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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 114/12
Verkündet am:
3. Februar 2015
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
die
Richter
Dr. Grabinski,
Dr. Bacher,
Hoffmann
und
die
Richterin
Dr. Kober-Dehm
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 12. Juni 2012 verkündete Urteil des
4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
-3-
Tatbestand:
1
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents
196 46 562 (Streitpatents), das am 12. November 1996 angemeldet wurde. Es
umfasst sieben Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 wie folgt lautet:
"Tragbares oder rollbares Feuerlöschgerät, bestehend aus einem
druckfesten geschlossenen Wasserbehälter (1) und einer daran
außen anschließbaren Druckgasflasche (3) und einer mittels eines
formfesten Schlauchs (4) mit dem Wasserbehälter (1) verbundenen Spritzdüse (5) zur Erzeugung eines fein zerstäubten Wasserstrahls, dadurch gekennzeichnet, dass der Wasserbehälter (1) eine mittels eines Verschlussdeckels (2) verschließbare gesonderte
Wassereinfüllöffnung aufweist und dass zum Anschluss der
Druckgasflasche (3) an den Wasserbehälter (1) eine Schnellkupplung vorgesehen ist."
2
Der Kläger hat geltend gemacht, die Gegenstände der Ansprüche des
Streitpatents gingen über den Inhalt der Anmeldung hinaus und seien nicht patentfähig. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen
richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
3
I.
Das Streitpatent betrifft ein tragbares oder rollbares Feuerlöschgerät.
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1. Wie es das Streitpatent beschreibt, war die Verwendung eines fein
zerstäubten Wasserstrahls mit seinen vorteilhaften Eigenschaften durch den
geringen Wasserverbrauch, die Vermeidung von extensiven Wasserschäden
und die intensivere Kühlwirkung auch für Löschgeräte bekannt, die aus einem
-4-
geschlossenen Wasserbehälter und einer daran angeschlossenen Druckgasflasche bestehen. Solche Löschgeräte konnten im Einsatz jedoch nur einmal verwendet und erst in einer Servicewerkstatt wieder aufgefüllt werden.
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2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das Problem, ein
tragbares oder rollbares Löschgerät am Einsatzort mehrmals verwenden zu
können.
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3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 ein Feuerlöschgerät mit folgenden Merkmalen vor (in eckigen Klammern die Gliederung des Patentgerichts):
1.
Es ist tragbar oder rollbar und besteht aus [M0]
2.
einem druckfesten geschlossenen Wasserbehälter (1) [M1,
M4],
2.1 der eine mittels eines Verschlussdeckels (2) verschließbare gesonderte Wassereinfüllöffnung aufweist [M5,
M4],
3.
einer Druckgasflasche (3) [M2], die
3.1 mittels einer Schnellkupplung [M6]
3.2 außen an den Wasserbehälter (1) angeschlossen wird
[M2],
4.
sowie einer Spritzdüse (5) [M3], die
4.1. mittels eines formfesten Schlauchs (4) mit dem Wasserbehälter verbunden [M3.1] und
4.2 zur Erzeugung eines fein zerstäubten Wasserstrahls
geeignet ist [M3.2].
-5-
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4. Zwei Merkmale bedürfen näherer Erläuterung:
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a) In Bezug auf die gesonderte Wassereinfüllöffnung gemäß Merkmal 2.1 umfasst der Gegenstand von Patentanspruch 1 auch solche Feuerlöschgeräte, bei denen zwar ein zum Einfüllen von Wasser geeigneter Zugang
gesondert am Wasserbehälter angeordnet ist und ohne das Ausschrauben von
Armaturen geöffnet werden kann, für das Öffnen aber dennoch ein Werkzeug
erforderlich ist. Sowohl Patentanspruch 1 als auch die Beschreibung enthalten
sich einer Angabe, ob der Deckel mit Hilfe eines Werkzeugs oder ohne ein solches zu öffnen ist. Die mit der gesonderten Öffnung verbundene Schnelligkeit
der Wiederbefüllung mit Wasser während eines Löscheinsatzes erklärt das
Streitpatent allein mit dem Umstand, dass es hierfür nicht notwendig ist, die
Armatur vom Wasserbehälter abzunehmen (Streitpatent, Sp. 2 Z. 16 bis 22).
