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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 9/01
vom
22. Mai 2001
in dem Rechtsstreit
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Rogge, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens
und den Richter Dr. Meier-Beck
am 22. Mai 2001
beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten zu 3 gegen den
Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
15. Dezember 2000 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Durch die von der Beschwerdeführerin angegriffene Entscheidung hat
das Oberlandesgericht Hamm gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Zuständigkeitsbestimmung getroffen. Es hat als örtlich zuständiges Gericht das Landgericht P.
bestimmt und dazu ausgeführt, die Klägerin nehme die Be-
klagten, die BGB-Gesellschafter sind, als Streitgenossen im Sinne von §§ 59,
60 ZPO in Anspruch. Die Zuständigkeit des Landgerichts P.
ergebe
sich jedenfalls aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, denn im Bezirk dieses
Gerichts hätten die Beklagten zu 1 und 2 ihren allgemeinen Gerichtsstand. Au-
-3-
ßerdem habe die in H.
des Landgerichts P.
wohnhafte Beklagte zu 3 gegen eine Bestimmung
als zuständiges Gericht keine Bedenken erhoben;
soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 7. November 2000 ausdrücklich keine Bedenken gegen eine Bestimmung des Landgerichts M.
geltend gemacht
habe, beruhe dies offenbar auf einem Versehen.
Mit ihrer außerordentlichen Beschwerde will die Beklagte zu 3 eine erneute Entscheidung über die Zuständigkeit des Gerichts gemäß § 36 Abs. 1
Nr. 3 ZPO erreichen. Sie macht geltend, in Rechtsprechung und Schrifttum sei
anerkannt, daß eine außerordentliche Beschwerde gegen einen Beschluß in
einem negativen Kompetenzkonflikt zulässig sei, sofern die Verweisungsentscheidung offensichtlich rechtsfehlerhaft sei. Dies sei insbesondere in Fällen
bejaht worden, in denen gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs verstoßen worden sei. Zwar habe das entscheidende Gericht der Beklagten zu 3
rechtliches Gehör gewährt, es habe jedoch offenbar nicht zur Kenntnis genommen, daß die Beklagte zu 3 wiederholt, nämlich in ihren Schriftsätzen vom
8. Juni, 7. Juli und 26. Juli 2000 das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit des
Landgerichts P.
gerügt und dies eingehend begründet habe. Das ent-
scheidende Gericht habe dem entgegen angenommen, die Beklagte zu 3 habe
gegen die Bestimmung des Landgerichts P.
als zuständiges Gericht
keine Bedenken erhoben.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt
das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nur ganz ausnahmsweise dann in
Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt
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und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188). Diese Voraussetzungen sind ersichtlich nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Rogge
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck