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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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VIII ZR 360/13
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Verkündet am:
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25. März 2015
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Vorusso,
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Justizhauptsekretärin
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 25. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen
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Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
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des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. November 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum
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Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
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an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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1
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Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, versorgte die Beklagte, eine aus den Eigentümern von dreißig privat genutzten Wohneinheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft, auf der Grundlage eines am
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23. Dezember 1997/8. Januar 1998 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin
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geschlossenen Sondervertrags leitungsgebunden mit Erdgas. Bei Vertragsschluss war die Beklagte durch einen Haus- und Wohnungsmakler vertreten,
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der eine gewerbliche Hausverwaltung betrieb.
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Der Gaslieferungsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:
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"§ 4 Preise und Preisänderungen
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[1] Für die Bereithaltung und Lieferung des Erdgases zahlt der Kunde einen Jahresleistungspreis und einen Arbeitspreis.
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[…]
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[3] Der Basis-Arbeitspreis (AP0) beträgt ab 20 Wohneinheiten für Raumheizung
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mit Warmwasserbereitung
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3,00 Pf/kWh
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ohne Warmwasserbereitung
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3,10 Pf/kWh
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Der jeweilige AP0 erhöht sich um die jeweils geltende
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Mineralölsteuer gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 3a aa) Mineralölsteuergesetz (Erdgassteuer) Stand 01.07.1991
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Preisabschlag, zur Zeit
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0,36 Pf/kWh
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0,16 Pf/kWh
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H. [= Rechtsvorgängerin der Klägerin] behält sich das Recht vor, den
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Preisabschlag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Regelung
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des Preisabschlages kommt nicht mehr zur Anwendung, wenn die Erdgassteuer entfallen oder reduziert werden sollte.
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Der Arbeitspreis (AP1) ändert sich wie folgt:
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AP1 = AP0 + 0,09133 (HL - 34,42 DM/hl)
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In der Änderungsklausel bedeuten:
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HL
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=
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Preis leichtes Heizöl, veröffentlicht vom Statistischen
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Bundesamt in der Fachserie 17, Reihe 2; Preise
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und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise); 3 Erzeugerpreise ausgewählter gewerblicher Produkte; Warenbezeichnung leichtes Heizöl
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in DM/hl bei Lieferung in TKW an Verbraucher, 4050 hl pro Auftrag (einschließlich Mineralölsteuer und
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EBV), frei Verbraucher, für den Berichtsort Hamburg.
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[4] Etwaige Änderungen der Preise nach […] [3] werden jeweils zum und
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mit Wirkung ab 1. Oktober eines Jahres vorgenommen.
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Als Folgewert gilt:
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der Durchschnitt aus den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten
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Werten für das 2. Halbjahr des vorhergegangenen Kalenderjahres sowie
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der Durchschnitt aus den veröffentlichten Werten für das 1. Halbjahr des
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laufenden Kalenderjahres.
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[…]
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[6] Bei Vertragsbeginn gelten die Folgewerte der letzten vorhergehenden
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Preisüberprüfung.
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[…]"
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3
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Die Klägerin stellte der Beklagten für die im Zeitraum vom 29. Dezember
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2006 bis zum 31. Dezember 2008 erbrachten Gaslieferungen unter Berücksichtigung offener Restforderungen aus vorherigen Abrechnungsperioden sowie der
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geleisteten Vorauszahlungen 11.256,87 € in Rechnung. Sie legte hierbei jeweils
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den auf der Grundlage von § 4 des Gaslieferungsvertrags errechneten Arbeitsund Leistungspreis zugrunde. Die Beklagte hält die Preisanpassungsregelung
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für unwirksam und zahlte den Rechnungsbetrag nicht.
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Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 11.251,87 € nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist mit Ausnahme der Zinshöhe
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erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision hat Erfolg.
