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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 263/15
vom
1. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:010616BVIIZR263.15.0
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2016 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und
Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Nürnberg vom 21. Oktober 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 10.000 €
Gründe:
I.
1
Der Kläger begehrt Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten im Zusammenhang mit der Freigabe einer Domain. Die Klage ist in beiden
Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Rechtsanwalt Dr. N., der für den
Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des
Berufungsgerichts vom 21. Oktober 2015 eingelegt hatte, hat keine Aussicht auf
Erfolg dieses Rechtsmittels gesehen und dies dem Kläger mitgeteilt. Der Kläger
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macht geltend, Rechtsanwalt Dr. N. habe das Mandat niedergelegt. Jedenfalls
sei das Mandat nachfolgend durch ihn selbst beendet worden. Der Kläger hat
vor Ablauf der mehrfach verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde die
Beiordnung eines Notanwalts zur weiteren Durchführung und Begründung des
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt.
II.
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1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
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a) Voraussetzung für eine derartige Beiordnung ist unter anderem, dass
die von der Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, § 78b Abs. 1 ZPO. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein
günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher
Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom
9. Juli 2014 - VII ZR 25/14 Rn. 2 m.w.N.).
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Dies ist hier der Fall. Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint aussichtslos. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit
der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26
Nr. 8 EGZPO). Der Kläger will sich mit der Revision gegen die Abweisung seiner Feststellungsklage wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach
dem Interesse des Klägers an einer Verurteilung der Beklagten und entspricht
damit dem Streitwert. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert
der Klage und der Berufung auf der Grundlage der hierzu erfolgten Angaben
des Klägers auf 10.000 € geschätzt und entsprechend festgesetzt. Es ist nicht
erkennbar, dass die Gerichte dabei die in den Vorinstanzen vorgebrachten Um-
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stände zur Höhe des Streitwerts nicht ausreichend berücksichtigt haben. Es ist
auch nicht ersichtlich, dass der Kläger diese - mit seiner eigenen Wertangabe
übereinstimmende - Wertfestsetzung beanstandet hat. Er kann deshalb im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit Einwänden gegen die
Wertfestsetzung gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012
- I ZR 160/11 Rn. 3).
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b) Darüber hinaus kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO
nicht mit dem vom Kläger angestrebten Ziel gerechtfertigt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er
trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte
Rechtsmittel entgegen dem Rat des bisherigen Prozessbevollmächtigten
durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen des Klägers zur
Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und
Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die
Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders
qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten.
Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung
des Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - VII ZR 148/13
Rn. 3 m.w.N.).
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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden
Beschwer 20.000 € nicht übersteigt und eine Begründung nicht innerhalb der
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vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 29. März 2016 verlängerten Frist durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
Eick
Halfmeier
Jurgeleit
Kartzke
Sacher
Vorinstanzen:
LG Ansbach, Entscheidung vom 08.06.2015 - 2 O 1394/14 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.10.2015 - 3 U 1170/15 -