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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 94/10
Verkündet am:
30. März 2011
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 123, 278, 166, 139
a) Zur Frage einer Zurechnung des Verhaltens eines vom Leasinggeber mit der
Vorbereitung des Leasingvertrags betrauten Lieferanten, der dem Leasingnehmer unter Hinweis auf eine angebliche "Kostenneutralität" des Gesamtgeschäfts ohne Wissen des Leasinggebers den Abschluss eines "Werbevertrags" anrät (im Anschluss an BGH, Urteile vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR
36/03, NJW 2005, 365; vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005,
1421).
b) Zur Frage des Vorliegens eines einheitlichen Rechtsgeschäfts, wenn der
Leasingnehmer neben dem Leasingvertrag einen "Werbevertrag" mit einem
Dritten abschließt, der eine Erstattung der Leasingraten gegen Empfehlung
von Neukunden vorsieht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Juli 2009
- VIII ZR 327/08, NJW 2009, 3295).
BGH, Urteil vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. März 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich
der Kosten des Streithelfers der Beklagten zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Kläger schloss am 27./30.Oktober 2006 unter Vermittlung des Autohauses T.
Autoex- und Import GmbH (im Folgenden Autohaus T.
) mit
der Beklagten einen Leasingvertrag über einen für seinen Geschäftsbetrieb bestimmten Pkw Audi A6 Avant 2,7 TDI Automatic mit einer Laufzeit von 54 Monaten. Die vom Kläger monatlich zu erbringenden Leasingraten belaufen sich auf
759 € netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Das Fahrzeug wurde dem
Kläger vom Autohaus T.
2
bereits am 27. Oktober 2006 ausgehändigt.
Am 27. Oktober 2006 traf der Kläger zudem mit der H.
, L.
, (im Folgenden H.
) eine als "Werbevertrag" bezeichnete
Vereinbarung. In § 4 dieses Vertrags verpflichtete sich H.
als Gegenleistung
für die Empfehlung von mindestens drei neuen Kunden zur Zahlung eines mo-
-3-
natlichen "Werbekostenzuschusses" an den Kläger. Die näheren Einzelheiten
sind unter §§ 5, 6 der Vereinbarung wie folgt geregelt, wobei der Kläger als
Werbepartner bezeichnet wird:
"§ 5 Höhe des Werbekostenzuschusses
(1) Der Werbepartner hat eine monatliche Darlehensrate in Höhe von
€ …..880,44 ………………(i.W.: € achthundertachtzig 44/100) [zu zahlen].
(2) Der Werbepartner erhält monatlich folgenden Werbekostenzuschuss für maximal 54 Monate. Die 1. Zahlung beginnt am: sofort für die ersten sechs Monate
zu 50 % (440,22 Euro) ab dem 7. Monat zu 100 %
€ ….. 880,44 …………………..(i.W.: € achthundertachtzig 44/100)
(In diesem Betrag ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.)
§ 6 Fälligkeit des Werbekostenzuschusses
(1) Der Werbekostenzuschuss ist jeweils zum Monatsende fällig.
(2) Die Zahlung erfolgt ab dem 25. des Folgemonats (der Betrag soll somit vor der
Belastung der Darlehnsrate auf dem Konto sein) auf folgendes Konto des Werbepartners: (…)
(3) Bei der Variante "Empfehlung für mindestens 3 neue Kunden" tritt H.
in Vorleistung. Die Empfehlung soll in den nächsten 24 Monaten zum Abschluss gebracht werden. Die Empfehlung gilt dann als erfüllt, wenn auf den jeweiligen
neuen Kunden das Auto zugelassen ist."
Der Kläger führte dem Autohaus T.
3
drei neue Kunden zu, die eben-
falls ein Fahrzeug leasten und "Werbeverträge" mit der H.
H.
abschlossen. Die
leistete den vereinbarten "Werbekostenzuschuss" bis November 2007 und
stellte danach die Zahlungen an den Kläger ein. Mit Schreiben vom 1. September 2008 focht der Kläger den Leasingvertrag sowohl gegenüber der Beklagten
als auch gegenüber dem Autohaus T.
wegen arglistiger Täuschung an und
forderte die Beklagte vergeblich zur Rückzahlung der geleisteten Leasingraten
Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf.
