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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 15/02
Verkündet am:
26. Februar 2003
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 21. Dezember 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung
rückständiger Leasingraten und Restwertzahlung nach Beendigung des Leasingvertrages in Anspruch.
Der Geschäftsführer der Beklagten wollte Ende August 1994 bei dem
BMW Vertragshändler F.
L.
GmbH & Co. KG in F.
Fahrzeug erwerben. Geschäftsführer dieses Autohauses war Kurt L.
ein neues
. Dieser
-3-
war gleichzeitig Geschäftsführer der B.
folgenden: B.
), an der der ehemalige Rechtsanwalt H.
seinerseits Alleingesellschafter der H.
folgenden: H.
-Leasing GmbH & Co. KG (im
beteiligt war, der
Vermögens-Beteiligungs-GmbH (im
) war. Für diese handelte nach außen ebenfalls L.
wie ein
Geschäftsführer. Alle drei Unternehmen sind in Vermögensverfall geraten.
Wie in einer Reihe anderer Fälle auch boten L.
Verkäufer S.
sowie ein weiterer
des Autohauses dem Geschäftsführer der Beklagten statt
des Kaufes eines BMW 740 i ein Leasingmodell für das Fahrzeug an, wonach
nach einer Einmalzahlung von 60 % des Kaufpreises, also 83.600 DM, zuzüglich Provision an die H.
L.
und S.
keine weiteren Leasingraten mehr zu zahlen waren.
erklärten ihm ausdrücklich, daß die Angelegenheit für die
Beklagte mit der Einmalzahlung erledigt sei. Bei der Beklagten verbleibe das
Risiko in Bezug auf den Restkaufpreis.
Entsprechend diesem Modell ("Flens-Modell") schloß die Beklagte, vertreten durch ihren Geschäftsführer, am 31. August 1994 einen Leasingvertrag
mit der B.
sowie einen Verwaltungsvertrag mit der H.
vereinbarte Einmalzahlung an die H.
ab und leistete die
. In dem Leasingvertrag waren ein
Rechnungsendbetrag in Höhe von 139.250,- DM brutto sowie eine Leasingdauer von 42 Monaten aufgeführt. Die Bruttoleasingrate betrug 3.154,90 DM monatlich. Als Restwert war in dem Leasingvertrag ein Betrag von 34.812,50 DM
(= 25 % des Bruttokaufpreises) angegeben. Der schriftliche Verwaltungsvertrag
sah vor, daß die Beklagte an die H.
In § 3 des Vertrages übernahm die H.
60 % des Neuwagenkaufpreises zahlte.
die Verpflichtung, mit schuldbefrei-
ender Wirkung für den Auftraggeber an die B.
die Leasingraten zu zahlen so-
wie gegenüber dem Auftraggeber per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen
Jahres über die geleisteten Zahlungen unter Ausweis der gesetzlichen Umsatzsteuer Abrechnung zu erteilen. Nach § 5 des Vertrages war die H.
ver-
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pflichtet, der Beklagten das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit zu 10 % des
ursprünglichen Bruttokaufpreises zum Erwerb anzubieten.
Refinanziert wurden die Leasingverträge jeweils durch die Klägerin, die
mit der B.
unter dem Datum des 25. Juli 1994 sowohl eine Globalzession als
auch eine Sicherungsübereignung der Leasingobjekte vereinbart hatte.
Mit Schreiben vom 28. September 1994 bestätigte der Zeuge L.
Beklagten im Namen der B.
der
den Vertragsabschluß wie folgt:
"Wir bestätigen hiermit verbindlich, daß o.g. Leasingvertrag zu
nachstehenden Bedingungen angenommen wurde:
1. Die geleistete Einmalzahlung an die H. -VermögensBeteiligungs GmbH, F.
, in Höhe von 60 % des Bruttokaufpreises ist als komplett schuldbefreiend anzusehen.
