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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 270/05
Verkündet am:
11. Oktober 2006
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 315 Abs. 3; AVBFernwärmeV § 24 Abs. 2
a) Eine Billigkeitskontrolle der Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen, wenn die Berechnungsfaktoren für eine Preisänderung vertraglich so bestimmt sind,
dass bei der Berechnung des geänderten Preises ein Ermessensspielraum
nicht besteht (sog. automatische Preisgleitklausel).
b) Mit den Preisen im Sinne von § 24 Abs. 2 AVBFernwärmeV sind nur die
Preise gemeint, die das Versorgungsunternehmen seinen Kunden in Rechnung stellt, nicht die Einkaufspreise des Versorgungsunternehmens.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05 - LG Wiesbaden
AG Bad Schwalbach
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Oktober 2006 durch die Richter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Wiesbaden vom 8. November 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 16. März
2004 wegen der Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1
zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil des
Amtsgerichts Bad Schwalbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 1.019,54 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 14. Oktober 2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten haben die Klägerin und der Beklagte zu 1 je
zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten
zu 2 hat die Klägerin zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der
Klägerin hat der Beklagte zu 1 zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen hat
jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen.
Von Rechts wegen
-3-
Tatbestand:
1
Die Klägerin verlangt von den zusammen wohnenden Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung der Vergütung für die Lieferung von Fernwärme in
der Zeit vom 12. Februar 2001 bis zum 31. Dezember 2001. Der Beklagte zu 1
unterzeichnete am 1. Juni 2001 einen "Servicevertrag für den Wärmebezug",
der rückwirkend ab dem 12. Februar 2001 gilt. Als Abnehmer sind darin sowohl
er selbst als auch die Beklagte zu 2 genannt, die zum damaligen Zeitpunkt noch
nicht mit ihm verheiratet war. Dem Vertrag ist eine Anlage "Wärmepreis und
Preisermittlung" beigefügt, die die Formeln zur jährlichen Berechnung des Arbeits-, Grund- und Messpreises enthält und erläutert. Als Preisbasis für den Arbeitspreis ist April 1999 mit 62,00 DM/MWh gelieferter Wärme zuzüglich Mehrwertsteuer angegeben.
2
Die Abrechnung der Klägerin vom 12. September 2002 über die im Jahre
2001 gelieferte Wärme ergab unter Berücksichtigung der monatlichen Vorauszahlungen eine Nachforderung von 1.013,98 € zugunsten der Klägerin. In der
Abrechnung geht die Klägerin unter anderem von einem Arbeitspreis von
57,2028 €/MWh zuzüglich Mehrwertsteuer aus, dessen Berechnung in einer
"Preisermittlung" unter Heranziehung der Basispreise für Gas und Strom im
April 1999 sowie der gewichteten Durchschnittspreise für Gas- und Stromlieferungen der Abrechnungsperiode dargestellt und erläutert wird. In die Berechnung des neuen Arbeitspreises fließen der Gaspreis mit dem Faktor 0,93 und
der Strompreis mit dem Faktor 0,07 ein.
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Mit ihrer Klage hat die Klägerin Zahlung des offenen Betrages aus der
Abrechnung für das Jahr 2001 sowie Rücklastschriftgebühren in Höhe von
5,56 €, mithin einen Betrag von insgesamt 1.019,54 € zuzüglich Zinsen geltend
gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat
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die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:
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Es könne dahinstehen, ob das Amtsgericht zu Recht einen Anspruch der
Klägerin auf Ausgleich ihrer Rechnung gegen einen oder beide Beklagte verneint habe, weil die Rechnung nicht nachvollziehbar gewesen sei. Weiter könne
dahinstehen, ob die Preisgestaltung der Klägerin dem Maßstab des § 315 BGB
standhalte oder ob das nicht der Fall sei. Jedenfalls leide die Rechnung der
Klägerin an einem schwerwiegenden Mangel, weil sie nämlich den prozentualen Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen
Preisänderung nicht ausweise. Dies sei aber gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 der
Fernwärmeverordnung zwingend erforderlich. Da mithin der Rechnung der Klägerin ein wesentlicher Bestandteil fehle, sei insgesamt keine ordnungsgemäße
Abrechnung über die geltend gemachten Wärmelieferungskosten erfolgt, so
dass die Klage unbegründet sei.
