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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 148/99
Verkündet am:
3. Dezember 2002
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 18. März 1999 verkündete Urteil des
2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents
41 37 924 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 18. November 1991
beruht. Die Patentansprüche 1 und 3 lauten in der Fassung, die sie aufgrund
eines Einspruchsverfahrens erhalten haben, wie folgt:
-3-
"1. Verfahren zum numerisch gesteuerten Schleifen von Nocken
(41) einer Nockenwelle (40), bei dem in Abhängigkeit von einer
vorgegebenen Nockenkontur die Nockenwelle (40) um ihre
Längsachse (42) gedreht und zugleich eine Schleifscheibe (26;
35) in einer Richtung senkrecht zur Längsachse (42) zugestellt
wird, wobei die Nockenkontur im Anlaufbereich (13 a) und im
Ablaufbereich (13 b) des Nockens (41) jeweils eine konkave
Krümmung aufweist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß der Nocken (41) in
einer einzigen Aufspannung zunächst mit einer ersten, von einem ersten Spindelstock (27) angetriebenen Schleifscheibe
(26) vorgeschliffen wird, deren Radius (RS1) sehr viel größer als
die minimalen Krümmungsradien (rk min) der konkaven Krümmungen ist, wobei sich gegenüber der Endkontur (52) eine modifizierte Zwischenkontur (51, 51') ergibt, deren minimaler
Krümmungsradius im Bereich der konkaven Krümmungen größer als oder gleich groß wie der Radius (SS1) der ersten
Schleifscheibe (26) ist, und daß der Nocken (41) dann mit einer
zweiten, von einem zweiten Spindelstock (36) angetriebenen
Schleifscheibe (35) fertig geschliffen wird, deren Radius (RS2)
kleiner als der minimale Krümmungsradius (rk min) der konkaven
Krümmung ist.
3. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1
oder 2, mit einem ersten Schleifschlitten (22), der in einer
Richtung senkrecht zur Längsachse (42) der Nockenwelle (40)
beweglich ist und eine erste Schleifscheibe (26) trägt,
-4-
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
daß auf dem ersten
Schleifschlitten (22) ein zweiter Schleifschlitten (30) mit einer
zweiten Schleifscheibe (35) angeordnet ist, der relativ zum ersten Schleifschlitten (22) ebenfalls in einer Richtung senkrecht
zur Längsachse (42) beweglich ist."
Wegen der Patentansprüche 2 und 4 wird auf die Patentschrift
41 37 924 C 2 Bezug genommen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand
des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe.
Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter,
das deutsche Patent 41 37 924 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte tritt diesem Begehren entgegen und verteidigt das Streitpatent hilfsweise mit einem Anspruchssatz mit geändertem Patentanspruch 1.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des ordentlichen Professors
Dr.-Ing.
T.
sowie durch Anhörung dieses
Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.
-5-
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Streitpatent betrifft das numerisch gesteuerte Schleifen von Nokkenwellen, deren Nocken im Anlaufbereich und im Ablaufbereich eine konkave
Endkontur (sog. hohle Flanken) haben. Die Herstellung von Nocken dieser
Kontur aus einem Nockenwellenrohling ist nach den Angaben der Streitpatentschrift auf zweierlei Weise möglich. Zur Erzeugung von Nocken mit abschnittsweise konkaven Profilabschnitten können zum einen Maschinen verwendet
werden, bei denen der Abtrag (Teil des ursprünglichen Aufmaßes) an dem jeweiligen Nocken durch ein längsschleifendes Band erfolgt. Erwähnt sind insoweit die in der deutschen Patentanmeldung 40 03 409 vorgeschlagene Maschine und die Bandschleifmaschine aus der US-amerikanischen Patentschrift
4 833 834, bei der das Schleifband über einen konvexen Schuh geführt ist,
dessen Krümmungsradius kleiner als der Krümmungsradius des konkaven
Nockenabschnitts ist. Die andere Möglichkeit besteht in dem Einsatz von rotierenden Schleifscheiben. Diese können entweder senkrecht oder schräg zur
Längsachse des aufgespannten Nockenwellenrohlings zugestellt werden, um
die sich dieser in Abhängigkeit von der vorgegebenen Nockenkontur dreht. In
der Streitpatentschrift werden die mit geneigter Schleifscheibe arbeitenden Systeme als nachteilig abgelehnt, weil sie zu Formfehlern führten. Ausgegangen
wird von der Möglichkeit, Scheiben in einer Richtung senkrecht zur Drehachse
des Rohlings schleifen zu lassen (Längsschleifen).