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I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Beklagte schulde gemäß § 433 Abs. 2 BGB für die im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Gaslieferungen das rechnerisch unstreitige
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restliche Entgelt in Höhe von 11.251,87 €. Die bei der Berechnung zugrunde
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gelegten Preisanpassungsklauseln in § 4 des Erdgaslieferungsvertrags seien
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wirksam, selbst wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt werde, dass es sich
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hierbei um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen unterlägen grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Hierfür sei nicht entscheidend, ob
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die Beklagte als Unternehmerin oder als Verbraucherin einzustufen sei. Denn
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gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB finde § 307 BGB auch dann Anwendung,
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wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer verwendet worden seien.
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Die Preisregelung in § 4 des Gaslieferungsvertrags benachteilige die Beklagte aber nicht unangemessen. Sie verstoße nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, denn die Berechnung des Jahresleistungspreises und des Arbeitspreises knüpften an objektive, nachprüfbare Bezugspunkte an, so dass die Preise anhand der nicht von der Klägerin beeinflussbaren Werte ausgerechnet werden könnten. Die jeweiligen Variablen seien
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den im Vertragstext genannten Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts unschwer zu entnehmen. Die mathematischen Gleichungen seien im Kontext mit den Erläuterungen der einzelnen Faktoren klar und verständlich.
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Die Preisregelung in § 4 des Gaslieferungsvertrags unterliege gemäß
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§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner weitergehenden Inhaltskontrolle.
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In § 4 des Gaslieferungsvertrags sei für den Vertragsbeginn und die weitere Vertragslaufzeit ein aus Jahresleistungspreis und Arbeitspreis zusammengesetzter variabler Preis bestimmt. Der anfängliche und der spätere Jahresleis-
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tungs- und Arbeitspreis würden jeweils nach denselben Formeln berechnet. Bei
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Vertragsbeginn gälten laut § 4 Abs. 6 die Folgewerte der letzten vorhergehenden Preisüberprüfung. Feste Beträge seien nicht genannt. Lediglich ein BasisJahresleistungspreis und ein Basis-Arbeitspreis seien in § 4 beziffert. Hierbei
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handele es sich nicht um Endpreise, sondern um Berechnungsfaktoren, die in
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die Formeln für die Preisänderungen eingebunden seien. Mithin sei § 4 des
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Gaslieferungsvertrags nur so zu deuten, dass die Parteien für die zu Vertragsbeginn geltenden Preise und für spätere Preisänderungen eine einheitlich und
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variabel gestaltete Hauptpreisabrede getroffen hätten. Diese Preisabrede lege
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für den gesamten Vertragszeitraum die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren fest. Sie
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gehöre deshalb zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung und unterliege keiner über § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hinausgehenden Inhaltskontrolle.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten unterschieden sich die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2010 (VIII ZR 178/08 und VIII ZR
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304/08) zu Grunde liegenden Vertragsklauseln wesentlich von den im Streitfall
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vereinbarten Preisabreden. Denn in jenen Verträgen habe die eigentliche
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Preisabrede aus der maßgeblichen Sicht des Kunden in einem fest bezifferten
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Arbeitspreis oder Arbeits- und Grundpreis bestanden. Die Abhängigkeit des
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Arbeitspreises vom Heizölpreis habe sich dort erst aus den beigefügten Lieferbedingungen ergeben, während sie vorliegend unmittelbar in § 4 des Gaslieferungsvertrags geregelt sei.
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Die Klage sei nur insoweit unbegründet, als die Klägerin Zinsen in Höhe
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von mehr als fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlange (§§ 291,
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288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB bestehe nicht, da
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die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft - wie die einzelnen Woh-
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nungseigentümer - als Verbraucher anzusehen sei. Die Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, der Zweck der Wohnungseigentümergemeinschaft sei
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ausschließlich privates Wohnen, so dass sie den Gaslieferungsvertrag zu privaten Zwecken der Wohnungseigentümer abgeschlossen habe.
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II.
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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden
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Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann
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der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf
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Zahlung restlichen Entgelts für die im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten
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Erdgaslieferungen nicht bejaht werden. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, verkannt, dass die Regelung in § 4 Abs. 3 des Gaslieferungsvertrags, auf deren Grundlage die Klägerin die Gaslieferungen gegenüber
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der Beklagten abgerechnet hat, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist,
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soweit sie auch künftige Preisänderungen betrifft.