2. Mit jeder geleisteten Leasingrate von der H. -VermögensBeteiligungs GmbH, die in dem Leasingvertrag vereinbart ist,
mindert das Restrisiko von 30 % (40 %./.10 % Restwert).
3. Falls die Vermögenslage des Leasinggebers sich verschlechtert, haftet der Leasingnehmer für die restlichen 40 % des
Bruttokaufpreises, abzüglich der geleisteten Raten."
Die Leasingraten wurden durch die H.
für neun oder zehn Monate
(dies ist zwischen den Parteien streitig geblieben) gezahlt. Als danach keine
Zahlungen mehr erfolgten, legte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Abtretung offen. Mit Schreiben vom 24. Mai 1996 kündigte sie den Leasingvertrag
wegen des Ausbleibens der Leasingzahlungen und verlangte von der Beklagten
die Herausgabe des Fahrzeugs.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung rückständiger Leasingraten
sowie Zahlung des im Leasingvertrag angegebenen Restwertes, insgesamt
-5-
128.493,40 DM nebst Zinsen; ferner hat sie Herausgabe des Fahrzeugs verlangt. Die Beklagte hat Widerklage auf Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes
erhoben.
Die Beklagte hält die Globalzession für sittenwidrig. Sie ist ferner der
Auffassung, durch die Einmalzahlung an die H.
habe sie ihre Verpflichtung
aus dem Leasingvertrag erfüllt. Die Einmalzahlung habe schuldbefreiende Wirkung auch gegenüber der B.
entfaltet.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die
Widerklage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Beklagte ihren Antrag auf
Klageabweisung weiterverfolgt. Hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe des
Fahrzeugs haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt
erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten bis auf einen Teil
der Zinsen zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung in vollem Umfang.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:
Die Globalzession sei nicht sittenwidrig, da eine Knebelung der B.
nicht
vorliege. Auf die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung komme es nicht
an, nachdem die vorgesehene Leasingzeit jedenfalls am 31. März 1998 abge-
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laufen sei. Da durch die H.
nur maximal zehn Monatsraten gezahlt worden
seien, die Beklagte das Fahrzeug aber während der gesamten Leasingzeit in
Besitz gehabt habe, müsse sie die rückständigen 32 Monatsraten zuzüglich
vereinbartem Restwert zahlen. Daran ändere auch die Einmalzahlung an die
H.
nichts. Diese habe keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber der B.
entfaltet. Aus den Äußerungen des Geschäftsführers der B.
Leasingnehmer mit ihrer Zahlung an die H.
L.
, wonach die
von ihren Verpflichtungen ge-
genüber der Leasinggesellschaft befreit seien, könne nicht der Schluß gezogen
werden, daß auch bei einem wirtschaftlichen Zusammenbruch der H.
die
Pflicht zur Zahlung der Leasingraten nach dem geschlossenen Leasingvertrag
nicht mehr habe bestehen sollen. Gegen eine solche Erfüllungsvereinbarung
der B.
mit den Leasingnehmern spreche der Inhalt des Leasingvertrages und
des Verwaltungsvertrages. Daraus ergebe sich, daß das Risiko für ein Scheitern des Modells bei den Leasingnehmern, also auch bei der Beklagten habe
bleiben sollen. Dem stehe auch nicht entgegen, daß die Leasinggesellschaft mit
der Einmalzahlung an die H.
geworben und bei den Interessenten die Er-
wartung geweckt habe, daß die Leasingnehmer nach der Einmalzahlung praktisch von den Raten frei sein würden. Daraus ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die B.
gegenüber den Leasingnehmern das in
dem Modell liegende offensichtliche Spekulationsrisiko übernommen habe.