-6-
Die dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt bekannte und übliche Arbeitsweise insoweit bestand darin, in zwei Arbeitsschritten die Endkontur zu
schaffen, indem der Rohling zunächst geschruppt, also (grob) vorgeschliffen,
und erst dann im Wege des Schlichtens fertiggeschliffen wurde. Fachmann ist
hier - wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat - ein
Werkzeugmaschinenkonstrukteur mit mehrjähriger (vier- bis fünfjähriger) Berufspraxis, der nach einem Maschinenbaustudium an einer Fachhochschule
oder Technischen Hochschule und nach Aneignung vertiefter Kenntnisse der
Fertigungstechnik sich insbesondere auf das Nockenschleifen spezialisiert und
hierzu auch ausreichende Kenntnisse von anspruchsvoller Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik erworben hat. Diesem Fachmann war - wie dem
Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ebenfalls entnommen werden
kann - außerdem bekannt, die Arbeitsschritte entweder auf getrennten Maschinen oder nacheinander auf derselben Maschine durchzuführen. Das Streitpatent geht von der zweiten Möglichkeit aus, weil hierbei der Rohling in einer Aufspannung bearbeitet werden kann, was die bei einem Umspannen möglichen
Rundlaufabweichungen vermeidet.
Was die Bearbeitung in einer Aufspannung anbelangt, schildert die
Streitpatentschrift zwei Möglichkeiten als bekannt. Bei der aus dem JP-Abstract
54-83 195 ersichtlichen Nockenschleifmaschine benutzt man zwei auf der Welle
der Schleifspindel axial nebeneinander angeordnete Schleifscheiben gleichen
Durchmessers, die eine zum Vorschleifen, die andere zum Fertigschleifen. Das
hat - wie der Fachmann auch ohne ausdrückliche Erwähnung in der Streitpatentschrift zum Anmeldezeitpunkt wußte - den Vorteil, als erste Schleifscheibe
eine Scheibe zu verwenden, die dem Zwecke des Schruppens entsprechend
von der Rohkontur möglichst große Volumina je Zeiteinheit abtrennen kann,
-7-
während die zweite Schleifscheibe auf die Herstellung einer maßgenauen
Kontur und einer günstigen Oberflächenbeschaffenheit des Nockens ausgerichtet sein kann. Ausführlicher behandelt die Streitpatentschrift ferner die Verwendung einer einzigen Schleifscheibe, die an der jeweiligen Nocke beide Arbeitsschritte nacheinander erledigt. Dies hat den gleichsam selbstverständlichen und deshalb ebenfalls einer ausdrücklichen Erwähnung in der Streitpatentschrift nicht bedürftigen Nachteil, daß die Scheibe vor dem Schruppen auf
diese Aufgabe hin und nach dem Schruppen auf das nachfolgende Schlichten
hin jeweils besonders konditioniert werden muß. Beiden Alternativen ist hingegen gemeinsam, daß der Durchmesser der verwendeten Schleifscheibe(n)
nach dem Krümmungsradius der Kontur im Bereich der hohlen Flanken ausgerichtet ist. Wenn hohle Flanken mit relativ kleinem Krümmungsradius gewünscht sind, wurden im Stand der Technik (eine oder zwei) entsprechend kleine Schleifscheiben zum Vor- und Fertigschleifen verwendet.
Die Streitpatentschrift schildert den Zwang zu Schleifscheiben mit kleinem Durchmesser in mehrerer Hinsicht als nachteilig. Der Einsatz von solchen
Scheiben stößt sehr bald an praktische Grenzen, wenn die gesamte Nockenbearbeitung, d.h. sowohl das Schruppen wie auch das Schlichten, mit derselben
kleinen Schleifscheibe durchgeführt werden soll: So ergeben sich thermische
Probleme an der Schleifscheibenoberfläche. Auch macht es die Spindellagerung problematisch, die erforderlichen Drehzahlen und Antriebsleistungen aufzubringen (vgl. Sp. 1 Z. 47-59 der Streitpatentschrift). In jedem Fall haben kleine Schleifscheiben außerdem eine geringere Lebensdauer, weil große Schleifscheiben weit eher in der Lage sind, bezogen auf dieselbe Standzeit große Volumina an Material zu zerspanen (Sp. 3 Z. 31-35 der Streitpatentschrift).
