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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 157/05
Verkündet am:
12. Juli 2006
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
: nein
BGHR
:
ja
§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 BGB
a) Für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Schuldner trotz
einer Zuvielforderung des Gläubigers in Verzug gerät, gelten auch im Falle
eines durch Überschreitung der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit
herbeigeführten Verzuges die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zum
Verzug durch eine Zuvielmahnung entwickelt hat.
b) Dem Zahlungsverzug des Kunden eines Versorgungsunternehmens, der
nicht bis zu der in der ursprünglichen Rechnung genannten Leistungszeit bezahlt hat, steht nicht entgegen, dass das Versorgungsunternehmen seine Tarife und infolgedessen seine Rechnungen nachträglich herabgesetzt hat.
Denn dies ändert nichts daran, dass die ursprünglichen Tarife bis zu ihrer
Änderung gültig und deshalb die darauf beruhenden Rechnungsbeträge bis
dahin geschuldet waren. Etwas Anderes gilt nur im Sonderfall einer unbilligen
Leistungsbestimmung (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB).
BGH, Urt. v. 12. Juli 2006 - X ZR 157/05 - Kammergericht
LG Berlin
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter
Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und den Richter Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 12. Oktober 2005 aufgehoben und wird
das Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin vom 22. Juli
2004 hinsichtlich der Zinsentscheidung teilweise geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die zugesprochenen Zinsen hinaus weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 538.123,85 € seit dem 12. Januar 2002
und aus weiteren 115.672,07 € seit dem 1. Juli 2002 bis jeweils
zum 13. Juni 2003 zu zahlen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, welche die Abfallentsorgung und Straßenreinigung im Land Berlin betreibt, hat den beklagten
Grundstückseigentümer, das Land Berlin, auf rückständiges Straßenreinigungsentgelt für die Jahre 1998 bis 2002 nebst Verzugszinsen in Anspruch genommen. Die Parteien streiten inzwischen nur noch über einen Teil der Zinsen.
2
Die Klägerin hatte dem Beklagten für das 1.137.251 qm große Grundstück "Waldpark Wuhlheide" mit Rechnungen vom 14. Dezember 2001 für das
Jahr 1998 558.208,28 €, für 1999 554.595,39 €, für 2000 540.057,76 € und für
2001 517.471,96 € in Rechnung gestellt, die laut Vermerk auf den Rechnungen
jeweils am 31. Dezember 2001 fällig sein sollten, sowie mit Rechnung vom
17. Januar 2002 für das Jahr 2002 509.943,36 €, fällig zum 30. Juni 2002. Mit
Sondergutschriften vom 22. April 2003 ermäßigte die Klägerin wegen rückwirkend geänderter Tarife ihre Rechnungen für 1999 auf 482.455,99 €, für 2000
auf 477.918,36 €, für 2001 auf 455.503,14 € und für 2002 auf 448.031,40 €. Der
Beklagte zahlte auf alle Rechnungen jeweils nur Teilbeträge. Von der Klägerin
auf den Rest verklagt, hat er unter anderem eingewandt, dass Teile seines
Grundstücks als Forst genutzt würden, weshalb er gemäß § 7 Abs. 5 StrRG
Berlin, wonach Eigentümer von Grundstücken, die als Forst genutzt werden,
vom Entgelt befreit sind, für das ganze Grundstück nichts zu bezahlen brauche.
In diesem Punkt hat das Landgericht ihm teilweise Recht gegeben und der Klägerin Entgelt nur für die nicht forstlich, sondern als Grünfläche oder Privatstraße
genutzten Grundstücksteile zur Größe von 726.087 qm zuerkannt.
-4-
3
Verzugszinsen hat das Landgericht der Klägerin erst ab Zustellung des
Mahnbescheids am 14. Juni 2003 zugesprochen. Nur insoweit hat die Klägerin
Berufung eingelegt, mit der sie im Hinblick auf die in ihren Rechnungen bestimmten Fälligkeitsdaten ihren Anspruch auf Zinsen schon ab 1. Januar bzw.
ab 1. Juli 2002 weiterverfolgt hat. Die Berufung ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe:
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Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg. Der Anspruch der Klägerin auf
Verzugszinsen ist aufgrund des zum Teil durch Mahnung, zum Teil durch Bestimmung der Leistungszeit nach dem Kalender herbeigeführten Verzuges des
Beklagten begründet (§§ 288 Abs. 1 Satz 1, 284 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung - im Folgenden:
a.F.; Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB).
