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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 17/02
Verkündet am:
26. Februar 2003
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 21. Dezember 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung
rückständiger Leasingraten, Restwertzahlung und Herausgabe des Leasingfahrzeugs nach Beendigung des Leasingvertrages in Anspruch.
Im Jahr 1994 war Geschäftsführer des Autohauses F.
& Co. KG in F.
K.
L.
L.
GmbH
. Dieser war auch Geschäftsführer der B.
-Leasing GmbH & Co. KG (im folgenden: B.
-
), an der der ehemalige
-3-
Rechtsanwalt H.
beteiligt war, der seinerseits Alleingesellschafter der H.
Vermögensbeteiligungs GmbH (im folgenden: H.
nach außen ebenfalls L.
-
) war. Für diese handelte
wie ein Geschäftsführer. Alle drei Unternehmen sind
in Vermögensverfall geraten.
Wie er es in anderen Fällen mit Kaufinteressenten des Autohauses vereinbart hatte, wollte L.
nach dem von ihm verwendeten Modell, wonach nach
einer Einmalzahlung von 60 % des Kaufpreises keine weiteren Leasingraten
mehr zu zahlen waren, selbst ein Wohnmobil Pace Arrow aus dem Bestand des
Autohauses leasen. Da er befürchtete, daß die Klägerin als Kreditgeberin der
B.
seine Person als Leasingnehmer nicht akzeptiert hätte, bat er den mit ihm
befreundeten Beklagten, an seiner Stelle als Leasingnehmer aufzutreten. L.
erklärte dem Beklagten ausdrücklich, daß die Angelegenheit für ihn mit der
Einmalzahlung erledigt sei. Beide vereinbarten weiter, daß der Beklagte dem
Geschäftsführer L.
durch die Einmalzahlung an die H.
ein mit 6 % zu
verzinsendes Darlehen gewährte, von dem dieser eine monatliche Rate von
1.000 DM an den Beklagten zurückzahlen sollte.
Entsprechend diesem Modell ("Flens-Modell") schloß der Beklagte am
29. November 1994 einen Leasingvertrag mit der B.
tungsvertrag mit der H.
sowie einen Verwal-
ab und leistete die vereinbarte Einmalzahlung in
Höhe von 42.000 DM an die H.
. In dem Leasingvertrag waren ein Rech-
nungsendbetrag in Höhe von 70.000 DM brutto sowie eine Leasingdauer von
42 Monaten aufgeführt. Die Bruttoleasingrate betrug 1.585,94 DM monatlich.
Als Restwert war in dem Leasingvertrag ein Betrag von 17.500 DM (= 25 % des
Bruttokaufpreises) angegeben. Der schriftliche Verwaltungsvertrag sah vor, daß
der Beklagte an die H.
60 % des Neuwagenkaufpreises zahlte. In § 3 des
Vertrages übernahm die H.
die Verpflichtung, mit schuldbefreiender Wir-
kung für den Auftraggeber an die B.
die Leasingraten zu zahlen sowie ge-
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genüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen Jahres über die geleisteten Zahlungen unter Ausweis der gesetzlichen Umsatzsteuer Abrechnung zu erteilen. Nach § 5 des Vertrages war die H.
ver-
pflichtet, dem Beklagten das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit zu 10 %
des ursprünglichen Bruttokaufpreises zum Erwerb anzubieten. Refinanziert
wurden die Leasingverträge durch die Klägerin, die mit der B.
unter dem Da-
tum vom 25. Juli 1994 sowohl eine Globalzession als auch eine Sicherungsübereignung der Leasingobjekte vereinbart hatte.
Die Leasingraten wurden für fünf Monate bis Mai 1995 gezahlt. Als danach keine Zahlungen mehr erfolgten, legte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Abtretung offen. Mit Schreiben vom 23. Mai 1996 kündigte sie den
Leasingvertrag wegen des Ausbleibens der Leasingzahlungen und verlangte
von dem Beklagten die Herausgabe des Fahrzeugs.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung rückständiger, teilweise abgezinster Leasingraten sowie Zahlung des im Leasingvertrag angegebenen abgezinsten Restwertes, insgesamt 69.281,58 DM nebst Zinsen; ferner verlangt
sie die Herausgabe des Fahrzeugs.