-8-
Die Erfindung soll daher - wie es in Sp. 2 Z. 46 ff. der Streitpatentschrift
heißt - ein Verfahren und eine Vorrichtung zum numerisch gesteuerten Schleifen von Nocken einer Nockenwelle, bei dem in Abhängigkeit von einer vorgegebenen Nockenkontur die Nockenwelle um ihre Längsachse gedreht und zugleich eine Schleifscheibe in einer Richtung senkrecht zur Längsachse zugestellt wird, so weiterbilden, daß Nocken mit hohler Flanke schnell, d.h. mit hoher
Antriebsleistung, und mit präziser Nockenkontur geschliffen werden können.
2. Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung schlägt hierzu folgendes
vor:
1. Verfahren zum Schleifen von Nocken einer Nockenwelle mit einer Nockenkontur, die im Anlauf- und Ablaufbereich der Nocken
jeweils eine konkave Krümmung aufweist.
2. Das Schleifen wird numerisch gesteuert.
Dabei wird
3. die Nockenwelle in Abhängigkeit von einer vorgegebenen Nokkenkontur (Endkontur) um ihre Längsachse gedreht,
4. eine Schleifscheibe zugleich in einer Richtung senkrecht zur
Längsachse der Nockenwelle zugestellt,
5. der Nocken in einer einzigen Aufspannung vor- und fertiggeschliffen,
-9-
indem
a) zunächst mit einer ersten Schleifscheibe vorgeschliffen wird,
(1) deren Radius sehr viel größer als die minimalen Krümmungsradien der konkaven Krümmungen ist,
b) sich gegenüber der Endkontur eine modifizierte Zwischenkontur ergibt,
(1) deren minimaler Krümmungsradius im Bereich der konkaven Krümmungen größer als oder gleichgroß wie der
Radius der ersten Schleifscheibe ist,
c) sodann mit einer zweiten Schleifscheibe fertiggeschliffen
wird,
(1) deren Radius kleiner als der minimale Krümmungsradius
der konkaven Krümmung ist,
6. jede Schleifscheibe von je einem Spindelstock angetrieben.
Hiernach wird – wie es in Sp. 3 Z. 10-31 der Streitpatentschrift auch erläutert ist – die Bearbeitung des Nockens in zwei Abschnitte unterteilt. Eine
große Schleifscheibe entfernt in einem ersten Bearbeitungsschritt den wesentlichen Anteil des Übermaßes des Rohlings. Dabei wird bewußt in Kauf genom-
- 10 -
men, daß im Bereich der vorgesehenen konkaven Krümmungen (vergleichsweise mehr) Material stehenbleibt, das für die große Schleifscheibe infolge deren großen Radius nicht erreichbar ist. Es entsteht dadurch aber keine Kontur,
die im Verlauf von derjenigen des Rohlings abhängig ist oder der Endkontur
gleicht; vielmehr wird auf eine besondere Kontur hingearbeitet, die im Bereich
der vorgesehenen konkaven Krümmungen deutlich von letzterer abweicht. Diese Kontur bezeichnet Patentanspruch 1 als modifizierte Zwischenkontur. Ihr
gegenüber der Endkontur vorhandenes Übermaß wird sodann in einem zweiten
Schritt weggeschliffen, und zwar indem das in den beiden Bereichen späterer
konkaver Krümmung stehengebliebene Material mittels der kleinen Schleifscheibe entfernt wird, die zugleich auch die übrige Endbearbeitung der gewünschten Nockenkontur übernimmt. Die unter Merkmal 5 zusammengefaßten
Anweisungen kennzeichnen danach nicht eine bloße Aneinanderreihung von
Bearbeitungsschritten, sondern ein gezieltes, aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken, das über ein bestimmtes Zwischenprodukt (die sog. modifizierte Zwischenkontur), dessen Gestalt nach Maßgabe des zu bearbeitenden
Rohlings, der gewünschten Endkontur und dem, was jede der beiden Schleifscheiben insoweit zu leisten vermag, festzulegen und der Steuerung zu Grunde
zu legen ist, zu einem bestimmten Ergebnis führt. Daran, daß dies auch die
Sicht des Fachmanns ist, der den Sinngehalt des Patentanspruchs 1 zu ergründen sucht, hat der Senat nach der gerade auch insoweit durchgeführten Befragung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung keine durchgreifenden Zweifel. Prof. Dr.-Ing. T.
