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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 87/03
vom
25. November 2003
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,
Dr. Leimert und Dr. Frellesen
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des
Landgerichts Dortmund - 17. Zivilkammer - vom 8. Juli 2003 aufgehoben.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf 1.738,39
   
Gründe:
I.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 30. April 2003 zugestellte Urteil des
Amtsgerichts Dortmund vom 10. April 2003 am 26. Mai 2003 Berufung beim
Landgericht Dortmund eingelegt. Die Berufungsbegründung vom 30. Juni 2003
ging am selben Tag beim Landgericht ein.
Obwohl in der Berufungsbegründungsschrift die Parteien und das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens, das Datum der Berufungsschrift sowie das
Datum und Aktenzeichen des angefochtenen Urteils vollständig und richtig an-
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gegeben waren, gelangte der Schriftsatz aus ungeklärten Gründen nicht zu den
Akten. Das Landgericht nahm deshalb an, das Rechtsmittel sei nicht fristgerecht begründet worden, und verwarf die Berufung mit Beschluß vom 8. Juli
2003 als unzulässig, ohne dem Beklagten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig, da die Verletzung des Rechts des
Beklagten auf rechtliches Gehör eine Entscheidung des Senats zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Ausweislich des Eingangsstempels ist die Berufungsbegründung fristgerecht am 30. Juni 2003 beim
Landgericht eingangen (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Weshalb der Schriftsatz, wie
sich aus einem Aktenvermerk ergibt, erst kurz vor dem 18. Juli 2003 zu den
Akten gelangt ist, obwohl er alle notwendigen Angaben enthielt, ist unerfindlich,
kann aber dahinstehen. Jedenfalls hätte sich der Fehler unschwer aufklären
lassen, wenn das Landgericht - wozu es verpflichtet gewesen wäre - seine Absicht, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, vor Erlaß des angefochtenen
Beschlusses dem Beklagten mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben hätte.
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Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG).
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Leimert
Dr. Beyer
Dr. Deppert
für den wegen Krankheit an der
Unterzeichnung verhinderten
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Frellesen
29. Dezember 2003