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I. Das Berufungsgericht hat einen Verzug des Beklagten aufgrund der in
den Rechnungen genannten Fälligkeitsdaten wegen eines entschuldigenden
Rechtsirrtums des Beklagten abgelehnt. Die Klägerin habe erstmalig unter dem
14. Dezember 2001 bzw. 17. Januar 2002 für die Jahre ab 1998 Beträge in
Rechnung gestellt, von denen nunmehr rechtskräftig feststehe, dass sie überhaupt nur in Höhe von zwei Dritteln berechtigt seien. Der Beklagte sei damals
nicht in der Lage gewesen, die tatsächlich geschuldeten Entgelte festzustellen.
Zum einen seien später nicht unerhebliche Korrekturen der Rechnungshöhe
wegen nachträglicher Tarifänderungen erfolgt, zum anderen habe die Klägerin
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die Herausrechnung der Waldstücke erst im Verlauf des vorliegenden Prozesses akzeptiert. Vergeblich berufe sich die Klägerin darauf, dass der Beklagte
zumindest eigene Berechnungen unter Abzug der Forstflächen hätte anstellen
müssen. Dies sei dem Beklagten in Anbetracht der Tatsache, dass über die
richtige Entgelthöhe noch ein langwieriger Prozess vor dem Landgericht geführt
worden sei, nicht möglich und auch nicht zumutbar gewesen.
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II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1. Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, war die Klägerin berechtigt, in ihren Rechnungen die Leistungszeit nach dem Kalender zu bestimmen
und so gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (jetzt: § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) zu
bewirken, dass der Beklagte mit dem Ablauf dieser Leistungszeit ohne Mahnung in Verzug geriet. Grundsätzlich erfordert die Bestimmung der Leistungszeit zwar eine Vereinbarung der Vertragsparteien. Der erkennende Senat hat
indessen bereits klargestellt, dass auch ein einseitiges Bestimmungsrecht des
Gläubigers nach §§ 316 Abs. 1, 315 BGB in Betracht kommt und dass der Klägerin ein solches einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der Leistungszeit
zusteht. Dabei kann die Klägerin die Festlegung der Leistungszeit nicht etwa
nur in Form von Allgemeinen Leistungsbedingungen vornehmen, sondern auch
individuell in Einzelfällen, wenn die in ihren Leistungsbedingungen enthaltenen
Fälligkeitstermine mangels rechtzeitiger Rechnungstellung bereits verstrichen
sind. Dann kann die Klägerin die Leistungszeit auch in ihren Rechnungen bestimmen (Urt. v. 15.02.2005 - X ZR 87/04, NJW 2005, 1772).
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Das hat sie hier getan. In ihren Rechnungen hieß es zwar: "Der Betrag in
EUR ist wie folgt fällig: Fällig am ...". Damit wollte die Klägerin aber erkennbar
nicht im buchstäblichen Sinne des Wortes "Fälligkeit" den Zeitpunkt bestimmen,
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von dem ab der Gläubiger, die Leistung fordern kann, sondern den Zeitpunkt,
bis zu dem der Schuldner leisten soll. Die Klägerin setzte dem Beklagten also
ein Zahlungsziel.
2. Gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung der Leistungszeit beste-
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hen bei der Rechnung vom 17. Januar 2002, fällig zum 30. Juni 2002, keine
Bedenken. Hinsichtlich der Rechnung vom 14. Dezember 2001 wendet der Beklagte hingegen zu Recht ein, dass er die ihm obliegende Berechnung des nach
Abzug der Forstflächen geschuldeten Entgelts nicht in der Zeit zwischen dem
Empfang der Rechnung am 21. Dezember und der darin genannten Leistungszeit, dem 31. Dezember, bewerkstelligen konnte. In diesen Zeitraum fielen nur
zwei Werktage, nämlich der 27. und der 28. Dezember. Diese reichten für die
vom Beklagten anzustellenden Ermittlungen und Berechnungen ersichtlich nicht
aus. Infolgedessen war die Bestimmung der Leistungszeit unbillig und damit
unwirksam (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB), so dass der Beklagte nicht aufgrund kalendermäßiger Bestimmung der Leistungszeit in Verzug geraten konnte.
