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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 288/02
Verkündet am:
27. November 2003
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
HOAI § 8 Abs. 1
a) Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muß diejenigen Angaben
enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu
ermöglichen.
b) Der Auftraggeber kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, wenn die Rechnung auch ohne die objektiv unverzichtbaren Angaben seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt.
c) Der Auftraggeber ist nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen
die Prüffähigkeit der Schlußrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat.
d) In dem Fall, daß die Rechnung nur in Teilen prüffähig ist, kann der Architekt die
Zahlung eines Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Voraus- und Abschlagszahlungen bereits feststeht.
BGB §§ 198 a.F., 199 Abs. 1 Nr. 1 n.F.
e) Die Verjährung der Honorarforderung beginnt grundsätzlich mit der Erteilung einer
prüffähigen Schlußrechnung.
-2f) Kann der Auftraggeber sich nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, weil die
Rechnung seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt, beginnt die Verjährung, wenn dieser Umstand für den Architekten erkennbar nach außen zutage tritt.
g) Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlußrechnung gestützten
Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist von 2 Monaten abgelaufen ist, ohne
daß der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat.
h) Ist die Rechnung nur teilweise prüffähig, beginnt die Verjährung der Honorarschlußforderung grundsätzlich erst mit der Erteilung einer insgesamt prüffähigen
Schlußrechnung.
BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt Architektenhonorar in Höhe von 709.568,83
(1.387.796 DM) und die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat die Einrede der
Verjährung erhoben und sich sachlich u.a. mit einer Aufrechnung und hilfsweise
mit einer Widerklage verteidigt.
Die Beklagte beauftragte den Kläger 1992 mit Planungsleistungen u.a.
für die Erweiterung einer Paketumschlaghalle in H. Der von dem Kläger verwendete Einheitsarchitektenvertrag enthielt die Klausel zur Abrechnung nach
Beendigung des Vertrages:
-4-
"8.3. In allen Fällen behält der Architekt den Anspruch auf das vertragliche Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Bauherr
im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird
dieser mit 40 % des Honorars für die vom Architekten noch nicht erbrachten
Leistungen vereinbart."
Der Kläger erbrachte Planungsleistungen bis zur Unterbrechung des
Vorhabens im Jahre 1993. Nach Gesprächen im Jahre 1995 über die Fortsetzung der Arbeiten überreichte der Kläger eine Honorarschlußrechnung vom
27. Juni 1995. Die ersparten Aufwendungen hat er mit 40 % des Honorars angesetzt. Die Beklagte teilte im August mit, sie habe die Rechnung geprüft und
bemängelte u.a., der Kläger habe die Verkehrsanlagen als Außenanlagen abgerechnet. Sie bat um Zuleitung einer korrigierten Schlußrechnung. Die Beklagte kündigte den Architektenvertrag mit Schreiben vom 24. August 1995 aus
wichtigem Grund, hilfsweise erklärte sie die ordentliche Kündigung. Der Kläger
wies die außerordentliche Kündigung zurück und erstellte am 18. Januar 1996
eine neue Schlußrechnung, in der er die ersparten Aufwendungen ebenfalls mit
40 % bezifferte und einen Teil der Leistungen nicht mehr für Freianlagen, sondern für Verkehrsanlagen abrechnete. Er hat einen am 30. Dezember 1998 zugestellten Mahnbescheid über die Klageforderung erwirkt, gegen den die Beklagte Widerspruch eingelegt hat.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der Honorarforderung
abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die der Senat zugelassen hat.
-5-
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Gesetze anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht meint, die Honorarforderung des Klägers sei im
Jahre 1995 fällig geworden und mit Ablauf des 31. Dezember 1997 und damit
im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids am 30. Dezember 1998 verjährt. Die Rechnung vom 27. Juni 1995 sei die Schlußrechnung über die Leistungen. Sie sei prüffähig. Die Beklagte habe sich niemals auf fehlende Prüffähigkeit berufen. Sie habe vielmehr eine Überprüfung vorgenommen und lediglich die Richtigkeit gerügt. Alle Beanstandungen zeigten, daß die Beklagte die
Rechnung habe nachvollziehen können. Die Beklagte habe, obwohl sie von der
Unwirksamkeit der Klausel 8.3 zwischenzeitlich Kenntnis erlangt habe, auch
den pauschalen Ansatz von 40 % des Honorars für ersparte Aufwendungen
nicht beanstandet. Der Kläger könne sich als Verwender der Klausel auch nicht
auf deren Unwirksamkeit berufen und damit die Verjährung hinausschieben.