Aus dem Verwaltungsvertrag lasse sich nichts für die Auffassung herleiten, daß die H.
durch den Vertrag mit der B.
die Schuld der Leasingneh-
mer übernommen habe. Auch habe die Beklagte mit der B. keine Erfüllungsvereinbarung getroffen. Der Erklärung, daß mit der Einmalzahlung in Höhe von
60 % des Neupreises die Angelegenheit für die Beklagte erledigt sei, sei dies
nicht zu entnehmen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Bestätigungsschreiben vom 28. September 1994.
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Die vorliegenden schriftlichen Verträge stünden einer Erfüllungsvereinbarung jedenfalls entgegen. Denn durch § 3 des Verwaltungsvertrages sei klargestellt worden, daß die H.
verpflichtet gewesen sei, mit schuldbefreiender
Wirkung die vereinbarten Leasingraten an die B. zu zahlen. An keiner Stelle
finde sich etwas dazu, daß der Verwaltungsvertrag etwas an der Pflicht der
Leasingnehmer geändert habe, die monatlichen Leasingraten nach dem Leasingvertrag zu zahlen, wenn die H.
nicht mehr habe zahlen können. Ande-
renfalls wäre die in § 3 Abs. 2 des Verwaltungsvertrages getroffene Regelung,
wonach
die
H.
gegenüber den
Auftraggebern
per
30. Juni
und
31. Dezember des jeweiligen Jahres über die geleisteten Zahlungen Abrechnung zu erteilen gehabt habe, sinnlos gewesen.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Zutreffend ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen,
daß der Anspruch der Klägerin nicht bereits wegen Sittenwidrigkeit der Globalzession entfällt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Globalabtretung, mit der ein Bankkunde seine gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Geschäften mit Dritten zur Sicherung auch künftiger
Ansprüche abtritt, im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich wirksam vereinbart
werden, sofern dadurch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Zedenten
nicht übermäßig beeinträchtigt wird und keine Gefährdung der Interessen zukünftiger Gläubiger des Zedenten eintritt (BGHZ 98, 303, 314). Es müssen stets
-8-
weitere Umstände hinzukommen, ehe der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gerechtfertigt ist, so z.B., daß wegen der besonderen Verhältnisse die Möglichkeit der
Schädigung Dritter so naheliegt, daß sich den Vertragsschließenden die Erkenntnis aufdrängen mußte, diese Möglichkeit werde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen; die Bank handelt ferner sittenwidrig, wenn sie sich
von ihrem Kreditnehmer nicht nur zur Sicherheit Vermögenswerte übertragen
läßt, sondern ihm damit zugleich die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nimmt
(BGH, Urteil vom 14. November 1983 - II ZR 39/83, WM 1983, 1406 = NJW
1984, 728 unter II; BGH, Beschluß vom 17. März 1988 - III ZR 101/87, NJW-RR
1988, 1012 unter 1).
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Gemäß Ziff. 4.3 des Abtretungsvertrages vom 25. Juli 1994 blieb die B. , solange die Klägerin von ihren
Rechten keinen Gebrauch machte, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt; in dieser Weise ist die B.
zunächst auch verfahren, so daß sie
ihre Geschäftskosten in dieser Zeit bestreiten konnte. Auch für eine sittenwidrige Knebelung oder Täuschung anderer Gläubiger über die Kreditwürdigkeit der
B.
fehlt jeder Anhaltspunkt.
2. Der Klägerin stehen die aus dem von der B.
mit der Beklagten ge-
schlossenen Leasingvertrag hergeleiteten Zahlungsansprüche auf die nicht von
der H.
geleisteten Leasingraten und auf den vereinbarten Restwert dann
nicht zu, wenn die von der Beklagten an die H.
geleistete Einmalzahlung
von 60 % des Bruttokaufpreises schuldbefreiende Wirkung auch gegenüber der
Leasinggeberin, der Firma B.