B.
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Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. Die Revision der Klägerin hat hinsichtlich der geltend
gemachten Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 Erfolg (I); sie ist jedoch zu-
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rückzuweisen, soweit die Klägerin auch die Beklagte zu 2 in Anspruch nimmt
(II).
I.
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1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend
gemachten Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung der Vergütung für die
Belieferung mit Fernwärme in der Zeit vom 12. Februar bis zum 31. Dezember
2001 in der nach Abzug der Vorauszahlungen verbleibenden Höhe von
1.013,98 € gegen den Beklagten zu 1 verneint.
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a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die Abrechnung der Klägerin vom 12. September 2002 den Anforderungen des § 24
Abs. 3 Satz 3 AVBFernwärmeV.
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Danach ist bei Anwendung der Preisänderungsklauseln der prozentuale
Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen
Preisänderung gesondert auszuweisen. Dadurch soll dem Kunden vor Augen
gehalten werden, in welchem Umfang die Preise von dem Primärenergieeinsatz
und dessen preislicher Entwicklung beeinflusst werden, um so das Energiesparen beim Kunden zu fördern (Witzel in Witzel/Topp, Allgemeine Versorgungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl., S. 191).
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Die Bestimmung des § 24 Abs. 3 Satz 3 AVBFernwärmeV findet hier
Anwendung, denn die Klägerin hat nicht, wie die Revision meint, erstmals den
Preis für die Fernwärmelieferung errechnet, sondern die dem Vertrag auf der
Basis des Monats April 1999 zugrunde gelegten Arbeits-, Grund- und Messpreise nach Maßgabe der inzwischen geltenden Preise erhöht.
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Bei ihrer Abrechnung hat die Klägerin gemäß der Vorschrift den prozentualen Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der Preis-
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änderung gesondert ausgewiesen. Dieser Anteil ist bereits in der vertraglich
vereinbarten und in der Abrechnung vom 12. September 2002 („Preisermittlung“) wiedergegebenen Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis selbst enthalten und beträgt danach 0,93 = 93%, während der Anteil der Stromkosten die
restlichen 0,07 = 7% ausmacht.
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b) Das Berufungsurteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Vielmehr ist die Abrechnung der Klägerin vom
12. September 2002, die sich an den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen und den einschlägigen Regelungen orientiert und den allgemeinen
Anforderungen des § 259 BGB genügt, nach § 27 Abs. 1 AVBFernwärmeV fällig
(vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, WM 1990, 608 unter
B I 2 c).
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aa) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts verstößt die Abrechnung der
Klägerin nicht gegen § 24 Abs. 2 AVBFernwärmeV.
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Nach dieser Vorschrift ist der für die neuen Preise maßgebliche
Verbrauch zeitanteilig zu berechnen, wenn sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise ändern. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr hat die Klägerin für das Abrechnungsjahr 2001 jeweils einen einheitlichen Arbeits-, Grundund Messpreis zugrunde gelegt. Die Neuberechnung der Preise erfolgte nicht
innerhalb des Abrechnungszeitraums 2001, sondern einheitlich für die gesamte
Abrechnungsperiode.