Der Beklagte hält die Globalzession für sittenwidrig. Er ist weiter der
Auffassung, durch die Einmalzahlung an die H.
habe er seine Verpflichtung
aus dem Leasingvertrag erfüllt. Die Einmalzahlung habe schuldbefreiende Wirkung auch gegenüber der B.
entfaltet. Im übrigen ist er der Ansicht, der Lea-
singvertrag verstoße gegen § 4 Abs. 1 VerbrKrG, da wesentliche Vertragsbestimmungen, insbesondere zu der Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen und
zur Option des Beklagten, das Fahrzeug nach Abschluß der Leasingdauer erwerben zu können, in der Vertragsurkunde fehlten. Der Beklagte verlangt wi-
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derklagend die Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs des Leasingfahrzeugs von
der Klägerin.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die
Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die von dem Beklagten hiergegen eingelegte Berufung mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Zinsen
zurückgewiesen.
Mit seiner Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung in
vollem Umfang und Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs von der Klägerin.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:
Die Globalzession sei nicht sittenwidrig, da eine Knebelung der B.
nicht
vorliege. Auf die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung komme es nicht
an, nachdem die vorgesehene Leasingzeit jedenfalls spätestens am 30. Juni
1998 abgelaufen sei. Da durch die H.
nur fünf Monatsraten gezahlt worden
seien, der Beklagte das Fahrzeug aber während der gesamten Leasingzeit in
mittelbarem Besitz gehabt habe, müsse er die rückständigen 37 Leasingraten
zuzüglich vereinbartem Restwert zahlen. Daran ändere auch die Einmalzahlung
an die H.
der B.
nichts. Diese habe keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber
entfaltet. Aus den Äußerungen des Geschäftsführers der B. , L.
wonach die Leasingnehmer mit ihrer Zahlung an die H.
,
von ihren Ver-
pflichtungen gegenüber der Leasinggesellschaft befreit seien, könne nicht der
-6-
Schluß gezogen werden, daß auch bei einem wirtschaftlichen Zusammenbruch
der H.
die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten nach dem geschlossenen
Leasingvertrag nicht mehr habe bestehen sollen. Gegen eine solche Erfüllungsvereinbarung der B.
mit den Leasingnehmern spreche der Inhalt des
Leasingvertrages und des Verwaltungsvertrages. Daraus ergebe sich, daß das
Risiko für ein Scheitern des Modells bei den Leasingnehmern, also auch bei
dem Beklagten, habe bestehen bleiben sollen. Dem stehe auch nicht entgegen,
daß die Leasinggesellschaft mit der Einmalzahlung an die H.
geworben und
bei den Interessenten die Erwartung geweckt habe, daß die Leasingnehmer
nach der Einmalzahlung praktisch von den Raten frei sein würden. Daraus ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die B.
gegenüber
den Leasingnehmern das in dem Modell liegende offensichtliche Spekulationsrisiko übernommen habe.
Aus dem Verwaltungsvertrag lasse sich nichts für die Auffassung herleiten, daß die H.
durch den Vertrag mit der B.
die Schuld der Leasingneh-
mer übernommen habe. Auch habe der Beklagte mit der B.
keine Erfüllungs-
vereinbarung getroffen. Der Erklärung, daß mit der Einmalzahlung in Höhe von
60 % des Neupreises die Angelegenheit für den Beklagten erledigt sei, sei dies
nicht zu entnehmen. Daß es sich insoweit um nicht mehr als eine Erwartung der
Kunden gehandelt habe, ergebe sich schon aus der weiteren Erläuterung durch
den Autoverkäufer bzw. durch den Geschäftsführer L.
