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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 184/04
Verkündet am:
7. November 2006
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB §§ 528 Abs. 1, 406; ZPO § 852 Abs. 2; SGB VIII § 95
a) Der Anspruch auf Rückgewähr des Geschenks wegen Notbedarfs setzt nur
voraus, dass die Schenkung überhaupt vollzogen ist und dass der Schenker nach Abschluss des Schenkungsvertrags außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die in § 528 Abs. 1 BGB genannten Unterhaltspflichten zu erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob der Notbedarf vor oder nach Vollziehung der Schenkung entstanden ist.
b) Sofern das Geschenk werthaltig ist, wird der Rückgewähranspruch nicht
dadurch ausgeschlossen, dass der Schenker das Geschenk zeitweise jedenfalls nicht ohne weiteres zur Unterhaltssicherung verwenden kann.
c) Der Rückgewähranspruch ist nur unter den Voraussetzungen des § 852
Abs. 2 ZPO der Pfändung nicht unterworfen.
d) Die Kenntnis der Überleitungsvoraussetzungen steht der Aufrechnung des
Beschenkten gegenüber dem Sozial- oder Jugendhilfeträger mit einem
Schadensersatzanspruch gegen den Schenker nicht entgegen, wenn der
Gegenanspruch entstanden ist, bevor der Beschenkte Kenntnis von der
Überleitungsanzeige erhalten hat.
BGH, Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 184/04 -
OLG Bamberg
LG Bamberg
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2006 durch den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und
Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. November 2004 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
In Höhe eines Betrages von 452,49 € nebst Zinsen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 21. Juni 2002 zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die klagende Stadt nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Recht auf
Herausgabe einer Schenkung wegen Notbedarfs in Anspruch.
Im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige brachte das Jugendamt der
Klägerin den Sohn des Beklagten vom 22. April bis 17. August 1995 in einem
Kinder- und Jugendwohnheim in Hessen unter, indem es den schon vor der
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Volljährigkeit begonnenen Aufenthalt verlängerte. Die Kosten des Aufenthalts
beliefen sich auf 26.972,98 DM.
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Alsbald nach seinem 18. Geburtstag übertrug der Sohn des Beklagten
durch notariellen Vertrag vom 24. April 1995 zwei Grundstücke, die ihm schenkweise von seiner Großmutter zugewandt worden waren, "ohne weitere Gegenleistung" auf den Beklagten.
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Die Klägerin hat einen angeblichen Rückgewähranspruch des Sohnes
des Beklagten wegen Notbedarfs auf sich übergeleitet und nimmt den Beklagten auf Zahlung von 13.637,16 € in Anspruch.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat im
Wesentlichen antragsgemäß erkannt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, zur
teilweisen Klageabweisung und im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht.
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I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen
wie folgt begründet:
In der Person des Sohnes des Beklagten sei ein Anspruch nach § 528
Abs. 1 BGB in Höhe der Klageforderung entstanden, den die Klägerin wirksam
auf sich übergeleitet habe. Der notarielle Vertrag vom 24. April 1995 stelle eine
Schenkung dar. Der Sohn des Beklagten sei während der Gewährung der Sozialhilfe außerstande gewesen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten; die Höhe
der Aufwendungen der Klägerin sei unstreitig. Die Aufrechnung des Beklagten
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mit diversen Schadensersatzansprüchen gegen seinen Sohn aus unerlaubter
Handlung greife nicht durch, weil der substantiierte Vortrag hierzu, den der Beklagte erstmals in der Schlussverhandlung des Berufungsgerichts unter Bezugnahme auf einen tags zuvor eingereichten Schriftsatz gehalten habe, verspätet
sei und dem Beklagten grobe Nachlässigkeit zur Last falle.
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II.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entschei-
denden Punkt nicht stand.
1.
Die Revision rügt die in der Revisionsbegründung nicht mit Verfah-
rensrügen angegriffene Qualifikation des Vertrags zwischen dem Beklagten und
seinem Sohn als Schenkung als fehlerhaft. Einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts zeigt sie jedoch insoweit nicht auf. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass die von dem Sohn des Beklagten verursachten Schäden zumindest einer der Beweggründe für die Grundstücksübertragung gewesen seien,
hat jedoch aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht die
Überzeugung gewonnen, dass eine Gegenleistung des Beklagten nach dem
Willen der Vertragsparteien Gegenstand ihrer vertraglichen Vereinbarung geworden sei. Mit dem Versuch, diese mögliche tatrichterliche Würdigung durch
ihre abweichende eigene zu ersetzen, kann die Revision nicht durchdringen.
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2.