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Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Preise, die
die Klägerin selbst für Gaslieferungen im Jahr 2001 gezahlt hat, im Abrechnungszeitraum geändert haben. Wie die Revision zu Recht ausführt, sind mit
den Preisen im Sinne der genannten Vorschrift nur die Preise gemeint, die das
Versorgungsunternehmen seinen Kunden in Rechnung stellt. Dies ergibt sich
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aus § 24 Abs. 2 Satz 1 AVBEltV und § 24 Abs. 2 Satz 1 AVBGasV, die - bei
entsprechender Regelung - ausdrücklich nur eine Änderung der Arbeitspreise
betreffen. Würden § 24 Abs. 2 AVBFernwärmeV im Unterschied dazu auch die
Einkaufspreise des Unternehmens unterfallen, wofür keine Anhaltspunkte vorliegen, so wäre das Unternehmen gehalten, bei jeder Änderung des Gaspreises
den entsprechenden Verbrauch anteilig zu ermitteln, auch wenn sich dadurch
der dem Verbraucher in Rechnung gestellte Arbeitspreis nicht verändern würde.
Hierfür besteht auch für den Kunden kein Bedürfnis.
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bb) Mit dem Einwand, der von der Klägerin bei der Ermittlung des Arbeitspreises zugrunde gelegte gewichtete Jahresdurchschnittspreis des Gases
von 3,220 Cent/KWh sei zu hoch angesetzt und entspreche nicht den tatsächlichen Gaspreisen des Jahres 2001, ist der Beklagte zu 1 nach § 30 AVBFernwärmeV im vorliegenden Rechtsstreit ausgeschlossen.
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Nach Nr. 1 dieser Vorschrift berechtigen Einwände gegen Rechnungen
den Kunden zur Zahlungsverweigerung nur, soweit sich aus den Umständen
ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Rechnung auf den ersten Blick Fehler erkennen lässt, das heißt bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist (Senatsurteil, aaO, unter B I 2 a m.w.Nachw.). Das trifft hier nicht zu. Die Beklagten
bestreiten, dass die Klägerin für das von ihr bezogene Gas im Jahr 2001 einen
nach dem Verbrauch gewichteten Durchschnittspreis von 3,220 Cent/KWh zu
entrichten hatte und damit dieser Preis gegenüber dem Gaspreis im April 1999
(3,387 Pfg./KWh = 1,7317 Cent/KWh) um 85,94% höher liegt. Ob die Abrechnung der Klägerin in diesem Punkt fehlerhaft ist, kann nicht ohne weitere Feststellungen beurteilt werden. Daher liegt keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit
vor, die den Beklagten zu 1 gegebenenfalls zur Zahlungsverweigerung berechtigen würde. Dieser ist vielmehr darauf zu verweisen, den von der Klägerin er-
-8-
rechneten Arbeitspreis in einem Rückforderungsprozess auf seine Richtigkeit
hin überprüfen zu lassen.
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cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt hier eine
Überprüfung der von der Klägerin vorgenommenen Preisanpassung am Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB nicht in Betracht. Zwar ist das Bestreiten der Billigkeit einer Preisbestimmung nicht schon durch § 30 AVBFernwärmeV ausgeschlossen (Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, WM 2003, 1730 =
NJW 2003, 3131 unter II 2 zu § 30 AVBWasserV). Die Klägerin hat jedoch bei
der Änderung der Preise für die gelieferte Fernwärme kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB ausgeübt. Ein solches
war ihr nach dem Servicevertrag für den Wärmebezug auch nicht eingeräumt.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Tarife von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen (BGHZ 73, 114, 116; BGH,
Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828 unter II 2 b; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR
1992, 183 unter I für Interimsverhältnisse bei der Stromlieferung). Dies gilt
grundsätzlich auch hinsichtlich der Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens (Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, WM
1987, 506 = NJW 1987, 1622 unter B II, insofern in BGHZ 100, 1 ff. nicht abgedruckt; Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, aaO, unter B I 3 a).
