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18 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 80/14
Verkündet am:
15. April 2015
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 123 Abs. 1, § 434 Abs. 1 Satz 1, § 437 Nr. 2, § 440 Satz 1 Alt. 3
a) Den Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er
zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für
ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen
von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet (Bestätigung und Fortführung der
Senatsurteile vom 19. Juni 2013 - VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24; vom
7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15; vom 3. November 1982
- VIII ZR 282/81, NJW 1983, 217 unter II 2 b; vom 21. Januar 1981 - VIII ZR 10/80,
WM 1981, 323 unter II 3 b aa; vom 11. Juni 1979 - VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383,
388 f.; vom 16. März 1977 - VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055 unter III 1 a; vom 21.
Januar 1975 - VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 386 f.; st. Rspr.).
b) Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung "HU neu" beinhaltet bei interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte
Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach
§ 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteil vom
24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff. ["TÜV neu"]).
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c) Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer gemäß § 440 Satz 1
Alt. 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher
Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist.
BGH, Urteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
-3-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. April 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen
Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem gewerblichen Autohändler, die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen sowie
die Zahlung von Schadensersatz.
2
Mit Vertrag vom 3. August 2012 kaufte die Klägerin von dem Beklagten
einen erstmalig am 30. August 1999 zugelassenen O.
Z.
mit einer Lauf-
leistung von 144.000 km zum Preis von 5.000 €. Der Kaufvertrag enthält unter
der Rubrik "Zubehör/Sonderausstattung" den Eintrag "HU neu". Am Tag des
Fahrzeugkaufs hatte der Technische Überwachungsverein (TÜV) die Hauptuntersuchung durchgeführt und das Fahrzeug beanstandungsfrei mit einer TÜVPlakette versehen.
-4-
3
Am nächsten Tag fuhr die Klägerin zu ihrem rund 900 km entfernten
Wohnort. Auf der Fahrt dorthin versagte der Motor aufgrund eines defekten
Kraftstoffrelais mehrfach und entstanden der Klägerin Kosten für Pannenhilfe
und Reparatur in Höhe von 315,99 €. Bei den anschließenden, von der Klägerin
veranlassten Untersuchungen des Fahrzeugs wurde unter anderem eine starke
Korrosion an den Bremsleitungen, den Längsträgern, den Querlenkern, den
Achsträgern und dem Unterboden sowie an sämtlichen Zuleitungen zum Motor
festgestellt. Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 30. August 2012
die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den
Rücktritt vom Kaufvertrag, und begründete dies mit den bei der Untersuchung
festgestellten, die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigenden Mängeln. Der Beklagte behauptet, er habe das Fahrzeug vor dem Verkauf durchgesehen und nur vordergründigen Rost festgestellt; im Übrigen habe er sich auf
die Untersuchung des TÜV verlassen.
4
Die Klägerin begehrt Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen
Rückgabe des Kraftfahrzeugs sowie Ersatz der Kosten der Pannenhilfe und
Reparatur, jeweils zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
-5-
Entscheidungsgründe:
5
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Das Landgericht habe den Beklagten zu Recht zur Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen
Rückgabe des gekauften Fahrzeugs, verurteilt. Denn die Klägerin habe den
Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten, so dass dieser
rückabzuwickeln sei. Darüber hinaus habe das Landgericht der Klägerin zutreffend den geltend gemachten Aufwendungsersatz in Höhe von 315,99 € zuerkannt.
8
Aufgrund des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens
stehe fest, dass das veräußerte Fahrzeug eine fortgeschrittene, offensichtliche
Korrosion im Bereich der Längsträger, der Fahrwerksteile und sämtlicher Zuleitungen zum Motor sowie eine überdurchschnittliche Korrosion an den vorderen
Bremsleitungen aufgewiesen habe. Insbesondere die Korrosion an den vorderen Bremsleitungen hätte bei der am Verkaufstag durchgeführten Hauptuntersuchung beanstandet werden müssen. Dieser erhebliche, die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Mangel habe bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an die
Klägerin vorgelegen.
