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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 38/05
Verkündet am:
21. September 2005
K i r c h g e ß n e r,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 307 Ba, Cb
Die von einem Unternehmer gegenüber Verbrauchern zum Abschluss von Flüssiggasbelieferungsverträgen verwendete Klausel
Wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann S.
(= Beklagte) im Umfang der Veränderung dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorstehend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern.
Wenn sich die vorgenannten Kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren
verlangen.
hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.
BGH, Urteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und
die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
13. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens
zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1
UKlaG eingetragener Verein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklausel
in Anspruch.
Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das unter anderem mit Flüssiggas handelt und im Rahmen der Belieferungsverträge Flüssiggasbehälter vermietet. Sie verwendet gegenüber Verbrauchern einen vorformulierten „Flüssiggas-Belieferungs-Vertrag“, nach dessen Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der
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Kunde verpflichtet ist, während der Laufzeit des Vertrages seinen gesamtem
Bedarf an Flüssiggas ausschließlich bei der Beklagten zu decken. In Nr. 4 enthält der Vertrag folgende Preisanpassungsklausel:
„4. Preisklausel für Flüssiggaslieferungen
Wenn sich nach Abschluß des Vertrages die Gestehungspreise
für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten
oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann
S.
(= Beklagte) im Umfang der Veränderung dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorstehend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern.
Wenn sich die vorgenannten Kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren verlangen.
…“
Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der Verwendung der
beanstandeten Klausel stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung
der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. Sie ist daher zurückzuweisen.
I.
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Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet:
Die von der Beklagten verwendete, nach § 307 Abs. 3 BGB kontrollfähige Preisanpassungsklausel benachteilige deren Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei deshalb nach § 307 Abs. 1
BGB unwirksam. Denn sie räume der Beklagten das Recht ein, den vereinbarten Gaspreis unter nicht voraussehbaren und nicht nachvollziehbaren Voraussetzungen zu ändern.
Bei langfristigen Vertragsverhältnissen wie den Gaslieferungsverträgen
der Beklagten sei zwar ein Interesse der Parteien anzuerkennen, die bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Relation von Leistung und Gegenleistung über
die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten. Kostenelementeklauseln, die eine Anpassung der Preise auf der Grundlage der Entwicklung der
Kostenelemente erlaubten, seien daher grundsätzlich zulässig. Sie müssten
aber dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügen. Dafür sei
entscheidend, dass der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf
ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer Preiserhöhung des
Verwenders an der Klausel selbst messen könne. Für ein einseitiges Bestimmungsrecht des Verwenders bedürfe es einer möglichst konkreten Festlegung
der Voraussetzungen, unter denen das Bestimmungsrecht entstehe, und der
Richtlinien, nach denen es auszuüben sei. Außerdem müsse verhindert werden, dass der Verwender nachträglich seinen in dem vereinbarten Preis enthaltenen Gewinnanteil erhöhe.
Diesen Anforderungen genüge die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel in ihrer für den Verbandsprozess maßgeblichen kunden-
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feindlichsten Auslegung nicht. Der Kunde werde nicht ausreichend in die Lage
versetzt, Grund und Umfang von Preiserhöhungen erkennen und abschätzen
und deren Berechtigung überprüfen zu können. Der Beklagten gewähre die
Klausel einen unzulässigen Ermessensspielraum. Sie stelle Preisanpassungen
und deren Zeitpunkt in das Belieben der Beklagten, beschränke sie nicht auf
einen bestimmten prozentualen Umfang und stelle nicht sicher, dass Preise nur
unter exakter Berechnung sämtlicher Änderungsfaktoren angepasst würden.
Schon die Bezugsgrößen seien nicht hinreichend klar beschrieben. Unklar sei,
mit welchem Anteil die allgemeinen Geschäftskosten der Beklagten, die sich
nicht nur im Flüssiggasvertrieb betätige, auf diesen Unternehmensbereich entfielen. Unklar sei ferner, wie der Begriff „Gestehungspreise“ auszulegen und in
welcher Weise die „Gestehungspreise“ Einfluss auf eine Preiserhöhung haben
sollten. Die Klausel stelle nicht auf Marktpreise, sondern auf die Kostenentwicklung ab, die entscheidend auch von der Willensbildung des Unternehmers
abhänge und für den Kunden undurchschaubar sei.
Da die Klausel den Zeitpunkt einer Preisanpassung nicht festlege, könne die Beklagte diesen willkürlich bestimmen und zu Lasten des Kunden ungerechtfertigte Gewinne dadurch erzielen, dass sie Preissteigerungen sofort an
den Kunden weitergebe und Hochpreisphasen mit Vorräten überbrücke, die sie
zuvor noch günstiger eingekauft habe. Preissenkungen wegen rückläufiger
Kosten könne die Beklagte angesichts der weiten Formulierung der Klausel
leicht umgehen, indem sie Steigerungen bei einzelnen Gestehungspreisen oder Kosten überproportional ansetze oder Kostensenkungen nicht angemessen
berücksichtige.