-4-
4
Der Kläger verlangt unter Anrechnung gezogener Gebrauchsvorteile und
des von der H.
geleisteten "Werbekostenzuschusses" Rückzahlung erbrach-
ter Leasingraten in Höhe von zuletzt 11.612,08 € (nebst Zinsen) Zug um Zug
gegen Rückholung des Leasingfahrzeugs und begehrt außerdem die Feststellung, dass der Leasingvertrag durch die erklärte Anfechtung wirksam beendet
worden sei und dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in
Annahmeverzug befinde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist vor dem Oberlandesgericht ohne
Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht beschränkt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
5
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
7
Das Feststellungsbegehren des Klägers sei zwar zulässig, weil er ein
rechtliches Interesse daran habe, Klarheit über den Bestand der Rechtsbeziehungen zur Beklagten zu erhalten. Es sei jedoch unbegründet.
8
Die vom Kläger ausgesprochene Anfechtung des Leasingvertrags wegen
arglistiger Täuschung sei nicht wirksam, weil dem Kläger gegenüber der Beklagten kein Anfechtungsrecht zustehe. Eine Anfechtung wegen Täuschung
über den Fahrzeugwert oder die Angemessenheit der Leasingraten komme
schon im Hinblick darauf nicht in Betracht, dass der Kläger nach eigenen Anga-
-5-
ben vor Vertragsschluss über die Möglichkeit unterrichtet gewesen sei, das
Fahrzeug günstiger von Dritten zu beziehen. Eine auf eine arglistige Täuschung
über die Refinanzierung der Leasingraten gestützte Anfechtung scheitere daran, dass die vom Geschäftsführer des Autohauses T.
insoweit abgegebe-
nen Erklärungen der Beklagten nicht zuzurechnen seien. Zwar lägen gewichtige
Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem von H.
praktizierten Ge-
schäftsmodell um ein sittenwidriges Schneeballsystem gehandelt habe, das
dem Streithelfer bekannt gewesen sei. Das Autohaus T.
schäftsführer seien aber, soweit ihre Handlungen den mit H.
und dessen Geabgeschlosse-
nen Werbevertrag beträfen, als Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB und nicht
als Repräsentanten oder Vertrauenspersonen der Beklagten tätig geworden.
Erklärungen eines Lieferanten, die - wie hier - den Abschluss atypischer Sondervereinbarungen mit dem Leasingnehmer beträfen, seien dem Leasinggeber
regelmäßig nicht zuzurechnen, weil sie außerhalb des dem Lieferanten übertragenen Pflichtenkreises abgegeben worden seien. Demzufolge seien Aufklärungspflichtverletzungen und Täuschungshandlungen des Lieferanten, die sich
auf ein solches Nebengeschäft bezögen, nicht der Leasinggeberin anzulasten.
Dieser Beurteilung stehe auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli
2009 (VIII ZR 327/08) nicht entgegen. Denn die Beklagte habe - anders als der
Leasinggeber in dem dort entschiedenen Fall - unstreitig keine Kenntnis von der
Existenz einer Zusatzvereinbarung gehabt.
Eine Unwirksamkeit des Leasingvertrags ergebe sich auch nicht aus ei-
9
ner möglichen Sittenwidrigkeit des "Werbevertrags". Denn es handele sich hierbei um getrennte Vertragsverhältnisse, die nicht zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft verbunden worden seien. Die Beklagte habe unstreitig keine Kenntnis
vom Abschluss eines "Werbevertrags" gehabt. Eine Zurechnung des Wissens
der H.
, des Autohauses T.
oder dessen Geschäftsführers komme nicht in
Betracht, weil diese nicht als "Wissensvertreter" der Beklagten (§ 166 Abs. 1
-6-
BGB) eingesetzt gewesen seien. Auch habe die Beklagte nicht damit rechnen
müssen, dass der Geschäftsführer des Autohauses T.
als von ihr beauf-
tragter Vermittler weitere Personen als Untervermittler einschalten werde.