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Diesen Mangel habe der Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen. Zwar habe die Klägerin nicht beweisen können, dass der Beklagte positive Kenntnis von den Korrosionsschäden gehabt habe. Der Beklagte
habe aber bewusst gegen die ihm als Gebrauchtwagenhändler beim Verkauf
-6-
eines Gebrauchtwagens obliegende Untersuchungspflicht verstoßen und die
Klägerin nicht darüber aufgeklärt, dass er das verkaufte Fahrzeug allenfalls einer ganz oberflächlichen Sichtprüfung unterzogen und sich allein auf den TÜV
verlassen habe. Dies sei einem arglistigen Verschweigen eines Mangels gleichzusetzen.
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In Rechtsprechung und Literatur sei unstreitig, dass den Gebrauchtwagenhändler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens Untersuchungspflichten träfen, wobei zwischen einer echten und einer generellen Untersuchungspflicht zu
unterscheiden sei. Eine echte Untersuchungspflicht treffe den Autohändler nur
dann, wenn er einen konkreten Verdacht auf Fahrzeugmängel habe, was hier
aber nicht der Fall gewesen sei. Neben der echten Untersuchungspflicht bestehe jedoch eine generelle Untersuchungspflicht, die darauf beruhe, dass ein
durchschnittlicher gebrauchter Personenkraftwagen technisch fehlerhaft oder
zumindest fehleranfällig sei. Gebrauchtwagenhändler erzielten für den Handel
mit einem Gebrauchtfahrzeug in der Regel beim Verkauf einen höheren Preis
als sie ihn beim Einkauf gezahlt hätten. Wesentliche Voraussetzung ihrer Kalkulation sei eine sorgfältige Untersuchung des zu verkaufenden Fahrzeugs. Dies
rechtfertige auch die Pflicht zur generellen Untersuchung. Unterlasse der Autohändler die Untersuchung oder führe er diese so oberflächlich durch, dass er
schuldhaft Mängel übersehe, sei dieses Verhalten als vorsätzliche Pflichtverletzung zu werten, wenn der Autoverkäufer über die nur oberflächliche Überprüfung nicht aufkläre. Dieses bewusste Fehlverhalten rechtfertige den Arglisteinwand.
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Der Beklagte habe gegen die ihm obliegende generelle Untersuchungspflicht verstoßen, indem er das verkaufte Fahrzeug keiner sorgfältigen Sichtprüfung unterzogen und die Klägerin nicht auf die massiv fortgeschrittene Durchrostung der Leitungen und des Unterbodens hingewiesen habe. Die Durchros-
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tungen wären bereits bei einer einfachen Sichtprüfung des Unterbodens aufgefallen. Der Beklagte könne sich auch nicht damit entlasten, dass er das Fahrzeug noch am Tag des Verkaufs dem TÜV vorgeführt und dieser das Fahrzeug
nicht beanstandet habe. Bediene sich ein Verkäufer zur Erfüllung seiner Untersuchungspflicht eines Dritten zur Begutachtung des zu verkaufenden Fahrzeugs, so handele das beauftragte Unternehmen als Erfüllungsgehilfe (§ 278
Satz 1 BGB) und ein Prüfverschulden sei dem Verkäufer zuzurechnen. Dabei
könne es keinen Unterschied machen, ob der Verkäufer einen privaten Gutachter beauftrage oder den mit hoheitlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugüberwachung betrauten TÜV.
II.
12
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand; die
Revision ist daher zurückzuweisen.