hat dabei auch bestätigt, Merkmal 5b) wer-
de vom Fachmann in einem kausalen Sinne, der die Lehre kennzeichne, dahin
verstanden, daß mit der ersten Schleifscheibe geschliffen werde, bis sich die
vom Fachmann zur Optimierung des gesamten Schleifvorgangs gewählte Zwischenkontur eingestellt habe. Auf diese Weise ist es – wie es in Sp. 3 Z. 10-31
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der Streitpatentschrift weiter heißt – möglich, der großen Schleifscheibe einen
üblichen Antrieb großer Leistung zuzuordnen, während die kleine Schleifscheibe, bei der im Antriebs- bzw. Lagerbereich enge konstruktive Vorgaben zu beachten sind, nur mit einem kleinen Antrieb geringer Leistung versehen werden
muß, weil die kleine Schleifscheibe nur in dem Bereich der vorgesehenen konkaven Krümmungen eine größere Materialmenge entfernen muß, im übrigen
aber nur einen geringen Anteil des Aufmaßes zu schleifen braucht, wie dies
üblicherweise in einem Schlichtschleifvorgang geschieht. Die Erörterung mit
dem gerichtlichen Sachverständigen hat ferner ergeben, daß die Anweisungen
des Patentanspruchs 1 dem Fachmann als sinnvolle Lösung nur dann erscheinen, wenn maschinenseitig die beiden für das Verfahren notwendigen, jeweils
einen eigenen Spindelstockantrieb aufweisenden körperlichen Mittel nicht als
an sich lose und nur fallweise beigestellte Vorrichtungen zur Verfügung stehen,
sondern integrierter Bestandteil einer für das Verfahren hergerichteten Bearbeitungsmaschine sind. Das geben das Merkmal 2 und die auf die Bearbeitung
in einer einzigen Aufspannung gerichtete Anweisung (Merkmal 3) vor, weil sich
nur so die Vorteile eines numerischen Steuerns des Schleifens einer Nockenwelle in ihrer durch die Aufspannung definierten Lage ohne weiteres erreichen
lassen. Dementsprechend entnimmt der Fachmann diesen beiden Merkmalen,
daß das Verfahren nach Patentanspruch 1 vermittels einer Bearbeitungsmaschine dieser Beschaffenheit durchgeführt werden soll.
3. Der Gegenstand von Anspruch 1 des Streitpatents ist neu. Keine Entgegenhaltung offenbart ein Verfahren, das alle Merkmale des Patentanspruchs
in Kombination aufweist. Das gilt, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hat, auch für das Schleifen von Nocken einer Nokkenwelle, wie es dem Prospekt der Beklagten über deren CNC-Hochleistungs-
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Nockenformschleifmaschine ... zum Anmeldezeitpunkt entnommen werden
konnte. Auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, daß der Gegenstand von Patentanspruch 1 durch diese Schrift vorweggenommen sei, ist die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung auch nicht mehr zurückgekommen.
4. Der Senat hat nicht die für den Erfolg der Nichtigkeitsklage insoweit
erforderliche Überzeugung gewinnen können, daß sich der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 zum Anmeldezeitpunkt für den Fachmann in naheliegender
Weise aus dem Stand der Technik ergab.
Da die in Anspruch 1 vorgeschlagene Lösung auf die Verwendung von
zwei Schleifscheiben setzt, kann als ihr am nächsten kommend die Verfahrensweise angesehen werden, bei der man im Stand der Technik mit zwei
Schleifscheiben desselben Durchmessers arbeitete, wie es in der Streitpatentschrift für die Nockenschleifmaschine nach dem JP-Abstract 54-83 195 angegeben ist. Insoweit war aus dem aus dem Jahre 1977 stammenden Aufsatz von
Prof. Dr.-Ing. E. Saljé und Dipl.-Ing. W. Redeker auch bekannt, jede Schleifscheibe von je einem Spindelstock antreiben zu lassen (vgl. dort Bild 3,
Fig. 21). Diese Schrift behandelt zwar nicht ausdrücklich das Schleifen von
Nocken. Dem Hinweis, die Anwendung des Prinzips, mit unterschiedlichen
Schleifscheiben zu schruppen und zu schlichten, könne auch auf andere
Schleifverfahren wie z.B. Plan-, Zahnflanken-, Gewinde- und Sonderformenschleifverfahren übertragen werden, konnte der Fachmann aber entnehmen,
daß die aufgezeigten Möglichkeiten auch beim Schleifen von Nockenscheiben
genutzt werden können, weil der Fachmann unter Sonderformenschleifverfahren auch die Bearbeitung von Nocken versteht, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hat. Es kann deshalb davon ausge-
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gangen werden, daß dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt ein Verfahren der
Merkmale 1, 2, 3, 4, 5, 5 a, 5 c und 6 jedenfalls als naheliegende Möglichkeit
zur Verfügung stand. Bestätigung findet diese Annahme in den Ausführungen
des schriftlichen Sachverständigengutachtens. Denn darin hat Prof. Dr.-Ing.