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1. Bei den Bestimmungen in § 4 des Gaslieferungsvertrags handelt es
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sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1
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BGB. Das Berufungsgericht hat dies zwar nicht ausdrücklich festgestellt, sondern lediglich im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu Gunsten der Beklagten
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unterstellt. Es bedarf jedoch hierzu keiner weiteren tatrichterlichen Feststellungen, weil der Senat diese anhand des unstreitigen Inhalts der Akten selbst treffen kann (vgl. BGH, Urteile vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229,
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237 ff.; vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, NJW 2000, 1263 unter I 3; vom
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6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, NJW 2011, 3219 Rn. 26; vom 14. Mai 2014
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- VIII ZR 266/13, WM 2014, 1509 Rn. 25; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2006
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- I ZB 57/05, GRUR 2006, 702 Rn. 21). Dass die in § 4 des Gaslieferungsver-
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trags enthaltenen Preisregelungen formularvertragliche Klauseln darstellen und
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wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind, steht zwischen den Parteien
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nicht im Streit und wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Abrede gestellt.
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2. Entgegen der Auffassung der Revision genügen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, die für die streitgegenständliche Gasabrechnung relevanten Vertragsbestimmungen den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Dies gilt insbesondere für
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die in § 4 Abs. 3 enthaltene Berechnungsformel und die sie erläuternden Regelungen. Denn ihr Regelungsgehalt, also die Art und Weise der erstmaligen Berechnung sowie der Änderung des Arbeitspreises, ist aus sich heraus klar und
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verständlich (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 243/13, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter II 2, sowie Senatsurteile vom 17. September 2014 - VIII ZR 258/13, NJW 2014, 3508 Rn. 16; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR
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114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 13, und VIII ZR 116/13, VersorgW 2014, 212
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Rn. 16 f.; jeweils zu vergleichbaren Preisanpassungsklauseln).
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Anders als die Revision meint, ist eine andere Beurteilung auch nicht
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deshalb geboten, weil als Folgewert für die Berechnung gemäß § 4 Abs. 4 des
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Gaslieferungsvertrags jeweils ein Durchschnittswert aus den vom Statistischen
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Bundesamt veröffentlichten Werten für das zweite Halbjahr des vorhergegangenen Kalenderjahres sowie den veröffentlichten Werten für das erste Halbjahr
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des laufenden Kalenderjahres zu bilden ist. Denn auch insoweit ist der Regelungsgehalt der Preisklausel hinreichend nachvollziehbar.
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3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die in § 4
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Abs. 3 des Gaslieferungsvertrags enthaltene Berechnungsformel, soweit sie
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künftige Veränderungen des bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises zum
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Gegenstand hat, aber einer über das Transparenzgebot hinausgehenden Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist insoweit nicht gemäß
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§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer weiter gehenden Inhaltskontrolle entzogen.
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Denn wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat,
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handelt es sich bei derartigen Bestimmungen hinsichtlich künftiger Preisänderungen um kontrollfähige Preisnebenabreden und nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, um die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige
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Preishauptabrede (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO
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Rn. 14 ff., und VIII ZR 116/13, aaO Rn. 18 ff.; vom 17. September 2014
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- VIII ZR 258/13, aaO Rn. 17 ff., sowie Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR
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243/13, aaO unter II 3).
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4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus
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anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Denn die in § 4 Abs. 3 des Gaslieferungsvertrags enthaltene Berechnungsformel hält einer Inhaltskontrolle gemäß
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§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit sie dieser nach den vorstehend genannten
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Maßstäben unterliegt, nicht stand, da sie die Beklagte unangemessen benachteiligt.
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a) Für Gaslieferungsverträge mit Verbrauchern hat der Senat entschieden, dass Spannungsklauseln der vorliegenden Art, nach denen sich der Arbeitspreis für Gas entsprechend der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändert,
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wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 25, 32, 36 ff.,
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und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 32, 36 ff.). Ein berechtigtes Interesse
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an der Verwendung derartiger Spannungsklauseln gegenüber Verbrauchern hat
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der Senat in diesen Entscheidungen nur anerkannt, wenn sie gewährleisten,
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dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringen-
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de Leistung übereinstimmt und es sich damit um eine Bezugsgröße handelt, die
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den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts nahe kommt und deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel sein kann (Senatsurteile vom 24. März 2010
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- VIII ZR 178/08, aaO Rn. 30, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 38).