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II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Verjährung
grundsätzlich beginnt, wenn die Honorarforderung des Architekten fällig wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann die Honorarforderung eines
Architekten gemäß § 8 Abs. 1 HOAI grundsätzlich erst fällig werden, wenn dieser eine prüffähige Schlußrechnung erteilt. Das gilt auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet worden ist (BGH, Urteil vom 11. November 1999
- VII ZR 73/99, BauR 2000, 589 = IBR 2000, 125 = NZBau 2000, 202).
2. Fehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Rechnung sei prüffähig, weil der Auftraggeber die Prüffähigkeit nicht gerügt habe.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich der Auftraggeber
nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, wenn die Rechnung seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt. Das bedeutet nicht, daß die Prüffähigkeit zur Disposition des Auftraggebers steht. Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muß vielmehr diejenigen Angaben enthalten, die nach
dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die
sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen (Koeble,
BauR 2000, 785 f.). Diese Anknüpfung an objektive Kriterien ist notwendig für
die materiellrechtliche Einordnung der Prüffähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung. Ohne sie könnten die Vertragsparteien nicht verläßlich beurteilen, welche
Anforderungen an die Rechnung zu stellen sind, damit die Forderung durchsetzbar ist. Ohne sie könnte auch die Schlüssigkeit eines Klagevorbringens im
Versäumnisverfahren in der Regel nicht zuverlässig beurteilt werden. Auch der
gesetzliche Beginn der Verjährung wäre ohne objektive Kriterien nicht sicher.
Soweit der bisherigen Senatsrechtsprechung etwas anderes entnommen wer-
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den könnte (vgl. z.B. Urteil vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 99/99, BauR 2001,
251 = ZfBR 2001, 102), hält der Senat hieran nicht fest.
Demgemäß ist eine Rechnung über eine nach der HOAI abzurechnende
Architektenleistung grundsätzlich nur dann prüffähig, wenn sie diejenigen Angaben enthält, die nach der HOAI notwendig sind, um die Vergütung zu berechnen. Das sind z.B. bei einem Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden,
Freianlagen und raumbildenden Ausbauten gemäß § 10 HOAI die Angaben zu
den unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der
Fassung vom April 1981 (DIN 276) ermittelten anrechenbaren Kosten des Objekts, zum Umfang der Leistung und deren Bewertung, zur Honorarzone, der
das Objekt angehört, sowie zum nach dem anwendbaren Honorarsatz berechneten Tafelwert nach §§ 16 oder 17 HOAI.
b) Der Bundesgerichtshof hat zu den Einzelheiten der objektiven Anforderungen an die Prüffähigkeit in einer Reihe von Entscheidungen Stellung genommen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97, BGHZ 139, 111,
114; Urteil vom 22. Januar 1998 - VII ZR 259/96, BGHZ 138, 87, 90, 91; Beschluß vom 6. Juli 2000 - VII ZR 160/99, BauR 2000, 1513 = ZfBR 2000, 546).
Dazu gehören auch die Entscheidungen über die Anforderungen an die Prüffähigkeit einer Architektenhonorarschlußrechnung nach der vorzeitigen Beendigung des Vertrages (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR 87/93, BauR
1994, 655 = ZfBR 1994, 219 = IBR 1994, 511). Der Architekt muß seine
Schlußrechnung entsprechend den Bestimmungen der HOAI in der Weise aufschlüsseln, daß der Auftraggeber die Schlußrechnung auf ihre rechtliche und
rechnerische Richtigkeit überprüfen kann. Verlangt der Architekt nach der vorzeitigen Beendigung des Vertrages Honorar für nicht erbrachte Leistungen, genügt seine Schlußrechnung diesen zur Prüffähigkeit entwickelten Grundsätzen
im Regelfall nur, wenn in der Schlußrechnung die Honorarforderungen des Ar-
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chitekten sowohl für die bereits erbrachten als auch für die nicht erbrachten Leistungen prüffähig ausgewiesen sind (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR
87/93 aaO). Der Architekt muß angeben, was er bei den nicht erbrachten Leistungen konkret erspart oder anderweitig erworben hat. Diese Anforderungen
an eine prüffähige Rechnung gelten auch in den Fällen, in denen die Parteien in
dem vom Architekten verwendeten Einheitsarchitektenvertrag vereinbart haben,
daß dem Architekten nach einer freien Kündigung der Anspruch auf das vertragliche Honorar unter Abzug der ersparten Aufwendungen zusteht und dieser
Anspruch mit 40% des Honorars pauschaliert wird, wenn der Bauherr im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist. Diese
Klausel ist unwirksam. Der Architekt muß deshalb die Ersparnis und den anderweitigen Erwerb konkret abrechnen. Diese Abrechnung ist Bestandteil der
Schlußrechnung (BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 - VII ZR 219/94, BauR 1996,
412 = IBR 1996, 294 = ZfBR 1996, 200; Urteil vom 4. Dezember 1997 - VII ZR
187/96, BauR 1998, 357 = IBR 1998, 155 = ZfBR 1998, 142; Urteil vom
30. September 1999 - VII ZR 206/98, BauR 2000, 126 = IBR 2000, 28 = NZBau
2000, 140 = ZfBR 2000, 47; Urteil vom 28. Oktober 1999 - VII ZR 326/98,
BGHZ 143, 79, 81 ff.). Ohne eine konkrete Abrechnung ist die Rechnung nicht
prüffähig, weil sie den Auftraggeber nicht in die Lage versetzen kann, die Richtigkeit des Anspruchs zu überprüfen.