Die Klausel sei auch deswegen zu beanstanden, weil für die Kunden der
Beklagten keine Möglichkeit bestehe, die Berechtigung einer Gaspreiserhö-
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hung unter Rückgriff auf ihnen zugängliche Erkenntnisquellen zu überprüfen.
Die „Gestehungspreise für Flüssiggas“ könne der Kunde nicht nachprüfen, weil
er nicht wisse, wann und zu welchem Preis die Beklagte sich am Markt eingedeckt habe. Veränderungen der Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten
könne er ebenfalls nicht kontrollieren, weil dazu betriebsinterne Informationen
erforderlich seien, die er nicht auf zumutbare Art und Weise in Erfahrung bringen könne.
Die dem Kunden durch die Klausel eröffnete Möglichkeit, im Falle einer
Kostensenkung eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen, könne die unangemessene Benachteiligung schon deswegen nicht kompensieren, weil der
Kunde wegen der unbestimmten Formulierung nicht hinreichend erkennen könne, inwieweit sich die Kostenstruktur verändert habe. Die Klausel lasse sich,
wie Beispiele aus der Stromwirtschaft zeigten, schließlich auch nicht damit
rechtfertigen, dass eine genauere und transparentere Regelung nicht möglich
wäre.
II.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt,
dass die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel deren Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligt und deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Recht jedenfalls darin gesehen, dass die Klausel weder die
Voraussetzungen noch den Umfang einer Gaspreiserhöhung hinreichend be-
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stimmt regelt, was zur Folge hat, dass die Vertragspartner der Beklagten die
Berechtigung von Preiserhöhungen nicht verlässlich nachprüfen können und
der Beklagten hierdurch die Möglichkeit eröffnet wird, das in dem ursprünglich
vereinbarten Gaspreis zum Ausdruck kommende Gleichgewicht von Leistung
und Gegenleistung zu ihren Gunsten zu verändern.
1. Die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel unterliegt
- nicht allein im Hinblick auf ihre Transparenz (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB) - gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach
§ 307 Abs. 1, 2 BGB (st.Rspr., z.B. Senat BGHZ 93, 252, 255 f.). Dies zieht
auch die Revision nicht in Zweifel.
2. Kostenelementeklauseln, die wie die hier in Rede stehende Klausel
eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder Kosten
vorsehen, sind im Grundsatz nicht zu beanstanden. Sie sind ein geeignetes
und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und
Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Kostenelementeklauseln dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen
und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerung zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren,
dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon
bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (Senat, Urteil
vom 12. Juli 1989 – VIII ZR 297/88, WM 1989, 1729 = NJW 1990, 115 unter
II 2 b). Wird die Preisanpassung auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen herbeigeführt, so darf die Regelung andererseits aber - bei Meidung ihrer Unwirksamkeit nach § 307 BGB - nicht zu einer ausschließlichen
oder überwiegenden Wahrung der Verwenderinteressen führen. Die Schranke
des § 307 BGB wird nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es
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dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen
hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und
so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senat aaO m.w.Nachw.).
3. Diesen Anforderungen an den Inhalt einer zulässigen Kostenelementeklausel hält die von der Beklagten verwendete Preisänderungsklausel nicht
stand. Die Klausel koppelt die Preisänderung an die Entwicklung bestimmter
Betriebskosten, die die Kunden der Beklagten nicht kennen und nicht in Erfahrung bringen können (a). Ferner fehlt es an einer Gewichtung der einzelnen
Kostenelemente im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Gaspreises (b). Schließlich erlaubt die Klausel der Beklagten eine Preiserhöhung
auch dann, wenn nur einer der aufgeführten Kostenfaktoren sich nach oben
verändert hat, die Gesamtkosten wegen eines Kostenrückgangs in anderen
Bereichen aber nicht gestiegen sind (c).
a) Das Berufungsgericht hat eine unangemessene Benachteiligung der
Vertragspartner der Beklagten darin gesehen, dass die Bindung der Befugnis
zur einseitigen Erhöhung des Gaspreises an die Entwicklung der Betriebskosten im Unternehmen der Beklagten für deren Kunden eine unkalkulierbare Unsicherheit zur Folge hat, weil die Klausel nicht auf Marktpreise, sondern auf
Kostenentwicklungen abstelle, die – wie etwa freiwillige übertarifliche Lohnzahlungen, Gratifikationen und Ähnliches – wesentlich von unternehmensinternen
Entscheidungen abhängen könnten. Die Revision hält dem entgegen, für den
durchschnittlichen Verbraucher erschließe sich ohne weiteres, dass die Beklagte eine Gaspreiserhöhung nur auf eine Steigerung der durchschnittlichen
Kosten in den genannten Bereichen stützen könne. Ob dem gefolgt werden
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könnte und ob die Bedenken des Berufungsgerichts damit ausgeräumt wären,
kann auf sich beruhen.