, entfaltet hat. Kommt diese Wirkung erst den
Zahlungen der Leasingraten durch die H.
an die B.
zu, sind die Klagefor-
derungen hingegen begründet. Diesen Zusammenhang hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen
zwischen der B. und der Beklagten durch das Berufungsgericht, wonach eine
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Erfüllungsvereinbarung nicht getroffen sei, beruht jedoch, wie die Revision zu
Recht rügt, auf Rechtsfehlern.
a) Zwar ist die Auslegung von Vertragsvereinbarungen dem Tatrichter
vorbehalten und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. Sie bindet das Revisionsgericht aber dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln und der aus ihnen entwickelten allgemeinen Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist, wenn sie gegen Denkgesetze
oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt und den unterbreiteten Sachverhalt
nicht erschöpfend gewürdigt
hat (st.Rspr.,
zuletzt
Senat,
Urteil
vom
8. Dezember 1999 - VIII ZR 314/98, NJW 2000, 1199 unter II 1 und Senat, Urteil vom 29. September 1999 - VIII ZR 232/98, NJW-RR 2000, 273 unter II 1).
Letzteres ist vorliegend der Fall, weil das Berufungsgericht die gesetzlichen
Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) nicht ausreichend beachtet hat.
b) Das Berufungsgericht stützt sich für seine Annahme, die B. habe mit
der Beklagten keine Erfüllungsvereinbarung getroffen, in erster Linie auf den
Inhalt des Leasingvertrages sowie auf § 3 des - "in Ergänzung zum Leasingvertrag" mit der H.
H.
geschlossenen - Verwaltungsvertrages, nach welchem die
aus dem eingezahlten Kapital "mit schuldbefreiender Wirkung" für die
Beklagte die vereinbarten Leasingraten an die B.
für die Dauer des Leasing-
vertrages zu zahlen hatte. Daß sich durch den Verwaltungsvertrag nichts an der
Verpflichtung der Leasingnehmer geändert habe, die monatlichen Leasingraten
nach dem Leasingvertrag zu zahlen, wenn die H.
hierzu nicht mehr in der
Lage war, ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts aus der in § 3
Abs. 2 des Verwaltungsvertrags getroffenen Regelung, wonach die H.
ge-
genüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen Jahres über die geleisteten Zahlungen Abrechnung zu erteilen hatte. An dieser Beurteilung ändern nach Auffassung des Berufungsgerichts auch die Bestätigung
- 10 -
vom 28. September 1994 und die unstreitigen Äußerungen des Geschäftsführers L.
nichts.
c) Das Berufungsgericht hat damit jedoch den Inhalt des Bestätigungs-
schreibens der B.
vom 28. September 1994 verkannt. Dort wurde der Be-
klagten unter Ziff. 1 ausdrücklich bestätigt, daß die geleistete Einmalzahlung an
die H.
"als komplett schuldbefreiend anzusehen" sei, die Beklagte also be-
rechtigt sein sollte, mit Erfüllungswirkung an einen Dritten, hier die H.
, zu
leisten (§ 362 Abs. 2 BGB). Das Berufungsgericht läßt jegliche Begründung
dafür vermissen, aus welchen Gründen es von dem ausdrücklichen Inhalt der
Ziff. 1 des Schreibens der B.
vom 28. September 1994 abweichen will. Der
eindeutige Wortlaut des Schreibens, das noch dazu nach Abschluß des Verwaltungsvertrages vom 31. August 1994 auf Verlangen des Geschäftsführers
der Beklagten - der unbedingt "etwas Schriftliches in den Händen haben" wollte - verfaßt wurde, muß vielmehr dazu führen, daß die zwischen den Parteien
umstrittene Frage, ob schon die Einmalzahlung an die H.
gung der Leasingraten gegenüber der B.
oder erst die Til-
erfüllende Wirkung hatte, zugunsten
der Beklagten zu entscheiden ist. Zwar mag sich aus den Formulierungen in § 3
des Verwaltungsvertrages etwas anderes ergeben, wie das Berufungsgericht
meint. Diese Vereinbarung ist jedoch zwischen der H.