Voraussetzung für eine Überprüfung der Preisgestaltung nach § 315 Abs. 3
BGB ist aber stets, dass das Energieversorgungsunternehmen den entsprechenden Tarif einseitig bestimmt und ihm hierbei ein gewisser Ermessensspielraum zusteht. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Parteien vertraglich die Berechnungsfaktoren für eine Preisänderung im Einzelnen so bestimmen, dass
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bei der Berechnung des geänderten Preises ein Ermessensspielraum des
Energieversorgungsunternehmens nicht besteht (sogenannte automatische
Preisgleitklausel - OLG Hamm, WuM 1991, 431, 432; OLG Düsseldorf,
ZNER 2005, 171, 172; OLG Brandenburg, ZNER 2006, 162, 163; Büdenbender, Zulässigkeit der Preiskontrolle von Fernwärmeversorgungsverträgen nach
§ 315 BGB, 2005 S. 72 ff.; vgl. auch Arzt/Fitzner, ZNER 2005, 305, 312
m.w.Nachw.). So ist es hier. Der gewichtete Durchschnittspreis für Gas, der
nach der Anlage zum Servicevertrag der Parteien in die Preisänderungsklausel
für den Arbeitspreis einfließt und den die Klägerin in der Abrechnung vom
12. September 2002 mit 3,220 Cent/KWh angegeben hat, mag gemäß der Behauptung der Beklagten zu hoch sein. Das ändert jedoch nichts daran, dass er
der tatsächlichen Höhe nach vorgegeben ist und die Klägerin daher bei der Errechnung der Preise auch insoweit keinen Ermessensspielraum hat.
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2. Neben dem vorstehend erörterten Zahlungsanspruch aus § 433 Abs. 2
BGB steht der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 wegen der Rücklastschrift
auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in
Höhe der Rücklastschriftgebühr von 5,56 € zu. Der Zinsanspruch ergibt sich
gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB aus § 284 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.
II.
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Dagegen hat die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 auf
Zahlung des eingeklagten Betrages.
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Vertragliche Ansprüche bestehen nicht. Zwischen der Klägerin und der
Beklagten zu 2 ist ein Vertrag über die Lieferung von Fernwärme nicht zustande
gekommen. Die Beklagte zu 2 ist zwar im Servicevertrag für den Wärmebezug
als Abnehmerin aufgeführt. Sie hat den Vertrag jedoch nicht unterzeichnet. Es
kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu 1 den Vertrag zugleich im Na-
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men der Beklagten zu 2 unterzeichnet hat. Jedenfalls ist weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte zu 2 den Beklagten zu 1 zum Abschluss des Vertrags bevollmächtigt oder den Vertrag genehmigt hat. Auch ein
konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie nach § 2 Abs. 2
AVBFernwärmeV kommt wegen des Abschlusses eines Vertrages zwischen der
Klägerin und dem Beklagten zu 1 nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom
17. März 2004 - VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450 = NJW-RR 2004, 928 unter II 2).
Es ist im Ergebnis kein Unterschied, ob der Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Dritten von Anfang an besteht oder ob er - wie
hier - rückwirkend geschlossen wird. In beiden Fällen ist aus der Sicht des Versorgungsunternehmens während des gesamten Zeitraums nur der Dritte Vertragspartner. Der Einwand der Beklagten zu 2, sie sei nicht Vertragspartnerin
der Klägerin geworden, ist nicht durch § 30 Abs. 1 AVBFernwärmeV ausgeschlossen (Hempel in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Bd. 2, § 30 AVBFernwärmeV Rdnr. 6).
C.
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Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit
das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts in Bezug auf den Beklagten zu 1 zurückgewiesen
hat. Der Rechtsstreit ist insoweit zur Endentscheidung reif, da es gemäß den
vorstehenden Ausführungen weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf.
Auf die Rechtsmittel der Klägerin sind demgemäß das Berufungsurteil aufzuheben, das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und der Klage gegen den Beklagten zu 1 stattzugeben. Dagegen ist die Revision zurückzuweisen, soweit sie
sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin ge-
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gen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts in Bezug auf die Beklagte zu 2 zurückgewiesen hat.
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Frellesen
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, Entscheidung vom 16.03.2004 - 3 C 930/03 LG Wiesbaden, Entscheidung vom 08.11.2005 - 1 S 20/04 -