c) Nach diesem Maßstab ist die Honorarschlußrechnung vom 27. Juni
1995 nicht prüffähig.
Der Kläger macht einen Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB geltend. Die
Schlußrechnung vom 27. Juni 1995 weist die Ersparnis lediglich pauschal mit
40% aus. Das genügt nach der dargestellten Senatsrechtsprechung für eine
Prüffähigkeit nicht. Die Revision weist zudem zutreffend darauf hin, daß die
Rechnung vom 27. Juni 1995 nach dem in der Revision zu unterstellenden
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Sachverhalt teilweise noch aus einem anderen Grund nicht prüffähig ist. Der
Kläger hat in dieser Rechnung einen erheblichen Teil seiner Forderung für Leistungen für Freianlagen geltend gemacht und das Honorar nach § 17 HOAI berechnet. Nach der als richtig zu unterstellenden Behauptung der Beklagten
handelt es sich um Leistungen für Verkehrsanlagen, die nach §§ 52 ff. HOAI
berechnet werden müssen. Mit der Abrechnung nach § 17 HOAI hat der Kläger
das für die erbrachten Leistungen vorgeschriebene Abrechnungssystem der
HOAI nicht eingehalten. Die Abrechnung der Planung von Verkehrsanlagen
erfolgt in anderer Weise als die Abrechnung der Planung von Freianlagen und
führt zu einem anderen Honorar. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Schlußrechnung insoweit nicht lediglich unrichtig, sondern nicht
prüffähig. Denn es fehlen die für die vertragsgemäße Abrechnung notwendigen
Angaben, wie sie sich aus der HOAI ergeben. Daß die Beklagte das erkannt
und gerügt hat, belegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die
Prüffähigkeit nicht. Die Rüge der Beklagten ist vielmehr als Hinweis auf deren
Fehlen zu verstehen.
III.
Das Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig.
Die Fälligkeit der Honorarschlußrechnung eines Architekten kann auch
dann eintreten, wenn der Auftraggeber nach Treu und Glauben gehindert ist,
sich auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen. In diesem Fall kann die Verjährung auch ohne Vorlage einer prüffähigen Schlußrechnung beginnen. Ein derartiger Fall liegt nicht vor.
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1. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, daß das Erfordernis der Prüffähigkeit in der HOAI oder der Prüfbarkeit in vergleichbaren vertraglichen Regelungen kein Selbstzweck ist. Der Auftraggeber darf sich deshalb
auf die fehlende Prüffähigkeit einer Rechnung nicht berufen, wenn seine Kontroll- und Informationsinteressen auch ohne Vorlage einer prüffähigen Rechnung gewahrt sind. Der Auftraggeber handelt rechtsmißbräuchlich, wenn er sich
auf die fehlende Prüffähigkeit einer Schlußrechnung beruft, obwohl er des ihm
durch die Prüffähigkeit garantierten Schutzes nicht bedarf. Das ist z.B. dann der
Fall, wenn der Auftraggeber die Rechnung geprüft hat (BGH, Urteil vom
11. November 2001 - VII ZR 168/00, BauR 2002, 468 = IBR 2002, 68 = NZBau
2002, 90 = ZfBR 2002, 248), er die sachliche und rechnerische Richtigkeit der
Schlußrechnung nicht bestreitet (BGH, Urteil vom 18. September 1997 - VII ZR
300/96, BGHZ 136, 342, 344), Angaben zu anrechenbaren Kosten fehlen, der
Auftraggeber diese Kosten jedoch nicht in Zweifel zieht (BGH, Urteil vom
25. November 1999 - VII ZR 388/97, BauR 2000, 591 = IBR 2000, 82 = NZBau
2000, 204 = ZfBR 2000, 173; Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 231/97,
BauR 2000, 124 = IBR 2000, 27 = NZBau 2000, 141 = ZfBR 2000, 46) oder ihm
die Überprüfung trotz einzelner fehlender Angaben möglich war (BGH, Urteil
vom 8. Oktober 1998 - VII ZR 296/97, BauR 1999, 63, 64 = IBR 1998, 537 =
ZfBR 1999, 37; Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 168/00, BauR 2002, 468
= IBR 2002, 68 = NZBau 2002, 90 = ZfBR 2002, 248). Dazu gehören auch die
Fälle, in denen der Auftraggeber die notwendigen Kenntnisse für die Berechnung des Honorars bereits anderweitig erlangt hat und deshalb deren ergänzende Aufnahme in die Schlußrechnung reine Förmelei wäre. Dieser Ausschluß
der Einwendungen gegen die Prüffähigkeit führt nicht dazu, daß die Rechnung
prüffähig ist. Er führt vielmehr dazu, daß der Auftraggeber sich nach Treu und
Glauben nicht auf die an sich nicht gegebene Fälligkeit berufen kann und diese
damit zu bejahen ist.