10
Rechte wegen Nichterfüllung des "Werbevertrags" nach § 359 Satz 1
BGB, § 358 Abs. 3 BGB, § 500 BGB [aF] stünden dem Kläger schon deswegen
nicht zu, weil er das Leasingfahrzeug nicht als Verbraucher (§ 13 BGB) bezogen habe. Außerdem seien Leasing- und "Werbevertrag" nicht derart miteinander verknüpft, dass das Leasinggeschäft der Finanzierung der Werbevereinbarung dienen sollte und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bildeten.
II.
11
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist
daher zurückzuweisen.
12
Das Berufungsgericht hat das Feststellungsbegehren des Klägers, das
allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, rechtsfehlerfrei abgewiesen. Die
rechtliche Verbindlichkeit des Leasingvertrags vom 27./30. Oktober 2006 ist
weder durch die mit Schreiben vom 1. September 2008 gegenüber der Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung noch aus sonstigen Gründen entfallen. Demzufolge ist auch der weitere Antrag des Klägers auf Feststellung eines Verzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Leasingfahrzeugs
unbegründet.
13
1. Der Antrag des Klägers, festzustellen, "dass der Leasingvertrag durch
die Anfechtung wirksam beendet wurde", ist dahin zu verstehen, dass sich dieses Begehren nicht auf die Feststellung einer aus §§ 142, 123 BGB folgenden
Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts beschränkt, sondern der Kläger letztlich
-7-
bestätigt wissen will, dass er keinen leasingvertraglichen Bindungen mehr unterliegt. Ein Rechtsschutzbegehren ist so auszulegen, wie dies nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der betroffenen Partei entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rn. 9 mwN). Von diesen
Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, das zwar die Reichweite des Feststellungsantrags nicht erörtert, wohl aber eine umfassende Prüfung der Rechtslage vorgenommen hat.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine Unwirksamkeit des
14
Leasingvertrags nach §§ 142, 123 BGB verneint. Unstreitig hat die Beklagte
den Kläger nicht selbst zum Abschluss des "Werbevertrags" bewogen oder
durch eigene Erklärungen beim Kläger eine unzutreffende Einschätzung über
die mit dem Abschluss des Leasingvertrags verbundenen wirtschaftlichen Belastungen hervorgerufen. Entgegen der Auffassung der Revision muss sich die
Beklagte auch nicht ein mögliches arglistiges Verhalten des Autohauses T.
und dessen Geschäftsführers oder der H.
nach § 123 BGB zurechnen las-
sen.
a) Da die Beklagte nach den von der Revision nicht angegriffenen Fest-
15
stellungen des Berufungsgerichts beim Abschluss des Leasingvertrags unstreitig vom Zustandekommen eines "Werbevertrags" und der in diesem Zusammenhang möglicherweise von der Lieferantin oder deren Geschäftsführer verübten arglistigen Täuschung des Klägers keine Kenntnis besaß, kann ihr ein
solches Verhalten nur dann entgegengehalten werden, wenn das Autohaus
T.
oder dessen Geschäftsführer hierbei nicht als Dritte im Sinne von § 123
Abs. 2 Satz 1 BGB gehandelt haben. Als Dritter gilt nicht, wer bei Abgabe der
täuschenden Erklärung mit Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners als
dessen Vertrauensperson oder Repräsentant auftritt (Senatsurteile vom
-8-
28. September 1988 - VIII ZR 160/87, NJW 1989, 287 unter II 4 a; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 unter 2 a). Diese Voraussetzungen
entsprechen denjenigen, die für eine Erfüllungsgehilfenstellung nach § 278
BGB gefordert werden (Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR
160/87, aaO unter II 4 c; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO). Ob sie
vorliegen, kann nicht allgemein, sondern nur unter Würdigung der jeweiligen
Gesamtumstände und unter Abwägung der betroffenen Interessen beurteilt
werden (vgl. Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO unter
II 4 a; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO).
