
und Asendorf
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Klägers wird das am 18. Februar 2000
verkündete Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf aufgehoben.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer
des
Landgerichts
Mönchengladbach
vom
1. Juni
1999
- 6 O 376/98 - abgeändert. Die Zwangsvollstreckung aus dem
Vergleich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf vom 22. Mai
1995 - 17 U 159/94 - wird für unzulässig erklärt.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien schlossen am 22. Mai 1995 vor dem Oberlandesgericht
Düsseldorf einen Prozeßvergleich, der - unter Berücksichtigung der geänderten
Prozeßrollen - folgenden Inhalt hat:
"1. Der Kläger verpflichtet sich, an den Beklagten auf dessen
Konto ... bei der ... Bank ... 43.000,-- DM inklusive Mehrwertsteuer zu zahlen und zwar in monatlichen Raten von je
1.000,-- DM, zahlbar jeweils bis zum 10. Werktag des Monats,
beginnend mit dem Monat Juni 1995.
2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs
werden gegeneinander aufgehoben.
3. Sollte der Kläger mit einer Rate über das Ende des laufenden
Monats in Verzug geraten, so hat er 80.000,-- DM abzüglich der
bereits geleisteten Raten an den Beklagten zu zahlen, und zwar
nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Juni 1992.
In diesem Fall hat er auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche
der Parteien, auch soweit sie nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, ausgeglichen."
-4-
Der Kläger zahlte durch Dauerauftrag von seinem Konto bei einer griechischen Bank die vereinbarten Raten in Höhe von 1.000,-- DM monatlich, insgesamt 43.000,-- DM. Die Rate für April 1998 wurde jedoch erst am 4./7. Mai
1998 überwiesen.
Der Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus Nr. 3 des Vergleichs
und hat den geschuldeten Betrag bei Erteilung des Vollstreckungsauftrages mit
65.781,62 DM berechnet.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger anstrebt, daß die
Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der
Beklagte ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten.
Entscheidungsgründe:
Da der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der Verhandlung über
die Revision nicht vertreten war, ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund umfassender Sachprüfung zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81).
In der Sache hat die Revision Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Die Vollstreckungsgegenklage ist begründet. Die Zwangsvollstrek-
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kung aus dem Prozeßvergleich vom 22. Mai 1995 vor dem Oberlandesgericht
Düsseldorf ist für unzulässig zu erklären.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe sich mit der
Zahlung der Aprilrate seit Beginn des Monats Mai 1998 in Verzug befunden. Die
Parteien hätten für die Ratenzahlungen in Nr. 3 des Vergleichs eine nach dem
Kalender bestimmte Zeit (§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB) vereinbart, nämlich das
jeweilige Monatsende. Für die Säumigkeit der von ihm eingeschalteten Bank
habe der Kläger gemäß § 278 BGB einzustehen. Er habe nicht dargetan, daß
die Bank ihrerseits einem schuldlosen Versehen unterlegen sei. Schließlich ist
das Berufungsgericht davon ausgegangen, der Beklagte habe seinen Zahlungsanspruch nicht gemäß § 341 Abs. 3 BGB verloren, denn diese Regelung
finde keine Anwendung auf die Vereinbarung einer Verfallklausel der vorliegenden Art. Die Regelung in dem Prozeßvergleich, den das Berufungsgericht seit
langen Jahren bei vergleichbar gelagerten Sachverhalten den Parteien vorschlage, beinhalte nicht, wie der Kläger meine, ein Vertragsstrafeversprechen.
Vielmehr habe der Kläger durch den Vergleichsschluß eingewilligt, daß dem
Beklagten der Betrag von 80.000,-- DM zustehen solle, wobei der Kläger bei
vergleichsgemäßer Erfüllung seiner Zahlungspflicht in den Genuß einer erhebl ichen Leistungsreduzierung und Stundung habe kommen sollen.