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2. Damit erschöpft sich nicht die Anwendung von Treu und Glauben zu
der Frage, ob sich der Auftraggeber auf die fehlende Prüffähigkeit berufen
kann. Vielmehr liegt ein Verstoß gegen Treu und Glauben auch dann vor, wenn
der Auftraggeber den Einwand fehlender Prüffähigkeit verspätet erhebt. Er ist
dann mit diesem Einwand ausgeschlossen mit der Folge, daß die Honorarforderung fällig wird.
a) Die von der HOAI gestellten Anforderungen an die Prüffähigkeit, wie
sie auch in vergleichbaren vertraglichen Regelungen an die Prüfbarkeit gestellt
werden, sollen den Auftraggeber davor schützen, eine Abrechnung hinnehmen
zu müssen, die ihn von vornherein nicht in die Lage versetzt, die Berechtigung
der geltend gemachten Forderung zu überprüfen. Das Erfordernis einer prüffähigen Rechnung dient den Interessen beider Parteien. Die Rechnung eröffnet
dem Auftragnehmer die Möglichkeit, anhand der erbrachten Leistungen zu
prüfen, welcher Anspruch ihm zusteht, ohne daß er Gefahr läuft, die Verjährung
der Forderung könne beginnen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - VII ZR
302/87, BauR 1989, 87, 88). Die Rechnung ermöglicht dem Auftraggeber ungeachtet der Frage, ob die Forderung materiellrechtlich berechtigt ist oder nicht,
die Kontrolle, ob die für die Prüfung der Rechnung wesentlichen Angaben in ihr
enthalten sind. Es ist Sache des Auftraggebers, diese Kontrolle vorzunehmen
und zu beurteilen, ob die Rechnung für ihn ausreichend ist oder ob er noch
weitere Angaben benötigt. Der Auftraggeber ist gehalten, diese Beurteilung alsbald nach Erhalt der Rechnung vorzunehmen und seine Bedenken gegen die
Prüffähigkeit mitzuteilen. Denn es ist mit Treu und Glauben und dem auch nach
Erbringung der Vorleistung des Werkunternehmers fortwirkenden Kooperationsgebot nicht zu vereinbaren, wenn der Auftraggeber die Beurteilung der
Prüffähigkeit der Rechnung hinausschiebt, um diese später in Frage zu stellen.
Die als Fälligkeitsvoraussetzung geregelte Prüffähigkeit hat auch den Zweck,
das Verfahren über die Abrechnung zu vereinfachen und zu beschleunigen (vgl.
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BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87, aaO). Ergibt bereits die
Kontrolle, daß die Abrechnung keine ausreichenden Angaben zur Prüffähigkeit
enthält, kann der Auftraggeber diese Rechnung zurückweisen. Der Auftragnehmer ist dann gehalten, zur Herbeiführung der Fälligkeit seiner Forderung
eine neue Schlußrechnung zu übergeben, die die Anforderungen erfüllt. Mit
diesem Zweck ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Auftraggeber die Rüge der
fehlenden Prüffähigkeit zurückstellt und, wie das vom Senat in vielen Fällen
beobachtet worden ist, erst dann erhebt, wenn der Auftragnehmer seine Werklohnforderung gerichtlich durchsetzt. Der Auftragnehmer kann vielmehr nach
Treu und Glauben davon ausgehen, daß der Auftraggeber Einwände gegen die
Prüffähigkeit der Rechnung alsbald vorbringt und damit die ordnungsgemäße
Abrechnung seinerseits fördert. Geschieht das nicht, darf der Auftragnehmer
das Verhalten dahin verstehen, daß der Auftraggeber die erteilte Schlußrechnung als geeignete Grundlage für die Abrechnung akzeptiert und nicht mehr in
Frage stellen will.