Stattdessen trat jedoch Verzug durch Mahnung ein (§§ 284 Abs. 1 Satz 1
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BGB a.F.; jetzt: § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). In der einseitigen Bestimmung eines
Zahlungsziels durch den Gläubiger liegt eine Mahnung (vgl. Staudinger/Bittner,
BGB (2004), § 271 Rdn. 19; Staudinger/Löwisch aaO § 286 Rdn. 68), wenn
- wie hier - der Gläubiger den Schuldner auffordert, die Rechnung bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt zu begleichen, und damit die für eine Mahnung erforderliche
eindeutige
Leistungsaufforderung
zum
Ausdruck
bringt
(Staudin-
ger/Löwisch § 286 Rdn. 41). Der Wirksamkeit dieser Mahnung steht nicht entgegen, dass sie im Text der Rechnung stand, welche Voraussetzung für die
Fälligkeit der Entgeltforderung war (Sen.Urt. NJW 2005, 1772). Denn die Mah-
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nung kann mit der Erklärung verbunden werden, welche die Fälligkeit erst herbeiführt.
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Der durch die Mahnung bewirkte Verzug des Beklagten trat allerdings
nicht schon am Tage nach Fristablauf, dem 1. Januar 2002, ein, weil zu diesem
Zeitpunkt noch das Verschulden des Beklagten fehlte (§ 285 BGB a.F.; jetzt:
§ 286 Abs. 4 BGB). Da die Klägerin in ihrer Rechnung Entgelt auch für die
Waldflächen forderte, die nach der rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts aufgrund einer Ausnahmevorschrift vom Entgelt befreit waren, war der
Beklagte zunächst durch eine von ihm nicht zu vertretende Ungewissheit über
Bestehen und Umfang seiner Schuld an der Leistung verhindert. Ihm war eine
angemessene Frist zur Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Ansprüche der Klägerin zuzubilligen (Staudinger/Löwisch § 286
Rdn. 144, 147); denn er musste aus ihren Rechnungen erst den Waldanteil
herausrechnen, bevor er zahlen konnte. Hierfür angemessen war eine Frist von
zwei normalen, nicht durch Festtage geschmälerten Wochen, das heißt von
zehn Werktagen. Ein verzugsbegründendes Verschulden des Beklagten konnte
erst mit Ablauf der angemessenen Frist eintreten, also am 12. Januar 2002.
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3. Der Ansicht des Berufungsgerichts, Verzug scheitere insgesamt am
fehlenden Verschulden des Beklagten, weil dieser seinerzeit die tatsächlich von
ihm geschuldete Entgelthöhe nicht habe ermitteln können, kann nicht beigetreten werden. Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung wegen
eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (§ 285 BGB a.F.;
jetzt: § 286 Abs. 4 BGB). Zu vertreten hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hier handelte der Beklagte zumindest fahrlässig, also unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
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(§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.; jetzt: § 276 Abs. 2 BGB), als er die Forderungen
der Klägerin auch, soweit sie berechtigt waren, zum Teil nicht bezahlte.
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a) Der vom Berufungsgericht als Entschuldigungsgrund angesehene
Umstand, dass die Klägerin die anfänglichen Rechnungssummen später durch
Sondergutschriften herabsetzte, nachdem am 31. März 2003 die Tarife für die
Jahre 1999 bis 2002 mit Rückwirkung abgesenkt worden waren, vermag den
Beklagten nicht zu entlasten. Dem Zahlungsverzug des Kunden eines Versorgungsunternehmens, der nicht bis zu der in der ursprünglichen Rechnung genannten Fälligkeitszeit bezahlt hat, steht nicht entgegen, dass das Versorgungsunternehmen seine Tarife und infolgedessen seine Rechnungen nachträglich herabsetzt. Denn dies ändert nichts daran, dass die ursprünglichen Tarife bis zu ihrer Änderung gültig und deshalb die darauf beruhenden Rechnungsbeträge geschuldet waren. Etwas anderes gilt nur in dem Sonderfall einer
unbilligen Leistungsbestimmung (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB), der durch eine
nachträgliche Tarifermäßigung aber nicht indiziert wird und im Übrigen hier
schon deshalb nicht angenommen werden kann, weil der Beklagte die Einrede
der unbilligen Tariffestsetzung nicht erhoben hat. Es ist somit davon auszugehen, dass bis zu der Tarifänderung keine Zuvielforderung der Klägerin vorlag.