T.
dargelegt, daß (auch) dann, wenn der Fachmann ausgehend von der
bereits erwähnten, die Nockenformschleifmaschine ... behandelnden Schrift, die
nach Angaben des Sachverständigen einen zum Anmeldezeitpunkt gängigen
Stand der Technik wiedergibt, nach brauchbaren Verbesserungen suchte, es
zum Auffinden eines derartigen Verfahrens keiner Gedankenschritte bedurfte,
die ohne erfinderisches Bemühen nicht zu leisten gewesen wären.
Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß ein solches Bemühen notwendig
war, dieses Verfahren nach Maßgabe der unter 5 zusammengefaßten Merkmale in dem erörterten, durch zielgerichtetes Zusammenwirken von großer und
kleiner Schleifscheibe optimierten Sinne zu gestalten. Die Forderung, eine Nokkenkontur mit im Anlauf- und Ablaufbereich konkaven Krümmungen zu schleifen, machte es notwendig, die Kontur mittels einer im Radius mindestens gleich
kleinen, vorzugsweise kleineren Scheibe herzustellen. Dem Vorbild aus dem
JP-Abstract 54-83 195 entsprechend ergab sich hieraus zwanglos die Folgerung, auch der anderen Scheibe einen derartigen Durchmesser zu geben. Wie
der gerichtliche Sachverständige bei seiner Analyse des von ihm behandelten
Stands der Technik herausgearbeitet hat, war für das Außenschleifen, zu dem
das Schleifen von Nocken gehört, auch dem im Verfahren dem Streitpatent
entgegengehaltenen Stand der Technik nichts anderes zu entnehmen. Hinweise auf die Verwendung zweier Schleifscheiben, die nacheinander aus dem in
einer Aufspannung sich drehenden Rohling Nocken herausarbeiten, enthalten
ohnehin nur die bereits erwähnte Schrift von Saljé und Redeker sowie der aus
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dem Jahre 1989 stammende Aufsatz von H. K. Tönshoff und W. Heuer, die
deutsche Patentschrift 678 981 und die Abhandlung im Research Disclosure
vom Dezember 1986. In der Schrift von Saljé und Redeker ist die Verwendung
von zwei Schleifscheiben jedoch nur deshalb als vorteilhaft dargestellt, weil auf
diese Weise den sich beim Schruppen einerseits und beim Schlichten andererseits jeweils bestehenden unterschiedlichen Notwendigkeiten durch jeweils
hiernach ausgelegte Gestaltung der Schleifeigenschaften der Schleifscheiben
Rechnung getragen werden kann; daß durch in anderer Weise, nämlich hinsichtlich ihres Durchmessers, unterschiedliche Schleifscheiben sich auch andere Nachteile beseitigen lassen könnten, ist in diesem Aufsatz jedoch auch nicht
einmal andeutungsweise angesprochen. Etwas anderes kann auch nicht daraus
abgeleitet werden, daß der Aufsatz neben dem Außenschleifen mit vergleichsweise großen Scheiben auch das Innenschleifen in der Endkontur topfartiger
Körper behandelt, das die Verwendung vergleichsweise kleiner Scheiben voraussetzt. Nirgends in der Schrift ist nämlich etwas angegeben oder dargestellt,
das für eine Verbindung der jeweils behandelten Schleifmethoden sprechen
könnte. Entsprechendes trifft auf den Aufsatz von Tönshoff und Heuer zu. Gerade dessen Bilder 8, auf welche die Klägerin besonders abhebt, sind der Vorstellung verhaftet, daß beim Außenschleifen vergleichsweise große Schleifscheiben verwendet werden sollten. Der Fachmann erhielt aus dieser Schrift
deshalb nur den Rat, zum Außenschleifen kleinere Scheiben als bisher zu verwenden, wenn eine Spanungsdicke unterhalb eines bestimmten Grenzwerts
eingehalten werden kann und kompaktere Maschinen zur Verfügung stehen.