13
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe aufgrund
erfolgreicher Arglistanfechtung ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises
aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, ist allerdings von Rechtsfehlern beeinflusst. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Kaufvertrag
arglistig herbeigeführt, weil er die Klägerin nicht über die unterbliebene Fahrzeuguntersuchung aufgeklärt habe, ist bereits im Ansatz verfehlt, weil eine allgemeine Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers - entgegen der
Annahme des Berufungsgerichts - nicht besteht.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats trifft den Gebrauchtwagenhändler keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug
vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen (Senatsurteile vom 19. Juni 2013
-8-
- VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05,
BGHZ 168, 64 Rn. 15; vom 3. November 1982 - VIII ZR 282/81, NJW 1983, 217
unter II 2 b; vom 21. Januar 1981 - VIII ZR 10/80, WM 1981, 323 unter II 3 b aa;
vom 11. Juni 1979 - VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383, 388 f.; vom 16. März 1977
- VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055 unter III 1 a mwN). Vielmehr kann er zu einer
Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn
einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein (Senatsurteile
vom 21. Januar 1981 - VIII ZR 10/80, aaO; vom 3. November 1982 - VIII ZR
282/81, aaO; vom 21. Januar 1975 - VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 386 f.; vom
11. Juni 1979 - VIII ZR 224/78, aaO), etwa dann, wenn er die Vorschädigung
eines zu veräußernden Fahrzeugs kennt (Senatsurteil vom 14. April 2010
- VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 29 mwN). Abgesehen von diesen Fällen
ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet (Senatsurteil vom 19. Juni 2013 - VIII ZR
183/12, aaO mwN).
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b) Zudem hat das Berufungsgericht versäumt, Feststellungen zu dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der vermeintlichen arglistigen
Täuschung und dem Abschluss des Kaufvertrags zu treffen. Denn angesichts
der am Tag des Kaufvertrags durchgeführten, erfolgreichen Vorführung des
Fahrzeugs zur Hauptuntersuchung versteht es sich nicht von selbst, dass der
vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Hinweis des Beklagten, das
Fahrzeug nicht selbst untersucht zu haben, am Kaufentschluss der Klägerin
etwas geändert hätte.
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2. Soweit das Berufungsgericht - ohne nähere Begründung - dagegen
angenommen hat, eine Kenntnis des Beklagten von den massiven Durchrostungen und somit eine arglistige Täuschung durch Verschweigen dieses Mangels sei nicht erwiesen, hat es den Sachverhalt unter Verstoß gegen § 286 ZPO
-9-
nicht ausgeschöpft. Denn seine weitere Feststellung, wonach die vom Sachverständigen beschriebenen Durchrostungen schon bei Abschluss des Kaufvertrages vorhanden und derart gravierend gewesen seien, dass sie bei einer einfachen Sichtprüfung aufgefallen wären, legt den Schluss nahe, dass der Beklagte, der eine solche Sichtprüfung nach eigenem Vorbringen durchgeführt hat,
diese Mängel entweder positiv gekannt oder zumindest für möglich gehalten
hat. Mit dieser sich aufdrängenden Überlegung hätte sich das Berufungsgericht
auseinandersetzen müssen. Denn ein Verkäufer verschweigt einen offenbarungspflichtigen Mangel bereits dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der
Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht
oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, Urteile vom
11. Februar 2004 - VIII ZR 386/02, NJW 2004, 1032 unter II 1; vom 30. April
2003 - V ZR 100/02, NJW 2003, 2380 unter II 2 b mwN; st. Rspr.).
17
3. Die Entscheidung des Berufungsgericht stellt sich jedoch aus anderen
Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Denn falls die Voraussetzungen einer Arglistanfechtung nicht erfüllt wären, ergibt sich der Anspruch der Klägerin auf
Rückabwicklung des Kaufvertrags jedenfalls aus § 346 Abs. 1, § 437 Nr. 2,
§ 440 Satz 1, § 323 Abs. 1, § 348 BGB.
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a) Das gekaufte Fahrzeug war bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) mangelhaft, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit nicht in einem
Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags
rechtfertigte.
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aa) Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung "HU neu" beinhaltet bei interessengerechter Auslegung - die der Senat, da keine weiteren Feststellungen
zu erwarten sind, selbst vornehmen kann - die stillschweigende Vereinbarung,
- 10 -
dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die
Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand
befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei (§ 434 Abs. 1 Satz 1
BGB). Insoweit gilt nichts anderes als für einen in einem Kaufvertrag enthaltenen Zusatz "TÜV neu" (Senatsurteil vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87,
BGHZ 103, 275, 280 ff. mwN [zu § 459 Abs. 2 BGB aF]; vgl. ferner Senatsurteil
vom 13. März 2013 - VIII ZR 172/12, NJW 2013, 2749 Rn. 14, 17 [betr. Untersuchung nach § 21c StVZO aF - Oldtimer]).
