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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 38/14
vom
28. Juli 2015
in der Patentnichtigkeitssache
hier: Akteneinsichtsersuchen der Rechtsanwälte Dr. H.
M.
Patentanwalts GmbH
& Partner und der
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2015 durch die
Richter Gröning, Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Den
und
jeweils
Rechtsanwälten
der
M.
Einsicht
Dr. H.
&
Patentanwalts
in
die
Akten
Partner,
GmbH,
des
wird
Patentnichtigkeitsverfahrens
X ZR 38/14 gewährt.
Gründe:
1
I. Die Rechtsanwälte Dr. H.
& Partner und die M.
Patentanwalts
GmbH haben jeweils um Erstellung einer Kopie der Akten des Nichtigkeitsverfahrens
X ZR 38/14 und um Übersendung gebeten. Die Klägerin hat den Gesuchen nicht widersprochen. Die Beklagte hat erklärt, sie habe grundsätzlich keine Einwände, weise
jedoch darauf hin, dass die Bestimmung des Gegenstandswerts Sache des Gerichts
und der Parteien und damit geheimhaltungsbedürftig sei, sofern Dritte nicht ein gesondertes Interesse daran nachweisen.
2
II. Beiden Anträgen auf Akteneinsicht ist stattzugeben.
3
Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien
des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht
auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom
17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV). Diese Regelun-
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gen sind im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden (vgl. Busse/
Keukenschrijver, PatG 7. Auflage, § 99 Rn. 48). Danach ist die Einsicht in die Akten
des Nichtigkeitsverfahrens grundsätzlich nur von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Dies
kann nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten des Patentinhabers
oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Erst
danach bedürfte es einer Abwägung der beteiligten Interessen.
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Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Bestimmung des Gegenstandswerts Sache des Gerichts und der Parteien und damit geheimhaltungsbedürftig sei,
ist damit ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten daran, dass zumindest Teile
der Akten von der Einsicht auszunehmen sind, nicht substantiiert dargetan.
Gröning
Grabinski
Hoffmann
Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.11.2013 - 3 Ni 10/12 (EP) -