b) Das bedeutet, daß der Auftraggeber den durch die Ausgestaltung der
Prüffähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung eingeräumten Schutz verliert, wenn
er seine Einwendungen gegen die Prüffähigkeit nicht in angemessener Frist
erhebt. Der Auftraggeber wird durch diese Anforderung nicht unverhältnismäßig
belastet. Er ist regelmäßig in der Lage, die Prüffähigkeit rasch und zuverlässig
zu beurteilen und deshalb die Bedenken dagegen vorzubringen. Erhebt er nicht
alsbald Bedenken gegen die Prüffähigkeit, verliert er nicht seine sachlichen
Einwendungen gegen die Rechnung. Er ist also uneingeschränkt in der Lage,
die sachliche Berechtigung der berechneten Forderung anzugreifen, auch mit
den Gründen, die gleichzeitig die fehlende Prüffähigkeit belegen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Forderung ändert sich nicht. Die Rechtslage entspricht dann derjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach dem die Erteilung
einer prüffähigen Rechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung ist und eine Forde-
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rung auch ohne Rechnungserteilung verjähren kann (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980 - VII ZR 41/80, BGHZ 79, 176, 178).
c) Der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit einer Rechnung ist dann
rechtzeitig, wenn er binnen einer angemessenen Frist erfolgt. Auf ein Verschulden des Auftraggebers kommt es insoweit nicht an. Der Einwand geht also sowohl in den Fällen verloren, in denen der Auftraggeber die fehlende Prüffähigkeit erkennt und nicht reagiert, als auch in den Fällen, in denen er, häufig ebenso wie der Auftragnehmer, von der Prüffähigkeit ausgeht. Dem Auftraggeber ist
nach Erhalt der Rechnung eine ausreichend angemessene Zeit zur Verfügung
zu stellen, in der er die Prüffähigkeit der Rechnung beurteilen und die regelmäßig gleichzeitig damit einhergehende Prüfung vornehmen kann. Welcher Zeitraum angemessen ist, hängt vom Umfang der Rechnung und deren Schwierigkeitsgrad ab. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist ein Zeitraum festzulegen, in
dem der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit nach Treu und Glauben zu erfolgen hat. Dieser Zeitraum erscheint bei der insoweit gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise mit dem auch in § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B geregelten
Zeitraum von zwei Monaten seit Zugang der Schlußrechnung angemessen.
d) Ist der angemessene Zeitraum abgelaufen, ohne daß der Auftraggeber Stellung genommen hat, ist er mit dem Einwand fehlender Prüffähigkeit
ausgeschlossen. Hat der Auftraggeber die Rechnung geprüft und deren objektiv
fehlende Prüffähigkeit nicht beanstandet, sondern nur gegen die Richtigkeit gerichtete, sachliche oder überhaupt keine Einwendungen erhoben, so ist er mit
dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit ebenfalls ausgeschlossen. Die Fälligkeit der Forderung, die auf Grundlage einer nicht prüffähigen Rechnung erhoben wird, tritt ein, wenn der Prüfungszeitraum ohne Beanstandungen zur Prüffähigkeit abgelaufen ist oder wenn das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wird,
soweit keine Beanstandungen zur Prüffähigkeit erhoben werden. Hat der Auf-
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traggeber die Rechnung dagegen mangels Prüffähigkeit zurückgewiesen, so
wird die Forderung nicht fällig, wenn sie materiell nicht prüffähig ist und der
Auftraggeber nicht ausnahmsweise daran gehindert ist, sich nach Treu und
Glauben auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen. Ausreichend ist dabei allerdings nicht allein die Rüge, die Rechnung sei nicht prüffähig (vgl. BGH, Urteil
vom 14. Januar 1999 - VII ZR 277/97, BGHZ 140, 263, 266). Vielmehr muß die
Rüge den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die fehlenden Anforderungen
an die Prüffähigkeit nachzuholen. Erforderlich ist deshalb eine Rüge, mit der die
Teile der Rechnung und die Gründe bezeichnet werden, die nach Auffassung
des Auftraggebers zu dem Mangel der fehlenden Prüffähigkeit führen.