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Diese Voraussetzungen hat der Senat bei einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel in einem Verbrauchervertrag verneint, weil die erforderliche Prognose, dass sich der Marktpreis für die geschuldete Leistung typischerweise
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ähnlich wie der Marktpreis für das Referenzgut entwickelt, bereits daran scheitert, dass ein - durch eine Spannungsklausel zu wahrender - Marktpreis für Gas
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damals nicht feststellbar war (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR
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178/08, aaO Rn. 31, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 39; vom 14. Mai 2014
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- VIII ZR 114/13, aaO Rn. 40).
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Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat inzwischen entschieden hat, allerdings nicht auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr übertragbar. Dort
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hält eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich
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der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der vertraglich definierten Preisentwicklung für
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Heizöl ändert, der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand (Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 41 ff., und VIII ZR
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116/13, aaO Rn. 39; vgl. Kühne, NJW 2014, 2714).
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b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hält die in § 4 Abs. 3 enthaltene
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Preisregelung im Streitfall einer Inhaltskontrolle, soweit sie ihr unterliegt, nicht
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stand. Denn für eine gemäß § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB gebotene Berücksichtigung der im unternehmerischen Geschäftsverkehr geltenden Besonderheiten
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ist hier schon deshalb kein Raum, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Zweck der allein aus privaten Wohnungseigentümern beste-
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henden beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich privates
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Wohnen ist - die Beklagte mithin im Rahmen des § 13 BGB einer natürlichen
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Person gleichzustellen ist -, sie mit dem Abschluss des streitgegenständlichen
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Gaslieferungsvertrags allein private Zwecke ihrer Mitglieder verfolgt hat und sie
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deshalb nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, sondern als
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Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen ist.
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aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur ist allerdings umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen Wohnungseigentümergemeinschaften als Verbraucher oder Unternehmer anzusehen sind (zum
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Meinungsstand Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 243/13, aaO unter II 4
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b bb mwN).
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bb) Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (VIII ZR 243/13,
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aaO unter II 4 b cc mwN) näher ausgeführt hat, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft für sich genommen zwar weder eine natürliche noch eine juristische Person und unterfällt deshalb bei einer allein auf den Gesetzeswortlaut
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gestützten Auslegung keiner der in §§ 13, 14 BGB enthaltenen Definitionen. Sie
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ist aber regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein
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Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt,
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der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit
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dient. Hiervon ist - wie im Streitfall - bei einem zur Deckung des eigenen Bedarfs abgeschlossenen formularmäßigen Energielieferungsvertrag regelmäßig
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auszugehen.
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cc) Hiernach ist die Beklagte im Hinblick auf den Abschluss des streitgegenständlichen Gaslieferungsvertrags als Verbraucherin zu behandeln und finden die nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB für den unternehmerischen Geschäftsverkehr entwickelten Maßstäbe für die Inhaltskontrolle einer Preisanpassungs-
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klausel, bei der sich der Arbeitspreis ausschließlich in Abhängigkeit von der
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Preisentwicklung für Heizöl ändert, keine Anwendung. Denn nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen verfolgt die Beklagte allein den
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Zweck privaten Wohnens und hatte sie den streitgegenständlichen Gaslieferungsvertrag ausschließlich zu privaten Zwecken der Wohnungseigentümer
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abgeschlossen. Gegen diese Würdigung bringt die Revisionserwiderung keine
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Einwände vor und ist auch aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Denn zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte sich allein aus privaten
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Wohnungseigentümern zusammensetzt.
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dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine andere
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Beurteilung auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abschluss des Gaslieferungsvertrags durch
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einen Haus- und Wohnungsmakler vertreten war, der eine gewerbliche Hausverwaltung betrieb. Denn für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne der §§ 13, 14 BGB kommt es im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen - hier der Beklagten - an.