, die H.
sei in der
Lage, aus dem Einmalbetrag durch geschickte Anlage soviel Geld zu erwirtschaften, daß daraus die Leasingraten bezahlt werden könnten. Die vorliegenden schriftlichen Verträge stünden einer Erfüllungsvereinbarung jedenfalls entgegen. Denn durch § 3 des Verwaltungsvertrages sei klargestellt worden, daß
die H.
nur verpflichtet gewesen sei, mit schuldbefreiender Wirkung die ver-
einbarten Leasingraten an die B.
zu zahlen. An keiner Stelle finde sich etwas
dazu, daß der Verwaltungsvertrag etwas an der Pflicht der Leasingnehmer ge-
-7-
ändert habe, die monatlichen Leasingraten nach dem Leasingvertrag zu zahlen,
wenn die H.
nicht mehr habe zahlen können. Anderenfalls wäre die in § 3
Abs. 2 des Verwaltungsvertrages getroffene Regelung, wonach die H.
ge-
genüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen Jahres über die geleisteten Zahlungen Abrechnung zu erteilen gehabt habe, sinnlos gewesen.
Es liege auch keine Verstoß gegen das Verbraucherkreditgesetz vor.
Dieses finde keine Anwendung, da es nach seinem § 1 nur für Kreditverträge
gelte, die von den Beteiligten nach dem "Flens-Modell" nicht beabsichtigt gewesen seien. Es habe sich um ein Spekulationsgeschäft gehandelt, das mit der
Erwartung verknüpft gewesen sei, die rechtlich geschuldeten Leasingraten
durch eine hochprofitable Kapitalanlage abdecken zu können. Ein solches Geschäft habe mit dem Schutzzweck des Verbraucherkreditgesetzes nichts zu tun.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Zutreffend ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen,
daß der Anspruch der Klägerin nicht bereits wegen Sittenwidrigkeit der Globalzession entfällt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Globalabtretung, mit der ein Bankkunde seine gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Geschäften mit Dritten zur Sicherung auch künftiger
Ansprüche abtritt, im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich wirksam vereinbart
werden, sofern dadurch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Zedenten
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nicht übermäßig beeinträchtigt wird und keine Gefährdung der Interessen zukünftiger Gläubiger des Zedenten eintritt (BGHZ 98, 303, 314). Es müssen stets
weitere Umstände hinzukommen, ehe der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gerechtfertigt ist, so z.B., daß wegen der besonderen Verhältnisse die Möglichkeit einer
Schädigung Dritter so naheliegt, daß sich den Vertragsschließenden die Erkenntnis aufdrängen mußte, diese Möglichkeit werde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen; die Bank handelt ferner sittenwidrig, wenn sie von
ihrem Kreditnehmer nicht nur zur Sicherheit Vermögenswerte übertragen läßt,
sondern zugleich ihm damit die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nimmt (BGH,
Urteil vom 14. November 1983 - II ZR 39/83, NJW 1984, 728 unter II; BGH,
Beschluß vom 17. März 1988 - III ZR 101/87, NJW-RR 1988, 1012 unter 1).
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Gemäß Ziff. 4.3 des Abtretungsvertrages vom 25. Juli 1994 blieb die B. , solange die Klägerin von ihren
Rechten keinen Gebrauch machte, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt; in dieser Weise ist die B.
zunächst auch verfahren, so daß sie
ihre Geschäftskosten in dieser Zeit bestreiten konnte. Auch für eine sittenwidrige Knebelung oder eine Täuschung anderer Gläubiger über die Kreditwürdigkeit der B.
fehlt jeder Anhaltspunkt.