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b) Zur Auslegung des Merkmals 3.1 hat das Patentgericht ausgeführt,
dem Streitpatent fehle jeglicher Hinweis, was der Fachmann unter einer "üblichen Schnellkupplung" verstehe. Der Fachmann werde deshalb darunter eine
solche verstehen, die vor Ort im Löscheinsatz unter geringem Zeitaufwand gelöst werden könne. Hierfür spiele es keine Rolle, ob dies per Hand oder mit Hilfe eines Werkzeugs geschehe.
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Ob dies zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Zugunsten der Beklagten
unterstellt der Senat für die Prüfung im Berufungsverfahren, dass eine Schnellkupplung im Sinne von Merkmal 3.1 verlangt, dass die Druckgasflasche ohne
ein Werkzeug vom Wasserbehälter gelöst und mit diesem wieder verbunden
werden kann.
11
II. Das Patentgericht hat die Patentfähigkeit des Gegenstands der Erfindung mit folgender Begründung verneint:
-6-
12
Aus der deutschen Offenlegungsschrift 44 43 111 (K16) sei dem Fachmann, bei dem es sich um einen Techniker oder Fachhochschulingenieur der
Fachrichtung Maschinenbau mit beruflicher Erfahrung in der Entwicklung von
Feuerlöschgeräten handele, ein roll- oder tragbares Feuerlöschgerät bekannt
gewesen (Merkmal 1), das einen druckfesten Wasserbehälter (Merkmal 2), eine
daran außen anschließbare Druckgasflasche (Merkmale 3 und 3.2) sowie eine
mittels eines formfesten Schlauchs mit dem Wasserbehälter verbundene
Spritzdüse (Merkmale 4 und 4.1) zur Erzeugung eines fein zerstäubten Wasserstrahls (Merkmal 4.2) aufweise. Entsprechend der nebenstehenden Figur 1 aus
der K16 werde die Druckgasflasche (14)
mittels eines Kupplungsstücks (29) über
den Druckgasanschluss (25) mit dem Wasserbehälter (13) verbunden. Die K16 bezeichne dies als einen lösbaren Anschluss,
wodurch
eine
einzige
Druckgasflasche
nacheinander an mehrere Vorratsbehälter
angeschlossen werden könne. Weil dies
vor Ort im Löscheinsatz geschehe, sei eine
schnell und einfach zu lösende Verbindung
erforderlich.
Demnach
müsse
es
sich
zwangsläufig um eine übliche Schnellkupplung im Sinne des Merkmals 3.1 handeln.
-7-
13
Weiterhin sei dem Fachmann aus
der
US-amerikanischen
Patentschrift
2 580 448 (Anl. K8) ein tragbares Feuerlöschgerät bekannt gewesen, das über einen Behälter verfüge, an den mittels einer
Kupplung eine Druckgasflasche auswechselbar angeschlossen sei. In dem Behälter
befinde sich das Löschmittel, das eine
Flüssigkeit, mithin auch Wasser, sein könne. Wie in der nebenstehenden Figur 2 gezeigt, weise der Löschmittelbehälter (10)
eine gesonderte Einfüllöffnung (21) mit einer Gewindebüchse (24) auf, in die ein Verschlussdeckel (25) eingeschraubt
werden könne, um die Einfüllöffnung entsprechend dem Merkmal 2.1 zu verschließen.
14
Im Hinblick auf das aus der K16 bekannte Löschgerät sei dem Fachmann der Nachteil offensichtlich gewesen, dass für ein Wiederbefüllen die gesamte Armatur abgeschraubt werden müsse. Dies sei zu aufwändig, weshalb
für ein mehrfaches Verwenden des Löschgeräts am Einsatzort mehrere Vorratsbehälter mittransportiert werden müssten, was jedoch ebenfalls zu aufwändig sei. Im Übrigen lasse sich der tatsächliche Bedarf nur schwer abschätzen.
Angesichts dieser Nachteile habe es für den Fachmann auf der Hand gelegen,
bei einem der K16 entsprechenden Feuerlöschgerät den Vorratsbehälter mit
einer gesonderten Einfüllöffnung nach dem Vorbild der K8 und einem verschließbaren Verschlussdeckel auszustatten. Damit sei der Fachmann auf naheliegende Weise zu einem Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 gelangt.
-8-
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III. Dies hält den Angriffen der Berufung stand.
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1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist vom Patentgericht zu
Recht als nicht patentfähig angesehen worden, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
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a) Die Berufung hat die Annahme des Patentgerichts, die K16 offenbare
bis auf das Merkmal einer mittels Verschlussdeckel verschließbaren gesonderten Wassereinfüllöffnung (Merkmal 2.1) sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1, nur hinsichtlich der Offenbarung einer gemäß Merkmal 3.1 die Verbindung zwischen Druckgasflasche und Wasserbehälter herstellenden Schnellkupplung angegriffen.
