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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 360/02
vom
24. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel
und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München,
Zivilsenate Augsburg, vom 18. September 2002 wird in der Urteilsformel wie folgt berichtigt:
Nach I. wird eingefügt:
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat nach seiner Urteilsformel das Endurteil des
Landgerichts Augsburg vom 9. November 2001 aufgehoben und die Sache zur
anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht ausgeführt, den
Klägern stehe dem Grunde nach ein Kostenvorschußanspruch gemäß § 633
Abs. 3 BGB a.F. zu. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts befassen sich unter allen streitigen Aspekten mit dem Grund des Anspruchs. Hingegen wird der Anspruch der Höhe nach nicht für entscheidungsreif gehalten. Die
Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erfolgt nach § 538 Abs. 1
Nr. 3 ZPO a.F..
-3-
Damit steht zweifelsfrei fest, daß das Berufungsgericht über den Grund
des Anspruchs eine abschließende Entscheidung treffen wollte, dies jedoch in
der Urteilsformel vergessen hat. Die Urteilsformel ist deshalb offenbar unrichtig.
Sie konnte gemäß § 319 ZPO durch den Senat berichtigt werden.
Dressler
Haß
Wiebel
Hausmann
Kniffka