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bb) Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision
nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts genügte das Fahrzeug dieser Beschaffenheitsvereinbarung nicht, sondern war aufgrund der fortgeschrittenen Korrosion insbesondere an den vorderen Bremsleitungen ungeachtet der dennoch erteilten TÜV-Plakette nicht verkehrssicher und aufgrund
seines schlechten Gesamtzustandes bei Übergabe nicht so beschaffen, dass
ein Betrieb des Fahrzeugs und dessen gefahrlose Nutzung im Straßenverkehr
möglich gewesen wären.
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b) Die Klägerin war gemäß § 440 Satz 1 BGB auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, weil eine Nacherfüllung für sie nach § 440
Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war.
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aa) Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar
ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die
Zuverlässigkeit des Verkäufers (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 233 f.), diesem
vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen (BT-Drucks. 14/6040, S. 223) oder der
Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei
Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen
lassen (Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., § 440 Rn. 3; Palandt/Weidenkaff,
- 11 -
BGB, 74. Aufl., § 440 Rn. 8; BeckOK-BGB/Faust, Stand 1. August 2014, § 440
Rn. 37) und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört
ist (Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2014, § 440 Rn. 25).
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bb) Hiervon ist vorliegend auszugehen. Das Berufungsgericht hat - aus
seiner Sicht folgerichtig - zwar nicht geprüft, ob die Nacherfüllung für die Klägerin hiernach unzumutbar war. Es bedarf hierzu jedoch keiner weiteren tatrichterlichen Feststellungen, weil der Senat die Würdigung auf der Grundlage des
festgestellten Sachverhalts selbst treffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai
2014 - VIII ZR 266/13, BGHZ 201, 252 Rn. 25 mwN). Hiernach steht fest, dass
das als verkehrssicher verkaufte Fahrzeug massive Mängel in Form fortgeschrittener Korrosion an sicherheitsrelevanten Bauteilen aufwies, die bereits bei
einer ordnungsgemäß durchgeführten einfachen Sichtprüfung ohne weiteres
erkennbar gewesen wären. Der Beklagte hat das Ausmaß des von ihm - nach
seinem eigenen Vorbringen - bemerkten "vordergründigen Rosts" zumindest
fahrlässig verkannt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 386/02,
NJW 2004, 1032 unter III 1, 2 mwN). Angesichts dieser Umstände hat die Klägerin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des Beklagten verloren. Der Umstand, dass der TÜV das Fahrzeug nicht
beanstandet hat, rechtfertigt mit Blick auf die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung
keine andere Betrachtung. Darauf, ob der TÜV als Erfüllungsgehilfe des Beklagten anzusehen war oder diesem etwaige Versäumnisse des TÜV bei der
Hauptuntersuchung mit Rücksicht auf den hoheitlichen Charakter der dem TÜV
übertragenen Fahrzeugüberwachung nicht zugerechnet werden können, kommt
es insoweit nicht an.
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4. Auch im Hinblick auf die Verurteilung zur Zahlung von 315,99 € wegen
der für den Austausch des Kraftstoffrelais und der Pannenhilfe entstandenen
Kosten bleibt die Revision ohne Erfolg. Der Anspruch ergibt sich aus § 437
- 12 -
Nr. 3, § 284 BGB. Dieser Anspruch kann gemäß § 325 BGB neben dem Rücktritt geltend gemacht werden; er umfasst Aufwendungen des Käufers auf eine
Sache, die sich - wie vorliegend - später als mangelhaft herausstellt, wenn der
Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt (Senatsurteil
vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381 385 ff.). Entgegen der Auffassung der Revision stünde der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen auch dann zu, wenn bereits die Arglistanfechtung begründet wäre.
Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat, ergäbe sich
der Anspruch der Klägerin in diesem Fall aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 280 Abs. 1
BGB, nämlich einer dann in der Täuschung liegenden Verletzung einer vorvertraglichen Nebenpflicht.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Bünger
Dr. Fetzer
Kosziol
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 30.08.2013 - 3 O 3170/12 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.02.2014 - 11 U 86/13 -