Die Revision rügt ferner, dass das Berufungsgericht nicht geprüft
habe, ob die Aufwendungen der Klägerin zur Befriedigung des angemessenen
Unterhalts des Sohnes notwendig gewesen seien. Dessen Unterbringung habe
auf seinem von der Klägerin gebilligten autonomen Wunsch beruht. Ein monatliche Kosten von über 7.000,- DM verursachender "Lebensstil" sei für einen arbeits- und vermögenslosen Heranwachsenden offensichtlich unangemessen. Er
könne auch nicht erforderlich gewesen sein, da der Sohn des Beklagten den
Heimaufenthalt gar nicht angenommen, sondern sich ihm laufend entzogen habe.
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Auch damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Schenker außerstande war, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, und die Aufwendungen der Klägerin für seinen angemessenen Unterhalt erforderlich waren.
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Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung schließt zwar der
Umstand, dass die Klägerin in Höhe der Klageforderung einen bestandskräftigen Kostenbeitragsbescheid gegen den Sohn des Beklagten erlassen und das
Verwaltungsgericht die Einwendungen des Beklagten gegen die Überleitung
des Rückgewähranspruchs rechtskräftig zurückgewiesen und in diesem Zusammenhang auch seine Einwendungen gegen Grund und Höhe des Kostenbeitrags geprüft hat, im Verhältnis der Parteien des Schenkungsvertrages und
damit auch im Verhältnis der Prozessparteien die Prüfung nicht aus, ob Aufwendungen in Höhe des Kostenbeitrags für den angemessenen Unterhalt des
Sohnes erforderlich waren. Da indessen nach § 35a SGB VIII (i.d.F. v.
3.5.1993) Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert
oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, nach dem Bedarf im Einzelfall in ambulanter Form oder aber auch in Einrichtungen über Tag und Nacht
sowie sonstigen Wohnformen zu leisten ist und einem jungen Volljährigen nach
§ 41 SGB VIII (i.d.F. v. 3.5.1993) entsprechende Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden
soll, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist, hatte das Berufungsgericht ohne entsprechendes
Vorbringen des Beklagten keinen Anlass, die Erforderlichkeit der Aufwendungen in Zweifel zu ziehen. Solches Vorbringen hat die Revisionsbegründung indes nicht aufgezeigt. Der von ihr gezogene Vergleich mit dem Aufenthalt in einem Luxushotel liegt neben der Sache, und es steht der Notwendigkeit der Hilfe
auch nicht entgegen, dass sich der Sohn des Beklagten ihr verschiedentlich
entzogen hat.
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3.
Schließlich beanstandet die Revision auch ohne Erfolg, dass das
Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob der Sohn des
Beklagten das Geschenk zum Zeitpunkt seiner Bedürftigkeit zur Sicherung seines angemessenen Unterhalts hätte einsetzen können.
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Der Beklagte hat vorgetragen, dass der Vertrag, durch den die
Grundstücke durch dessen Großmutter an seinen Sohn verschenkt worden waren, vorsah, dass der Sohn die Grundstücke im Falle einer Veräußerung vor
Vollendung seines 25. Lebensjahres unentgeltlich an ihn - den Beklagten - zu
übertragen hatte, und dass dieser Übertragungsanspruch mit einer Vormerkung
gesichert war. Aus der zu den Akten gereichten Ablichtung des Vertrages ergibt
sich ferner, dass sich die (Erst-)Schenkerin den lebenslangen Nießbrauch an
den Grundstücken vorbehalten hatte. Unter diesen Umständen kommt zwar in
Betracht, dass der Sohn des Beklagten die Grundstücke zum Zeitpunkt seiner
Bedürftigkeit weder hätte veräußern, noch hätte vermieten oder selbst nutzen
können. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass er sie zu banküblichen Konditionen ebenso wenig hätte beleihen können, da er angesichts der vorrangigen
Vormerkung einem Grundpfandgläubiger keine gesicherte Position verschaffen
konnte. Das schloss indessen einen Rückforderungsanspruch nicht aus.
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Denn damit waren die Grundstücke für den Sohn des Beklagten nicht
- was eine Rückforderung nach § 528 BGB ausschließen mag (vgl. Staudinger/
Wimmer-Leonhardt, BGB, Neubearb. 2005, § 528 Rdn. 15) - ohne wirtschaftlichen Wert. Der Grundstückswert war - nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt - für ihn lediglich zeitweise nicht realisierbar. Eine solche
Konstellation rechtfertigt es nicht, dem Schenker den Rückforderungsanspruch
zu versagen.
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Der Wortlaut des Gesetzes sieht eine solche Einschränkung der Rechte
des bedürftigen Schenkers nicht vor. Sie ist auch durch den Zweck der Vorschrift nicht geboten, es dem Schenker zu erlauben, mit Hilfe des zurückge-
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währten Geschenks seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Denn die
Rückgewähr eines werthaltigen Gegenstandes verbessert die wirtschaftliche
Lage des Schenkers, dem es etwa gelingen kann, diesen Gegenstand als Sicherung für ein Darlehen eines Verwandten oder einer ihm sonst nahestehenden Person zu verwenden. Die in aller Regel nicht auszuschließende grundsätzliche Möglichkeit, mit Hilfe des Geschenks den angemessenen Unterhalt
des Schenkers ganz oder teilweise zu gewährleisten, genügt für den Rückgewähranspruch.