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Insoweit unterstellt der Senat, dass der - vom Patentgericht zutreffend
definierte - Fachmann der K16 keine Schnellkupplung entnimmt, insbesondere
keine solche, die das Ab- und Ankuppeln der Druckgasflasche ohne zusätzliches Werkzeug ermöglicht.
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b) Die K8 zeigt ein tragbares Feuerlöschgerät mit einem u.a. zur Aufnahme einer Löschflüssigkeit und damit auch von Wasser geeigneten Behälter,
der über eine gesonderte Einfüllöffnung mit einem Verschlussdeckel verfügt,
wie sie Merkmal 2.1 vorsieht.
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Dass der Verschlussdeckel in Figur 2 der K8 als ein üblicher Sechskantdeckel gezeigt wird, ändert daran nichts. Der Behälter kann mittels dieses Deckels geöffnet werden, ohne die Armaturen aus dem Behälter herausschrauben
zu müssen. Die Notwendigkeit, hierfür einen Gabelschlüssel zum Aufdrehen
des Sechskantdeckels verwenden zu müssen, steht wie ausgeführt zu Merkmal 2.1 nicht in Widerspruch.
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21
c) Der Fachmann hatte Anlass, das in der K16 beschriebene Feuerlöschgerät mit einer gesonderten Wassereinfüllöffnung, wie sie in K8 gezeigt
wird, auszustatten und für die Verbindung zwischen Druckgasflasche und Wasserbehälter eine übliche Schnellkupplung vorzusehen.
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aa) Die K16 weist den Fachmann ausdrücklich darauf hin, dass sich die
Einsatzmöglichkeiten eines Feuerlöschgeräts, das Wasser als Tröpfchennebel
versprüht, erweitern lassen, wenn das Gerät mobil und tragbar sowie die
Druckgasquelle lösbar mit dem Vorratsbehälter verbunden ist (K16, Sp. 2 Z. 54
bis 55, Sp. 2 Z. 67 bis Sp. 3 Z. 2). Mit der lösbaren Verbindung lässt sich nach
der Beschreibung eine "optimale Paarung" von Druckgasquelle und Vorratsbehälter erreichen (Sp. 3 Z. 2 bis 5). Beispielsweise könne eine einzige Druckgasquelle nacheinander an mehrere Vorratsbehälter angeschlossen werden, um
deren Wasservorrat zu versprühen (Sp. 3 Z. 5 bis 8). Ferner könnten Druckgasquellen mit unterschiedlich hohem Druck oder unterschiedlichem Druckgas
verwendet werden (Sp. 3 Z. 8 bis 11). Die K16 hebt weiter für eine bestimmte
Ausführungsform hervor, dass die Löschvorrichtung aufgrund der getrennten
Ausführung von Druckgaspatrone und Vorratsbehälter besonders leicht und
einfach zu handhaben sei und deren jeweils eigenständige Bauelemente leicht
ausgewechselt und bausatzartig miteinander kombiniert werden könnten (Sp. 3
Z. 27 bis 34).
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Damit spricht die K16 den Vorteil an, welchen dem Nutzer eine flexibel
nutzbare Vorrichtung bietet, mit der er unterschiedlichen Anforderungen verschiedener Einsatzfälle durch unterschiedliche Kombinationen von Wasservorratsbehälter und Druckgasbehälter Rechnung tragen kann. Die Annahme des
Patentgerichts, dies habe dem Fachmann Veranlassung gegeben, die aufgezeigten Kombinationsmöglichkeiten auf ihre praktische Tauglichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls auch Alternativen in Erwägung zu ziehen, ist nicht zu
- 10 -
beanstanden. Die Erwägung der Berufung, der aufeinander folgende Anschluss
einer einzigen Druckgasquelle an mehrere Vorratsbehälter sei praxisfremd,
rechtfertigt es nicht, die von der K16 dem Fachmann aufgezeigten vielfältigen
Möglichkeiten der Kombination von Druckgasflasche und Wasservorratsbehälter im Sinne einer "optimalen Paarung" als aus fachlicher Sicht untauglich insgesamt zu verwerfen.