und der Beklagten
getroffen worden, während das Schreiben vom 28. September 1994 den Inhalt
des Leasingvertrages zwischen der B. und der Beklagten bestätigt. Eine abweichende Auslegung aufgrund der Bestimmungen des Verwaltungsvertrages
ist daher nicht zulässig.
d) Auch das Argument des Berufungsgerichts, eine entsprechende Erfüllungsvereinbarung habe schon deshalb nicht getroffen werden können, weil
es sich dabei um einen Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich der Klägerin, gehandelt habe, geht fehl. Zu Recht wendet die Revision hiergegen ein, nach dem
- 11 -
Wortlaut des Schreibens der B.
vom 28. September 1994 sei bestätigt wor-
den, daß der Leasingvertrag mit der Beklagten "zu den nachstehenden Bedingungen angenommen wurde". Daraus folgt, daß überhaupt keine nachträgliche
Vereinbarung geschlossen wurde, durch welche eine bereits zuvor entstandene
Forderung der Klägerin geschmälert wurde.
Im übrigen käme in diesem Fall die Sondervorschrift des § 407 Abs. 1
BGB zur Anwendung, wonach der neue Gläubiger jedes Rechtsgeschäft, das
der alte Gläubiger mit dem Schuldner abschließt, gegen sich gelten lassen
muß, es sei denn, dem Schuldner war bei Vornahme des Rechtsgeschäfts die
Abtretung bekannt. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich.
f) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Risikoverteilung vermögen hieran nichts zu ändern. Ob der Geschäftsführer der Beklagten wirtschaftlich erfahren war und dementsprechend erkennen mußte, daß die B.
auf die
Forderungen aus dem Leasingvertrag gegenüber den Leasingnehmern an sich
nicht verzichten konnte, weil sie sich refinanzieren mußte, wie das Berufungsgericht meint, ist ohne Bedeutung. Denn gerade diesen Verzicht hat die B.
gegenüber der Beklagten in dem Bestätigungsschreiben vom 28. September
1994 ausdrücklich erklärt, in dem sie die Einmalzahlung in Höhe von 60 % des
Bruttokaufpreises an die H.
als komplett schuldbefreiend bezeichnet hat.
Entscheidend sind folglich nur die zwischen den Parteien getroffenen Absprachen.
3. Damit steht, wie der erkennende Senat selbst feststellen kann, aufgrund des Bestätigungsschreibens der B.
vom 28. September 1994 fest, daß
die Einmalzahlung der Beklagten an die H.
in Höhe des entsprechenden
Betrags schuldbefreiende Wirkung hatte. Der Rechtsstreit ist dennoch nicht zur
Entscheidung reif, da im Falle der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Lea-
- 12 -
singvertrages von Seiten der H.
die Ziff. 2 des Bestätigungsschreibens ein-
greift. Die daraus resultierenden Rechtsfolgen hat das Berufungsgericht - aus
seiner Sicht konsequent - nicht geprüft. Dies wird in der neuen mündlichen Verhandlung nachzuholen und sodann wird eine Abrechnung der Ansprüche aus
dem Leasingvertrag vorzunehmen sein. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob jede Ratenzahlung durch die H.
das zwischen den Parteien verein-
barte Restrisiko mindern sollte, so daß eine Abrechnung entsprechend dem
außergerichtlichen Schreiben der Beklagten vom 8. Februar 1996 zu erstellen
wäre, oder ob die Minderung des Restrisikos nur durch diejenigen Ratenzahlungen der H.
erfolgen sollte, die den Betrag von 60 % des Bruttokaufprei-
ses überschritten. Insoweit erscheint die Ziff. 2 des Schreibens der B.
vom
28. September 1994 nicht eindeutig, so daß sich der Senat außerstande sieht,
eine eigene Auslegung vorzunehmen. Den Parteien wird daher Gelegenheit zu
geben sein, insoweit ergänzend vorzutragen.