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4.
Allerdings steht dieser Anspruch der Klägerin nur für den Zeitraum
vom 24. April bis zum 17. August 1995 mit der Folge zu, dass die Klage in Höhe
eines Betrages von 452,49 €, den die Klägerin für den 22. und 23. April 1995
geltend macht, unbegründet ist. Denn vor Abschluss des Schenkungsvertrages
kann ein Anspruch des Schenkers gegen den Beschenkten nicht bestehen.
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Hingegen kommt es nicht darauf an, wann der Beklagte durch Eintragung in das Grundbuch das Eigentum an den geschenkten Grundstücken erworben hat. Dabei kann dahinstehen, ob es für die Vollziehung einer Grundstücksschenkung auf die Eintragung ankommt oder ob hierfür die Auflassung
des geschenkten Grundstücks genügt. Nach dem gemeinsamen Rechtsgedanken der §§ 519, 528 BGB soll dem Schenker sowohl vor als auch nach Erfüllung des Schenkungsversprechens die Möglichkeit zu Gebote stehen, auf das
Geschenk zuzugreifen, wenn dies zur Sicherung seines angemessenen Unterhalts oder zur Erfüllung ihm kraft Gesetzes obliegender Unterhaltspflichten notwendig ist. Ist der Schenkungsvertrag noch nicht erfüllt, steht ihm hierzu die
Einrede des Notbedarfs zu Gebote; ist bereits erfüllt, so tritt die Rückforderung
an die Stelle der Einrede. Nach der Vollziehung der Schenkung ist der Beschenkte dabei insbesondere durch § 529 BGB und dadurch stärker geschützt,
dass nunmehr eine bloße Gefährdung des künftigen Unterhalts nicht mehr ausreicht. Für den Umfang des zu sichernden Unterhalts kommt es indes in beiden
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Fällen nicht auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Einrede bzw. des Anspruchs an, sondern auf die Entstehung des Notbedarfs. § 528 Abs. 1 BGB
setzt daher nur voraus, dass die Schenkung überhaupt vollzogen ist und dass
der Schenker nach Abschluss des Schenkungsvertrags außerstande ist, seinen
angemessenen Unterhalt zur bestreiten und die in der Vorschrift genannten Unterhaltspflichten zu erfüllen.
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5.
Soweit das Berufungsgericht hiernach den Klageanspruch rechts-
fehlerfrei für begründet gehalten hat, rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit Schadensersatzansprüchen gegen seinen Sohn mit der gegebenen Begründung nicht für unbegründet
erachten durfte.
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Die Zurückweisung des auf den Schriftsatz vom 7. September 2004 gestützten Vorbringens in der Berufungsverhandlung als verspätet hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den vom Berufungsgericht angewandten Präklusionsvorschriften der §§ 525, 282 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO dürfen nicht rechtzeitig mitgeteilte Angriffs- oder Verteidigungsmittel nur dann zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits
verzögern würde. Die Zurückweisung setzt daher voraus, dass der Rechtsstreit
ohne das verspätete Vorbringen insgesamt entscheidungsreif ist (BGHZ 77,
306, 308; BGH, Urt. v. 14.1.1999 - VII ZR 112/97, NJW-RR 1999, 787). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn es aus anderen Gründen einer Beweisaufnahme bedarf. So verhält es sich im Streitfall. Denn bereits mit seinem ursprünglichen, schon in erster Instanz gehaltenen Vortrag hat der Beklagte
Schadensersatzansprüche schlüssig dargetan. Dass diese Ansprüche die Klagesumme nicht erreichten, ist unerheblich, weil wegen des insoweit bestehenden Aufklärungsbedarfs der Rechtsstreit jedenfalls nicht insgesamt entscheidungsreif war.
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Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klaganspruchs ist dann schlüssig
und erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem
Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in
der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer
Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Ablauf bestimmter Ereignisse betreffen,
ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von
Bedeutung sind oder der Gegenvortrag dazu nicht Anlass bietet (BGHZ 127,
354, 358; Sen.Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; v.
25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968; v. 11.4.2000 - X ZR 19/98,
NJW 2000, 2812, 2813; BGH, Urt. v. 1.6.2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005,
2710, 2711).