16
aa) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat nicht in
Zweifel gezogen, dass die Beklagte das Autohaus T.
bei den Verhandlun-
gen zum Abschluss des Leasingvertrags mit dem Kläger als Repräsentanten
eingesetzt hat. Jedoch hat es auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen eine Repräsentantenstellung des Lieferanten und dessen Geschäftsführers im Zusammenhang mit dem vom Kläger zu Refinanzierungszwecken
abgeschlossenen "Werbevertrag" verneint. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt nicht jeder von einem
Verhandlungsführer arglistig hervorgerufene Motivirrtum eine Anfechtung des
vorgenommenen Rechtsgeschäfts. Da sich die Zurechenbarkeit des Verhaltens
einer Hilfsperson nach denselben Maßstäben wie bei § 278 BGB bestimmt (Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO unter II 4 c; vom
30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO), ist entscheidend, ob eine von ihr vorgenommene Handlung zu dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs
gehört, zu dessen Wahrnehmung sie bestellt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom
15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; vom 14. Februar 1989
- VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 unter II 2 a dd; Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 unter II 2 d). Dies ist nicht der Fall,
wenn zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein kau-
-9-
saler und zeitlicher Zusammenhang, nicht aber ein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, aaO).
17
(1) So liegen die Dinge hier. Die Revision verweist zwar auf Vorbringen
in den Tatsacheninstanzen, wonach die Beklagte dem Autohaus T.
die
Software für die Berechnung der jeweiligen Leasingraten und etwaiger Sonderzahlungen einschließlich der Dateien mit den Antragsformularen überlassen, es
mit der Aushandlung der Vertragsmodalitäten betraut und es mit einer Inkassovollmacht für Sonderzahlungen ausgestattet hatte. Dem Autohaus war damit
aber nur die Betreuung der notwendigen Vertragsvorbereitung (vgl. hierzu Senatsurteile vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, NJW-RR 1988, 241 unter II
2 c aa; vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO), nicht dagegen die Aufgabe übertragen worden, durch die Vermittlung von Geschäften mit Dritten Anreize für den Abschluss von Leasingverträgen zu schaffen. Wird einem Leasingnehmer vom Lieferanten vorgespiegelt, die Belastungen aus dem Leasingvertrag würden in wirtschaftlicher Hinsicht durch ein mit einem anderen Vertragspartner abzuschließendes Nebengeschäft kompensiert, wird der Lieferant
regelmäßig nicht in Ausübung, sondern nur bei Gelegenheit der ihm von der
Leasinggeberin übertragenen Aufgaben tätig (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar
1995 - VIII ZR 328/93, aaO unter 3).
18
(2) Daran ändert auch der vom Kläger angeführte Umstand nichts, dass
die ihm für den Fall des Abschlusses eines "Werbevertrags" in Aussicht gestellte Erstattung der Leasingraten durch die H.
ausschlaggebend dafür gewesen
sei, sich für ein Leasingfahrzeug zu entscheiden. Denn auch aus Sicht eines
Außenstehenden war erkennbar, dass das vom Autohaus und der H.
prakti-
zierte Geschäftsmodell mit den leasingvertraglichen Rechten und Pflichten in
keinem inhaltlichen Zusammenhang stand.
- 10 -
Weder das Antragsformular noch die "Leasingbestätigung" enthalten ei-
19
nen Hinweis auf den Abschluss eines "Werbevertrags" mit der H.
. Nach dem
von der Revision in Bezug genommenen Vorbringen des Klägers ist der von
ihm auf dem Antragsformular handschriftlich vermerkte Zusatz "Werbevertrag
H.
" vom Autohaus nicht akzeptiert und der Kläger veranlasst worden, ein
neues Formular zu unterzeichnen, das einen solchen Vermerk nicht aufwies.
Selbst wenn dieser Vorgang - so das Vorbringen des Klägers - vom Geschäftsführer des Autohauses mit dem Hinweis begründet worden sein sollte, die Beklagte wisse Bescheid, durfte der Kläger bei objektiver Betrachtung angesichts
der Gestaltung des "Werbevertrags" und des Leasingbestellformulars nicht davon ausgehen, bei dem ihm angepriesenen "Werbevertrag" handele es sich um
ein von der Beklagten aufgezogenes "Geschäftsmodell" oder um eine im weitesten Sinne in deren Pflichtenkreis fallende Aufgabe. Da die Beklagte an dem
"Werbevertrag" nicht als Vertragspartnerin beteiligt ist und dessen Abschluss
nicht zu den Aufgaben zählt, die das Autohaus für sie zu erledigen hatte, muss
sie sich das praktizierte "Geschäftsmodell" nicht im Hinblick auf eine Repräsentantenstellung des Autohauses zurechnen lassen (vgl. hierzu auch Senatsurteil
vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421 unter II 2 a; OLG Düsseldorf, OLGR 1992, 154 f.).