Deshalb stellt sich an dieser Stelle auch nicht die Frage, ob und unter welchen
Voraussetzungen eine Zuvielforderung des Gläubigers den Verzugseintritt hindert. Denn eine Zuvielforderung liegt insoweit nicht vor.
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b) Die Nichtzahlung des Beklagten wird ebenso wenig dadurch entschuldigt, dass die Klägerin ihm auch für die mit Wald bestandenen Teilflächen das
Reinigungsentgelt in Rechnung stellte, obwohl diese gemäß der Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 5 StrRG Berlin davon befreit waren. Insoweit lag eine Zu-
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vielforderung vor, jedoch hätte der Beklagte den berechtigten Teil der Rechnungen gleichwohl fristgerecht begleichen müssen.
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aa) Für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Schuldner
trotz einer Zuvielforderung des Gläubigers in Verzug gerät, gelten auch im Falle
eines durch Überschreitung der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit herbeigeführten Verzuges die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zum Verzug
durch eine Zuvielmahnung entwickelt hat. Denn in beiden Fällen geht es gleichermaßen darum, ob die Säumnis des Schuldners wegen der teilweise fehlenden Berechtigung des vom Gläubiger geltend gemachten Leistungsanspruchs
entschuldigt ist.
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bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt eine Zuvielforderung die Wirksamkeit der Mahnung und damit den Verzug hinsichtlich der
verbleibenden Restforderung nicht in Frage, wenn der Schuldner die Erklärung
des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger
zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit
ist (Urt. v. 25.06.1999 - V ZR 190/98, NJW 1999, 3115 m.w.N; v. 28.01.2000
- V ZR 252/98, WM 2000, 586). So lag es hier, wo der Beklagte mit Rücksicht
darauf, dass die Klägerin erkennbar auf Liquidität angewiesen war und deshalb
in jedem Fall den berechtigten Teil ihrer Rechnungen bis zum angegebenen
Fälligkeitsdatum bezahlt sehen wollte und in diesem Zusammenhang auch zur
Annahme einer geringeren Leistung als gefordert bereit war, wie die Tatsache
zeigt, dass sie die von dem Beklagten erbrachten Teilleistungen nicht zurückwies. Allerdings kann eine unverhältnismäßig hohe, weit übersetzte Zuvielforderung den zu Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten lassen, dass
dem Schuldner kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn er sich nicht als wirk-
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sam gemahnt ansieht. Am Verschulden fehlt es auch dann, wenn der Schuldner
die wirklich geschuldete Forderung nicht allein ausrechnen kann, weil sie von
ihm unbekannten internen Daten des Gläubigers abhängt (BGH, Urt. v.
13.11.1990 - XI ZR 217/89, NJW 1991, 1286; v. 09.02.1993 - XI ZR 88/92, NJW
1993, 1260).
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cc) Jedoch kommt keiner dieser beiden Entschuldigungsgründe dem Beklagten zugute. Um eine weit übersetzte Forderung, die den berechtigten Teil in
den Hintergrund treten ließ, handelte es sich nicht, weil die Rechnungen der
Klägerin auch unter Berücksichtigung der Entgeltfreiheit der Waldflächen noch
zu 64 % berechtigt waren. Der Beklagte konnte dies auch ohne unzumutbare
Mühe selbst errechnen. Da er das Größenverhältnis der Waldflächen zum Gesamtgrundstück anhand des Liegenschaftskatasters ermitteln konnte, hätte er
die Rechnungsbeträge lediglich um den entsprechenden Bruchteil zu kürzen
brauchen. Diese Berechnung hing nicht von internen, dem Beklagten nicht zugänglichen Daten der Klägerin ab.