Gegenstand der Abhandlung im Research Disclosure ist hingegen ohnehin nur
die gleichzeitige Bearbeitung zweier unterschiedlicher Nocken durch zwei
Schleifscheiben, die überdies von einem großen Durchmesser sind, so daß mit
ihnen hohle Flanken nicht geschliffen werden können. Das deutsche Patent
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678 981 schließlich lehrt, in einem ersten Schritt mittels einer parallel zur Drehachse des Rohlings gestellten, also quergestellten Scheibe mit entsprechend
geformter Oberfläche im Bereich der späteren konkaven Kontur das Material
der Nocke bis auf diese Kontur zu entfernen und die Nocke nur im übrigen mit
der zweiten Scheibe zu schleifen. Das ist eine gänzlich andere Vorgehensweise, als sie patentgemäß vorausgesetzt wird, so daß auch sie in diesem Zusammenhang etwas anderes als die Verwendung zweier kleiner Schleifscheiben gleichen Durchmessers nicht nahezulegen vermochte.
Zusammengefaßt bedeutet dies, daß der Fachmann des Anmeldezeitpunkts sich von der Vorstellung lösen mußte, durch die erstrebte bereichsweise
konkave Form des in zwei Bearbeitungsgängen zu schleifenden Nockens bei
Verwendung von jeweils einer Schleifscheibe für jeden Bearbeitungsvorgang
auf entsprechend kleine Schleifscheiben beschränkt zu sein. Daß das im Fachkönnen eines Fachmanns des Anmeldezeitpunkts gelegen hat, unterliegt bereits Zweifeln; vor allem aber ergeben sich hinsichtlich der durch den Patentanspruch 1 vorgeschlagenen optimierten Nutzung zweier unterschiedlich dimensionierter Schleifscheiben deshalb durchgreifende Zweifel, weil das Schruppen
eines Rohlings üblicherweise zur Herstellung einer Kontur eingesetzt wurde, die
abgesehen von der Bemaßung der Endkontur dieser in ihrem Verlauf im wesentlichen entspricht, und weil im Stand der Technik, der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen ist, nichts dafür ersichtlich ist, daß der erste
Bearbeitungsschritt auch gezielt dazu eingesetzt werden kann, im Bereich der
späteren konkaven Abschnitte eine davon abweichende, – wie die Figuren 5,
6a und 7 des Streitpatents zeigen – vorzugsweise weniger gekrümmte Kontur
zu schaffen, die es gleichwohl erlaubt, erst sodann mit einer Schleifscheibe zu
arbeiten, deren Durchmesser auf die konkave Krümmung hin ausgelegt ist.
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Zu Unrecht beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den
aus dem Jahre 1988 stammenden Aufsatz von Partha Protin Bose, soweit dieser sich unter der Zwischenüberschrift „CNC camshaft grinders produce negative curves“ mit damals bei einem Dieselmotor- und Lastkraftwagenhersteller neu
installierten Nockenwellenschleifmaschinen befaßt. Nach dieser Darstellung
arbeiten diese damals neuen Maschinen mit einer Schleifscheibe und zwei
Schleifdurchgängen, wie es auch in Sp. 1 des Streitpatents als bekannt angegeben ist. Anläßlich der Erörterung dieser Schrift in der mündlichen Verhandlung hat der gerichtliche Sachverständige dies noch einmal bestätigt. Eine Besonderheit will die Klägerin allerdings daraus ableiten, daß dieser Bearbeitung
nicht unbehandelte Rohlinge, sondern anderweit bereits vorgeschliffene
Schmiedestücke unterworfen werden. Hierdurch war dem Fachmann jedoch
weder Merkmal 5 b noch überhaupt etwas offenbart, das ihn zur Herstellung
und Nutzung einer modifizierten Zwischenkontur hätte veranlassen können, wie
sie das Streitpatent lehrt. Angegeben ist nur das Maß des anderweit bereits
erfolgten Materialabtrags ohne Mitteilung, ob das Material mit einem Bandschleifgerät oder mittels einer Maschine mit einer Scheibe entfernt wurde und
welchen Durchmesser diese Schleifscheibe gegebenenfalls hatte. Auf eine
Scheibe, die traditioneller Weise einen Durchmesser von 60,96 cm habe, ist nur
zur Verdeutlichung hingewiesen, daß es sich bei der Scheibe der erst sodann
eingesetzten damals neuen Maschinen um eine mit deutlich kleinerem Durchmesser handele.