20
bb) Ein mögliches arglistiges Verhalten des Geschäftsführers des Autohauses ist der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines verbundenen Geschäfts zuzurechnen. Zwar muss sich eine Bank, die ein Anlagengeschäft eines Verbrauchers finanziert, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nach § 9 VerbrKrG (heute § 358 BGB) eine arglistige Täuschung des Vermittlers über das Anlageobjekt
zurechnen lassen mit der Folge, dass der Verbraucher in diesem Fall auch den
Darlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten kann (BGH, Urteile vom 25. April
2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 29; vom 10. November 2009 - XI ZR
- 11 -
252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 24; vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08, NJW
2010, 602 Rn. 19; jeweils mwN). Leasingvertrag und "Werbevertrag" bilden jedoch schon deswegen kein verbundenes Geschäft im Sinne von § 359 Abs. 1,
§ 358 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 500 BGB aF (mit Wirkung zum 11. Juni
2010 aufgehoben durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 zur Umsetzung der
Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht, BGBl. I S. 2355), weil der Kläger den Leasingvertrag nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht als Verbraucher im Sinne
des § 13 BGB abgeschlossen hat. Zudem setzt die in § 500 BGB aF angeordnete entsprechende Anwendung der §§ 358, 359 BGB auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher voraus,
dass ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder Erbringung einer anderen
Leistung mit dem Leasingvertrag derart verknüpft ist, dass das Leasing ganz
oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR
327/08, NJW 2009, 3295 Rn. 15). Vorliegend fehlt es schon am Vorliegen der
ersten Voraussetzung, da die vorgesehenen Leistungen der H.
("Werbekos-
tenzuschüsse") nicht durch den Leasingvertrag finanziert, sondern von dieser
gegen "Empfehlung" neuer Kunden erbracht werden sollten (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO). Der Umstand, dass durch die
"Werbekostenzuschüsse" der H.
die vom Kläger zu zahlenden Leasingraten
"refinanziert" werden sollten, führt nicht zur Annahme verbundener Verträge im
Sinne der §§ 358, 359 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08,
aaO).
21
cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte müsse sich das
Handeln des Geschäftsführers des Autohauses T.
jedenfalls insoweit zu-
rechnen lassen, als dieser arglistig eine wirksame Einbeziehung des "Werbe-
- 12 -
vertrags" in das Vertragsverhältnis mit der Beklagten vorgetäuscht habe. Denn
auch insoweit ist der Geschäftsführer des Autohauses nicht als Repräsentant
oder Vertrauensperson der Beklagten aufgetreten. Das Anraten zum Abschluss
eines "Werbevertrags" stand - wie bereits unter II 2 a aa ausgeführt - nicht in
einem inneren, sondern allenfalls in einem kausalen Zusammenhang mit den
dem Autohaus von der Beklagten übertragenen Aufgaben. Für eine mögliche
Vortäuschung eines einheitlichen Vertragsverhältnisses gilt nichts anderes. Insbesondere obliegt dem Leasinggeber - entgegen der Auffassung der Revision nicht die Verpflichtung, bei der Vertragsanbahnung darauf hinzuweisen, dass im
Falle einer ohne seine Kenntnis oder Beteiligung abgeschlossenen Subventionsvereinbarung mit einem anderen Vertragspartner die beiden Vereinbarungen nicht Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 139 BGB
würden. Ein Leasinggeber muss nicht ohne weiteres damit rechnen, dass sein
Lieferant dem Leasingnehmer den Abschluss von Sondervereinbarungen zur
Subventionierung der Leasingraten anträgt.