4. Für den Fall, daß die Forderungen der B.
aus dem Leasingvertrag
sich nicht in vollem Umfang als getilgt erweisen sollten, wird sich das Berufungsgericht mit dem Einwand der Beklagten zu befassen haben, ihr hätten
Schadensersatzansprüche gegen die B.
zugestanden, die sie nunmehr der
Klägerin entgegenhalten könne. Die Beklagte hat geltend gemacht, L.
bewußt wahrheitswidrig behauptet, die H.
habe
werde die Leasingraten aus der
Anlage der Einmalzahlung erwirtschaften, und er habe sie damit zum Abschluß
des Leasingvertrages statt des ursprünglich beabsichtigten Kaufs des Fahrzeugs bestimmt.
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegen die B. , der auf Befreiung der Beklagten
von ihren Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag gerichtet wäre und den sie
über § 404 BGB im Wege der dolo-petit Einrede auch der Klägerin entgegen-
- 13 -
halten könnte, abschließend verneint. Die Argumentation des Berufungsgerichts, wonach es sich allenfalls um einen Betrug zu Lasten der Klägerin habe
handeln können, nicht jedoch zu Lasten der Beklagten, weil diese vorgetragen
habe, sie habe "ebenfalls" an das Konzept geglaubt, trägt nicht. Unzutreffend ist
auch die Annahme des Berufungsgerichts, die weitere Behauptung der Beklagten, bei L.
und H.
habe ein Betrugs- oder Unterschlagungsvorsatz
schon bei Abschluß des Leasingvertrages vorgelegen, sei gleichsam ins Blaue
hinein erfolgt. Wenn die Beweisaufnahme ergeben sollte, daß L.
und H.
der
Beklagten zugesichert hatten, sie müsse außer der Einmalzahlung definitiv keine weiteren Zahlungen erbringen, dann bestehen allerdings ihr gegenüber keine Ansprüche aus dem Leasingvertrag mehr, so daß eine einen Schaden verursachende Täuschungshandlung ausscheidet. Sollte die Beklagte hingegen
aus dem Leasingvertrag noch zu weiteren Zahlungen verpflichtet sein, wäre
eine sie schädigende Täuschungshandlung in der bewußt wahrheitswidrigen
Behauptung zu sehen, die H.
könne aus dem gezahlten Einmalbetrag die
Leasingraten erwirtschaften. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß es
sich bei dem sogenannten "Flens-Modell" um ein "groß angelegtes Betrugsmanöver" gehandelt hat und daß H.
und L.
im Gegensatz zu ihren Kunden
nicht daran glaubten, tatsächlich die erforderlichen Beträge durch die Anlage
der Einmalzahlungen der Leasingnehmer aufbringen zu können. Schließlich
geht auch die Staatsanwaltschaft Kiel in ihrer Anklageschrift gegen L.
H.
und
wegen eines Betruges zum Nachteil der Klägerin davon aus, daß zugleich
ein Anlagebetrug zu Lasten der Leasingnehmer vorliegen könnte. Von einer
Behauptung ins Blaue hinein kann daher keine Rede sein.
Einer Täuschungshandlung durch den Geschäftsführer L.
steht nicht
entgegen, daß er die Beklagte durch das Schreiben vom 28. September 1994
auf ein noch verbleibendes Restrisiko hingewiesen hat. War sich L.
im klaren, daß die H.
darüber
nicht imstande, möglicherweise nicht einmal willens
- 14 -
war, durch Anlage der Einmalzahlung die zur Erfüllung der restlichen Verpflichtungen der Beklagten nötigen Gelder zu erwirtschaften, hat er den Geschäftsführer der Beklagten bewußt durch unrichtige Angaben zum Abschluß des Leasingvertrages bestimmt.
III.
Das Berufungsurteil ist daher insgesamt aufzuheben; und die Sache ist
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2
ZPO a.F. Gebrauch gemacht.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Ball
Dr. Beyer
Dr. Frellesen