Was den auf einer anderen Maschine erledigten ersten
Schleifvorgang betrifft, ist die im Gesamtzusammenhang des Aufsatzes eher
beiläufig erscheinende Darstellung außerdem so, daß – wie der gerichtliche
Sachverständige bestätigt hat – der fachkundige Leser der Schrift von Bose
davon ausgehen muß, Werkstück für die nachfolgende Bearbeitung auf den
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damals neuen Maschinen sei ein über seine gesamte, die spätere Nockenbahn
bildende Oberfläche gleichmäßig abgerichtetes Schmiedestück. Bei zwangloser, nicht bereits durch Erkenntnisse aus dem Streitpatent beeinflußter Sicht bot
damit auch die Schrift von Bose dem Fachmann des Anmeldezeitpunkts lediglich ein Beispiel, wie ein Werkstück mit einer erst noch zu einer Nockenwelle
umzuschaffenden Gestalt mittels einer kleinen Schleifscheibe, die zwischenzeitlich neu konditioniert werden muß, durch Vorschleifen und Fertigschleifen in
die gewünschte Endkontur überführt werden kann. Unter diesen Umständen
ergab sich für den Fachmann ein zum zielgerichteten Einsatz des Merkmals 5 b
führender Hinweis auch nicht aus der den Materialabtrag im Flankenbereich
betreffenden Darstellung im Aufsatz von Bose. Diese Textstelle hebt lediglich
die Notwendigkeit hervor, dort mehr Material zu entfernen, die unabhängig von
einer anderweitigen Vorbereitung der Nockenwelle ist, weil eine solche Notwendigkeit immer dann bestehen kann, wenn der geschmiedete oder gegossene Rohling eine Kontur hat, die in ihrem Verlauf nicht der Endkontur entspricht.
In Übereinstimmung hiermit hat der auch hierzu befragte gerichtliche Sachverständige angegeben, daß der Fachmann dieser Textstelle lediglich einen allgemeinen Hinweis auf die Technologie des Schleifens von Nocken mit hohlen
Flanken entnimmt.
Ohne Belang ist auch, daß isoliert betrachtet das Herausarbeiten einer
konkaven Kontur dem Innenschleifen gleicht und daß Maschinen aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik bei entsprechender Herrichtung möglicherweise geeignet wären, mit einer für das Außenschleifen vorgesehenen
großen Scheibe den Nocken vorzuschleifen und mit einer an sich für das Innenschleifen eines topfartigen Körpers konfektionierten kleinen Scheibe die
konkaven Bereiche herauszuarbeiten. Daraus kann nämlich entgegen der Mei-
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nung der Klägerin nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß es – wie es die
Klägerin bezeichnet hat – keine gedankliche Trennung zwischen Innen- und
Außenschleifen gab. Schon die bereits gemachten Ausführungen zum Stand
der Technik lassen es vielmehr möglich erscheinen, daß der Fachmann des
Anmeldezeitpunkts, auf dessen Sicht es allein ankommt, Außen- und Innenschleifen nicht als einheitlich zu lösende Vorgänge ansah. So zeigt Bild 8 der
Schrift von Tönshoff und Heuer zwar, in einer einzigen Aufspannung die Vorgänge des Außen- und Innenschleifens vorzunehmen. Das jeweilige Schleifen
soll aber getrennt vom anderen erfolgen; die Innenschleifscheibe soll nicht auch
Außenbereiche und die Außenschleifscheibe soll nicht auch die - von der Klägerin so bezeichneten - Innenkonturbereiche, die Bestandteile der Außenkontur
sind, bearbeiten, wie es dem Streitpatent zugrunde liegt. Daß der Offenbarungsgehalt der Firmenschrift „F.