2. Der Klägerin stehen die aus dem von der B.
mit dem Beklagten ge-
schlossenen Leasingvertrag hergeleiteten Zahlungsansprüche auf die nicht von
der H.
geleisteten Leasingraten und auf den vereinbarten Restwert dann
nicht zu, wenn die von dem Beklagten an die H.
geleistete Einmalzahlung
von 60 % des Bruttokaufpreises schuldbefreiende Wirkung auch gegenüber der
Leasinggeberin, der Firma B. , entfaltet hat. Kommt diese Wirkung erst den
Zahlungen der Leasingraten durch die H.
an die B.
zu, sind die Klagefor-
derungen hingegen begründet. Diesen Zusammenhang hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen
-9-
zwischen der B.
und dem Beklagten durch das Berufungsgericht, wonach
eine Erfüllungsvereinbarung nicht getroffen sei, beruht jedoch, wie die Revision
zu Recht rügt, auf Rechtsfehlern.
a) Zwar ist die Auslegung von Vertragsvereinbarungen dem Tatrichter
vorbehalten und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. Sie bindet das Revisionsgericht aber dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln und der aus ihnen entwickelten allgemeinen Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist, wenn sie gegen Denkgesetze
oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt und den unterbreiteten Sachverhalt
nicht erschöpfend gewürdigt
hat (st.Rspr.,
zuletzt
Senat,
Urteil
vom
8. Dezember 1999 - VIII ZR 340/98, NJW 2000, 1199 unter II 1 und Senat, Urteil vom 29. September 1999 - VIII ZR 232/98, NJW-RR 2000, 273 unter II 1).
Letzteres ist vorliegend der Fall, weil das Berufungsgericht die gesetzlichen
Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) nicht ausreichend beachtet hat.
b) Das Berufungsgericht stützt sich für seine Annahme, die B.
habe mit
dem Beklagten keinen Erfüllungsvertrag getroffen, in erster Linie auf den Inhalt
des Leasingvertrages sowie auf § 3 des - "in Ergänzung zum Leasingvertrag"
mit der H.
H.
geschlossenen - Verwaltungsvertrages, nach welchem die
aus dem eingezahlten Kapital "mit schuldbefreiender Wirkung" für den
Beklagten die vereinbarten Leasingraten an die B.
für die Dauer des Leasing-
vertrages zu zahlen hatte. Daß sich durch den Verwaltungsvertrag nichts an der
Verpflichtung der Leasingnehmer geändert habe, die monatlichen Leasingraten
nach dem Leasingvertrag zu zahlen, wenn die H.
hierzu nicht mehr in der
Lage war, ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts aus der in § 3
Abs. 2 des Verwaltungsvertrages getroffenen Regelung, wonach die H.
gegenüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen
Jahres über die geleisteten Zahlungen Abrechnung zu erteilen hatte. Den un-
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streitigen Äußerungen des Geschäftsführers L. , wonach mit der Einmalzahlung die Angelegenheit für den Beklagten erledigt sei, hat das Berufungsgericht
entnommen, daß damit nur der "Normalfall" der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gemeint gewesen sei, jedoch keine Regelung für den Fall habe getroffen
werden sollen, daß die H.
ihren Zahlungsverpflichtungen nicht Folge leisten
würde.
c) Bei diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht außer acht gelassen, daß bei der Auslegung einer Willenserklärung in erster Linie von ihrem
Wortlaut auszugehen ist (st.Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; 124, 39, 44 f.; BGH,
Urteil vom 31. Januar 1995 - XI ZR 56/94, WM 1995, 743 = NJW 1995, 1212
unter II 2). Nach den oben wiedergegebenen Erklärungen L.
sowie dem
ergänzend unter Zeugenbeweis gestellten Beklagtenvortrag liegt aber eine Vereinbarung zwischen der B.
und der Beklagten vor, nach welcher diese be-
rechtigt sein sollte, mit Erfüllungswirkung gegenüber der B.
hier die H.
an einen Dritten,
, zu leisten (§ 362 Abs. 2 BGB). Wenn sich das Berufungsgericht
an der Annahme einer solchen Vereinbarung mit Rücksicht auf den Inhalt des
geschlossenen Leasing- sowie des Verwaltungsvertrages gehindert gesehen
hat, verkennt es, daß es den Parteien rechtlich möglich war, eine von diesen
Verträgen abweichende Zusatzvereinbarung zu treffen. Auch der Hinweis des
Berufungsgerichts darauf, daß das mit dem sog. "Flens-Modell" verbundene
Risiko erkennbar gewesen sei, trägt nicht seine Schlußfolgerung, die Äußerungen L.