3. Tritt die Fälligkeit nach den dargestellten Grundsätzen auch dann ein,
wenn eine prüffähige Rechnung nicht vorliegt, so ist es im Gegenzug geboten,
die Verjährung auch ohne Vorlage einer prüffähigen Rechnung beginnen zu
lassen. Insoweit ist eine objektive Anknüpfung notwendig. Denn es kann im Interesse der Klarheit und Berechenbarkeit von Verjährungsfristen nur darauf ankommen, wann dieser Tatbestand nach außen getreten ist, also für den Auftragnehmer erkennbar wird. Ungeeignet ist die von der Beklagten gewünschte
Anknüpfung an die Erteilung der nicht prüffähigen Schlußrechnung. Denn dann
würde die Verjährung beginnen können, bevor die Forderung fällig ist. Außerdem könnte der Auftraggeber dadurch, daß er auf notwendige Informationen
der Abrechnung nachträglich verzichtet, den Eintritt der Verjährung manipulieren. Geboten ist vielmehr die Anknüpfung an den Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber das Recht verliert, sich auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen.
Denn zu diesem Zeitpunkt tritt die Fälligkeit ein.
Die Verjährung einer nicht prüffähigen Rechnung beginnt danach, wenn
die Frist von zwei Monaten ohne eine richtig ausgeführte Rüge der fehlenden
Prüffähigkeit abgelaufen ist. Hat der Auftraggeber die Rechnung geprüft und
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dem Auftragnehmer das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt, ohne die Prüffähigkeit
zu beanstanden, beginnt die Verjährung mit dieser Mitteilung. Hat hingegen der
Auftraggeber innerhalb der Frist von zwei Monaten ausreichende Rügen gegen
die Prüffähigkeit erhoben, beginnt die Verjährung nicht, wenn die Rechnung
materiell nicht prüffähig ist und der Auftraggeber nicht ausnahmsweise nach
Treu und Glauben gehindert ist, sich auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen.
In den Fällen, in denen der Auftraggeber ausnahmsweise gehindert ist, sich
nach Treu und Glauben auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen, er sich aber
gleichwohl innerhalb der Frist von zwei Monaten auf die fehlende Prüffähigkeit
berufen hat, beginnt die Verjährung, wenn die Umstände, die den Verstoß gegen Treu und Glauben begründen, nach außen treten, so daß auch für den Architekten erkennbar ist, daß er die Forderung durchsetzen kann und deshalb
die Verjährung beginnt.
4. Auch auf dieser Grundlage ist die Honorarforderung des Klägers nicht
verjährt.
a) Zutreffend ist allerdings, daß die Beklagte innerhalb der Frist von zwei
Monaten nicht die pauschale Abrechnung der Ersparnis gerügt hat. Wäre dieser
Fehler der Abrechnung der einzige Punkt, der die fehlende Prüffähigkeit begründen würde, wäre die Forderung verjährt.
b) Die Beklagte hat die Rechnung innerhalb der Frist von zwei Monaten
aus anderen Gründen wegen fehlender Prüffähigkeit als ungeeignete Abrechnungsgrundlage zurückgewiesen und die Vorlage einer korrigierten Schlußrechnung verlangt. Denn sie hat die Abrechnung als Leistung für Freianlagen
beanstandet. Ob diese Beanstandung zu Recht erfolgt ist oder nicht, hat das
Berufungsgericht nicht aufgeklärt. Darauf kommt es für die Verjährung auch
nicht an. Denn der Kläger rechnet nach wie vor Leistungen für Verkehrsanlagen
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ab, wie es dem Verlangen der Beklagten entspricht. Die Beklagte könnte sich
nach Treu und Glauben hinsichtlich ihrer Verjährungseinrede nicht darauf berufen, die Abrechnung als Leistungen für Freianlagen sei richtig und damit die
ursprüngliche Rechnung prüffähig gewesen. Diese Rechnung ist auf Veranlassung der Beklagten zurückgezogen worden, so daß sie die Fälligkeit ausnahmsweise selbst dann nicht begründen könnte, wenn die Leistungen zutreffend abgerechnet sein sollten.
c) Danach ist die Verjährung nicht eingetreten. Die neue Rechnung ist im
Jahr 1996 erteilt worden. Vorher konnte die Verjährung nicht beginnen. Die Zustellung des Mahnbescheides am 30. Dezember 1998 hat die mit dem Schluß
des Jahres 1996 beginnende zweijährige Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen.