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Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine verbraucherschützende Norm gerade
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an die Umstände des Vertragsschlusses anknüpft, also einen situativen Übereilungsschutz gewährleistet, den der Gesetzgeber aufgrund der mit der Verhandlungssituation verbundenen Gefahr einer unzulässigen oder unangemessenen
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Beeinflussung für erforderlich gehalten hat (Senatsurteil vom heutigen Tage
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- VIII ZR 243/13, aaO unter II 4 b ee mwN). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
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c) Nach alledem ist die Berechnungsformel in § 4 Abs. 3 des Gaslieferungsvertrags gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, soweit sie nicht den
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bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreis betrifft, sondern die während der
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Vertragsdauer eintretenden periodischen Preisanpassungen regelt.
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Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung aus den im Senatsurteil vom heutigen Tage (VIII ZR 243/13, aaO unter
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II 4 b ff (1) mwN) im Einzelnen ausgeführten Gründen auch nicht daraus, dass
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bei einem Verbrauchervertrag, von dessen Vorliegen hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist, bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen sind (§ 310 Abs. 3
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Nr. 3 BGB).
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Da die Berechnungsformel bereits aus dem eingangs genannten Grund
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unwirksam ist, kommt es auf die von der Beklagten geltend gemachten weiteren
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Unwirksamkeitsgründe nicht an.
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5. Ob und in welcher Höhe der Klägerin dennoch ein Anspruch auf Zahlung restlicher Vergütung zusteht, hängt von dem für die streitgegenständlichen
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Gaslieferungen geschuldeten Preis ab. Nach der gefestigten Rechtsprechung
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des Senats kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, wenn sich
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die mit dem Wegfall einer unwirksamen Preisänderungsklausel entstehende
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Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem
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Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer
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Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten
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des Kunden verschiebt. Eine solche nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges ist dann anzunehmen, wenn es sich um ein langjähriges Energieversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und
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den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum
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nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (Senatsurteile
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vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 23, und VIII ZR 93/11,
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ZNER 2012, 265 Rn. 28; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877
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Rn. 20).
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Unter diesen Voraussetzungen kann - sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen
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(Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, aaO Rn. 29) - die durch den
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Wegfall der unwirksamen Preisänderungsklausel entstehende Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen,
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die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht
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geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei
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Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Senatsurteile vom
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14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 21 ff.; und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 26
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ff.; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 23, und VIII ZR
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52/12, EnWZ 2013, 225 Rn. 21 ff.; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ
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198, 111 Rn. 64).
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Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu dem Zeitpunkt des Zugangs der jeweiligen Jahresabrechnung sowie
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des - nach den Ausführungen der Revision mit Schreiben der Beklagten vom
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15. September 2005 erfolgten - erstmaligen Widerspruchs der Beklagten gegen
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die Preiserhöhungen getroffen.
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III.
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Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist; es ist daher insoweit
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- 15 -
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aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur
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Endentscheidung reif ist, im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht
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zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zum Zugang der
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Jahresabrechnungen und dem Zeitpunkt der erstmaligen Beanstandung der
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Preiserhöhungen durch die Beklagte getroffen werden können (§ 563 Abs. 1
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Satz 1 ZPO).
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Vorsorglich weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass
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von einem Widerspruch gegen die Preiserhöhung auch dann auszugehen ist,
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wenn der Kunde sich nur gegen die Billigkeit der Preiserhöhung wendet. Auf die
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tatsächlichen oder von dem Versorgungsunternehmen vermuteten Gründe für
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den Widerspruch kommt es nicht an (Senatsurteile vom 22. Februar 2012
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- VIII ZR 34/11, WM 2012, 2061 Rn. 31; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13,
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aaO Rn. 22; jeweils mwN).
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Dr. Milger
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Dr. Hessel
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Dr. Bünger
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Dr. Fetzer
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Kosziol
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Vorinstanzen:
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LG Hamburg, Entscheidung vom 01.04.2010 - 309 O 99/09 OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.11.2013 - 7 U 59/10 -
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