hätten bei den Leasingnehmern nur die "Erwartung" hervorrufen
können, die Zahlung von 60 % des Kaufpreises werde ausreichen, die vertraglich geschuldeten Leasingraten zu begleichen. Vielmehr geht es hier gerade um
die Frage, welche der Beteiligten das Risiko tragen sollte, falls es der H.
nicht gelingen würde, mit der jeweiligen Einmalzahlung der Leasingnehmer
sämtliche Leasingraten und den vereinbarten Restwert zu erwirtschaften. Den
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Vertragspartnern steht es aber frei zu vereinbaren, wem von ihnen dieses Risiko zugewiesen werden sollte.
d) Das Berufungsgericht hat im übrigen, wie die Revision zu Recht beanstandet, den unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten außer acht gelassen, daß L.
sämtlichen Leasingnehmern, also auch dem Beklagten, Anfang
1995, nachdem die Klägerin die Zession seitens der B.
offengelegt hatte, un-
ter anderem folgendes geschrieben hat:
"Entgegen der Auffassung der Rechtsanwälte der Bank ist die in
§ 3 des Verwaltungsvertrages vereinbarte Übernahme der Zahlungsverpflichtung durch die Firma H.
bzw. H.
GmbH
rechtswirksam. Die von der Bank erwähnte Globalzession kann
nur die Ansprüche erfassen, die unsere Gesellschaft gegen Sie
als Leasingnehmer hat und nicht mehr. Insoweit sind Sie aber
durch die von uns genehmigte Schuldübernahme geschützt. Die
Bank kann daher von Ihnen weder Zahlung noch Herausgabe
verlangen."
Zwar ist dieses Schreiben erst nach dem Vertragsschluß verfaßt worden.
Es hat aber eine Indizwirkung hinsichtlich der Vorstellung, die der Geschäftsführer der B.
selbst von der Vertragsgestaltung hatte. Diesem Schreiben muß
entnommen werden, daß auch L.
ging, die B.
als Geschäftsführer der B.
davon aus-
habe nach der Einmalzahlung durch die Leasingnehmer nur noch
Ansprüche gegen die H.
. Daraus kann aber auf einen entsprechenden
Willen bei Vertragsschluß geschlossen werden.
Da die Auslegung der zwischen der B.
und dem Beklagten getroffenen
Vereinbarungen somit keinen Bestand haben kann, ist das Berufungsurteil bereits aus diesem Grund aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen, um dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, tragfähige Feststellungen über den Inhalt des zwischen den Parteien des Leasingvertrages
Vereinbarten zu treffen. Das Berufungsgericht wird auch zu erwägen haben, ob
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es die von dem Beklagten benannten Zeugen L.
S.
, H.
zu seiner weiteren Behauptung anhört, ihm sei von L.
, N.
und
zugesagt wor-
den, auf ihn kämen nach der Bezahlung eines einmaligen Betrages in Höhe von
60 % des Neuwagenpreises an die H.
keine weiteren Forderungen zu.
3. Aufzuheben ist das Urteil des Berufungsgerichts auch insoweit, als es
den Beklagten ferner zur Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt und die Widerklage auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs abgewiesen hat.