5. An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß die Prüffähigkeit
nur für einen Teil der Rechnung fehlte. Der Architekt hat zwar Anspruch auf
Auszahlung eines Guthabens, das sich unter Berücksichtigung der Voraus- und
Abschlagszahlungen bereits aus dem prüffähigen Teil ergibt. Der Anspruch auf
die Honorarschlußforderung verjährt jedoch erst mit Erteilung einer vollständig
prüffähigen Rechnung.
a) Ist die Rechnung nur in Teilen prüffähig, kann der Architekt grundsätzlich die Zahlung eines Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Voraus- und Abschlagszahlungen bereits feststeht (vgl. dazu BGH, Urteil
vom 9. Januar 1997 - VII ZR 69/96, BauR 1997, 468 = IBR 1997, 182). Der Senat hat entschieden, daß die Abrechnung nicht als nicht prüffähig zurückgewiesen werden kann, wenn der Architekt die erbrachten Leistungen prüffähig abgerechnet hat, die nicht erbrachten Leistungen jedoch nicht (BGH, Urteil vom
17. September 1998 - VII ZR 160/96 = BauR 1999, 265 = ZfBR 1999, 88). Auch
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hat er entschieden, daß die Begründetheit der Klage nicht insgesamt verneint
werden kann, wenn lediglich unklar ist, inwieweit in einem für nicht erbrachte
Leistungen geltend gemachten Werklohnanteil für Gewinn und allgemeine Geschäftskosten Mehrwertsteuer zu Unrecht enthalten ist (BGH, Urteil vom 8. Juli
1999 - VII ZR 237/98 = BauR 1999, 1294 = ZfBR 2000, 30 = IBR 1999, 402,
403, 413). Diesen Entscheidungen liegt zugrunde, daß der Auftraggeber kein
schutzwürdiges Interesse daran hat, den Teil der Forderung nicht bezahlen zu
müssen, der prüffähig abgerechnet ist und unabhängig von dem nicht prüffähig
abgerechneten Teil geprüft werden kann. Soweit die Rechnung prüffähig ist, ist
es dem Auftraggeber zuzumuten, die Prüfung vorzunehmen und ein eventuell
bereits feststehendes Guthaben auszuzahlen. Dieser Rechtsgedanke liegt auch
der Regelung in § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B zugrunde, daß der Auftraggeber ein
unbestrittenes Guthaben als Abschlagszahlung sofort auszuzahlen hat, wenn
sich die Prüfung der Schlußrechnung verzögert (vgl. Ingenstau/Korbion,
15. Aufl., B § 16 Nr. 3 Rdn. 21). Er leitet sich allgemein aus Treu und Glauben
ab, denn der Unternehmer, der seine Vorleistung bereits erbracht hat, hat ein
anerkanntes Interesse an einer beschleunigten Zahlung, wie es auch im Gesetz
zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) und
in Entwürfen zu einem Forderungssicherungsgesetz (vgl. BR-Drucks. 902/02
und dazu den Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Verbesserung der Zahlungsmoral" vom 3. September 2003) zum Ausdruck kommt.
b) Der Senat muß nicht entscheiden, ob der Anspruch auf Bezahlung des
prüffähig abgerechneten Teils wie in der VOB/B als Anspruch auf Abschlagszahlung zu werten ist oder als Anspruch auf Teilzahlung auf eine teilweise fällige Schlußzahlungsforderung. Denn die Verjährung der Schlußzahlungsforderung kann auch im zweiten Fall erst dann beginnen, wenn sie insgesamt fällig
wird. Eine Anknüpfung der Verjährung an unterschiedliche Fälligkeitstermine
wäre mit dem Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht zu vereinba-
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ren. Es ist zwar auch nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen, daß eine Werklohnforderung in verschiedene Teile aufgespalten wird und zu unterschiedlichen
Terminen verjähren kann. Das ist so, wenn die Parteien eine Teilabnahme vereinbart haben und sich daran auch das Recht des Auftragnehmers knüpft, den
abgenommenen Teil abzurechnen. In diesem Fall ist für beide Parteien von
vornherein erkennbar, welcher Teil der Forderung gesondert fällig wird. Es ist
deshalb gerechtfertigt, diesen Teil auch gesondert verjähren zu lassen. Anders
ist das, wenn es um die Beurteilung der Prüffähigkeit einer Rechnung geht, mit
der eine Leistung insgesamt abgerechnet wird. Inwieweit die Rüge der fehlenden Prüffähigkeit sich auf die ganze Rechnung auswirkt, ein gesondert prüffähiger Teil verbleibt und der Auftraggeber trotz der berechtigten Rüge zur Zahlung
eines Guthabens verpflichtet ist, ist häufig nicht zuverlässig zu beurteilen. Für
beide Parteien wäre der Beginn der Verjährung nicht eindeutig bestimmbar, so
daß eine Anknüpfung daran, wann die Rechnung letztlich insgesamt prüffähig
ist, geboten ist. Das bedeutet, daß die Honorarforderung des Architekten
grundsätzlich erst dann verjähren kann, wenn dieser insgesamt prüffähig abgerechnet hat. Ist die Rechnung teilweise nicht prüffähig und rügt dies der Auftraggeber innerhalb der Frist von zwei Monaten, ohne daß er daran nach Treu
und Glauben gehindert ist, so beginnt die Verjährung ebenfalls nicht. Auch in
diesem Fall kann die Verjährung grundsätzlich erst dann beginnen, wenn eine
insgesamt prüffähige Rechnung vorliegt. Unberührt davon bleibt, daß die Verjährung für alle Vergütungsansprüche und vergütungsgleichen Ansprüche
grundsätzlich einheitlich zu beurteilen ist, so daß nicht in die Rechnung eingestellte Forderungen verjähren können (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1970
- VII ZR 168/67, NJW 1970, 938, 940; Urteil vom 21. März 1968 - VII ZR 84/67,
NJW 1968, 1234, 1235).