“ nicht weiter reicht,
hat die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen zur Überzeugung
des Senats ergeben. Danach ist eine Spindel, die zur inneren Bearbeitung eines Hohlkörpers mittels einer Schleifscheibe konstruiert ist, ohnehin von ihrer
Auslegung her normalerweise nicht für das Außenschleifen verwendbar. Ebensowenig ist Bild 5 der Schrift von Saljé und Redeker in dem von der Klägerin
gewünschten Sinne aussagekräftig. Es zeigt nur ein Konzept einer Innenrundschleifmaschine mit zwei durchmessergleichen Scheiben auf zwei Spindelstökken. Auch wenn man berücksichtigt, daß dem Fachmann angesichts seiner
Ausbildung und Erfahrung Abstraktionsvermögen zugetraut werden kann,
verbleiben deshalb durchgreifende Zweifel, daß aus einer der abgehandelten
Schriften oder dem entgegengehaltenen Stand der Technik als Gesamtheit die
Anregung folgte, das Außen- und Innenschleifen in einer einzigen Aufspannung
und mit zwei einzeln angetriebenen Schleifscheiben unter gezielter Herstellung
einer patentgemäßen Zwischenkontur vorzunehmen. In Übereinstimmung mit
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der Bewertung des Streitpatents und des entgegengehaltenen Stands der
Technik durch den gerichtlichen Sachverständigen kann nicht angenommen
werden, daß das Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents nur auf fachüblichem Handeln beruht.
5. Patentanspruch 2 hat in Anbetracht seiner Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 mit diesem Bestand.
6. Mit Patentanspruch 3 ist eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach den Ansprüchen 1 und 2 beansprucht, wobei die weiteren Angaben des Anspruchs 3 lediglich den bzw. die Schleifschlitten betreffen, der/die
die Schleifscheibe(n) trägt/tragen. Diese Form der Beanspruchung bedeutet
dem Fachmann im vorliegenden Fall, daß Schutz für eine Vorrichtung gewährt
ist, die im übrigen die vorrichtungsmäßige Gestaltung hat, die aus Patentanspruch 1 (und/oder Patentanspruch 2) als notwendig für das dort beanspruchte
Verfahren entnehmbar ist. Diese Auslegung wird durch den Inhalt der Beschreibung und der Zeichnungen des Streitpatents bestätigt; hiervon ist auch die Klägerin im Berufungsverfahren ausgegangen, so daß sich insoweit weitere Ausführungen erübrigen.
Danach muß die Vorrichtung insbesondere eine numerische Steuerung
sowie eine erste zum Vorschleifen geeignete Schleifscheibe des in Merkmal 5 a (1) genannten Radius und eine zweite zum Fertigschleifen geeignete
Schleifscheibe des in Merkmal 5 c (1) genannten Radius umfassen. Die Besonderheit in körperlicher Hinsicht, die Patentanspruch 3 abgesehen von den ausdrücklich genannten zusätzlichen Merkmalen vorschreibt, besteht aber in der
Herrichtung beider Schleifscheiben zum gezielten Zusammenwirken, die Aus-
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druck gerade durch die Eignung findet, die Endkontur über einen im Hinblick auf
ein optimiertes sich ergänzendes Schleifen gewählte (modifizierte) Zwischenkontur des in Merkmal 5 b genannten Krümmungsradius zu erhalten.
Die zusätzlichen Merkmale des Patentanspruchs 1 lassen sich wie folgt
gliedern:
Die Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1
und 2 weist auf
7. einen ersten Schleifschlitten,
a) der in einer Richtung senkrecht zur Längsachse der Nokkenwelle beweglich ist,
b) der eine erste Schleifscheibe trägt,
c) auf dem ein zweiter Schleifschlitten angeordnet ist, der
(1) eine zweite Schleifscheibe trägt,
(2) relativ zum ersten Schleifschlitten ebenfalls senkrecht
zur Längsachse beweglich ist.
Durch die mittelbare Bezugnahme auf die zur Durchführung des Verfahrens nach Patentanspruch 1 nötige körperliche Gestaltung ist ein Gegenstand
gelehrt, der ebenso wie derjenige des Patentanspruchs 1 neu ist und von dem
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nicht festgestellt werden kann, daß er für den Fachmann zum Anmeldezeitpunkt
nahegelegen hat. Die Ausführungen zur Auffindbarkeit des Verfahrens nach
Patentanspruch 1 gelten gleichermaßen auch für die Auffindbarkeit der entsprechenden vorrichtungsmäßigen Gestaltung, die nach Patentanspruch 3 unter Schutz gestellt ist. Es kann deshalb dahinstehen, ob auch die in den zusätzlichen Merkmalen zum Ausdruck kommende Lösung es verbieten würde, das
Streitpatent im Umfange des Patentanspruchs 3 für nichtig zu erklären.
7. Patentanspruch 4 hat in Anbetracht seiner Rückbeziehung auf Patentanspruch 3 mit diesem Bestand.
8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 121 Abs. 2
Satz 2 PatG.
Melullis
Jestaedt
Mühlens
Scharen
Meier-Beck