Grundsätzlich war der Beklagte verpflichtet, nach Ablauf der Leasingzeit
das Fahrzeug zurückzugeben. Er sollte allerdings nach § 5 des zwischen der
H.
und ihm geschlossenen Verwaltungsvertrages das Recht erhalten, den
Wagen für 10 % des Bruttokaufpreises zu Eigentum zu erwerben. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob dies der Klägerin entgegengehalten werden kann.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) Sollte das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach einer Beweisaufnahme, erneut zu der Annahme gelangen, daß zwischen der B.
und dem Be-
klagten eine schuldbefreiende Wirkung der Einmalzahlung nicht vereinbart worden sei, so müßte es sich mit dem Einwand des Beklagten befassen, ihm hätten Schadensersatzansprüche gegen die B.
zugestanden, die er nunmehr der
Klägerin entgegenhalten könne. Der Beklagte hat geltend gemacht, L.
bewußt wahrheitswidrig behauptet, die H.
habe
werde die Leasingraten aus der
Anlage der Einmalzahlung erwirtschaften, und er habe ihn damit zum Abschluß
des Leasingvertrages in seinem, L.
, Interesse bestimmt.
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs des Beklagten gegen die B.
, der auf Befreiung des Beklagten
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von seinen Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag gerichtet wäre und den er
über § 404 BGB im Wege der dolo-petit Einrede auch der Klägerin entgegenhalten könnte, abschließend verneint. Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die beantragte Beiziehung der Strafakten der Staatsanwaltschaft
Kiel gegen die Zeugen L.
und H.
nicht vorgenommen und einen Scha-
densersatzanspruch des Beklagten mangels Substantiierung abgelehnt hat.
Die Argumentation des Berufungsgerichts, wonach es sich allenfalls um
einen Betrug zu Lasten der Klägerin habe handeln können, nicht jedoch zu
Lasten des Beklagten, weil dieser vorgetragen habe, er habe "ebenfalls" an das
Konzept geglaubt, trägt nicht. Unzutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgericht, die weitere Behauptung des Beklagten, bei L.
und H.
habe
ein Betrugs- oder Unterschlagungsvorsatz schon bei Abschluß des Leasingvertrages vorgelegen, sei gleichsam ins Blaue hinein erfolgt. Wenn die Beweisaufnahme ergeben sollte, daß L.
dem Beklagten zugesichert hatte, er müsse
außer der Einmalzahlung definitiv keine weiteren Zahlungen erbringen, dann
bestehen allerdings ihm gegenüber keine Ansprüche aus dem Leasingvertrag
mehr, so daß eine einen Schaden verursachende Täuschungshandlung ausscheidet. Sollte der Beklagte hingegen aus dem Leasingvertrag noch zu weiteren Zahlungen verpflichtet sein, wäre eine schädigende Täuschungshandlung in
der bewußt wahrheitswidrigen Behauptung zu sehen, die H.
könne aus
dem gezahlten Einmalbetrag die Leasingraten erwirtschaften. Das Landgericht
ist davon ausgegangen, daß es sich bei dem sogenannten "Flens-Modell" um
ein "groß angelegtes Betrugsmanöver" gehandelt hat und daß H.
und L.
im Gegensatz zu ihren Kunden nicht daran glaubten, tatsächlich die erforderlichen Beträge durch die Anlage der Einmalzahlungen der Leasingnehmer aufbringen zu können. Die Revision verweist dabei zu Recht auf das eigene Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift, das Vertragsmodell "Vermögensverwaltungsvertrag" habe sich als groß angelegter, auf dem Prinzip des Schnee-
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ballsystems beruhender Betrug herausgestellt. Schließlich geht auch die
Staatsanwaltschaft Kiel in ihrer Anklageschrift gegen L.
und H.
wegen ei-
nes Betruges zum Nachteil der Klägerin davon aus, daß zugleich ein Anlagebetrug zu Lasten der Leasingnehmer vorliegen könnte. Von einer Behauptung
ins Blaue hinein kann daher keine Rede sein.
b) Darüber hinaus wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls aufgrund der hierfür zu treffenden Feststellungen erneut mit den aus dem Verbraucherkreditgesetz und Haustürwiderrufsgesetz hergeleiteten Einwendungen des
Beklagten auseinanderzusetzen haben (zum Verhältnis der beiden Gesetze vgl.
zuletzt BGH, Urteil vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, zur Veröffentlichung
bestimmt, unter II 1).
III.
Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 565
Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Ball
Dr. Beyer
Dr. Frellesen