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Denn die K16 stellte dem Fachmann ein tragbares Feuerlöschgerät als
Kombination zweier Hauptelemente vor Augen, die sich nicht nur bei der Herstellung "bausatzartig" (Sp. 3 Z. 32), sondern auch im Einsatzfall ad hoc verbinden lassen und bis zu dieser Verbindung unabhängig voneinander sind. Die
Schrift erläutert, dass es das Versprühen des Wassers als Nebel erlaubt, den
Wasservorrat gering zu halten (Sp. 2 Z. 48 bis 51); gerade hierdurch wird ein
tragbares und dennoch effektives Löschgerät möglich. Für den Fachmann war
erkennbar, dass es unter diesem Gesichtspunkt durchaus sinnvoll sein kann,
den Druckgasvorrat nicht nach der Wassermenge zu bestimmen, die in einem
Behälter enthalten ist, den der Nutzer des Geräts noch tragen kann, sondern
sie so zu bemessen, dass sie für eine Mehrzahl gefüllter Wasservorratsbehälter
ausreicht, wie in der Beschreibung mit der Möglichkeit des Anschlusses an
mehrere Behälter angesprochen.
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Dies musste den Fachmann dazu anregen, nach einer einfachen Möglichkeit der Wiederbefüllung eines Wasserbehälters zu suchen, dessen Wasservorrat versprüht ist. Wenn der Wasserbehälter unabhängig vom Druckgasbehälter ist und erst ad hoc mit diesem verbunden wird, drängt es sich auf, als
Alternative zum aufeinanderfolgenden Anschluss an mehrere Wasserbehälter
ein und denselben Behälter neu zu befüllen, insbesondere wenn eine Mehrzahl
von Wasserbehältern nicht zur Verfügung steht, da anders als bei der Verwendung eines Löschschaums oder dergleichen an die Befüllung eines Wasserbe-
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hälters keine besonderen Anforderungen zu stellen sind und ein Wasseranschluss im Einsatzfall häufig zur Verfügung steht. Zudem zeigt die K16 mit der
bausatzartigen Zusammenfügung des Vorratsbehälters und der Druckgasflasche eine Flexibilität in der Handhabung des Feuerlöschgeräts durch den Nutzer, indem dieser diesen Vorgang selbst bewirken kann. Für den Fachmann
enthielt dies die Anregung, dem Nutzer eine solche Handhabung nicht nur für
den regelmäßig erforderlichen Austausch der Druckgasflasche sondern genauso für den ebenso regelmäßig auftretenden Bedarf einer Wiederbefüllung des
Vorratsbehälters deren Vornahme durch den Nutzer selbst bewirken zu lassen,
sofern dies ebenso mit einfachen Mitteln realisiert werden konnte.
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Hierfür bot sich eine gesonderte Einfüllöffnung als Mittel der Wahl an, wie
sie in K8 beschrieben wurde. Sie erlaubt eine einfache Wiederbefüllung ohne
Entfernung der Armaturen, so dass sie der Nutzer selbst vornehmen kann. Eine
solche Weiterentwicklung war somit naheliegend und beruhte nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
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bb) Aufgrund der Anregung aus der K16, ein Feuerlöschgerät so zu gestalten, dass Druckgasflasche und Vorratsbehälter leicht ausgewechselt werden
können und dies vom Nutzer besonders leicht und einfach gehandhabt werden
kann, war vom Fachmann weiterhin zu erwarten, die Kupplung zwischen
Druckgasflasche und Vorratsbehälter entsprechend diesen Anforderungen auszugestalten. Aus den im Stand der Technik zur Verfügung stehenden Kupplungen boten sich hierfür damals verfügbare übliche Schnellkupplungen an, weil
eine Betätigung ohne zusätzliches Werkzeug die im Einsatzfall erforderliche
schnelle und zugleich zuverlässige Verbindung zwischen Druckgasflasche und
Vorratsbehälter erkennbar begünstigte.
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Auch eine solche Weiterentwicklung, die zusammen mit dem Vorsehen
einer gesonderten Wassereinfüllöffnung (Merkmal 2.1) zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1 führt, war demnach für den Fachmann naheliegend und beruhte nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
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2. Anhaltspunkte dafür, dass eine Einbeziehung von Merkmalen der
Unteransprüche einen patentfähigen Gegenstand ergeben könnte, sind weder
geltend gemacht noch ersichtlich.
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IV. Die Kostenfolge beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck
Bacher
Richter Dr. Grabinski ist erkrankt
und kann deshalb nicht unterschreiben.
Meier-Beck
Hoffmann
Kober-Dehm
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.06.2012 - 4 Ni 9/10 -