22
b) Die Beklagte muss sich schließlich auch nicht ein etwaiges Fehlverhalten der H.
oder deren Mitarbeiter anrechnen lassen. Dass diese als Reprä-
sentanten oder Vertrauenspersonen der Beklagten in Erscheinung getreten
sind, macht auch die Revision nicht geltend. Sie will deren Tätigwerden der Beklagten aber deswegen zurechnen, weil diese nach kaufmännischer Lebenserfahrung habe damit rechnen müssen, dass das Autohaus T.
"Untervermitt-
ler" einschalten werde. Diese Rüge bleibt jedoch schon deswegen ohne Erfolg,
weil sich die Beklagte - wie bereits ausgeführt - nicht des Autohauses als Repräsentanten oder Erfüllungsgehilfen zur Anbahnung des "Werbevertrags" bedient hat und die H.
oder deren Mitarbeiter nicht in die Anbahnung des Lea-
singvertrags eingebunden waren. Die Frage der Erkennbarkeit des Tätigwerdens weiterer Personen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - VII ZR
181/02, NJW 2004, 2156 unter II 2 d (5) mwN) stellt sich damit nicht.
- 13 -
23
3. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Annahme des Berufungsgerichts,
eine mögliche Nichtigkeit des "Werbevertrags" wegen Sittenwidrigkeit (vgl. etwa
BGH, Urteil vom 13. März 2008 - III ZR 282/07, NJW 2008, 1942 Rn. 6 mwN)
führe nicht gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit des Leasinggeschäfts.
24
a) Zwar können auch selbständige Vereinbarungen unter bestimmten
Umständen ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellen mit der Folge, dass die
Nichtigkeit eines der Verträge gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit der Gesamtvereinbarung führt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsgeschäfte in mehreren
Urkunden niedergelegt sind, unterschiedlichen Geschäftstypen angehören und
an ihnen zum Teil verschiedene Personen beteiligt sind (vgl. BGH, Urteile vom
20. Mai 1966 – V ZR 214/64, WM 1966, 899 unter IV 2; vom 30. April 1976
- V ZR 143/74, NJW 1976, 1931 unter II 1; vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91,
NJW 1992, 3237 unter A I 1 b; jeweils mwN). Die Verknüpfung mehrerer Verträge zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft setzt aber voraus, dass sie nach
dem Willen der Vertragsschließenden nicht für sich allein gelten, sondern miteinander "stehen und fallen" sollen (so genannter "Einheitlichkeitswille"; vgl.
BGH, Urteile vom 23. Februar 1968 - V ZR 188/64, BGHZ 50, 8, 13; vom
20. Mai 1966 - V ZR 214/64, aaO; vom 30. April 1976 - V ZR 143/74, aaO; vom
19. Februar 1998 - III ZR 169/97, BGHZ 138, 91, 98; vom 24. Oktober 2006
- XI ZR 216/05, NJW-RR 2007, 395 Rn. 17; jeweils mwN). Auch wenn nur einer
der Vertragspartner einen solchen Einheitlichkeitswillen erkennen lässt und der
andere ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt, kann ein einheitlicher Vertrag
vorliegen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78, BGHZ 76, 43,
49; vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, aaO; vgl. ferner Senatsurteil vom 8. Juli
2009 - VIII ZR 327/08, aaO Rn. 17). Erforderlich ist aber ein Wille zu einer
rechtlichen Verknüpfung; ein rein wirtschaftlicher Zusammenhang genügt für
sich allein nicht (BGH, Urteile vom 20. Mai 1966 - V ZR 214/64, aaO; vom
9. Februar 1990 - V ZR 274/88, NJW 1990, 1473 unter II 1 b, insoweit in BGHZ
- 14 -
110, 230 nicht abgedruckt; vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, aaO). Ob
gemessen an diesen Grundsätzen ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne
des § 139 BGB vorliegt, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des
Parteiwillens festzustellen (BGH, Urteile vom 30. April 1976 - V ZR 143/74,
aaO; vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78, aaO; vom 19. Februar 1998
- III ZR 169/97, aaO; vom 10. Oktober 2006 - XI ZR 265/05, NJW 2007, 1131
Rn. 24). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Niederlegung mehrerer selbständiger Verträge in verschiedenen Urkunden die widerlegliche Vermutung
begründet, dass die Verträge nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen sollen
(BGH, Urteile vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78, aaO; vom 9. Juli 1992
- IX ZR 209/91, aaO).