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c) Schließlich ist die Nichtzahlung des Beklagten auch nicht auf einen
unverschuldeten Rechtsirrtum zurückzuführen. Sollte das Berufungsgericht mit
seinem Hinweis, dass über die endgültige Entgelthöhe vor dem Landgericht
noch etwa ein Jahr lang gestritten worden sei, dem Beklagten einen Rechtsirrtum des Inhalts zugutegehalten haben, dass er wegen der teilweise forstlichen
Nutzung für das Gesamtgrundstück kein Entgelt zahlen müsse, so hätte ein
solcher Irrtum den Beklagten nicht entlastet, weil er nicht unverschuldet gewesen wäre.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fordert der Geltungsanspruch des Rechts grundsätzlich, dass der Verpflichtete das Risiko ei-
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nes Irrtums über die Rechtslage selbst trägt; an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums sind daher strenge Maßstäbe anzulegen. Der
Schuldner muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat
einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten (vgl.
nur Urt. v. 04.07.2001 - VIII ZR 279/00, NJW 2001, 3114). Entschuldigt ist ein
Rechtsirrtum nur dann, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu
rechnen brauchte (Urt. v. 18.04.1974 - KZR 6/73, NJW 1974, 1903, 1905; v.
26.01.1983
- IVb ZR 351/81,
NJW
1983,
2318,
2321;
v.
18.12.1997
- I ZR 79/95, NJW 1998, 2144, 2145; MünchKomm./Ernst, BGB, 4. Aufl., § 286
Rdn. 112).
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Im vorliegenden Fall hätten der Beklagte bzw. sein Prozessbevollmächtigter, für dessen Verschulden er nach § 278 BGB einzustehen hat, erkennen
können, dass mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift des
§ 7 Abs. 5 StrRG Berlin, die Grundstücke mit Erholungswert privilegieren will,
eine Auslegung dahin, dass bei einer lediglich teilweise forstlichen Nutzung des
Grundstücks auch nur eine anteilige Entgeltbefreiung zuzubilligen ist, in Betracht kam. Der Beklagte musste daher mit der entsprechenden Gesetzesauslegung und Entscheidung des Landgerichts von vornherein rechnen. An die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, es habe sich um einen unverschuldeten Rechtsirrtum gehandelt, ist der Senat nicht gebunden, weil sie durch
Rechtsfehler beeinflusst ist. Das Berufungsgericht hat sich allein auf die Dauer
des erstinstanzlichen Verfahrens gestützt, die indessen für die entscheidende
Frage, ob der Beklagte mit der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung
des § 7 Abs. 5 StrRG Berlin rechnen musste, nichts hergibt. Den sonstigen
Prozessstoff hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht
ausgeschöpft.
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4. Nach alledem war dem Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen im
Wesentlichen stattzugeben. Nur hinsichtlich der Differenz zwischen dem von
der Klägerin geltend gemachten Verzugsbeginn am 1. Januar 2002 und dem
tatsächlichen Beginn am 12. Januar 2002 und hinsichtlich eines geringfügigen
Minderbetrages der zu verzinsenden Hauptforderung - 231,32 € - war die Klage
abzuweisen.
Die
Klägerin
hat
Zinsen
auf
538.123,85 €
und
weitere
115.903,39 €, insgesamt also auf 654.027,24 € verlangt. Das Landgericht hat
ihr indes nur 653.795,92 € zugesprochen.
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5. Die vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer nach Abschluss
des
landgerichtlichen
Verfahrens
geleisteten
Überzahlung
von
1.510,32 € auf die Hauptforderung stellt neues Vorbringen dar, das im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann (§ 559 Abs. 1 ZPO). Als neue
Tatsache ist es auch anzusehen, wenn sich die materielle Rechtslage durch
Ausübung eines Gestaltungsrechts wie der Aufrechnung verändert hat (BGHZ
1, 234, 239).
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Melullis
Scharen
Ambrosius
Keukenschrijver
Asendorf
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.07.2004 - 9 O 319/03 KG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2005 - 24 U 128/04 -