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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 33/02
vom
27. November 2002
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 durch
die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des
Landgerichts München I vom 3. April 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht,
das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.610,57
(3.150 DM).
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten aufgrund des mit ihm geschlossenen
Mietvertrages vom 31. März 1998 auf Beseitigung von insgesamt neun Mängeln
in Anspruch. Durch Teilurteil vom 8. Februar 2002 hat das Amtsgericht den Beklagten zur Beseitigung von fünf Mängeln verurteilt und im übrigen weitere Beweisaufnahme angeordnet. Gegen das Teilurteil vom 8. Februar 2002 hat der
Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt, mit der er die Abweisung der Klage
begehrt. Durch Verfügung vom 7. März 2002 hat der Vorsitzende der Beru-
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fungskammer den Beklagten auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen. Maßgeblich sei das objektive Interesse des Klägers an der
Mängelbeseitigung, nicht etwa die Kosten einer Mängelbeseitigung; dieses Interesse dürfe unter der Berufungssumme liegen. Nachdem der Beklagte die Berufung nicht zurückgenommen hatte, hat das Landgericht durch Beschluß vom
3. April 2002 die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen und den Berufungsstreitwert auf 500
    
     
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erforderliche Berufungsbeschwer sei nicht erreicht (§ 511 a ZPO); im übrigen
hat es auf den gerichtlichen Hinweis vom 7. März 2002 Bezug genommen.
Gegen diesen am 5. April 2002 zugestellten Beschluß hat der Beklagte
am 6. Mai 2002 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach Fristverlängerung
am 5. Juli 2002 begründet.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1
Satz 4 ZPO; daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist, steht
nicht entgegen (BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, zur
Veröffentlichung bestimmt). Sie ist auch im übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2
Alt. 2 ZPO).
Der Beklagte rügt die Verwerfung seiner Berufung gegen das Teilurteil
des Amtsgerichts vom 8. Februar 2002, weil das Landgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes rechtsfehlerhaft auf einen unter 600
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(§§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 26 Nr. 5 EGZPO) festgesetzt habe. Damit macht der
Beklagte im Ergebnis eine Divergenz in der zu entscheidenden Rechtsfrage
(vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, NJW 2002, 2473 unter II 2
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c aa; BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029 unter II 3
a) zu der nunmehr gefestigten Rechtsprechung der Zivilgerichte geltend, nach
welcher der Wert der Beschwer eines zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters sich gemäß §§ 2, 3 und 9 ZPO nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der
aufgrund des Mangels gegebenen Mietminderung bemißt (BGH, Beschluß vom
17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, NJW 2000, 3142 f. m.w.Nachw.; siehe auch OLG
Hamm OLG Report 2001, 37; LG München II WuM 2001, 616; LG Berlin
GE 2002, 733; s.a. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., Anh. § 3 Rdnr. 82
m.w.Nachw.). Diese objektive Abweichung von der allgemeinen Rechtsprechung der Zivilgerichte unterfällt, wenn - wie hier - die Gefahr einer Wiederholung besteht, dem Zulassungsgrund der "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. BT-Drs. 14/4722 S. 104).
2. Die Rechtsbeschwerde ist nach der oben zitieren Rechtsprechung begründet. Nachdem der Kläger mit seiner Klage die Beseitigung von insgesamt
neun Mietmängeln begehrt, seiner Streitwertangabe einen monatlichen Minderungsbetrag von 150 DM zugrunde gelegt und das Amtsgericht in seinem Teilurteil vom 8. Februar 2002 der Klage hinsichtlich fünf der genannten Mängel
stattgegeben hat, beläuft sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren bei einer Mietminderung von nur 75 DM monatlich auf jedenfalls insgesamt 3.150 DM (75 DM x 42 Monate), d.h. 1.610,57
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ge Ansicht des Landgerichts beruht ersichtlich auf einer Nichtbeachtung der
vorgenannten Rechtsprechung zur Bemessung des Rechtsmittelstreitwertes bei
Mängelbeseitigungsklagen.
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3. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben, damit das Berufungsgericht nunmehr über die Berufung des Klägers sowie über die Kosten
des Beschwerdeverfahrens entscheiden kann.
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Leimert
Dr. Frellesen