Denn wie das Berufungsgericht weiter mit Recht ausführt, benachteiligt
die Kopplung der Preisänderungsbefugnis an die Entwicklung der im Unternehmen der Beklagten entstehenden Kosten die Vertragspartner der Beklagten
vor allem deswegen unangemessen, weil es sich dabei - anders als bei Marktpreisen oder Tariflöhnen - um betriebsinterne Berechnungsgrößen handelt, die
die Kunden der Beklagten weder kennen noch mit zumutbaren Mitteln in Erfahrung bringen können. Das gilt für die Gestehungspreise (Einkaufspreise) der
Beklagten ebenso wie für die bei ihr anfallenden Material-, Lohn-, Transportund Lagerkosten. Ob, wann, wodurch und in welchem Maße bei diesen Kosten
Änderungen eintreten, bleibt den Kunden der Beklagten verborgen. Da es infolge
dessen
an
einer
realistischen
Möglichkeit
der
Kunden
fehlt,
Preiserhöhungen der Beklagten auf ihre Berechtigung zu überprüfen, gibt die
Klausel
der
Beklagten
einen
praktisch
unkontrollierbaren
Preiserhöhungsspielraum zur Erzielung zusätzlicher Gewinne zu Lasten ihrer
Vertragspartner.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten ferner darin gesehen, dass es an einer
Gewichtung der einzelnen Kostenelemente im Hinblick auf ihre Bedeutung für
die Kalkulation des Gaspreises fehlt. In Ermangelung einer solchen Gewichtung (s. dazu beispielsweise die bei de Wyl/Essig/Holtmeier in Schneider/Theobald, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, 2003, § 10
Rdnr. 398 wiedergegebene „Kohle-Lohn-Klausel“) ist für die Kunden der Beklagten nicht vorhersehbar, wie sich etwa ein allgemeiner Anstieg der Gaspreise - eines wesentlichen Elements der Gestehungskosten der Beklagten - oder
eine Erhöhung der Tariflöhne auf den vereinbarten Gaspreis auswirken wer-
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den. Ebensowenig sind sie imstande, eine Erhöhung des Gaspreises durch die
Beklagte darauf zu überprüfen, ob der von der Beklagten geforderte Preisaufschlag durch einen entsprechenden Kostenanstieg im Unternehmensbereich
Flüssiggasvertrieb der Beklagten gerechtfertigt ist.
c) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend erkannt hat, benachteiligt
die Klausel die Vertragspartner der Beklagten schließlich auch insofern unangemessen, als sie – jedenfalls in ihrer im Verbandsprozess zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (st.Rspr., z.B. BGHZ 139, 190, 199) – der
Beklagten eine Preiserhöhung auch dann erlaubt, wenn ein Anstieg bei einem
der Kostenfaktoren durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und die Beklagte daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen
hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrages der Fall war. Die Klausel
stellt nicht auf die Gesamtbelastung, sondern ausdrücklich auf die Veränderungen der im Einzelnen benannten „Kostenfaktoren pro Liefereinheit“ ab.
Entgegen der Auffassung der Revision ist mit dieser Formulierung nach dem
Verständnis
eines
durchschnittlichen,
rechtlich
nicht
vorgebildeten
Verbrauchers nicht hinreichend klargestellt, dass die Erhöhung einer oder
mehrerer Kostenfaktoren nicht zu einer Erhöhung des Gaspreises führen kann,
wenn es bei anderen Positionen Kostensenkungen gegeben hat, die die
Erhöhung im Ergebnis ausgleichen. Eine derartige Klarstellung ergibt sich,
anders als die Revision meint, auch nicht mit der gebotenen Klarheit aus dem
Zusammenhang mit der in dem folgenden Absatz der Klausel enthaltenen
Regelung des Rechts des Kunden, im Falle einer Kostenermäßigung die
Neufestsetzung des Preises „im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren“
zu verlangen.
4. Der Auffassung des Berufungsgerichts, das nach der Klausel vorgesehene Recht des Kunden, im Falle von Kostenermäßigungen die Neufestset-
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zung des Gaspreises zu verlangen, könne die unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten nicht ausgleichen, ist im Ergebnis beizupflichten. Die Klausel macht das Recht des Kunden, eine Neufestsetzung
des Gaspreises zu verlangen, von der Entwicklung derselben Kostenfaktoren
abhängig, die für das Recht der Beklagten zur einseitigen Preiserhöhung maßgeblich sein sollen und in die der Kunde, wie oben zu 3. a) bereits ausgeführt
wurde, keinen Einblick hat. Infolge der Kopplung an diese betriebsinternen Berechnungsgrößen ist der Kunde ebensowenig in der Lage zu erkennen, wann
und in welchem Umfang er eine Senkung des Gaspreises verlangen kann, wie
er die Berechtigung einer auf Veränderungen der in der Klausel benannten
Kostenfaktoren gestützten Preiserhöhung durch die Beklagte nachprüfen kann.
Dr. Deppert
Ball
Wiechers
Dr. Leimert
Dr. Wolst