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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 66/07
vom
7. April 2011
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner,
die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier
beschlossen:
In teilweiser Abänderung des Beschlusses vom 5. August 2010
wird der Streitwert für das Verfahren über die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision bis zum 26. Juli 2010 auf
65.689,65 € und ab dem 26. Juli 2010 auf 604,34 € festgesetzt.
Die weitergehende Gegenvorstellung des Beklagten gegen die
Streitwertfestsetzung vom 5. August 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1
Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage
die vormalige Beklagte, die W. GmbH, zur Zahlung von 65.689,65 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen
hat die vormalige Beklagte Beschwerde mit dem Ziel einer Klageabweisung
eingelegt.
2
Am 9. Oktober 2009 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
vormaligen Beklagten eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Klägerin hat die zweitinstanzlich ausgeurteilte Forderung zur
Insolvenztabelle angemeldet; der Beklagte hat sie zunächst bestritten. Am
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22. Januar 2010 hat die Klägerin daraufhin die Aufnahme des Verfahrens erklärt. Nachdem der Beklagte am 27. Mai 2010 die Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt hat, haben die Parteien durch Schriftsätze vom 28. Juni 2010
und 26. Juli 2010 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
3
Der Senat hat durch Beschluss vom 5. August 2010 unter anderem die
Kosten des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
dem Beklagten auferlegt und den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf
65.389,65 €
festgesetzt.
Durch
Kostenfestsetzungsbeschluss
vom
18. November 2010 hat das Landgericht unter anderem erkannt, dass der Klägerin für die dritte Instanz ein Erstattungsanspruch in Höhe von 2.780 € gegen
den Beklagten zusteht.
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Mit am 8. Dezember 2010 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz
vom 7. Dezember 2010 hat der Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt,
dass die Kosten für die dritte Instanz fehlerhaft festgesetzt seien. Für die Berechnung dieser Kosten sei nicht von der zuerkannten Klageforderung, sondern
von der zu erwartenden Quote im Insolvenzverfahren in Höhe von 0,92 % der
Klageforderung auszugehen, § 182 InsO. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde auch als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in der dritten
Instanz ausgelegt und die Akten dem Bundesgerichtshof vorgelegt, wo sie am
14. Januar 2011 eingegangen sind.
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II.
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Die auch als Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 5. August 2010 auszulegende sofortige Beschwerde des Beklagten
vom 7. Dezember 2010 ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
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1. Die Begründung der sofortigen Beschwerde des Beklagten lässt mit
hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass er sich auch gegen den Streitwert
wenden will. Dieser der Kostenfestsetzung zugrunde gelegte Wert beruht auf
dem Streitwertbeschluss des Senats vom 5. August 2010. Damit wendet sich
der Beklagte inhaltlich auch gegen diesen Beschluss.
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2. Gegen einen Streitwertbeschluss des Bundesgerichtshofs ist zwar
keine Beschwerde zulässig. Statthaft ist jedoch eine Gegenvorstellung, die in
der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt
werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83,
NJW-RR 1986, 737). Diese Frist ist hier eingehalten. Die Gegenvorstellung ist
vor der frühestens am 26. Januar 2011 ablaufenden Frist beim Bundesgerichtshof eingegangen.
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3. Die Gegenvorstellung ist jedoch nur teilweise begründet.
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Gemäß § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 GKG, § 40 GKG kommt es im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf den Wert
des Streitgegenstandes zum Zeitpunkt der ihn betreffenden Antragstellung, die
das Verfahren eingeleitet hat, an. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens
der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des
Berufungsgerichts betrug der Wert des Streitgegenstandes 65.689,65 €, weil
die vormalige Beklagte in diesem Umfang Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatte, § 40 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO. Insoweit war der Streitwertbeschluss des
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Senats vom 5. August 2010, abgesehen von einem offensichtlichen Schreibfehler, zutreffend.
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Unberücksichtigt war jedoch geblieben, dass sich der Streitgegenstand
im Verlaufe des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision geändert hat. Mit der Aufnahme des Rechtsstreits durch die Klägerin
durch Schriftsatz vom 22. Januar 2010 sollte nur noch die Berechtigung der von
der Klägerin zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung festgestellt werden,
wie sich aus der Begründung des Aufnahmeschriftsatzes auch ohne ausdrückliche Änderung des Klageantrags ergibt. Der Streitwert dieser Klage bestimmt
sich nach § 182 InsO nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zur erwarten ist. Das sind nach dem unbestrittenen
Vortrag des Beklagten 604,34 € (0,92 % von 65.689,65 €).
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Dieser Streitwert ist für das weitere Verfahren maßgebend. Für die bis
zur Aufnahme entstandenen Gebühren bleibt es dagegen bei dem ursprünglichen Wert (BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94, NJW-RR 1994,
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1251; BFH, Beschluss vom 26. September 2006 - X S 4/06, BFHE 214, 201;
Schumacher in MünchKomm-InsO, 2. Aufl., § 182 InsO, Rn. 6 m.w.N.).
Kniffka
Kuffer
Safari Chabestari
Bauner
Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.07.2003 - 3 O 191/02 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.03.2007 - I-5 U 125/03 -