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Mit seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 4. April 2002 in Verbindung
mit der dort in Bezug genommenen Anlage hat der Beklagte u.a. dargetan, dass
sein Sohn in der Zeit vor der Überleitungsanzeige der Klägerin von ihm tägliche
Geldzahlungen erpresst bzw. ihn zu solchen Zahlungen genötigt habe und vorsätzlich bestimmte nach Art und Zeitpunkt näher bezeichnete Sachschäden
verursacht habe. Für seine Behauptungen hat der Beklagte sich auf das Zeugnis seiner Ehefrau berufen. Damit hat er aufrechenbare Gegenansprüche so
dargetan, dass sie dem Beweis zugänglich waren.
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Zu Recht verweist die Revision darauf, dass dieses Vorbringen - entgegen der in anderem Zusammenhang vertretenen Auffassung des Berufungsgerichts - nicht deswegen außer Acht bleiben durfte, weil der Beklagte zum
Zeitpunkt der Anspruchsentstehung die Tatsachen gekannt hätte, die der Überleitung des Klageanspruchs auf die Klägerin zugrunde lagen. Denn der Rückgewähranspruch geht nicht von Gesetzes wegen über, sondern kann übergeleitet werden, wobei die schriftliche Überleitungsanzeige den Übergang des Anspruchs bewirkt (§ 95 Abs. 3 SGB VIII). Gemäß § 406 BGB kann der Beklagte
daher mit Forderungen aus unerlaubter Handlung aufrechnen, die entstanden
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sind, bevor er von der Überleitungsanzeige Kenntnis erhalten hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
nach der die Kenntnis einer Vorausabtretung der Kenntnis einer Abtretung im
Sinne des § 406 BGB gleichzustellen ist (BGHZ 66, 384, 386 f.; BGH, Urt. v.
26.6.2002 - VIII ZR 327/00, NJW 2002, 2865 f.). Denn bei Kenntnis der Vorausabtretung kann der Schuldner nicht erwarten, sich durch Aufrechnung von der
gegen ihn gerichteten Forderung befreien zu können. Ist hingegen ein Anspruchsübergang lediglich möglich, kann ein schutzwürdiges Vertrauen des
Schuldners schon generell nicht verneint werden, zumindest verdient der
Schuldner aber in diesem Fall den vollen Schutz des § 406 BGB, wenn die Aufrechnungsforderung - wie hier - aus unerlaubter Handlung resultiert.
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Entgegen der Meinung der Revisionsbeklagten ist die Aufrechnung auch
nicht nach § 394 BGB ausgeschlossen. Denn der Rückgewähranspruch nach
§ 528 BGB ist nur unter den Voraussetzungen des § 852 Abs. 2 ZPO der Pfändung nicht unterworfen. Ist der Rückgewähranspruch - wie im Streitfall - rechtshängig geworden, kann er gepfändet und kann gegen ihn aufgerechnet werden.
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Ein weitergehendes Pfändungsverbot ergibt sich nicht aus § 851 Abs. 1
ZPO. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich aus der Zweckbindung des
Rückgewähranspruchs (BGHZ 147, 288, 290) Einschränkungen bei der Abtretbarkeit des Anspruchs ergeben. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob und
inwieweit ein Abtretungsverbot besteht, bislang offen gelassen und lediglich
entschieden, dass der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem Schenker auch an einen anderen als die in dieser Vorschrift genannten Unterhaltsgläubiger jedenfalls dann wirksam abgetreten werden kann, wenn der Abtretungsempfänger in Höhe des vollen Werts dieses Anspruchs den Unterhalt des
bedürftig gewordenen Schenkers bestritten hat und seinen Unterhalt auch weiterhin sicherstellt (BGHZ 127, 354, 357). Die Frage kann auch weiterhin dahinstehen. Denn jedenfalls ist die Pfändbarkeit des Anspruchs durch § 852 Abs. 2
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ZPO im Sinne des § 851 Abs. 1 ZPO abweichend geregelt (ebenso, wenn auch
kritisch gegenüber dem Umfang der gesetzlichen Zulassung der Pfändung Kollhosser, ZEV 2001, 289, 292; ferner ders. in MünchKomm BGB, 4. Aufl., § 528
Rdn. 11). Das zurückgewährte Geschenk ist nicht wegen des Unterhaltssicherungszwecks der Rückgewähr der Pfändung entzogen. Ebenso wenig haben
die Ansprüche Unterhaltsberechtigter einen allgemeinen Vorrang vor anderen
Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen (BGHZ 162, 234, 240). Es ist nicht
einsichtig, warum der Rückgewähranspruch stärkeren Vollstreckungsschutz
genießen sollte als das ursprüngliche oder zum Zwecke der Unterhaltssicherung wiedererlangte Eigentum an dem geschenkten Gegenstand (vgl. BGHZ
154, 64, 71).
Scharen
Ambrosius
Meier-Beck
Mühlens
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Bamberg, Entscheidung vom 21.06.2002 - 2 O 610/00 OLG Bamberg, Entscheidung vom 03.11.2004 - 3 U 203/02 -