6. Der Kläger ist nicht aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung gehindert,
die nicht verjährte Forderung durchzusetzen.
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a) Auch wenn nach den dargelegten Grundsätzen die Fälligkeit der Honorarforderung nicht eintritt und die Verjährung nicht beginnt, kann der Architekt
ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er eine nicht verjährte Forderung noch durchsetzt (BGH, Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR
73/99, BauR 2000, 589 = IBR 2000, 125 = NZBau 2000, 202 = ZfBR 2000,
172). Dieser Grundsatz ist Ausdruck des allgemeinen Gedankens der Verwirkung. Eine Architektenforderung ist danach verwirkt, wenn sich der Auftraggeber nach Erteilung einer nicht prüffähigen Schlußrechnung nach einem gewissen Zeitraum bei objektiver Betrachtung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Zu dem Zeitablauf
müssen besondere, auf dem Verhalten des Architekten beruhende Umstände
hinzutreten, die das Vertrauen des Auftraggebers rechtfertigen, der Architekt
werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom
14. November 2002 - VII ZR 23/02, BauR 2003, 379 = IBR 2003, 61 = NZBau
2003, 213 = ZfBR 2003, 147). Der Senat hat hervorgehoben, daß ein solcher
Umstand nicht allein darin liegt, daß der Architekt eine nicht prüffähige Schlußrechnung vorgelegt hat. Es müssen vielmehr zusätzliche Umstände gegeben
sein, um aus Gründen von Treu und Glauben die Durchsetzbarkeit einer Honorarforderung zu verneinen, die noch nicht verjährt ist. Ein solcher Umstand kann
beispielsweise eine Fristsetzung durch den Auftraggeber sein (BGH, Urteil vom
11. November 1999 - VII ZR 73/99, aaO). Der Auftraggeber kann den Architekten auffordern, binnen angemessener Frist eine prüffähige Rechnung zu erstellen. Nach Ablauf der Frist kann sich der Architekt nach einem gewissen Zeitraum nicht mehr auf die mangels Fälligkeit nicht eingetretene Verjährung berufen. Damit wird dem Interesse des Auftraggebers Rechnung getragen, wenn er
die fehlende Prüffähigkeit rügt, der Architekt jedoch keine neue Rechnung erstellt.
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b) Ein derartiger oder vergleichbarer Fall liegt nicht vor. Die Beklagte
konnte kein Vertrauen darauf entwickeln, daß der Kläger die Forderung nicht
innerhalb der Verjährungsfrist geltend macht.
7. Die Forderung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht
deshalb verjährt, weil zwischen dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und
der Abgabe der Sache an das Landgericht fast zwei Jahre lagen. Die Verjährung ist durch die Zustellung des Mahnbescheids unterbrochen worden, § 209
Abs. 2 Nr. 1 BGB. Daran ändert nichts, daß die Sache nicht alsbald an das
Landgericht abgegeben worden ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95,
NJW 1996, 2152). Das Verfahren ist nach dem Stillstand rechtzeitig vor Eintritt
der Verjährung aufgenommen worden.
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IV.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das
Berufungsgericht wird zu klären haben, ob die geltend gemachte Forderung
besteht.
Dressler
Hausmann
Kuffer
Wiebel
Kniffka