25
b) Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung der Revision
nicht davon auszugehen, dass Leasing- und "Werbevertrag" jeweils Teil eines
einheitlichen Rechtsgeschäfts wären mit der Folge, dass eine mögliche Nichtigkeit des "Werbevertrags" (etwa wegen Sittenwidrigkeit) gemäß § 139 BGB auch
zur Nichtigkeit des Leasinggeschäfts führen würde. Zwar kann eine solche
rechtliche Verknüpfung auch in den Fällen angenommen werden, in denen der
Vermittler eines Leasingvertrags dem Leasingnehmer unter besonderer Hervorhebung der damit verbundenen Kostenneutralität des Gesamtgeschäfts den
Abschluss eines Dienstleistungsvertrags mit Subventionscharakter anträgt und
dem Leasinggeber die entsprechende Bewerbung des Gesamtgeschäfts bekannt ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO). Daher hat
der Senat in einem solchen Fall unter gebotener Auslegung (§§ 133, 157 BGB)
der beiderseitigen Erklärungen angenommen, dass die wirtschaftliche Einheit
der beiden Vereinbarungen Vertragsinhalt des Leasinggeschäftes geworden ist
(Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO).
- 15 -
26
So liegen die Dinge im Streitfall jedoch nicht. Der Beklagten war nach
den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bekannt, dass
dem Kläger unter Hinweis auf die Kostenneutralität des Gesamtgeschäfts der
Abschluss eines "Werbevertrags" mit der H.
angetragen worden war. Das
Antragsformular mit dem von ihm angebrachten Zusatz "Werbevertrag H.
" ist
der Beklagten nicht zugegangen; vielmehr wurde ihr ein vom Kläger neu unterzeichnetes Formular übermittelt, das diesen Vermerk nicht enthielt. Ihr ist auch
nicht das Wissen des Geschäftsführers des Autohauses T.
in entsprechen-
der Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, denn dieser ist bei der
Vermittlung des "Werbevertrags" nicht als deren Wissensvertreter tätig geworden. Dies würde voraussetzen, dass der Geschäftsführer des Autohauses auch
insoweit eine ihm von der Beklagten übertragene Aufgabe wahrgenommen hätte und hierbei als deren Repräsentant tätig geworden wäre (vgl. Senatsurteile
vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, aaO; vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03,
aaO unter II 3). Das ist - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - nicht der
Fall. Mangels Kenntnis der Beklagten von der Existenz eines "Werbevertrags"
konnte und musste sie das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Leasingvertrags nicht dahin verstehen, dass der Kläger beide Verträge zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft zusammengefasst wissen wollte. Folglich ist die wirtschaftliche Einheit des Gesamtgeschäfts nicht Inhalt des Leasingvertrags geworden.
27
4. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kläger könne gemäß
§§ 249, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 278 BGB Freistellung von der
Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten verlangen. Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte, die keine Kenntnis von dem Abschluss des
"Werbevertrags" hatte, nicht verpflichtet, den Kläger bei den Vertragsverhandlungen vorsorglich darüber zu belehren oder durch Erfüllungsgehilfen belehren
zu lassen, dass im Falle einer mit einem Dritten möglicherweise gesondert zu-
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stande kommenden Subventionierungsvereinbarung die beiden Verträge nicht
zu einem einheitlichen Gesamtgeschäft verknüpft würden. Denn es ist Sache
des ein solches Nebengeschäft abschließenden Leasingnehmers, dem Leasinggeber gegenüber deutlich zu machen, dass er den Leasingvertrag nur im
Verbund mit dem Nebengeschäft abschließen will. Die von der Revision verlangte Belehrung liegt damit außerhalb des Pflichtenkreises der Beklagten.
Ball
Dr. Milger
Dr. Fetzer
Dr. Hessel
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 17.04.2009 - 8 O 2983/08 OLG Braunschweig, Entscheidung vom 23.03.2010 - 7 U 62/09 -