Die Revision rügt, die Regelung in Nr. 3 des Prozeßvergleichs setze den
Verzug voraus, begründe ihn aber nicht. Die Regelung in Nr. 1 des Vergleichs
lasse das Erfordernis einer Mahnung nicht entfallen, weil die Leistungszeit danach nicht bestimmt, sondern nur bestimmbar sei. Außerdem habe die Verzögerungsgefahr bei Geldleistungen der Gläubiger zu tragen. Die vom Kläger beauftragte Bank sei nicht seine Erfüllungsgehilfin. Der Kläger habe stets vorgetragen, daß sein Konto ausreichende Deckung aufgewiesen habe und der Dau-
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erauftrag einmalig aufgrund eines Bankversehens nicht rechtzeitig ausgeführt
worden sei. Schließlich rügt die Revision, bei der Regelung in Nr. 3 des Prozeßvergleichs handele es sich nicht um eine Verfallklausel, sondern um ein
Vertragsstrafeversprechen. Selbst wenn man aber von einer Verfallklausel ausgehen wolle, so entfalle der Vorbehalt nach § 341 Abs. 3 BGB nicht.
Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich mit der Zahlung der Aprilrate 1998 in Verzug befunden, rechtsfehlerhaft ist. Offenbleiben kann auch, ob die Parteien in dem Vergleich ein
Vertragsstrafeversprechen vereinbart haben oder ob die hier streitige Vertragsbestimmung - wie das Berufungsgericht meint - als eine Verfallklausel zu verstehen ist. Dafür könnte zwar der Wortlaut sprechen. Maßgebend für diese
Auslegung ist nicht, von welchem eigenen Verständnis das Berufungsgericht
bei solchen Vergleichen ausgeht; dessen Inhalt wird davon bestimmt, welche
Vorstellung die Parteien mit den Erklärungen des jeweiligen Vertragspartners
verbinden konnten und durften. Nachdem das Berufungsgericht aber ausgeführt
hat, es verwende diese Formulierung seit langen Jahren, ist jedenfalls nicht
auszuschließen, daß die Parteien sich das Verständnis des Berufungsgerichts
über den Regelungsgehalt des Prozeßvergleichs zu eigen gemacht haben.
Auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß es sich
bei der in dem Prozeßvergleich getroffenen Regelung nicht um die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, sondern einer Verfallklausel gehandelt hat, sind nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (seit BGH, Urteil vom
27. Juni 1960 - VII ZR 101/59, NJW 1960, 1568) Verfallklausel und Vertragsstrafe insoweit gleichzusetzen, als die Vorschriften der §§ 339 ff. BGB auch auf
die Verfallklausel zumindest entsprechend anzuwenden sind (BGH, Urt. v.
08.10.1992 - IX ZR 98/91, NJW-RR 1993, 243 ff., 246 m.w.N. auf die st. Rspr.).
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Das Berufungsgericht hat zwar gemeint, dies gelte nicht für eine Verfallklausel
der vorliegenden Art. Es hat jedoch hierfür keine Begründung gegeben. Gründe, die eine solche abweichende Interpretation rechtfertigen konnten, sind auch
nicht ersichtlich; sie ergeben sich insbesondere weder aus dem festgestellten
Sachvortrag noch dem sonstigen Vorbringen der Parteien. Dieses läßt lediglich
eine den genannten Entscheidungen entsprechende Interessenlage erkennen.
Das Berufungsgericht hat insbesondere auch keine Feststellungen dazu getroffen, daß die Parteien etwa § 341 Abs. 3 BGB abbedungen hätten oder sich
sonst aus dem Vergleich ergäbe, daß die Parteien anderes vereinbart hätten.
Daß es dabei wesentlichen Sachvortrag übergangen hätte, ist nicht ersichtlich.
Da der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Annahme der verzögerten Ratenzahlung einen Vorbehalt nicht erklärt hat, ist damit schon aus diesem Grunde die Vollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären, weil dem Beklagten ein vollstreckbarer Anspruch aus dem Vergleich nicht mehr zusteht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Melullis
Jestaedt
Meier-Beck
Mühlens
Asendorf